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VwGH vom 26.01.2005, 2004/08/0165

VwGH vom 26.01.2005, 2004/08/0165

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Müller, Dr. Köller, Dr. Moritz und Dr. Lehofer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Müller, über die Beschwerde der Pensionsversicherungsanstalt in Wien, vertreten durch Dr. Vera Kremslehner, Rechtsanwältin in 1010 Wien, Singerstraße 12/9, gegen den auf Grund eines Beschlusses des Ausschusses für Leistungsangelegenheiten ausgefertigten Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien vom , Zl. LGSW/Abt. 3-AlV/1218/56/2004-3630, betreffend Altersteilzeitgeld, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.

Der Bund (Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit) hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Woche bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin stellte einen eine Eingangsstampiglie der Poststelle des AMS Wien Prandaugasse (gemäß § 4 Abs. 2 Z. 10 der Arbeitsmarktsprengelverordnung, BGBl. Nr. 928/1994, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 23/2002, zuständig für den 22. Bezirk mit dem Fachzentrum Persönliche Dienste) vom (!) aufweisenden Antrag auf Zuerkennung von Altersteilzeitgeld nach den §§ 27 und 28 AlVG für einen namentlich genannten Dienstnehmer. In diesem Antrag wurde ausgeführt, dass dieser am geborene Dienstnehmer für die Zeit vom bis in die Altersteilzeitarbeit (Reduzierung der Normalarbeitzeit auf 20 Stunden pro Woche) übertrete. Diesem Antrag lag eine zwischen der Beschwerdeführerin und dem Dienstnehmer abgeschlossene Altersteilzeitvereinbarung vom bei.

Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien vom wurde dieser Antrag gemäß § 27 iVm § 79 Abs. 73 AlVG abgewiesen. Begründend wurde nach Wiedergabe der §§ 27 Abs. 1 und 79 Abs. 73 AlVG im Wesentlichen ausgeführt, der Antrag sei erst am "" beim Arbeitsmarktservice eingelangt. Es seien daher die "geänderten neuen Regelungen des § 27 AlVG für die Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen ... für die Zuerkennung von Altersteilzeitgeld heranzuziehen"; die bis geltende Fassung des § 27 AlVG könne bei einer Antragstellung ab dem nicht mehr angewendet werden. "Mangels Erfüllung der notwendigen Voraussetzungen gemäß § 27 AlVG" sei der Antrag "abzulehnen" gewesen.

In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung machte die Beschwerdeführerin geltend, sie habe den Antrag am an das "AMS für Versicherungsdienste ... Pasettistraße" übermittelt. Auch wenn dieses unzuständig sei, so gelte der Antrag mit dem Einlangen dort "als dem AMS gültig zugekommen". Es sei unerklärlich, warum der Antrag in der regionalen Geschäftsstelle Prandaugasse und überdies verspätet eingelangt sein solle. In einer ergänzenden Stellungnahme vom brachte die Beschwerdeführerin noch vor, "hausinterne Recherchen" hätten ergeben, dass "die Übermittlung von Poststücken an das Arbeitsmarktservice" nicht auf dem Postwege erfolge. Das AMS wickle im Raum Wien "auf Grund einer langjährigen Praxis" seinen Schriftverkehr mit der Beschwerdeführerin nicht per Post ab, sondern nehme Zustellungen "mittels Bediensteten direkt an die Pensionsversicherungsanstalt (die Beschwerdeführerin)" vor. "Im Gegenzug" werde

"der den Raum Wien ... betreffende, an das Arbeitsmarktservice gerichtete Schriftverkehr der Pensionsversicherungsanstalt auch diesem Bediensteten übergeben und auf diesem Wege dem Arbeitsmarktservice zugestellt".

Auch der strittige Antrag auf Gewährung von Altersteilzeitgeld sei im Dezember 2003 an den "für die damalige Landesgeschäftsstelle Weihburggasse tätigen Bediensteten übergeben" und von der Landesgeschäftsstelle offenbar an die vermeintlich zuständige regionale Geschäftsstelle Prandaugasse weitergeleitet worden, in deren Zuständigkeitsbereich der (zu ergänzen: auf Grund der Altersteilzeitvereinbarung nunmehr teilzeitbeschäftigte) Dienstnehmer seinen Wohnsitz habe. Warum der in der Landesgeschäftsstelle notwendigerweise noch im Dezember eingelangte Antrag mit keinem Eingangsvermerk versehen worden sei, entziehe sich der Kenntnis der Beschwerdeführerin. Da die Poststelle der Beschwerdeführerin am keinen Dienst versehen habe, stehe fest, dass die Übergabe an den Bediensteten jedenfalls davor erfolgt sein müsse. Der Antrag sei mit dem Einlangen bei der Landesgeschäftsstelle als eingebracht anzusehen.

