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§ 8 Schuldrechtliche Sicherung
I. Kommentierung
Allgemeines
1
Durch die Novelle 2008 wurde der Absatz 1 des § 8 neu gefasst.
Wesentliche Neuerung war, dass die Möglichkeit des Bauträgers, dem Erwerber zur Sicherung seiner Rückforderungsansprüche eine Bürgschaft einzuräumen, entfallen ist, seit Inkrafttreten der Novelle sind daher taugliche schuldrechtliche Sicherungsmittel nur mehr eine Bankgarantie oder eine „geeignete Versicherung“.
Sowohl Bankgarantie als auch Versicherung dürfen nur von solchen Unternehmen ausgestellt werden, die zur Geschäftsausübung im Inland berechtigt sind oder inländische Gebietskörperschaften sind (§ 8 Abs. 3).
2
Wird eine Garantie befristet ausgestellt, wovon bei Bankgarantien auszugehen ist, so muss gewährleistet sein, dass diese Frist zumindest mit dem Ende der Sicherungsfrist des Bauträgers gemäß § 7 korrespondiert (Pittl, BTVG2 § 8, 91 f).
Es muss aber unbedingt vorgesehen werden, dass eine Verlängerung über begründetes Verlangen des Erwerbers möglich ist. Dies ist mE schon in der Garantieurkunde gegenüber dem Erwerber zu erklären (Siehe dazu die ÖNORM B2120 Fassung und das im informativen Teil enthaltene Muster Anhang G, in dem vorgesehen ist, dass die Ga...