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VwGH vom 24.01.2006, 2004/08/0102

VwGH vom 24.01.2006, 2004/08/0102

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Müller und die Hofräte Dr. Strohmayer, Dr. Köller, Dr. Moritz und Dr. Lehofer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Müller, über die Beschwerde der M Betriebsgesellschaft mbH & Co KG in W, vertreten durch Mag. Günter Petzelbauer, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz-Josefs-Kai 27/top 3a, gegen den Bescheid des Bundesministers für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz vom , Zl. 129.371/1-3/04, betreffend Versicherungspflicht nach dem ASVG (mitbeteiligte Parteien: 1. G in W; 2. Wiener Gebietskrankenkasse, vertreten durch Dr. Heinz Edelmann, Rechtsanwalt in 1060 Wien, Windmühlgasse 30; 3. Pensionsversicherungsanstalt, 1021 Wien, Friedrich-Hillegeist-Straße 1; 4. Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, 1201 Wien, Adalbert-Stifter-Straße 65;

5. Arbeitsmarktservice, Landesgeschäftsstelle Wien, 1030 Wien, Landstraßer Hauptstraße 55-57), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund (Bundesministerin für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz) Aufwendungen in der Höhe von EUR 51,50 und der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen

Begründung

In einem von ihr am ausgefüllten "Auskunftsbogen für Dienst- bzw. Auftragnehmer" der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse gab die Erstmitbeteiligte an, für die beschwerdeführende Partei eine Dienstleistung zu erbringen und nicht die Herstellung eines Werkes. Die Vereinbarung sei mündlich 1991 oder 1992 für unbefristete Zeit abgeschlossen worden. Als Entgelt sei ein Stundenlohn vereinbart worden, nicht hingegen Sonderzahlungen. Zeiten der Abwesenheit wegen Urlaub oder Krankheit bekomme sie nicht bezahlt. Sie müsse die vereinbarte Leistung nicht persönlich erbringen und könne sich vertreten lassen. Sie kreuzte sowohl an, dass die Vertretung durch Ersatzleute, die im selben Betrieb ähnliche Tätigkeiten ausüben, als auch, dass die Vertretung durch Ersatzleute (ohne solche Einschränkung) ohne Rücksprache mit dem Dienst- bzw. Auftraggeber möglich sei. Sie könne sich jederzeit vertreten lassen. Die Vertretungskraft werde vom Dienst- bzw. Auftraggeber oder vom Dienst- bzw. Auftragnehmer bezahlt, was vom jeweiligen Fall abhänge. Die Beiziehung von Gehilfen sei nicht vereinbart worden. Auf Grund der Vereinbarung könne sie "gewisse Tätigkeiten bzw. die Aufnahme der Beschäftigung sanktionslos ablehnen". Eine bestimmte Arbeitszeit sei nicht vereinbart worden bzw. einzuhalten. Die Arbeitszeit richte sich je nach Zeit und Auslastung. Der Dienst- bzw. Auftraggeber kontrolliere nicht, ob sie die vereinbarte Arbeitszeit einhalte. Vereinbart worden sei, an welchem Ort die Erstmitbeteiligte ihre Tätigkeit ausübe. Der Dienst- bzw. Auftraggeber kontrolliere aber nicht, ob die Erstmitbeteiligte am vereinbarten Arbeitsort anwesend ist. Er erteile ihr auch keine Weisungen über die Art und Weise betreffend die Durchführung ihrer Arbeiten und kontrolliere nicht die Reihenfolge, den Fortgang sowie den Ablauf ihrer Tätigkeiten. Disziplinäre Maßnahmen seien wohl immer bei Vertragsbruch vorgesehen, vertraglich seien keine vereinbart. Zur Geheimhaltung sei sie nicht verpflichtet, und die Vereinbarung beinhalte keine Konkurrenzklausel. Eine Gewährleistungspflicht für Mängel bestehe laut Vertrag nicht. Ab habe sie mehrere Dienst- bzw. Auftraggeber. Die Frage, ob ihr der Dienst- bzw. Auftraggeber Arbeitsmittel zur Verfügung stelle, beantwortete die Erstmitbeteiligte sowohl mit "ja" als auch mit "nein". Sie sei aber verpflichtet, eigene Arbeitsgeräte beizustellen. Über ein eigenes Unternehmen bzw. eine eigene Betriebsstätte zur Ausübung ihrer Tätigkeit verfüge sie ab . Eine Gewerbeberechtigung oder eine sonstige berufsrechtliche Befugnis zur Ausübung ihrer Tätigkeit habe sie nicht. Je nach Umsatz sei sie hinsichtlich der vereinbarten Tätigkeit als Selbständige steuerlich veranlagt.