Der Berufung der Beschwerdeführerin wurde mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid der belangten Behörde keine Folge gegeben. Dem soeben wiedergegebenen Vorbringen der Beschwerdeführerin entgegnete die belangte Behörde in der Begründung dieses Bescheides, dass das Arbeitsmarktservice Pasettistraße zu diesem Zeitpunkt nicht mehr existiert habe und der Antrag daher an das "statt diesem zuständige Arbeitsmarktservice Prandaugasse" unverzüglich übergeben und "am Tag des Einlangens () mit dem Eingangsstempel versehen worden" sei. Bei Anträgen auf Altersteilzeitgeld sei die Zuständigkeit "nicht sofort erkennbar", weshalb der Antrag in der Folge an das zuständige Arbeitsmarktservice Währinger Gürtel weitergeleitet worden sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit kostenpflichtig aufzuheben.

Die belangte Behörde hat eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Gemäß § 27 Abs. 1 AlVG hat ein Arbeitgeber, der ältere Arbeitnehmer beschäftigt, die ihre Arbeitszeit verringern, und der diesen einen Lohnausgleich gewährt, Anspruch auf Altersteilzeitgeld. Die wesentlichen Voraussetzungen dieses Anspruches waren in der bis geltenden Fassung des § 27 Abs. 2 AlVG wie folgt geregelt:

"(2) Altersteilzeitgeld gebührt längstens sechseinhalb Jahre für Frauen ab Vollendung des 50. Lebensjahres und für Männer ab Vollendung des 55. Lebensjahres, die

1. in den letzten 25 Jahren vor der Geltendmachung des Anspruches 780 Wochen arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt waren,

2. auf Grund einer vertraglichen Vereinbarung ihre der gesetzlichen oder kollektivvertraglich geregelten Normalarbeitszeit entsprechende oder diese höchstens um 20 vH unterschreitende Normalarbeitszeit auf 40 bis 60 vH der Normalarbeitszeit verringert haben,

3. auf Grund eines Kollektivvertrages, einer Betriebsvereinbarung oder einer vertraglichen Vereinbarung

a) bis zur Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 45 ASVG einen Lohnausgleich in der Höhe von mindestens 50 vH des Unterschiedsbetrages zwischen dem vor der Herabsetzung der Normalarbeitszeit gebührenden Entgelt und dem der verringerten Arbeitszeit entsprechenden Entgelt erhalten und

b) für die der Arbeitgeber die Sozialversicherungsbeiträge entsprechend der Beitragsgrundlage vor der Herabsetzung der Normalarbeitszeit entrichtet und

4. auf Grund eines Kollektivvertrages, einer Betriebsvereinbarung oder einer vertraglichen Vereinbarung Anspruch auf Berechnung einer zustehenden Abfertigung auf der Grundlage der Arbeitszeit vor der Herabsetzung der Normalarbeitszeit haben; für die Berechnung einer Abfertigung nach dem BUAG gilt § 13d Abs. 3 BUAG."

Mit Wirksamkeit vom erhielt diese Bestimmung auf Grund der Novelle BGBl. I Nr. 71/2003 folgende Fassung:

"(2) Altersteilzeitgeld gebührt längstens fünf Jahre für Personen, die nach spätestens fünf Jahren das Mindestalter für eine Alterspension vollenden und die

1. in den letzten 25 Jahren vor der Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) 780 Wochen arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt waren, wobei auf die Anwartschaft anzurechnende Zeiten gemäß § 14 Abs. 4 und 5 berücksichtigt und die Rahmenfrist um arbeitslosenversicherungsfreie Zeiten der Betreuung von Kindern bis zur Vollendung des 15. Lebensjahres erstreckt werden,

