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VwGH vom 17.05.2006, 2004/08/0135

VwGH vom 17.05.2006, 2004/08/0135

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Müller und die Hofräte Dr. Strohmayer, Dr. Köller, Dr. Moritz und Dr. Lehofer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Müller, über die Beschwerde der A in G, vertreten durch die Rechtsanwaltsgesellschaft mbH Dr. Reinhard Tögl in 8010 Graz, Schmiedgasse 31, gegen den auf Grund eines Beschlusses des Ausschusses für Leistungsangelegenheiten ausgefertigten Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Steiermark vom , Zl. LGS600/SfA/1218/2004-He/Kö, betreffend Anspruch auf Arbeitslosengeld, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund (Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit) Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld "mangels Arbeitslosigkeit" abgelehnt.

Begründend führte die belangte Behörde aus, ein Student gelte nur dann als arbeitslos, wenn er im letzten Jahr vor der Antragstellung neben seinem Studium 39 Wochen (273 Tage) arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sei. Die Beschwerdeführerin habe jedoch im letzten Jahr vor ihrer Antragstellung nur 254 Tage anstatt 273 Tage arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigungszeiten neben ihrem Studium nachweisen können und erfülle daher die Voraussetzungen "für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung" nicht. Zur "Beurteilung der Parallelität" (gemeint: von Studium und arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigung) könnten nur reine Beschäftigungszeiten und nicht Urlaubsersatzansprüche sowie Kündigungsentschädigung herangezogen werden.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Antrag, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes kostenpflichtig aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Nach dem Beschwerdevorbringen - der angefochtene Bescheid enthält ebenso wie der erstinstanzliche Bescheid dazu keine Feststellungen - war die Beschwerdeführerin vom bis zum bei einem näher genannten Unternehmen beschäftigt und hat am ihren berechtigten vorzeitigen Austritt gemäß § 25 Konkursordnung (KO) erklärt. Für den Zeitraum vom bis zum sei der Beschwerdeführerin Kündigungsentschädigung sowie eine Urlaubsersatzleistung für 20 Werktage von der IAF-Service GmbH bezahlt worden. Dieses Vorbringen deckt sich auch mit im Verwaltungsakt erliegenden Urkunden (Arbeitsbescheinigung und Schreiben der IAF-Service GmbH).

Die Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens gehen davon aus, dass die Beschwerdeführerin neben ihrer Beschäftigung bzw. auch zum Zeitpunkt der Geltendmachung des Arbeitslosengeldanspruches einem Studium an der Universität Graz nachging; auch dazu finden sich jedoch weder im angefochtenen Bescheid noch im erstinstanzlichen Bescheid nähere Feststellungen. Dem im Verwaltungsakt erliegenden Antrag der Beschwerdeführerin auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld ist eine Fortsetzungsbestätigung der Karl-Franzens-Universität Graz über die Fortsetzung eines Studiums als ordentliche Studierende an dieser Universität im Sommersemester 2004 angeschlossen.

2. Gemäß § 12 Abs. 1 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) ist arbeitslos, wer nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine neue Beschäftigung gefunden hat. Als arbeitslos im Sinne dieser Bestimmung gilt gemäß § 12 Abs. 3 lit. f AlVG insbesondere nicht, "wer in einer Schule oder in einem geregelten Lehrgang - so als ordentlicher Hörer einer Hochschule, als Schüler einer Fachschule oder einer mittleren Lehranstalt - ausgebildet wird oder, ohne daß ein Dienstverhältnis vorliegt, sich einer praktischen Ausbildung unterzieht".

§ 12 Abs. 4 AlVG in der im vorliegenden Fall maßgebenden Fassung BGBl. I Nr. 142/2000 lautet:

"(4) Abweichend von Abs. 3 lit. f gilt als arbeitslos, wer

1. während eines Zeitraumes von zwölf Monaten vor der Geltendmachung mindestens 39 Wochen, davon 26 Wochen durchgehend, oder mindestens die Hälfte der Ausbildungszeit, wenn diese kürzer als zwölf Monate ist, arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war,

2. zugleich dem Studium oder der praktischen Ausbildung nachgegangen ist und

3. die letzte Beschäftigung vor Eintritt der Arbeitslosigkeit nicht selbst zwecks Fortsetzung des Studiums oder der praktischen Ausbildung freiwillig gelöst hat."

3. Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die rechtliche Beurteilung der belangten Behörde, wonach lediglich auf die tatsächliche Beschäftigungszeit abzustellen sei und die nicht verbrauchten Urlaubstage sowie "die an sich bestehende Kündigungsfrist" nicht einzubeziehen seien. Sie macht geltend, dass bei einer verfassungskonformen Interpretation des § 12 Abs. 4 AlVG jedenfalls die Regelungen hinsichtlich der Anwartschaft (§ 14 AlVG) mitzuberücksichtigen seien. Gemäß § 14 Abs. 4 lit. a AlVG seien auf die Anwartschaft jene Zeiten, die der Arbeitslosenversicherungspflicht unterlagen, anzurechnen. Bei der Kündigungsentschädigung und der Urlaubsersatzleistung handle es sich um arbeitslosenversicherungspflichtiges Entgelt, weshalb diese Zeiten jedenfalls auf die Anwartschaft anzurechnen seien und daher die Ausbezahlung dieses Entgelts einer tatsächlichen Beschäftigung gleichzuhalten sei.

Die Beschwerdeführerin habe "durch tatsächliche Beschäftigung 254 Tage, durch Auszahlung der Kündigungsentschädigung für den Zeitraum vom bis , weitere 111 Tage sowie durch Leistung der Urlaubsersatzleistung für 20 Tage, insgesamt sohin 385 Tagen" der Arbeitslosenversicherungspflicht unterlegen.

4. Auch die Beschwerdeführerin zieht damit nicht in Zweifel, dass in arbeitsrechtlicher Hinsicht ihr Beschäftigungsverhältnis zu dem in der Beschwerde genannten Unternehmen auf Grund der auf § 25 KO gestützten Austrittserklärung mit beendigt worden ist.

Streitgegenständlich ist somit, ob die Wortfolge "arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt" in § 12 Abs. 4 Z. 1 AlVG nur auf den im Sinne des Arbeitsvertragsrechtes aufrechten Bestand eines Dienstverhältnisses abstellt, oder ob (darüber hinaus) auch Zeiten, in denen nach der arbeitsvertragsrechtlichen Beendigung des Dienstverhältnisses die Arbeitslosenversicherungspflicht auf Grund der Zahlung von Kündigungsentschädigung und einer Ersatzleistung für Urlaubsentgelt weiter bestand - und die bei der Berechnung der Anwartschaft gemäß § 14 Abs. 1 iVm § 14 Abs. 4 lit. a AlVG zu Grunde gelegt werden -, Berücksichtigung zu finden haben.

Eine Definition der Wortfolge "arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt" enthält § 12 AlVG nicht. Dieselbe Wortfolge wird auch in § 14 Abs. 1 AlVG im Zusammenhang mit der Regelung der Anwartschaft verwendet, wobei § 14 Abs. 4 AlVG ausdrücklich festhält, dass auf die Anwartschaft bestimmte im Inland zurückgelegte oder auf Grund inländischer Rechtsvorschriften erworbene Zeiten anzurechnen sind, darunter gemäß lit. a dieser Bestimmung "Zeiten, die der Arbeitslosenversicherungspflicht unterlagen, sowie Zeiten der Selbstversicherung in der Arbeitslosenversicherung".

In ähnlicher Weise stellt § 27 Abs. 2 AlVG im Zusammenhang mit der Gewährung von Altersteilzeitgeld auf die arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung ab, wobei ausdrücklich ergänzt wird, dass auf die Anwartschaft anzurechnende Zeiten gemäß § 14 Abs. 4 und 5 AlVG berücksichtigt werden; eine ähnliche Regelung findet sich auch in § 39a Abs. 3 AlVG im Hinblick auf das Übergangsgeld. Schließlich enthält § 3 Karenzgeldgesetz eine vergleichbare Regelung betreffend die Anwartschaft, die auf die arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung abstellt, ergänzt um die Anrechnung unter anderem von Zeiten der Pflichtversicherung in der Arbeitslosenversicherung (§ 3 Abs. 4 Z. 1 Karenzgeldgesetz).

