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§ 10 Zahlung nach Ratenplan
I. Kommentierung
Allgemeines
1
Nach Herstellung der grundbücherlichen Sicherung durch Vornahme oder Sicherung der entsprechenden grundbücherlichen Eintragungen zum Erwerb der vereinbarten dinglichen Rechte des Erwerbers kann vom Bauträger die erste Rate gemäß Ratenplan laut § 10 verlangt werden.
Der Ratenplan steht in untrennbarem Zusammenhang mit der grundbücherlichen Sicherung gemäß § 9, hält sich der Bauträger nicht an die Regeln der § 9 und 10 und sind damit die entsprechenden Sicherungspflichten nicht erfüllt, so sind Zahlungen des Erwerbers gemäß § 7 Abs. 4 nicht fällig bzw. könnten gemäß § 14 bereits geleistete Zahlungen hoch verzinst zurückverlangt werden (siehe dazu auch Böhm/Pletzer, Rz 1 und Rz 2 zu § 10).
2
Der Ratenplan kommt nach dem Gesetz nur beim Erwerb des Eigentums, Miteigentums oder Baurechts durch den Erwerber zur Anwendung, selbstverständlich können auch bei anderen Sicherungsformen Ratenzahlungen des Erwerbers vereinbart werden, diese müssen sich in diesem Fall auch nicht am Ratenplan gemäß § 10 orientieren, da sie jedenfalls entsprechend anders, sei es durch schuldrechtliche Sicherheit im Sinne des § 8, sei es durch die Sondersicherungsmod...