2. auf Grund einer vertraglichen Vereinbarung ihre Normalarbeitszeit, die im letzten Jahr der gesetzlichen oder kollektivvertraglich geregelten Normalarbeitszeit entsprochen oder diese höchstens um 20 vH unterschritten hat, auf 40 bis 60 vH verringert haben,

3. auf Grund eines Kollektivvertrages, einer Betriebsvereinbarung oder einer vertraglichen Vereinbarung

a) bis zur Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 45 ASVG einen Lohnausgleich in der Höhe von mindestens 50 vH des Unterschiedsbetrages zwischen dem im letzten Jahr (bei kürzerer Beschäftigungszeit in einem neuen Betrieb während dieser kürzeren, mindestens drei Monate betragenden Zeit) vor der Herabsetzung der Normalarbeitszeit durchschnittlich gebührenden Entgelt und dem der verringerten Arbeitszeit entsprechenden Entgelt erhalten und

b) für die der Arbeitgeber die Sozialversicherungsbeiträge entsprechend der Beitragsgrundlage vor der Herabsetzung der Normalarbeitszeit entrichtet und

4. auf Grund eines Kollektivvertrages, einer Betriebsvereinbarung oder einer vertraglichen Vereinbarung Anspruch auf Berechnung einer zustehenden Abfertigung auf der Grundlage der Arbeitszeit vor der Herabsetzung der Normalarbeitszeit haben; für die Berechnung einer Abfertigung nach dem BUAG gilt § 13d Abs. 3 BUAG."

§ 80 Abs. 9 AlVG in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 71/2003 hatte folgenden Wortlaut:

"(9) Die §§ 26a und 27 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 92/2000 und § 28 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 179/1999 treten mit Ablauf des außer Kraft; sie sind jedoch auf laufende Fälle weiter anzuwenden."

Durch die Novelle BGBl. I Nr. 71/2003 wurde die genannte Bestimmung des § 80 Abs. 9 AlVG mit Wirkung vom aufgehoben.

Mit der Novelle BGBl. I Nr. 71/2003 wurde folgende Übergangsbestimmung des § 79 Abs. 73 AlVG geschaffen:

"(73) § 27 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 tritt mit in Kraft und gilt für Ansprüche auf Altersteilzeitgeld auf Grund von Vereinbarungen, deren Laufzeit nach dem beginnt. Für Ansprüche auf Altersteilzeitgeld, die vor dem Ablauf des erfolgreich geltend gemacht wurden, gilt § 27 in der bisher anzuwendenden Fassung weiter."

In seinem Erkenntnis vom , Zl. 2004/08/0138, hatte sich der Verwaltungsgerichtshof mit einem vergleichbaren Fall zu beschäftigen: Er hat in diesem Erkenntnis zunächst ausgesprochen, dass das Wort "erfolgreich" im zweiten Satz des § 79 Abs. 73 AlVG bei verfassungskonformer Interpretation nicht auf den Zeitpunkt der Erledigung des Antrages durch die Behörde zu beziehen, sondern die Regelung vielmehr dahin zu verstehen sei, dass der Antrag vor dem Ablauf des gestellt und in weiterer Folge - ohne nähere diesbezügliche zeitliche Begrenzung - positiv erledigt worden, also erfolgreich gewesen sein muss. Dabei sei § 27 AlVG in der vor dem geltenden Fassung maßgebend. Seien dessen Voraussetzungen nicht erfüllt, scheide ein Anspruch auf Altersteilzeitgeld - und folglich ein darauf "erfolgreich" geltend machbarer Anspruch - aus. Von dem genannten Verständnis der Geltungsbereiche der Fassungen des § 27 AlVG gehe schließlich auch § 82 Abs. 1 AlVG in der Fassung BGBl. I Nr. 71/2003 aus. Auf die nähere Begründung des genannten Erkenntnisses wird gemäß § 42 Abs. 3 VwGG verwiesen.

Ein Anspruch auf Altersteilzeitgeld nach Maßgabe der Fassung des § 27 AlVG, die vor dem gegolten hat, besteht daher bei allen Altersteilzeitvereinbarungen, die vor dem wirksam geworden sind, nur unter der weiteren Voraussetzung des § 79 Abs. 73 zweiter Satz AlVG, dass nämlich der Anspruch schon vor dem Ablauf des geltend gemacht worden sein muss.

