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VwGH vom 26.01.2005, 2004/08/0136

VwGH vom 26.01.2005, 2004/08/0136

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Müller, Dr. Köller, Dr. Moritz und Dr. Lehofer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Müller, über die Beschwerde der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt in Wien, vertreten durch Dr. Vera Kremslehner, Dr. Josef Milchram, Dr. Anton Ehm und Mag. Thomas Mödlagl, Rechtsanwälte in 1010 Wien, Singerstraße 12/9, gegen den auf Grund eines Beschlusses des Ausschusses für Leistungsangelegenheiten ausgefertigten Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien vom , Zl. LGSW/Abt. 3-AlV/1218/56/2004-3632, betreffend Altersteilzeitgeld, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund (Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit) Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die beschwerdeführende Unfallversicherungsanstalt stellte beim Arbeitsmarktservice Währinger Gürtel mit dem dafür vorgesehenen Formular als Dienstgeberin einen Antrag auf Zuerkennung von Altersteilzeitgeld für einen Dienstnehmer ab . Der Antrag ist mit datiert; auf der ersten Seite des Formulars wurde der Stempelaufdruck "Poststelle des AMS Währinger Gürtel...eingel. 26. JAN. 2004" angebracht. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Währinger Gürtel vom wurde der Antrag abgewiesen.

In der dagegen erhobenen Berufung brachte die Beschwerdeführerin unter anderem vor, der in Rede stehende Antrag sei "von der zuständigen Sachbearbeiterin, soweit von Seiten der AUVA nachvollziehbar, noch in der 51. Kalenderwoche 2003 (Fettdruck im Original) an die Regionale Geschäftsstelle Währinger Gürtel gesandt" worden. Das Datum der Versendung sei nicht genau nachvollziehbar, weil der Antrag nicht eingeschrieben aufgegeben worden sei. Das Einlangen des Antrages beim AMS erst am sei nicht nachvollziehbar. Es werde ersucht, den Antrag so zu behandeln, als wäre er vor dem eingelangt.

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung keine Folge. Nach Wiedergabe der einschlägigen Rechtslage begründete die belangte Behörde ihre Entscheidung mit der Antragstellung erst im Jahre 2004, was bei einer Vereinbarung, deren Laufzeit bereits im Jahre 2003 begonnen hat, keinen Anspruch auf Altersteilzeitgeld begründe. Zu der in der Berufung aufgeworfenen Frage des Zeitpunktes des Einlangens des Antrages nahm die belangte Behörde nicht Stellung.

In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde begehrt die Beschwerdeführerin die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Die belangte Behörde hat eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die belangte Behörde vertrat im angefochtenen Bescheid die Ansicht, der Anspruch auf Altersteilzeitgeld sei deshalb nicht begründet, weil die Laufzeit der Vereinbarung mit dem Dienstnehmer bereits am begonnen habe, während der Antrag auf Altersteilzeitgeld beim zuständigen AMS erst am eingelangt sei. Sie brachte damit auch zum Ausdruck, dass es nicht auf den Zeitpunkt der Postaufgabe des Antrages - nach den Behauptungen der Beschwerdeführerin im Dezember 2003 -, sondern auf das Einlangen bei der Behörde (im Jahr 2004) ankomme. Teilt man die - wie im Weiteren gezeigt wird zutreffende - Ansicht der belangten Behörde, dass der für die vorliegende Beurteilung maßgebliche Zeitpunkt der Antragstellung nach dem gelegen ist, gleicht der vorliegende Fall hinsichtlich des Sachverhaltes und der zu beantwortenden Rechtsfrage jenem Beschwerdefall, den der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom , Zl. 2004/08/0138, entschieden hat. Auf die Begründung dieses Erkenntnisses wird gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen. Danach besteht bei einer solchen Konstellation kein Anspruch auf Altersteilzeitgeld.

Unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften rügt die Beschwerdeführerin das Fehlen von Feststellungen über die Zeitpunkte des Absendens und des Einlangens des Antrages auf Zuerkennung des Altersteilzeitgeldes bei der erstinstanzlichen Behörde. Dass der Antrag noch im Jahr 2003 bei der Behörde eingelangt sei, hat die Beschwerdeführerin nicht behauptet; sie geht aber davon aus, dass ein Absenden des Antrages im Jahr 2003, auch wenn er erst im Jahr 2004 eingelangt sei, zur Anwendung der vor dem in Geltung gestandenen Rechtslage geführt hätte. Nach dem Eingangsstempel am Antragsformular, dessen Richtigkeit von der Beschwerdeführerin nicht in Zweifel gezogen wurde, langte der Antrag am bei der erstinstanzlichen Behörde ein. Aus folgenden Gründen kommt es nur darauf und nicht auf das Datum der Postaufgabe des Antrages an:

Gemäß § 6 Abs. 1 Z 5 AlVG wird das Altersteilzeitgeld als Leistung der Arbeitslosenversicherung gewährt.