Da in § 12 Abs. 4 Z. 1 AlVG lediglich auf die arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung abgestellt wird und eine Anrechnung bzw. Berücksichtigung von (sonstigen) Zeiten, wie sie in § 14 Abs. 4, § 27 Abs. 2 und § 39a Abs. 3 AlVG angeordnet wird, nicht ausdrücklich vorgesehen ist, kann zunächst nicht davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber auch hinsichtlich der Ausnahmebestimmung für Werkstudenten in § 12 Abs. 4 AlVG eine Berücksichtigung sämtlicher anwartschaftsbegründender Zeiten im Sinne des § 14 Abs. 4 AlVG anordnen wollte. Dies lässt sich auch mit der Zielsetzung der Bestimmung begründen, wonach im Falle des Werkstudenten, der lange Zeit hindurch parallel studiert und arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt ist, die Unvereinbarkeit der Ausbildung mit einer arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung und damit auch das Fehlen der Verfügbarkeit für eine Vermittlung durch das Arbeitsmarktservice nicht zu vermuten ist (vgl. dazu näher das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2001/08/0049); gründet sich die Anwartschaft (zu einem wesentlichen Teil) auf einen anderen Tatbestand als jenen der Beschäftigung als Dienstnehmer - etwa auf Zeiten des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes (§ 14 Abs. 4 lit. b AlVG) oder der Teilnahme an einem Verwaltungspraktikum (§ 14 Abs. 4 lit. a iVm § 1 Abs. 1 lit. g AlVG) -, so unterscheidet sich die Sachlage wesentlich vom Fall eines Werkstudenten, für den die längerfristige Parallelität von Studium und Berufsausübung charakteristisch ist.

Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin sind daher die anwartschaftsbegründenden Zeiten nach § 14 AlVG mit den Zeiten der arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung nach § 12 Abs. 4 Z. 1 AlVG nicht gleichzusetzen. Vielmehr stellt der Gesetzgeber in § 12 Abs. 4 Z. 1 AlVG auf ein Beschäftigungsverhältnis ab, sodass Zeiten der Arbeitslosenversicherungspflicht, die nicht auf ein Beschäftigungsverhältnis zurückgehen, bei der Beantwortung der Frage, ob Arbeitslosigkeit im Sinne dieser Bestimmung vorliegt, jedenfalls nicht zu berücksichtigen sind.

Es bleibt daher zu prüfen, ob der Zeitraum des Bezugs einer Ersatzleistung für Urlaubsentgelt sowie einer Kündigungsentschädigung in die Zeit der arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung im Sinne des § 12 Abs. 4 Z. 1 AlVG einzubeziehen ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 83/08/0083, Slg. Nr. 11.600/A) ist der Begriff des Beschäftigungsverhältnisses in § 12 AlVG im Sinne des § 4 Abs. 1 Z. 1 iVm § 4 Abs. 2 ASVG zu verstehen.

§ 11 Abs. 1 und 2 ASVG in der Fassung BGBl I Nr. 44/2000, bestimmt hinsichtlich des Endes der Pflichtversicherung Folgendes:

"§ 11. (1) Die Pflichtversicherung der im § 10 Abs. 1 bezeichneten Personen erlischt, soweit in den Abs. 2 bis 6 nichts anderes bestimmt wird, mit dem Ende des Beschäftigungs-, Lehr- oder Ausbildungsverhältnisses. Fällt jedoch der Zeitpunkt, an dem der Anspruch auf Entgelt endet, nicht mit dem Zeitpunkt des Endes des Beschäftigungsverhältnisses zusammen, so erlischt die Pflichtversicherung mit dem Ende des Entgeltanspruches.