Sofern die belangte Behörde daher verfahrensfehlerfrei davon ausgehen durfte, dass dies hier nicht der Fall war und für die Zuerkennung von Altersteilzeit auf Grund der durch die Novelle BGBl. I Nr. 71/2003 geänderten Fassung des § 27 AlVG eine Vereinbarung mit Laufzeit frühestens mit Beginn Voraussetzung ist (die ebenfalls nicht vorliegt), wäre die Beschwerde unbegründet.

2. Der Verwaltungsgerichtshof hat daher der Frage nachzugehen, ob dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie habe den Antrag einem Bediensteten der LGS Weihburggasse vor dem ausgehändigt, sodass der Antrag jedenfalls vor dem in dieser Landesgeschäftsstelle eingelangt sei, jedoch keine Eingangsstampiglie erhalten habe, in rechtlicher Hinsicht Bedeutung zukommt.

2.1.1. Die Behandlung dieses schon im Berufungsverfahren erhobenen Einwandes durch die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides, aber auch in der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erstatteten Gegenschrift, ist jedenfalls unzureichend: Dem Einwand der unrichtigen Adressierung der Eingabe an die (schon seit Inkrafttreten der Änderung des § 4 der Arbeitsmarktsprengelverordnung, BGBl. Nr. 928/1994, durch Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit vom (Tag der Ausgabe des Bundesgesetzblattes) , BGBl. II Nr. 23/2002, insoweit in Kraft getreten gemäß § 8 Abs. 1 dieser Verordnung mit ) nicht mehr existente regionale Geschäftsstelle Versicherungsdienste käme nur insoweit Bedeutung zu, als bei fristgebundenen, aber unrichtig adressierten Eingaben die Zeit der Postbeförderung nicht einzurechnen ist (vgl. Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I, § 33 E 10ff). Eine Einrechnung des Postenlaufs kommt aber hier schon deshalb nicht in Betracht, weil die Frist des § 79 Abs. 73 AlVG eine materiellrechtliche Frist ist (zur Nichtanwendung des § 33 Abs. 3 AVG auf materiellrechtliche Fristen vgl. schon das Erkenntnis vom , Slg. Nr. 6045/A, das Erkenntnis vom heutigen Tage, Zl. 2004/08/0136, und die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I, § 33 E 11 zitierte jüngere Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes) und der Einwand der Beschwerdeführerin darauf abzielte, dass ihre Eingabe schon vor dem bei einer Dienststelle des Arbeitsmarktservice und daher rechtzeitig eingelangt sei. In diesem Zusammenhang kommt es aber nicht darauf an, ob das Schriftstück an eine nicht mehr existierende Dienststelle des AMS adressiert gewesen ist, sondern darauf, ob es bei jener (existenten) Dienststelle, bei der es - behauptetermaßen rechtzeitig - zunächst eingelangt sein soll (nämlich der Landesgeschäftsstelle Wien), wirksam eingebracht werden konnte. Bejaht man die letztgenannte Frage, so hätte die belangte Behörde der Behauptung der Beschwerdeführerin nachzugehen und die diesbezüglich erforderlichen Ermittlungen durchzuführen gehabt.

2.1.2. Für die Beantwortung dieser Frage, ob das frühere Einlangen bei einer anderen Dienststelle des AMS als jener, deren mit datierte Eingangsstampiglie sich auf dem Antragformular befindet, eine rechtserhebliche Antragstellung zu bewirken vermochte, ist es aber auch unerheblich, in welcher Eigenschaft ein Bediensteter der Landesgeschäftsstelle das Schriftstück in der Poststelle der Beschwerdeführerin übernommen hat. Es kann daher auch unerörtert bleiben, für welche Art von Post die behauptete Praxis der Zustellung geübt wurde, ob diese Praxis durch Anordnungen der hiezu jeweils berufenen Organe eine ausreichende rechtliche Grundlage hatte und ob sie - vor allem - bloß Poststücke umfasst hat, die zwischen der Beschwerdeführerin und dem Arbeitsmarktservice im Rahmen der jeweiligen behördlichen Funktionen ausgetauscht wurden oder ob von dieser Praxis rechtlich auch jene Poststücke umfasst gewesen sein konnten, welche von der Beschwerdeführerin als Dienstgeberin (und damit im Rahmen von deren Privatwirtschaftsverwaltung) an das Arbeitsmarktservice (in dessen behördlicher Funktion) zu richten gewesen sind.