Laut einer Niederschrift der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse vom haben die Vertreter der beschwerdeführenden Partei, K. und S., angegeben, dass die Erstmitbeteiligte für die beschwerdeführende Partei als Aerobic-Trainerin tätig gewesen sei. Gegenstand der Vereinbarung sei gewesen, dass ein Fitnessprogramm nach eigenen Vorstellungen vorgetragen und die Begleitmusik dafür selbst gewählt werde. Die Vortragsstunden seien mit der Geschäftsführung gemeinsam eingeteilt worden und die Durchführung nach Erstellung eines Stundeplanes erfolgt. Die Arbeits- und Übungszeiten hätten sich nach Auslastung und Zeit der Kurse gerichtet. Die Tätigkeit sei in den Räumen der beschwerdeführenden Partei ausgeübt worden. Eine Kontrolle durch die beschwerdeführende Partei sei nur in Bezug auf die Abhaltung der Kurszeiten erfolgt. Der Programmablauf selbst und die Durchführung der Übungen seien nicht kontrolliert worden. Wenn die Vereinbarung nicht eingehalten worden wäre, wäre dies einem Vertragsbruch gleichgekommen und der Kurs beendet bzw. von einer anderen geeigneten Person abgehalten worden. Das von der Erstmitbeteiligten vorgetragene Programm habe auch in anderen Fitnesseinrichtungen verwendet werden können. Im Fall der Beendigung des Vertrages hätte es einer mündlichen Information beiderseits unter Berücksichtigung der angemeldeten Kursteilnehmer bedurft. Außer den vorhandenen Räumlichkeiten seien der Erstmitbeteiligten von der beschwerdeführenden Partei keine Betriebsmittel zur Verfügung gestellt worden. Die Bezahlung sei nach Stundensätzen erfolgt, Vereinbarungen über Sonderzahlungen seien nicht getroffen worden, im Fall eines Urlaubes oder bei Verhinderung durch Krankheit seien keine Honorare bezahlt worden. Für eine entsprechende und geeignete Vertretung bei Abwesenheit habe "selbst gesorgt werden" müssen. Die beschwerdeführende Partei sei über die Vertretung informiert worden. Die Bezahlung "der Vertretung" sei durch den Auftraggeber, aber auch durch den zu Vertretenden erfolgt.

Mit Bescheid der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse vom wurde ausgesprochen, dass die Erstmitbeteiligte auf Grund ihrer Tätigkeit als Aerobic-Trainerin wegen der Verpflichtung zur Erbringung von Dienstleistungen gegenüber der beschwerdeführenden Partei als Dienstgeberin in der Zeit vom bis und vom bis der Vollversicherungspflicht gemäß § 4 Abs. 4 ASVG unterliege. In der Zeit vom bis , vom bis , vom bis und vom bis unterliege die Erstmitbeteiligte nicht der Vollversicherungspflicht gemäß § 4 Abs. 4 ASVG iVm § 5 Abs. 2 ASVG, jedoch der gesetzlichen Unfallversicherungspflicht nach § 7 Z. 3 lit. a ASVG. Gleichzeitig wurde festgestellt, dass die Erstmitbeteiligte bezüglich ihrer Tätigkeit nicht in einem die Vollversicherungspflicht gemäß § 4 Abs. 1 Z. 1 ASVG iVm § 4 Abs. 2 ASVG und die Arbeitslosenversicherungspflicht gemäß § 1 Abs. 1 lit. a AlVG begründenden Beschäftigungsverhältnis stehe.

