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§ 14 Rückforderungsansprüche des Erwerbers bei vorzeitiger Zahlung
I. Kommentierung
Allgemeines
1
§ 14 schafft einen speziellen Rückforderungstatbestand, der kraft gesetzlicher Anordnung (§ 14 Abs. 3) neben den sonstigen Rückforderungsansprüchen, die aus anderen gesetzlichen Bestimmungen resultieren können bzw. geltend gemacht werden können, besteht (Pittl, BTVG2, § 14, 141; OGH 5 Ob 151/06a).
2
Dieser Rückforderungsanspruch ist einerseits durch eine kurze Verjährungsfrist von drei Jahren (§ 14 Abs. 2) und andererseits durch eine hohe Verzinsung der zurückzubezahlenden Beträge gekennzeichnet. Nach den ErläutRV (siehe unten B.) hat diese Bestimmung vor allem präventiven Charakter, dem hohen Zinssatz kommt durchaus die Wirkung einer Strafe zu, auch wenn die Zahlungen des Erwerbers irrtümlich oder sogar ohne sein Wissen durch den Bauträger geleistet werden.
3
Eine Zahlung kann nach dem besonderen Rückforderungstatbestand des § 14 immer dann hoch verzinst zurückgefordert werden, wenn sie „entgegen den Bestimmungen des BTVG“ an wen immer geleistet wurde. Aus der Verwendung des Begriffes „vorzeitig“ in der Überschrift ergibt sich, dass damit jedenfalls Leistungen zurückgefordert werden, die im Zeitpunkt ih...