2.2. Zur danach entscheidenden Frage, ob die Landesgeschäftsstelle Wien eine zulässige Einbringungsstelle für Anträge nach § 27 AlVG sein konnte, hat der Verwaltungsgerichtshof Folgendes erwogen:

2.2.1. Das Arbeitslosenversicherungsgesetz regelt das Verfahren in den §§ 44 ff. Gemäß § 44 Abs. 1 richtet sich die Zuständigkeit der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice und der Landesgeschäftsstellen

"1. soweit Rechte und Pflichten des Arbeitgebers betroffen sind, nach dem Sitz des Betriebes;

2. soweit Rechte und Pflichten des Arbeitnehmers betroffen sind,

a) in Angelegenheiten der Sondernotstandshilfe nach dem Hauptwohnsitz (§ 1 Abs. 7 des Meldegesetzes 1991, BGBl. Nr. 9/1992, in der Fassung des Hauptwohnsitzgesetzes, BGBl. Nr. 505/1994) und

b) in den übrigen Angelegenheiten nach dessen Wohnsitz, mangels eines solchen nach dessen gewöhnlichem Aufenthaltsort."

Damit trifft das Gesetz zunächst ausschließlich eine Regelung der örtlichen Zuständigkeit für regionale Geschäftsstellen und Landesgeschäftsstellen.

Während § 45 leg. cit. die Streitigkeiten über die Arbeitslosenversicherungspflicht oder über Beiträge zur Arbeitslosenversicherung dem Verfahren für die gesetzliche Krankenversicherung zuweist, ordnet § 46 AlVG die sachliche Zuständigkeit der regionalen Geschäftsstellen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld (und Notstandshilfe, vgl. § 58 AlVG) an, mit welchem sich auch die folgenden Bestimmungen befassen (§§ 47 bis 50 AlVG). §§ 51 bis 54 AlVG regeln die Auszahlung der Leistungen und § 55 AlVG die Mitwirkung der Gemeinden. § 56 AlVG ordnet schließlich an, dass gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstellen die Berufung an die Landesgeschäftsstelle zulässig ist, und regelt die dabei einzuhaltende Vorgangsweise.

§ 57 AlVG bedroht gesetz- und verordnungswidrige Bescheide mit Nichtigkeit im Sinne des § 68 Abs. 4 Z. 4 AVG.

2.2.2. Eine Regelung der sachlichen Zuständigkeit für Anträge auf Altersteilzeitgeld enthält weder dieser Abschnitt des AlVG noch § 27 AlVG, der dieses Rechtsinstitut regelt. Dessen Abs. 6 sieht lediglich vor, dass der Arbeitgeber

"jede für das Bestehen oder für das Ausmaß des Anspruches auf Altersteilzeitgeld maßgebliche Änderung unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice anzuzeigen" (Hervorhebung nicht im Original)

hat. Bei welcher Geschäftsstelle des AMS der verfahrenseinleitende Antrag einzubringen ist, regelt auch diese Bestimmung nicht. Dies gilt im Übrigen auch für die von der belangten Behörde angewendete - oben wiedergegebene - Übergangsbestimmung des § 79 Abs. 73 AlVG und für § 82 AlVG, der "Übergangsregelungen für Altersteilzeitvereinbarungen" enthält.

2.2.3. Das Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 2003/128, regelt die Organisation der Arbeitsmarktverwaltung. Nach dessen § 12 sind von "der Landesorganisation", soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, im Rahmen der von der Bundesorganisation gemäß § 4 Abs. 3 leg. cit. gegebenen Richtlinien alle Angelegenheiten des Arbeitsmarktservice zu besorgen, die der Sicherstellung der Erfüllung der dem Arbeitsmarktservice übertragenen Aufgaben auf dem Gebiet des betreffenden Bundeslandes dienen oder hinsichtlich derer eine einheitliche Vorgangsweise innerhalb des Bundeslandes erforderlich ist.

