VwGH vom 15.03.2005, 2004/08/0209
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Müller, Dr. Köller, Dr. Moritz und Dr. Lehofer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Müller, über die Beschwerde der L in W, vertreten durch Dr. Wolfgang Zatlasch, Rechtsanwalt in 1060 Wien, Mariahilfer Straße 49, gegen den Bescheid des Bundesministers für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz vom , Zl. BMSG-123540/0003-II/A/3/2004, betreffend Pflichtversicherung nach dem GSPVG bzw. dem GSVG (mitbeteiligte Partei: Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, 1051 Wien, Wiedner Hauptstraße 84-86), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund (Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz) hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid vom stellte die mitbeteiligte Sozialversicherungsanstalt fest, dass in den Zeiträumen vom bis sowie vom bis keine Pflichtversicherung der Beschwerdeführerin in der Pensionsversicherung nach dem GSPVG bzw. GSVG vorliegt.
Über den dagegen erhobenen Einspruch der Beschwerdeführerin entschied der Landeshauptmann von Wien mit Bescheid vom dahingehend, dass festgestellt wurde, dass die Beschwerdeführerin "vom bis sowie vom bis nicht der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 2 und nach § 2 Abs. 1 Z 3 Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz (GSVG) bzw. GSPVG unterlegen ist".
Mit Spruchpunkt 1. des in Beschwerde gezogenen Bescheides wurde die dagegen erhobene Berufung der Beschwerdeführerin gemäß § 66 Abs. 4 AVG als unzulässig zurückgewiesen. Unter Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheides wurde der Bescheid der mitbeteiligten Sozialversicherungsanstalt vom wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG behoben.
In der Bescheidbegründung wurde im Wesentlichen darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom einen Antrag auf Feststellung der Versicherungszeiten vom Februar 1968 bis April 1972 und vom September 1976 bis Februar 1985 eingebracht habe. Mit Bescheid vom habe die mitbeteiligte Sozialversicherungsanstalt die Pflichtversicherung der Beschwerdeführerin in der Pensionsversicherung und in der Krankenversicherung für die Zeit vom bis gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 GSPVG (§ 2 Abs. 1 Z 2 GSVG) und vom bis gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 GSPVG (§ 2 Abs. 1 Z 1 GSVG) festgestellt. Der dagegen erhobene Einspruch sei vom Landeshauptmann von Wien mit Bescheid vom als unbegründet abgewiesen worden. Über die gegen diesen Bescheid eingebrachte Berufung habe die belangte Behörde mit Bescheid vom (zugestellt am ) dahingehend entschieden, dass festgestellt worden sei, dass die Beschwerdeführerin in der Zeit vom bis gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 GSPVG und vom bis gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 GSPVG der Versicherungspflicht in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung unterlegen sei. Weiters sei der Antrag auf Feststellung der Versicherungspflicht in der Krankenversicherung im Zeitraum vom bis wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG als unzulässig zurückgewiesen worden.
Sowohl in jenem Verfahren, das mit dem Bescheid vom rechtskräftig beendet worden sei, als auch im hier gegenständlichen Verfahren sei über Anträge der Beschwerdeführerin betreffend die Feststellung der Versicherungszeiten vom Februar 1968 bis April 1972 und vom September 1976 bis Februar 1985 abgesprochen worden. Die mitbeteiligte Sozialversicherungsanstalt habe folglich mit ihrem Bescheid vom in einer bereits entschiedenen Sache nochmals eine Sachentscheidung getroffen. Der Bescheid sei daher rechtswidrig.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften kostenpflichtig aufzuheben.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und von der Erstattung einer Gegenschrift Abstand genommen.
Die mitbeteiligte Partei hat ebenfalls von der Erstattung einer Gegenschrift ausdrücklich Abstand genommen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2004/08/0182, ausgeführt hat, ist mit dem dort angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom über die Pflichtversicherung der Beschwerdeführerin nach dem GSPVG bzw. GSVG auch hinsichtlich der hier gegenständlichen Zeiten vom bis und vom bis abgesprochen worden. Auf die Begründung dieses Erkenntnisses wird gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen. Die Auffassung der belangten Behörde, dass der Bescheid der mitbeteiligten Sozialversicherungsanstalt vom wegen entschiedener Sache zu beheben war, trifft daher zu.
Die belangte Behörde hat ihren Bescheid aber dadurch mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet, weil sie ungeachtet dessen die Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom als unzulässig zurückgewiesen hat. Diese Entscheidung hat nämlich zur Folge, dass der Bescheid vom , mit dem ebenso wie im Bescheid der mitbeteiligten Sozialversicherungsanstalt vom ausgesprochen worden ist, dass die Beschwerdeführerin vom bis und vom bis nicht der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem GSPVG bzw. GSVG unterlegen ist, rechtskräftig geworden und im Rechtsbestand verblieben ist.
Der Spruch des in Beschwerde gezogenen Bescheides erweist sich somit als rechtswidrig, weil einerseits der Bescheid der mitbeteiligten Sozialversicherungsanstalt vom wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG behoben wurde, zugleich jedoch die Berufung gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom , welcher inhaltlich mit dem Bescheid der Sozialversicherungsanstalt vom ident ist, als unzulässig zurückgewiesen wurde und dieser Bescheid somit seinerseits in Rechtskraft erwuchs.
Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.
Wien, am
Fundstelle(n):
XAAAE-65150