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VwGH vom 04.08.2004, 2004/08/0074

VwGH vom 04.08.2004, 2004/08/0074

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Müller, Dr. Köller, Dr. Moritz und Dr. Lehofer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Müller, über die Beschwerde der A in S, vertreten durch den Sachwalter Mag. G, dieser vertreten durch Dr. Gerhard Ebner und Dr. Joachim Tschütscher, Rechtsanwälte in 6020 Innsbruck, Anichstraße 24, gegen den auf Grund eines Beschlusses des Ausschusses für Leistungsangelegenheiten ausgefertigten Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Tirol vom , Zl. LGSTi/V/1212/3663 -709/2004, betreffend Anspruch auf Arbeitslosengeld, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund (Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit) hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde die Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid einer regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vom , mit welchem diese den Arbeitslosengeldbezug der Beschwerdeführerin ab eingestellt hat, als unbegründet abgewiesen.

Nach der Begründung des angefochtenen Bescheides habe schon das von der regionalen Geschäftsstelle geführte Ermittlungsverfahren ergeben, dass die Beschwerdeführerin "laut amtsärztlichen Gutachten vom .... auf Grund einer geistigen Behinderung bei Schizenphalie und symptomatischer Epilepsie nicht arbeitsfähig" sei.

Nach Wiedergabe eines von der belangten Behörde eingeholten Gutachtens aus dem Fachgebiet der Psychiatrie stellt die Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides gestützt auf beide Gutachten ausdrücklich fest, dass die Beschwerdeführerin "nicht arbeitsfähig" sei.

Arbeitsfähigkeit gemäß § 8 Abs. 1 AlVG liege daher nicht vor, weshalb das Arbeitslosengeld gemäß § 24 Abs. 1 AlVG ab dem einzustellen gewesen sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 7 Abs. 1 Z. 1 in Verbindung mit Abs. 2 AlVG hängt der Anspruch von Arbeitslosengeld unter anderem davon ab, dass die arbeitslose Person arbeitsfähig ist.

Arbeitsfähig ist gemäß § 8 Abs. 1 AlVG, wer nicht invalid bzw. nicht berufsunfähig im Sinne der für ihn in Betracht kommenden Vorschriften der §§ 255, 273 bzw. 280 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes ist.

Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle ist die arbeitslose Person, wenn sich Zweifel über die Arbeitsfähigkeit ergeben, verpflichtet, sich auf Anordnung der regionalen Geschäftsstelle ärztlich untersuchen zu lassen. Weigert sie sich, dieser Anordnung Folge zu leisten, so erhält sie für die Dauer der Weigerung kein Arbeitslosengeld.

§ 8 Abs. 3 AlVG ordnet an, dass die ärztlichen Gutachten der regionalen Geschäftsstellen einerseits und der Sozialversicherungsträger andererseits, soweit es sich um die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit handelt, gegenseitig anzuerkennen sind. Die erforderlichen Maßnahmen trifft der zuständige Bundesminister nach Anhörung des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger.

Die Beschwerde rügt zunächst, dass die im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten - entgegen den nach Auffassung der Beschwerdeführerin aus § 8 Abs. 1 AlVG abzuleitenden Anforderungen an ein solches Gutachten - nicht die Invalidität bzw. Berufsunfähigkeit im Sinne der §§ 255 und 273 ASVG erwiesen hätten.

Diese Rüge ist schon deshalb nicht begründet, weil das psychiatrische Sachverständigengutachten vom , auf welches die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid stützte, zu dem Ergebnis kommt, dass die Beschwerdeführerin auf Grund ihrer - aus medizinischer Sicht jeweils näher charakterisierten - Persönlichkeitsstruktur auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht vermittelbar sei und es - im Lichte der Erfolglosigkeit bisheriger Rehabilitationsversuche - auch keine sinnvolle weitere Möglichkeit gäbe, neuerlich rehabilitative Schritte einzuleiten. Insoweit deckt sich dieses Gutachten im Ergebnis mit dem allgemeinmedizinischen Gutachten, welches die regionale Geschäftsstelle dem erstinstanzlichen Bescheid zu Grunde gelegt hatte.

