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§ 12 Bestellung eines Treuhänders
I. Kommentierung
Allgemeines
1
Möchte der Bauträger seine Sicherungspflichten gemäß BTVG durch grundbücherliche Sicherung im Sinne des § 9 f. oder durch Bestellung eines Pfandrechts auf einer Liegenschaft im Sinne des § 11 erfüllen, so ist zwingend ein Treuhänder zu bestellen.
Treuhänder kann nur ein Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwaltsgesellschaft oder ein Notar sein.
Die Bestellung hat spätestens bei Unterfertigung des Bauträgervertrages zu erfolgen und es ist die Person des Treuhänders gemäß § 4 Abs. 1 Z 9 BTVG im Bauträgervertrag zu nennen (Pittl, BTVG2 § 12, 126).
2
Unterlässt es der Bauträger, rechtzeitig einen Treuhänder gemäß BTVG zu bestellen, so verletzt er diesbezüglich seine Sicherungspflicht, wenn der Erwerber Zahlungen vor Einräumung der vereinbarten Rechtsstellung leisten soll und diese Zahlungen nicht durch schuldrechtliche Sicherung oder im Rahmen eines Sondersicherungsmodells gemäß § 8 Abs. 3 gesichert werden.
3
Der Bauträger kann selbstverständlich auch freiwillig einen Treuhänder bestellen, somit auch dann, wenn ohnedies für allfällige Rückforderungsansprüche schuldrechtliche Sicherheit bestellt wurde, was insbesondere bei der Abwicklung eines „Mietmodells“ oder der Einrä...