Der erste der zuletzt genannten beiden Fälle einer umfassenden Zuständigkeit der Landesorganisation steht damit nur unter dem Vorbehalt, dass gesetzlich nichts anderes bestimmt ist und dass es sich um Aufgaben auf dem Gebiet des jeweiligen Bundeslandes handelt; dass darunter auch die Wahrnehmung behördlicher Aufgaben zu verstehen sein kann, ergibt sich aus § 24 Abs. 3 AMSG, wonach diese dem Landesgeschäftsführer bzw. in Angelegenheiten der §§ 48 Abs. 1 und 56 AlVG dem Ausschuss für Leistungsangelegenheiten des Landesdirektoriums übertragen sind. Die Verweisung auf § 48 Abs. 1 AlVG zeigt überdies, dass es auch Aufgaben behördlicher Art gibt, die von der Landesgeschäftsstelle (d.h. dem Landesgeschäftsführer oder dem Ausschuss für Leistungsangelgenheiten) in erster Instanz zu erledigen sind. Die Weite der Generalklausel des § 12 AMSG im Zusammenhang mit § 24 Abs. 3 AMSG würde somit die Landesgeschäftsstelle durchaus auch dazu berufen, Anträge nach § 27 AlVG entgegenzunehmen, sofern nicht anderes bestimmt ist.

Die regionalen Geschäftstellen werden gemäß § 23 Abs. 1 AMSG als Hilfsapparat der Organe der regionalen Organisationen des Arbeitsmarktservice bei der Erfüllung ihrer Aufgaben am Sitz der regionalen Organisationen eingerichtet. Die regionalen Organisationen sind "zur Erbringung der Leistungen des Arbeitsmarktservice" einzurichten (§ 19 Abs. 1 AMSG).

2.2.4. Der Bundesminister für Arbeit und Soziales (derzeit der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit) hat für die Besorgung behördlicher Aufgaben des Arbeitsmarktservice durch Verordnung Zuständigkeitssprengel festzulegen (§ 24 Abs. 1 AMSG). Soweit der regionalen Geschäftsstelle behördliche Funktion zukommt, obliegt diese dem Leiter der regionalen Geschäftsstelle.

Der für das Bundesland Wien geltende § 4 der Arbeitsmarktsprengelverordnung BGBl. Nr. 928/1994 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 23/2002, lautet:

"§ 4. (1) Im Bereich der Landesgeschäftsstelle Wien sind die regionalen Organisationen auch nach fachlichen Gesichtspunkten eingerichtet (§ 19 Abs. 1 letzter Satz AMSG).

(2) Nach Bezirken und Wirtschaftsklassen sind eingerichtet:

1. Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz, für die Bezirke 1/3/11 mit dem Fachzentrum

Bank/Versicherung/EDV/Recht/Beratung/Immobilien/Kultur;

2. Arbeitsmarktservice Wien Dresdner Straße, für die Bezirke 2/20 mit dem Fachzentrum Metall/Chemie/Energie/Wasser;

3. Arbeitsmarktservice Wien Redergasse, für die Bezirke 4/5/6/7/8 mit dem Fachzentrum Einzelhandel;

4. Arbeitsmarktservice Wien Währinger Gürtel, für die Bezirke 9/19 mit dem Fachzentrum Gesundheit/Sozialwesen/öffentlicher Dienst;

5. Arbeitsmarktservice Wien Geiselbergstraße, für den 10. Bezirk mit dem Fachzentrum Verkehr/Agrar/Nahrung/Textil/Sachgüter;

6. Arbeitsmarktservice Wien Schönbrunner Straße, für die Bezirke 12/23 mit dem Fachzentrum Personalbereitstellung/Berufliche Rehabilitation

7. Arbeitsmarktservice Wien Hietzinger Kai, für die Bezirke 13/14/15 mit dem Fachzentrum Fremdenverkehr;

8. Arbeitsmarktservice Wien Huttengasse, für die Bezirke 16/17/18 mit dem Fachzentrum Bauwesen;

9. Arbeitsmarktservice Wien Schlosshofer Straße, für den

21. Bezirk mit dem Fachzentrum Großhandel/Werbung/Druck/Foto;

10. Arbeitsmarktservice Wien Prandaugasse, für den 22. Bezirk mit dem Fachzentrum Persönliche Dienste.

(3) Die Zuständigkeit der regionalen Geschäftsstellen gemäß Abs. 2 richtet sich, soweit Abs. 4 nicht anderes bestimmt,


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1.
für Personen nach deren Wohnbezirk und
2.
für Unternehmen nach deren Zugehörigkeit zur Wirtschaftsklasse des jeweiligen Fachzentrums.