Wenn aber eine arbeitslose Person aus medizinischer Sicht über einen unter den Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes verwertbaren Rest an Arbeitsfähigkeit nicht mehr verfügt und dieser Zustand ohne Aussicht auf Besserung auf Dauer (im Sinne von "zumindest auf unbestimmte Zeit") besteht, dann liegt (sogar) Erwerbsunfähigkeit und damit jedenfalls (auch) Invalidität bzw. Berufsunfähigkeit iS der §§ 255, 273 ASVG vor. Der behauptete Verfahrensmangel ist daher nicht gegeben.

Es bedeutet aber auch keine Rechtswidrigkeit, wenn die belangte Behörde den Bezug von Arbeitslosengeld nicht widerrufen, sondern eingestellt hat:

§ 24 AlVG 1977, BGBl. Nr. 609, in der Fassung des 12. Teils, Art. 83 Z. 11 des Budgetbegleitgesetzes 2003, BGBl. I Nr. 71/2003, lautet:

"Einstellung und Berichtigung des Arbeitslosengeldes

§ 24. (1) Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf gemäß Abs. 2 und eine spätere Rückforderung gemäß § 25 werden dadurch nicht ausgeschlossen.

(2) Wenn sich die Zuerkennung oder die Bemessung des Arbeitslosengeldes als gesetzlich nicht begründet herausstellt, ist die Zuerkennung zu widerrufen oder die Bemessung rückwirkend zu berichtigen."

§ 24 AlVG wurde durch die erwähnte Novelle zur Gänze neu erlassen. Gegenüber der Stammfassung unterscheidet sich diese Fassung nur darin, dass § 24 Abs. 1 AlVG um den zweiten bis fünften Satz erweitert wurde. Der für die hier zu lösende Rechtsfrage maßgebliche erste Satz sowie § 24 Abs. 2 AlVG erhielten durch diese Novelle einen im Verhältnis zum Stammgesetz identen Wortlaut, sodass die zu diesen Bestimmungen ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes weiterhin herangezogen werden kann.

Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinem Erkenntnis vom , Slg. 15431/A, mit den Voraussetzungen für die Einstellung einer Leistung gemäß § 24 Abs. 1 AlVG einerseits und für den Widerruf einer Leistung gemäß § 24 Abs. 2 AlVG andererseits befasst. Er ist dabei in Auseinandersetzung mit der Vorjudikatur in einer am Gesetzeswortlaut orientierten Auslegung zu dem Ergebnis gekommen, dass der inhaltliche und auch der zeitliche Bezugspunkt der Formulierungen des § 24 Abs. 1 und 2 AlVG "die Entscheidung über den Antrag" ist. § 24 Abs. 1 AlVG ist daher auch in der hier anzuwendenden Neufassung dahin zu ergänzen, dass es auf den "Wegfall" bzw. die "Änderung" nach der "Entscheidung" ankommt; waren hingegen die für den Anspruch oder die Bemessung maßgeblichen Fakten schon vor der Entscheidung (Zuerkennung) eingetreten, stellen sie sich aber erst nach ihr heraus, so liegt ein Anwendungsfall des § 24 Abs. 2 AlVG vor. "Herausstellt" im § 24 Abs. 2 AlVG bedeutet, dass ein Umstand der Behörde nach der Zuerkennung erstmals bekannt geworden ist (vgl. auch die Erkenntnisse vom , Zl. 2000/08/0016, und vom , Zl. 99/08/0154).