Die beschwerdeführende Partei und die Erstmitbeteiligte erhoben im Wesentlichen gleichlautende Einsprüche. Darin wurde ausgeführt, dass der Ausspruch, dass die Erstmitbeteiligte in keinem Beschäftigungsverhältnis gemäß § 4 Abs. 1 Z. 1 ASVG iVm § 4 Abs. 2 ASVG und gemäß § 1 Abs. 1 lit. a AlVG steht, ausdrücklich nicht bekämpft werde. Dargelegt wurde sodann im Wesentlichen, dass die Erstmitbeteiligte als Aerobic-Trainerin und nicht als Fitness-Trainerin beschäftigt gewesen sei. Unzutreffend sei es, dass sie ihre Tätigkeit in den Räumlichkeiten der beschwerdeführenden Partei (nur) teilweise mit ihren eigenen Betriebsmitteln ausgeübt habe. Zur Ausübung der Tätigkeit als Aerobic-Trainerin seien wesentliche eigene Betriebsmittel erforderlich. Die Erstmitbeteiligte stelle den Teilnehmern an den Aerobic-Kursen eigene Gummibänder und Bälle zur Verfügung. Sie verwende ein eigenes Mikrophon sowie ein eigenes Abspielgerät für Tonträger. Die passende Musik suche sie selbst aus, nehme sie teilweise selbst auf oder erwerbe selbst die entsprechenden Tonträger. Die Kosten dafür würden im Jahr ca. S 2.000,-- betragen. Weiters verwende die Erstmitbeteiligte eine eigene Aerobic-Bekleidung und eigene Aerobic-Schuhe. Ferner besitze sie eine eigene Betriebsstruktur. In ihrer Wohnung habe sie einen eigenen Büroraum eingerichtet, worin sich eine EDV-Anlage befände. Bei den Kursen würden von der Erstmitbeteiligten regelmäßig Unterlagen an die Kursteilnehmer ausgeteilt. Diese beträfen Trainingsübungen und Ernährungsvorschläge. Die Unterlagen würden von der Erstmitbeteiligten in ihrem Büro selbst konzipiert und verfasst. Außerdem besitze die Erstmitbeteiligte in ihrem Büro eine umfangreiche Fachbuchsammlung zu Themen wie Anatomie oder Ernährung. Diese diene der Fortbildung und der konkreten Vorbereitung von Kursstunden. Im Jahr gebe die Erstmitbeteiligte für diese Betriebsmittel ca. S 8.000,-- aus. Darüber hinaus benütze die Erstmitbeteiligte den Büroraum für die Gestaltung und die Choreographie der Aerobic-Übungen sowie für die konkrete Stundenvorbereitung. Etwa ein Viertel ihrer gesamten Arbeitszeit benötige die Erstmitbeteiligte für die Stundenvorbereitung, ein (weiteres) Drittel für die Erstellung von Unterlagen und die Abrechnung. Ein wesentlicher Teil der Tätigkeit sei der Fortbildung gewidmet. Die Erstmitbeteiligte besuche jährlich Seminare, Fortbildungskurse und "Workshops", die sich über Wochenenden und mitunter über ganze Wochen erstreckten und teilweise in Deutschland, Holland oder Amerika stattfänden. Pro Jahr besuche die Erstmitbeteiligte solche Fortbildungsveranstaltungen im Ausmaß von ca. zwei Wochen, wobei die Kosten insgesamt ca. S 20.000,-- ausmachten. Darüber hinaus nutze die Erstmitbeteiligte zur Weiterbildung das Internet im Ausmaß von zwei bis vier Stunden täglich. Vom bis zum habe die Erstmitbeteiligte noch bei drei anderen Unternehmen als Aerobic-Trainerin gearbeitet.

Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom wurde in Abänderung des erstinstanzlichen Bescheides festgestellt, dass die Erstmitbeteiligte in der Zeit vom bis auf Grund ihrer Tätigkeit für die beschwerdeführende Partei gemäß § 4 Abs. 4 ASVG iVm § 5a Abs. 1 ASVG weder der Vollversicherungspflicht noch der Teilversicherungspflicht in der Unfallversicherung unterliege. In der Zeit vom bis und vom bis unterliege die Erstmitbeteiligte auf Grund ihrer Tätigkeit für die beschwerdeführende Partei gemäß § 4 Abs. 4 ASVG iVm § 5 Abs. 2 ASVG nicht der Vollversicherungspflicht, jedoch gemäß § 7 Abs. 3 lit. a ASVG der Teilversicherungspflicht in der Unfallversicherung. Weiters wurde festgestellt, dass die Erstmitbeteiligte in der Zeit vom bis und vom bis zur beschwerdeführenden Partei in keinem die Voll- und Arbeitslosenversicherungspflicht begründenden Beschäftigungsverhältnis gemäß § 4 Abs. 1 Z. 1 ASVG und § 1 Abs. 1 lit. a AlVG gestanden sei. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, schon wegen der Möglichkeit, sich jederzeit vertreten lassen und einzelne Arbeitsleistungen sanktionslos ablehnen zu können, sei eine persönliche Abhängkeit und somit die Versicherungspflicht gemäß § 4 Abs. 2 ASVG ausgeschlossen. Der Auffassung der beschwerdeführenden Partei, dass die Erstmitbeteiligte wesentliche eigene Betriebsmittel benütze, könne nicht beigepflichtet werden. Da ein Dauerschuldverhältnis vorliege, sei die Tätigkeit als freier Dienstvertrag anzusehen. Das Entgelt sei jedoch im Zeitraum vom bis unter der gemäß § 5a ASVG bis zum geltenden Versicherungsgrenze gelegen, sodass in diesem Zeitraum keine Vollversicherungspflicht eingetreten sei. Eine Teilversicherungspflicht in der Unfallversicherung sei für freie Dienstnehmer vor dem nicht vorgesehen gewesen. Das freie Dienstverhältnis habe nach dem mit einer längeren Unterbrechung weiter bestanden. Vom bis und vom bis sei jedoch nur ein Einkommen unter der jeweils geltenden Geringfügigkeitsgrenze erzielt worden, weshalb keine Vollversicherungspflicht, sondern lediglich die Teilversicherungspflicht in der Unfallversicherung eingetreten sei.

Gegen diesen Bescheid erhoben die beschwerdeführende Partei und die Erstmitbeteiligte im Wesentlichen gleichlautende Berufungen. Eine Berufung wurde auch von der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse eingebracht. In den Berufungen der Erstmitbeteiligten und der beschwerdeführenden Partei wurde neuerlich auf den eigenen Büroraum der Erstmitbeteiligten mit EDV-Anlage, die in erster Linie beruflichen Zwecken diene, hingewiesen. Die Erstmitbeteiligte verfüge über eine eigene "Homepage", auf der sie ihre Dienste als selbständige Aerobic-Trainerin anbiete. Sie nutze den Büroraum zum Studium und zur Weiterbildung im Internet, zur Konzipierung und Verfassung von Unterlagen für Kursteilnehmer, für die konkrete Vorbreitung von Kursstunden anhand ihrer umfangreichen Fachbuchsammlung, für die Gestaltung und Choreographie der Aerobic-Übungen sowie für die konkrete Stundenvorbreitung. Ein Aerobic-Trainer werde im Gegensatz zu einem Fitness-Trainer überwiegend künstlerisch tätig. Die künstlerischen Aspekte erforderten eine regelmäßige intensive Aus- und Weiterbildung sowie eine umfassende Vorbereitung. Ohne die dieser Aus- und Weiterbildung sowie Vorbereitung dienenden Betriebsmittel sei die Gestaltung von Aerobic-Kursen und deren Abhaltung nicht möglich. Erneut wurde darauf verwiesen, dass die Erstmitbeteiligte den Teilnehmern an den Kursen eigene Gummibänder und Bälle zur Verfügung stelle, ein eignes Mikrophon sowie ein eigenes Abspielgerät für Tonträger benutze, die passende Musik selbst aussuche, teilweise selbst aufnehme oder die entsprechenden Tonträger selbst erwerbe. Die Erstmitbeteiligte verwende keine Betriebsmittel der beschwerdeführenden Partei. Insbesondere würden ihr keine Fitnesseinrichtungen zur Verfügung gestellt. Sie benutze lediglich die Räumlichkeiten der beschwerdeführenden Partei zur Abhaltung ihrer Aerobic-Kurse. Ohne die von der Erstmitbeteiligten selbst zur Verfügung gestellten Betriebsmittel sei es nicht möglich, Aerobic-Kurse abzuhalten. Mehr als 50 % der Zeit, die die Erstmitbeteiligte für ihre berufliche Tätigkeit aufwende, seien für die Stundenvorbereitung, die Erstellung von Unterlagen, die Abrechnung sowie die Weiterbildung notwendig. Die Weiterbildung erfolge nicht im zeitlichen Rahmen eines Dienstverhältnisses oder freien Dienstverhältnisses und werde auch nicht von der beschwerdeführenden Partei entlohnt. Auch die Anschaffung von Fachliteratur und die Bezahlung von Fortbildungskursen erfolge nicht durch die beschwerdeführende Partei. Die Erstmitbeteiligte besitze daher wesentliche eigene Betriebsmittel und habe eine eigene Betriebsstruktur geschaffen.