(4) Das Arbeitsmarktservice Wien Jugendliche ist eingerichtet

1. für Personen, die zum Zeitpunkt der Antragstellung das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und

2. für Unternehmen hinsichtlich der Beschäftigung von Personen (unabhängig vom Lebensalter) auf Lehr- oder Ausbildungsplätzen und örtlich für ganz Wien zuständig."

Die Zuständigkeit der regionalen Geschäftsstellen bestimmt sich daher nach dieser Verordnung für "Unternehmen" nicht nach dem Sitz des Betriebes, wie dies der Gesetzgeber § 44 Abs. 1 Z. 1 AlVG für "Arbeitgeber" anordnet, sondern nach der Zugehörigkeit "zur Wirtschaftsklasse". Ob darin eine Gesetzwidrigkeit der Verordnung zu erblicken ist (wenn § 44 Abs. 1 Z. 2 AlVG so auszulegen wäre, dass er bei Bestehen regionaler Geschäftsstellen für Arbeitgeber eine andere als eine Zuständigkeitszuordnung nach regionalen Gesichtspunkten ausschließt) oder ob diese Antinomie des § 4 Abs. 3 Z. 2 Arbeitsmarktsprengelverordnung zu § 44 Abs. 1 Z. 1 AlVG in verfassungsrechtlich einwandfreier Weise aufgelöst werden kann, muss hier nicht weiter erörtert werden, weil dies für die Beantwortung der allein maßgeblichen Frage, ob ein Antrag auf Altersteilzeitgeld (nur) bei der nach § 4 der Verordnung zuständigen regionalen Geschäftsstelle oder (auch) bei der nach § 2 Z. 9 derselben Verordnung für das Bundesland Wien zuständigen Landesgeschäftsstelle eingebracht werden kann, nicht entscheidungserheblich ist. Der Verwaltungsgerichtshof sieht daher auch von der Einleitung eines Verordnungsprüfungsverfahrens beim Verfassungsgerichtshof ab.

Die hier maßgebliche Rechtsfrage nach den zulässigen Einbringungsstellen für Anträge nach § 27 AlVG ist jedenfalls mit der Regelung des § 4 der Verordnung nicht zugunsten der regionalen Geschäftsstellen entschieden, da diese Bestimmung und auch die weiteren Teile der Verordnung keine ausdrückliche Regelung darüber enthalten; sie schließt es jedenfalls aber auch nicht aus, dass ein Antrag nach § 27 AlVG auch bei einer Landesgeschäftsstelle wirksam eingebracht werden kann, wie dies für den Fall der Beantragung von Arbeitslosengeld und Notstandshilfe durch § 46 AlVG geschieht, welcher ausdrücklich die regionale Geschäftsstelle für derartige Anträge für sachlich zuständig erklärt.

2.3. Der Verwaltungsgerichtshof zweifelt ungeachtet dieses Befundes zwar nicht daran, dass das vom Gesetzgeber verfolgte Konzept der Organisation der behördlichen Zuständigkeiten der Organe der Arbeitsmarktverwaltung grundsätzlich zur bescheidmässigen Erledigung von Rechtssachen nach dem AlVG in erster Instanz die regionalen Geschäftsstellen und in zweiter Instanz die Landesgeschäftsstellen beruft. Er hat auch - so etwa im Erkenntnis vom , Zl. 2004/08/0138 - implizit die Zuständigkeit der Landesgeschäftsstelle (näher: deren Ausschuss für Leistungsangelegenheiten) als Berufungsbehörde in Angelegenheiten des § 27 AlVG (und damit auch jene der betreffenden regionalen Geschäftsstelle als Behörde 1. Instanz) als gegeben angesehen.