Es ist aber nicht zu erkennen, inwiefern eine Partei nur dadurch, dass statt des - angenommener Weise - gebotenen Ausspruchs eines Widerrufs derjenige einer Einstellung vorgenommen wurde, in ihren Rechten verletzt sein sollte. Dies gilt auch für den Ausspruch eines Widerrufs statt einer Einstellung (vgl. neuerlich das Erkenntnis vom , Slg. Nr. 15431/A, und ihm folgend die Erkenntnisse vom , Zl. 96/08/0115, vom , Zl. 95/08/0306 - welches u. a. die sich daraus ergebenden Konsequenzen für den Begriff der "Sache" behandelt -, sowie vom , Zl. 95/08/0305). Das von der Beschwerdeführerin für ihren Standpunkt ins Treffen geführte Erkenntnis vom , Zl. 91/08/0145, 0146, betraf - worauf der Verwaltungsgerichtshof schon in dem bereits erwähnten Erkenntnis vom , Slg. 15431/A, hingewiesen hat - einen Fall, in dem für denselben Zeitraum sowohl eine Einstellung als auch ein Widerruf erfolgt war und letzterer vom Verwaltungsgerichtshof aus anderen Gründen, die aber auch auf die Einstellung zugetroffen hätten, aufgehoben wurde.

Der Schutz, welchen § 24 AlVG der Partei vor einem willkürlichen Widerruf gewährter Geldleistungen gewähren soll, ersetzt in jenen Fällen, in denen eine Leistung ohne Erlassung eines Bescheides (§ 47 AlVG) antragsgemäß zuerkannt wurde, einerseits bis zu einem gewissen Grad die fehlende Rechtskraft, schließt aber andererseits nicht aus, dass auch eine rückwirkende Korrektur der Leistung ohne Bindung an die strengen Voraussetzungen des § 69 AVG zulässig ist. Als Minimum an Voraussetzungen für eine rückwirkende Korrektur der Leistung muss aber - im Sinne des Gesetzeswortlautes - gelten, dass sich der Widerrufsgrund - aus welchen Gründen immer - erst nachträglich herausgestellt hat. Von dieser Voraussetzung ist zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen nur dann abzusehen, wenn zugleich ein Rückforderungsgrund im Sinne des § 25 Abs. 1 AlVG vorliegt: In jenen Fällen, in denen der Gesetzgeber sogar die Rückforderung zuerkannter Leistungen erlaubt (also den Schutz des guten Glaubens nicht gewährt) und § 25 Abs. 1 AlVG für die Rückforderung des Überbezuges die Richtigstellung der Leistung (bis hin zum Widerruf) voraussetzt, muss nämlich der Widerruf jedenfalls auch dann zulässig sein, wenn ein Rückforderungsgrund vorliegt. Dies ist z.B. dann denkbar, wenn zwar die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Leistung von Anfang an nicht vorlagen, zugleich aber der Empfänger der Leistung erkennen musste, dass die Leistung nicht gebührte.

Der Wortlaut des § 24 Abs. 2 AlVG (in Zusammenschau mit § 25 Abs. 1 AlVG) schließt aber eine Auslegung aus, nach welcher es der Behörde möglich wäre, eine von ihr ohne Erlassung eines Bescheides (§ 47 AlVG) gewährte Leistung auch dann nach Belieben rückwirkend zu widerrufen, wenn die Gewährung der Leistung erfolgte, obwohl deren Voraussetzungen nach der Aktenlage im Gewährungszeitpunkt offenkundig nicht vorlagen, sich deren Fehlen also nicht erst nachträglich herausgestellt hat und auch ein Rückforderungsgrund nach § 25 AlVG nicht vorliegt (Erkenntnis vom , Zl. 2000/08/0178).

Da die regionale Geschäftsstelle im Beschwerdefall die Leistung erst ab einem Zeitpunkt nach der ersten medizinischen Untersuchung der Beschwerdeführerin "eingestellt" (und sich damit der Sache nach auf § 24 Abs. 1 AlVG gestützt) hat, kann die Frage, ob auch ein Widerrufsgrund nach § 24 Abs. 2 AlVG im Sinne der vorstehend wiedergegebenen Rechtsprechung vorlag, auf sich beruhen, wenn sich die bei der Beschwerdeführerin konstatierte Arbeitsunfähigkeit erst nachträglich, dh nach der formlosen Zuerkennung des Arbeitslosengeldes, herausgestellt hat. Die Beschwerdeführerin wäre nämlich in keinem subjektiven Recht verletzt, wenn die belangte Behörde zwar berechtigt gewesen wäre, das Arbeitslosengeld gemäß § 24 Abs. 2 AlVG ab der Zuerkennung zu widerrufen, davon aber erst ab einem späteren Zeitpunkt Gebrauch gemacht hat (vgl. das Erkenntnis vom , Zl. 2000/08/0178). Dies freilich nur unter der Voraussetzung, dass der Behörde eine schon im Zeitpunkt der Antragstellung auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld allenfalls vorhandene Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin erst nach dem Zeitpunkt der Zuerkennung zur Kenntnis gelangt wäre. Eine ihr schon im Zeitpunkt der Zuerkennung des Arbeitslosengeldes bekannte Arbeitsunfähigkeit (welche sich somit nicht "nachträglich herausgestellt" hätte) würde die Behörde weder zur Einstellung der Leistung nach § 24 Abs. 1 noch zum Widerruf nach § 24 Abs. 2 AlVG berechtigen.