(2) Wird ein gerichtlicher oder außergerichtlicher Vergleich über den dem Dienstnehmer nach Beendigung des Dienstverhältnisses gebührenden Arbeitslohn oder Gehalt abgeschlossen, so verlängert sich die Pflichtversicherung um den Zeitraum, der durch den Vergleichsbetrag (Pauschbetrag) nach Ausscheidung allfälliger, gemäß § 49 nicht zum Entgelt im Sinne dieses Bundesgesetzes gehörender Bezüge, gemessen an den vor dem Austritt aus der Beschäftigung gebührenden Bezügen, gedeckt ist. Die Pflichtversicherung besteht weiter für die Zeit des Bezuges einer Ersatzleistung für Urlaubsentgelt (Urlaubsabfindung, Urlaubsentschädigung) sowie für die Zeit des Bezuges einer Kündigungsentschädigung. Die zum Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses fällig werdende pauschalierte Kündigungsentschädigung ist auf den entsprechenden Zeitraum der Kündigungsfrist umzulegen. Gebühren sowohl eine Kündigungsentschädigung als auch eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt (Urlaubsabfindung, Urlaubsentschädigung), so ist zur Bestimmung des maßgeblichen Zeitraumes zunächst die Kündigungsentschädigung heranzuziehen und im Anschluss daran die Ersatzleistung für Urlaubsentgelt (Urlaubsabfindung, Urlaubsentschädigung). Wird Urlaubsabfindung nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz gewährt, so ist für die Versicherung die Wiener Gebietskrankenkasse zuständig. Die Versicherung beginnt mit dem achten Tag, der auf die Zahlbarstellung durch die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse folgt. Der Dienstgeberanteil (§§ 51, 51a und 51b) ist von der Bauarbeiter- Urlaubs- und Abfertigungskasse zu entrichten."

In dieser Bestimmung - die gemäß § 1 Abs. 6 AlVG auch für die Beurteilung des Endes der Arbeitslosenversicherungspflicht gilt - wird klar zwischen dem Ende des Beschäftigungsverhältnisses, an das die Pflichtversicherung anknüpfte, und dem Ende (dem Erlöschen) dieser Pflichtversicherung unterschieden (vgl. das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom ). Während im Regelfall des § 11 Abs. 1 erster Satz ASVG mit dem Ende des Beschäftigungsverhältnisses die Versicherungspflicht erlischt, sieht § 11 Abs. 2 ASVG eine Ausnahme von diesem Grundsatz vor, wonach (unter anderem) im Falle des Bezugs einer Ersatzleistung für Urlaubsentgelt sowie für die Zeit des Bezuges einer Kündigungsentschädigung die Pflichtversicherung weiter besteht, also über das Ende des Beschäftigungsverhältnisses hinaus andauert.

Auch im Anwendungsbereich des § 12 Abs. 4 Z. 1 AlVG ist daher die Wortfolge "arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt" so zu verstehen, dass es auf das arbeitsvertragsrechtliche Bestehen eines Dienstverhältnisses im Sinne des § 4 Abs. 1 Z. 1 iVm § 4 Abs. 2 ASVG ankommt und die im Fall der Zahlung einer Kündigungsentschädigung und einer Ersatzleistung für Urlaubsentgelt eintretende Verlängerung der Arbeitslosenversicherungspflicht gemäß § 1 Abs. 6 AlVG iVm § 11 Abs. 2 ASVG nicht zu den Zeiten der arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung zu rechnen ist.

Es kann im vorliegenden Fall offen bleiben, ob die belangte Behörde bei der Berechnung der Rahmenfrist richtigerweise nicht vom Zeitpunkt der nach dem Ende des Ruhenszeitraums nach § 16 Abs. 1 lit. k und l AlVG erfolgten Antragstellung, sondern vom Ende des Beschäftigungsverhältnisses hätte ausgehen müssen, da nach der Aktenlage das Erfordernis einer arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung durch mindestens 39 Wochen auch dann nicht erfüllt wäre, wenn der Zeitraum von zwölf Monaten ab dem gerechnet worden wäre.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.

Wien, am