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§ 15 Haftung des Bauträgers für Rückforderungsansprüche des Erwerbers
I. Kommentierung
Allgemeines
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Korrespondierend zu § 14 regelt § 15, dass der Erwerber Rückforderungsansprüche, die er nicht nur auf § 14 stützt, sondern auch aus anderen Rechtsgründen geltend macht, auch dann gegen den Bauträger richten kann, wenn er die zurückgeforderte Zahlung - entsprechend dem Bauträgervertrag, also einerseits aufgrund vertraglich getroffener Vereinbarungen im Bauträgervertrag, andererseits aufgrund von Zahlungsverpflichtungen, die auf dem Bauträgervertrag basieren - an andere Personen als den Bauträger geleistet hat.
Derartige Zahlungen können entweder an den vom eigentlichen Bauträger verschiedenen Liegenschaftsverkäufer aufgrund vertraglicher Vereinbarungen geleistet werden (Pittl, BTVG2, § 15, 144), sie können auch aufgrund einer Anweisung des Bauträgers im Bauträgervertrag oder im Zuge der Abwicklung des Bauträgervertrages vom Erwerber an dritte Personen geleistet werden (Finanzierungsbank des Bauträgers, Professionisten etc.).
Kraft gesetzlicher Anordnung ist für derartige Rückforderungsansprüche immer „auch“ der Bauträger passiv legitimiert. Ein Verschulden des Bauträgers an der Leistung des Erw...