Die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse wandte sich in ihrer Berufung im Hinblick auf das der Erstmitbeteiligten bezahlte Entgelt dagegen, dass die Zeit vom bis nicht als eine solche der Vollversicherungspflicht gemäß § 4 Abs. 4 ASVG gewertet worden sei.

Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid sprach die belangte Behörde aus, dass die Erstmitbeteiligte in der Zeit vom bis auf Grund ihrer Tätigkeit als Aerobic-Trainerin bei der beschwerdeführenden Partei gemäß § 4 Abs. 4 ASVG iVm § 5a Abs. 1 ASVG weder der Vollversicherungspflicht noch der Teilversicherungspflicht in der Unfallversicherung unterlegen sei. Ferner wurde ausgesprochen, dass die Erstmitbeteiligte in der Zeit vom bis auf Grund ihrer Tätigkeit als Aerobic-Trainerin bei der beschwerdeführenden Partei der Vollversicherungspflicht gemäß § 4 Abs. 4 ASVG unterlegen sei. In der Zeit vom bis , vom bis und vom bis sei die Erstmitbeteiligte auf Grund dieser Tätigkeit gemäß § 4 Abs. 4 ASVG iVm § 5 Abs. 2 ASVG nicht der Vollversicherungspflicht, jedoch gemäß § 7 Abs. 3 lit. a ASVG der Teilversicherungspflicht in der Unfallversicherung unterlegen. In den "festgestellten Zeiträumen" sei die Erstmitbeteiligte zur beschwerdeführenden Partei in keinem die Voll- und Arbeitslosenversicherungspflicht begründenden Beschäftigungsverhältnis gemäß § 4 Abs. 1 Z. 1 und Abs. 2 ASVG und § 1 Abs. 1 lit. a AlVG gestanden. Zum Sachverhalt legte die belangte Behörde in der Bescheidbegründung dar, die Erstmitbeteiligte sei auf Grund einer mündlichen, im Jahr 1991 oder 1992 abgeschlossenen unbefristeten Vereinbarung für die beschwerdeführende Partei als Aerobic-Trainerin tätig gewesen. Sie habe die Dienstleistungen persönlich nach eigenen Vorstellungen zu erbringen gehabt und sich dabei nicht vertreten lassen können, gewisse Tätigkeiten habe sie jedoch sanktionslos ablehnen können. Die Bezahlung sei stundenweise erfolgt, wobei keine bestimmte Arbeitszeit einzuhalten gewesen sei. Die Tätigkeit sei in den Räumlichkeiten der beschwerdeführenden Partei ausgeübt worden, wobei die Erstmitbeteiligte hinsichtlich ihrer Tätigkeit nicht weisungsgebunden gewesen und nicht kontrolliert worden sei. Als Betriebsmittel seien der Erstmitbeteiligten in ihrer Wohnung ein PC mit Internetanschluss, ein Kopierer, eine Schneidemaschine, ein Telefon und ein Faxgerät zur Verfügung gestanden. Sie habe bei der Abhaltung der Kurse des Weiteren eigene Gummibänder und Bälle sowie ein eigenes Abspielgerät für Tonträger verwendet und sich anhand von eigens angeschaffter Fachliteratur bzw. Fortbildungsveranstaltungen auf die Kurse vorbereitet. Sie verfüge auch über eine "Homepage" im Internet, auf der sie als selbständige Aerobic-Trainerin angeführt werde. Das von der beschwerdeführenden Partei gezahlte Entgelt liege im Zeitraum vom bis unter der gemäß § 5a ASVG bis zum geltenden Versicherungsgrenze. Des Weiteren führte die belangte Behörde aus, es sei unbestritten, dass die Erstmitbeteiligte auf Grund ihrer Tätigkeit für die beschwerdeführende Partei nicht der Voll- und Arbeitslosenversicherungspflicht nach § 4 Abs. 1 Z. 1 und Abs. 2 ASVG sowie § 1 Abs. 1 lit. a AlVG unterliege. Es fehle auch jeglicher Anhaltspunkt, der eine nähere Untersuchung dieses Tatbestandes notwendig erscheinen ließe. Nicht bestritten sei ferner auch die Höhe des von der Erstmitbeteiligten