Die Voraussetzungen für einen Anspruch des Arbeitgebers auf Altersteilzeitgeld sind im § 27 AlVG geregelt und wurden mit der Novelle BGBl. I Nr. 71/2003 neu gefasst. Dies brachte unter anderem folgende Übergangsregelung im § 79 Abs. 73 AlVG mit sich:

"§ 27 in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. I Nr. 71/2003 und BGBl. I Nr. 128/2003 tritt mit in Kraft und gilt für Ansprüche auf Altersteilzeitgeld auf Grund von Vereinbarungen, deren Laufzeit nach dem beginnt. Für Ansprüche auf Altersteilzeitgeld, die vor dem Ablauf des erfolgreich geltend gemacht wurden, gilt § 27 in der bisher anzuwendenden Fassung weiter."

Nach den Ausführungen im bereits zitierten Erkenntnis vom ist der zweite Satz der zuletzt genannten Bestimmung so zu verstehen, dass der Antrag vor dem Ablauf des gestellt und in weiterer Folge positiv erledigt worden, also erfolgreich gewesen sein muss; dann ist § 27 AlVG in der vor dem geltenden Fassung maßgebend. Bei Altersteilzeitvereinbarungen, die vor dem wirksam geworden sind, aber erst nach dem geltend gemacht wurden, besteht kein Anspruch auf Altersteilzeitgeld.

Im Beschwerdefall ist fraglich, ob der Anspruch bereits mit der behaupteten Absendung des Antrages im Dezember 2003 oder mit dem Einlangen des Antrages bei der Behörde im Jänner 2004 "geltend gemacht" worden ist. Es kommt somit darauf an, ob der Postenlauf in die am zu Ende gegangene Frist einzuberechnen ist oder nicht. Nur in letzterem Fall wäre das Fehlen von Feststellungen über den Zeitpunkt der Absendung erheblich.

Im behördlichen Verfahren der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice ist gemäß Art. II Abs. 2 lit. D Z 41 EGVG das AVG und damit auch dessen § 33 anzuwenden.

Gemäß § 33 Abs. 3 AVG werden die Tage des Postenlaufes in die Frist nicht eingerechnet. Diese Bestimmung findet aber nur auf prozessuale Fristen Anwendung (vgl. die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren I2, auf S 458 wiedergegebene Judikatur).

Vorliegend wurde durch die Übergangsregelung des § 79 Abs. 73 AlVG die Anwendung einer bestimmten materiellen Rechtslage mit (Antragstellung, Laufzeitbeginn) gesetzlich befristet. Erfolgte die Antragstellung bis zu diesem Zeitpunkt, wurden prozessuale Rechtswirkungen ausgelöst, die sich von denen, die sich aus einer späteren Antragstellung ergeben, nicht unterscheiden; mit der Antragstellung beginnt nämlich in jedem Fall ein Verfahren, in dem das Vorliegen der Voraussetzungen für die Zuerkennung des Altersteilzeitgeldes geprüft wird. Allerdings werden unterschiedliche materiell-rechtliche Wirkungen ausgelöst, je nachdem, ob vor oder nach dem genannten Zeitpunkt die Altersteilzeitvereinbarung abgeschlossen wurde bzw. wann die Antragstellung erfolgt ist. Im konkreten Fall wären bei gleichem Beginn der Altersteilzeitvereinbarung bei einer Antragstellung bis zum zwar andere materielle, jedoch keine anderen prozessualen Rechtswirkungen ausgelöst worden als bei einer Antragstellung nach dem genannten Zeitpunkt. Bei der Frist des § 79 Abs. 73 AlVG handelt es sich daher um eine materiellrechtliche Frist (vgl. das zu einer ähnlich gelagerten Rechtslage nach dem Studienförderungsgesetz ergangene Erkenntnis vom , Zl. 2003/10/0071). Dieser Standpunkt wird durch die in der Literatur vertretene Ansicht bekräftigt, dass eine materiell-rechtliche Präklusivfrist vorliege, wenn eine gesetzliche Frist nicht eine Prozesshandlung innerhalb eines bereits anhängigen Verfahrens begrenze, sondern innerhalb einer Frist ein materiell-rechtlicher Anspruch bei sonstigem Verlust des Rechtes geltend zu machen sei; die Nichteinhaltung der Frist wirke anspruchsvernichtend (vgl. Stoll, Kommentar zur BAO, S. 2981).

Liegt im vorliegenden Fall keine verfahrensrechtliche Frist vor, waren die Tage des Postenlaufes nicht in die Frist einzuberechnen. Die belangte Behörde war daher auch nicht verhalten, Feststellungen über den Zeitpunkt der Postaufgabe des Antrags zu treffen. Der behauptete Verfahrensmangel liegt nicht vor.

Somit war aus den im mehrfach zitierten Erkenntnis vom , Zl. 2004/08/0138, genannten Gründen auch im vorliegenden Fall die im Wesentlichen dieselben Beschwerdegründe geltend machende Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.

Wien, am