Insoweit die Beschwerdeführerin aus den eingeholten Gutachten ableiten möchte, dass ihre Arbeitsunfähigkeit schon vor der Zuerkennung des Arbeitslosengeldes eingetreten sei, ist dies daher in rechtlicher Hinsicht dann nicht von entscheidender Bedeutung, wenn dieser Umstand dem Arbeitsmarktservice erst nach der Zuerkennung des Arbeitslosengeldes zur Kenntnis gelangt ist.

Zu der - nach dem Vorgesagten für die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides letztlich entscheidenden - Frage, wann dem Arbeitsmarktservice die Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin zur Kenntnis gelangt ist, enthält allerdings der angefochtene Bescheid keine Feststellungen.

Es ist nicht auszuschließen, dass diese Unterlassung von Relevanz für das Ergebnis des Verfahrens gewesen ist:

Schon das von der regionalen Geschäftsstelle eingeholte medizinische Gutachten vom lässt erkennen, dass die medizinischen Ursachen für den nach Auffassung der Gutachterin die Arbeitsunfähigkeit begründenden Leidenszustand der Beschwerdeführerin in die Kindheit zurückreichen, dass aber jedenfalls die auch von der Gutachterin erstellte Diagnose schon in einem Ambulanzprotokoll der Universitätsklinik Innsbruck vom enthalten war. Auch die Bestellung eines Sachwalters erfolgte nach der Aktenlage schon am . Schließlich kann dem im Zuge des Berufungsverfahrens erstellten Vorlagebericht der regionalen Geschäftsstelle an die belangte Behörde (OZl. 10 des vorgelegten Aktes) und ebenso dem Bericht eines AMS-Mitarbeiters vom (OZl. 17) entnommen werden, dass die Leistungsdefizite der Beschwerdeführerin schon während ihrer letzten Beschäftigung vom bis nur dank besonderer Betreuungsschritte von Dienstgeberseite ausgeglichen werden konnten, dass auch eine Reihe von besonderen Eingliederungsversuchen (Arbeitserprobungen, Beihilfengewährungen, Vermittlung zu einer geschützten Werkstätte) erfolglos geblieben sind und die Beschwerdeführerin (zusammengefasst) nur "am

2. Arbeitsmarkt mit Förderungen temporär gearbeitet hat".

Allerdings ist die Aktenlage für den Verwaltungsgerichtshof insoweit nicht vollständig überblickbar, als die belangte Behörde nur Teile des Aktes vorgelegt hat, die offenkundig für das verwaltungsgerichtliche Verfahren zusammengestellt wurden, nicht aber jene Aktenteile, auf welche sich die erwähnten Berichte beziehen (zB der "PST-Datensatz"), oder jene, die das Verwaltungsgeschehen im Zusammenhang mit der Antragstellung auf und mit der Gewährung von Arbeitslosengeld wiedergeben und welche allenfalls Rückschlüsse auf den genauen Kenntnisstand der regionalen Geschäftsstelle über den Umfang der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Antragstellung und der Leistungsgewährung zuließen. Es ist daher nicht auszuschließen, dass die fehlenden Feststellungen für das Ergebnis des Verfahrens hätten von Relevanz sein können.

Das Verfahren bedarf somit in einem wesentlichen Punkt der Ergänzung; der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit b VwGG aufzuheben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003. Wien, am