für ihre Tätigkeit erhaltenen Entgeltes. Die Erstmitbeteiligte habe sich zur Durchführung von nicht näher umschriebenen (bloß gattungsmäßig bestimmten) Aerobic-Kursen verpflichtet. Wo hier ein "Werk" gegeben sein solle, sodass ein Werkvertrag vorliege, sei nicht ersichtlich. Die Erstmitbeteiligte habe auch angegeben, lediglich für einen Dienstgeber tätig gewesen zu sein, über keine eigene Unternehmensstruktur zu verfügen, die Kurse grundsätzlich selbst abhalten zu müssen und die Räumlichkeiten zur Verfügung gestellt zu bekommen. Die Entlohnung sei nach erbrachter Arbeitszeit anhand des vereinbarten Stundenhonorars und unabhängig von einem eingetretenen Erfolg des Kurses durchgeführt worden. Die Tätigkeit unterliege daher, da sie auf Grund eines freien Dienstvertrages erfolge, der Versicherungspflicht gemäß § 4 Abs. 4 ASVG. Für die Zeit ab Jänner 1998 sei zu prüfen, ob die Erstmitbeteiligte wesentliche eigene Betriebsmittel eingesetzt habe. Im vorliegenden Fall handle es sich um keine wesentlichen eigenen Betriebsmittel, die so ausgestaltet seien, dass ihre Verwendung über den allgemeinen Gebrauch des täglichen Lebens hinausgehe. Es sei lediglich eine untergeordnete betriebliche Struktur gegeben gewesen. Die Ausstattung mit PC und Internet sowie Fax, Kopierer etc. könne noch nicht zum Schluss auf eine unternehmerische Struktur führen. Solche Betriebsmittel seien auch im privaten Gebrauch heutzutage nicht mehr unüblich und zur Erbringung von Aerobic-Stunden auch nicht zwangsläufig notwendig. Dementsprechend habe die Erstmitbeteiligte im Fragebogen der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse auch angegeben, dass sie erst ab über ein eigenes Unternehmen bzw. eine eigene Betriebsstätte zur Ausübung ihrer Tätigkeit verfüge und dass die Räumlichkeiten von der beschwerdeführenden Partei zur Verfügung gestellt worden seien. Im Übrigen habe sie auch angegeben, erst ab mehrere Auftraggeber zu haben. Auch Gummibänder und Bälle stellten keine wesentlichen Betriebsmittel dar. Die Absolvierung von Fortbildungsseminaren und die Anschaffung von Fachliteratur könne nicht als Betriebsmittel gesehen werden, zumal die damit angesprochene Weiterbildung kein besonders Merkmal für Selbständige sei. In jenen Monaten, in denen ein Entgelt unter der Geringfügigkeitsgrenze erzielt worden sei, habe lediglich eine Teilversicherungspflicht in der Unfallversicherung bestanden. Zutreffend sei das Vorbringen der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse betreffend den Zeitraum vom bis . In diesem Zeitraum sei Vollversicherungspflicht gemäß § 4 Abs. 4 ASVG gegeben gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften kostenpflichtig aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, begehrte Aufwandersatz für den Vorlageaufwand und nahm von der Erstattung einer Gegenschrift, ebenso wie die mitbeteiligte Unfallversicherungsanstalt, ausdrücklich Abstand. Die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig als unbegründet abzuweisen. Die übrigen Parteien haben sich am verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht beteiligt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Zur Zulässigkeit der Beschwerde ist zunächst auf das hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2004/08/0101, gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG zu verweisen.

