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§ 13 Feststellung des Baufortschritts, Bewertung des Pfandrechts
I. Kommentierung
Allgemeines, Beurteilungsgrundlagen und Beurteilungszweck
1
In dieser Bestimmung sind die näheren Beurteilungskriterien für den Treuhänder bzw. für den Ziviltechniker oder Sachverständigen geregelt, die diese zu beachten haben, wenn der „Abschluss des Bauabschnitts“ gemäß Ratenplan nach § 10 Abs. 2 geprüft wird.
Ist diese Beurteilung bei einem Einfamilienhaus oder bei einer auf Eigengrund stehenden Doppelhaushälfte vergleichsweise einfach, so bedarf es bei einer Prüfung in einem Mehrwohnungshaus oder auch bei einer Reihenhausanlage einer differenzierten Betrachtung.
2
Zentrale Grundlage der „technischen“ Beurteilung des Baufortschrittes muss immer eine wirtschaftliche Bewertung des Bauabschnitts sein, denn nur diese wirtschaftliche Bewertung stellt die Basis für die grundbücherliche Sicherstellung dar.
Treuhänder oder sachverständige Baufortschrittsprüfer haben sich daher bei der Beurteilung der einzelnen baulichen Situationen bei einzelnen Bauträgerobjekten immer auch daran zu orientieren, dass die vom Gesetzgeber angeordnete Wertrelation zwischen der jeweiligen Zahlung und dem Bauwert im entsprechenden Stadiu...