Er kann jedoch angesichts der geschilderten Rechtslage, wie sie sich aus den zuvor analysierten gesetzlichen Bestimmungen ergibt, und die eine Zuständigkeitsordnung konstituiert, wie sie bezogen auf Angelegenheiten des § 27 AlVG in hohem Maße unklar ist, nicht finden, dass der Wahrung der materiellrechtlichen Frist des § 79 Abs. 73 AlVG nur durch eine rechtzeitige Antragstellung bei einer regionalen Geschäftsstelle Rechnung getragen werden kann. Dafür gibt das Gesetz keinen hinreichend klaren Anhaltspunkt, wie auch die belangte Behörde erkennt: Sie räumt nämlich in ihrer Gegenschrift selbst ein, dass die für derartige Angelegenheiten zuständige regionale Geschäftsstelle "nicht sofort erkennbar" sei, wie auch die Zuleitung des Antrages (die angesichts des von der belangten Behörde nicht bestrittenen Verwaltungsgeschehens durch Mitarbeiter der Landesgeschäftsstelle Wien erfolgt sein muss) zuerst an die regionale Geschäftsstelle Prandaugasse und die danach erfolgte Weiterleitung an die regionale Geschäftsstelle Währinger Gürtel zeigen. Hiezu kommt auch, dass die Verordnung - soweit sie Wien betrifft - im erwähnten Spannungsverhältnis zu § 44 Abs. 1 Z. 2 AlVG steht.

Gerade wenn aber eine zur Einbringung eines Antrages nach § 27 AlVG zuständige regionale Geschäftsstelle für die Partei "nicht sofort erkennbar ist", darf zur Vermeidung unverhältnismäßiger Rechtsnachteile für die Partei diese Unklarheit des Gesetzes nicht durch einen besonders strengen Maßstab verschärft werden, der von der Behörde an das Verhalten und an das Rechtsverständnis der Partei angelegt wird, und zwar auch dann nicht, wenn es sich dabei um eine Körperschaft des öffentlichen Rechts handelt. Kann die Versäumung einer materiellrechtlichen Frist beträchtliche Folgen nach sich ziehen, weil sie einen Anspruch der Partei ohne Möglichkeit einer Wiedereinsetzung zum Erlöschen bringt, und ist gleichzeitig die gesetzliche Regelung über die zuständige Einbringungsstelle - wie hier - unklar, so müssen vielmehr die damit vom Gesetzgeber eröffneten Möglichkeiten ausgeschöpft werden, das Gesetz rechtsschutzfreundlich entsprechend weit auszulegen; dies jedenfalls dann, wenn damit nicht gleichzeitig Rechte Dritter beeinträchtigt werden könnten, wovon hier keine Rede sein kann, und wenn - wie hier - dem Verwaltungsgerichtshof auch nicht erkennbar ist, dass die Befristung von Anträgen auf Alterteilzeitgeld bei "Altverträgen" mit einem rechtpolitischen Anliegen dienen würde, welches bei Einbringung des Antrages bei einer anderen als der zur Entscheidung zuständigen regionalen Geschäftsstelle des AMS gefährdet wäre.

2.4. Im Hinblick auf die generelle Zuständigkeit der Landesgeschäftsstelle für "alle Angelegenheiten des Arbeitsmarktservice...die der Sicherstellung der Erfüllung der dem Arbeitsmarktservice übertragenen Aufgaben auf dem Gebiet des betreffenden Bundeslandes dienen", der - wie die vorstehende Untersuchung der Rechtslage gezeigt hat - keine Norm gegenübersteht, welche die regionalen Geschäftsstellen in Bezug auf Anträge nach § 27 AlVG ausdrücklich (und damit allein) zu Einbringungsstellen beruft, ist der Antrag der beschwerdeführenden Pensionsversicherungsanstalt auf Zuerkennung von Altersteilzeitgeld somit auch dann als rechtzeitig gestellt anzusehen, wenn er - wie die Beschwerdeführerin im Verfahren behauptet hat und wofür auch der mit datierte Eingangsstempel bei der regionalen Geschäftsstelle zu sprechen scheint - spätestens am mit Boten bei der Landesgeschäftsstelle des AMS eingelangt wäre. Der Umstand, dass dort keine Eingangsstampiglie auf den Antrag gesetzt wurde, führt nur dazu, dass der Zeitpunkt des Einlangens nicht dokumentiert ist. Dies entbindet die Behörde aber nicht davon, diesen Zeitpunkt auf andere Weise zu ermitteln.

Solche Ermittlungen hat die belangte Behörde - ausgehend von der irrigen Rechtsansicht, dem stünde schon die unrichtige Adressierung an eine nicht mehr existente Geschäftsstelle entgegen - nicht angestellt und damit den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet; die Beschwerde erweist sich daher im Ergebnis als begründet, und der Bescheid war gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.

3. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am