Soweit die beschwerdeführende Partei geltend macht, dass im vorliegenden Fall ein "Rahmenwerkvertrag" und kein Dienstvertrag vorgelegen sei und die Anwendbarkeit des § 4 Abs. 4 ASVG in der ab geltenden Fassung auch deshalb auszuschließen sei, weil die Erstmitbeteiligte über wesentliche eigene Betriebsmittel verfüge, ist auf die zu einem gleichartigen Vorbringen derselben beschwerdeführenden Partei ergangenen Ausführungen im hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2004/08/0101, gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG zu verweisen. In dem genannten Erkenntnis wurde die auch hier maßgebende Rechtslage im Übrigen umfassend dargestellt.

Die belangte Behörde hat im vorliegenden Fall zutreffend festgestellt, dass die Erstmitbeteiligte auf Grund der gegenständlichen Tätigkeit zur beschwerdeführenden Partei in keinem die Voll- und Arbeitslosenversicherungspflicht begründenden Beschäftigungsverhältnis gemäß § 4 Abs. 1 Z. 1 und Abs. 2 ASVG sowie § 1 Abs. 1 lit. a AlVG gestanden ist. Grundvoraussetzung für die Annahme einer persönlichen Abhängigkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG und damit eines nach dieser Bestimmung versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses ist nämlich die persönliche Arbeitspflicht. Fehlt sie, dann liegt ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis nicht vor (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2001/08/0131).

Nach den Angaben der Erstmitbeteiligten im eingangs genannten Fragebogen ist bereits der Landeshauptmann von Wien in seiner Bescheidbegründung zutreffend davon ausgegangen, dass im Hinblick auf die von der Erstmitbeteiligten dargelegte Möglichkeit, sich jederzeit vertreten zu lassen, eine persönliche Abhängigkeit und somit die Versicherungspflicht gemäß § 4 Abs. 2 ASVG ausgeschlossen ist. Zwar hat die belangte Behörde in der Begründung ihres Bescheides festgehalten, dass die Erstmitbeteiligte die Dienstleistungen persönlich zu erbringen gehabt habe und sich dabei habe nicht vertreten lassen können. Diese Ausführungen dürften jedoch irrtümlich erfolgt sein und finden jedenfalls in der Aktenlage keine Deckung.

Die belangte Behörde hat schließlich dadurch, dass sie hinsichtlich des Zeitraumes vom bis ebenso wie die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse in ihrem Bescheid vom Vollversicherungspflicht gemäß § 4 Abs. 4 ASVG festgestellt hat und auch die Zeiten der festgestellten Teilversicherung jenen entsprechen, für die schon im erstinstanzlichen Bescheid eine Teilversicherung festgestellt wurde, den Verfahrensgegenstand nicht überschritten bzw. eine der Einspruchsbehörde insoweit unterlaufene Rechtswidrigkeit beseitigt.

Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am