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VwGH vom 17.05.2006, 2004/08/0057

VwGH vom 17.05.2006, 2004/08/0057

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und Senatspräsident Dr. Müller sowie die Hofräte Dr. Strohmayer, Dr. Köller und Dr. Moritz als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Müller, über die Beschwerde der M in R, vertreten durch Dr. Walter Eisl, Rechtsanwalt in 3300 Amstetten, Ardaggerstraße 14, gegen den Bescheid des Bundesministers für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz vom , Zl. 225.069/1-3/03, betreffend Pflichtversicherung nach dem BSVG (mitbeteiligte Partei: Sozialversicherungsanstalt der Bauern in 1031 Wien, Ghegastraße 1), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund (Bundesministerin für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz) Aufwendungen in der Höhe von EUR 51,50 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin von Grundstücken, die als forstwirtschaftliches Vermögen nach dem Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148, bewertet sind und deren Einheitswert mit S 31.678,--

festgestellt wurde.

Diese forstwirtschaftlichen Flächen waren gemeinsam mit landwirtschaftlich genutzten Flächen bis einschließlich verpachtet. Nach Mitteilung der Beendigung des Pachtverhältnisses durch den seinerzeitigen Pächter versuchte die mitbeteiligte Sozialversicherungsanstalt mehrfach, die Beschwerdeführerin zu Erklärungen über die nunmehrige Bewirtschaftung dieser Flächen bzw. deren allfällige Überlassung an Dritte zu veranlassen. Eine an die Beschwerdeführerin gerichtete schriftliche Aufforderung vom bleib unbeantwortet. Eine Vorladung an das im Rechtshilfeweg ersuchte zuständige Gemeindeamt blieb von der Beschwerdeführerin unbefolgt. Einem Aktenvermerk über ein Telefonat mit einem Bediensteten der zuständigen Bezirksbauernkammer zufolge könne nicht gesagt werden, auf wessen Rechnung und Gefahr der land(forst)wirtschaftliche Betrieb ab bewirtschaftet werde. Die Beschwerdeführerin und ihr Sohn würden sehr zurückgezogen leben und mit niemandem Kontakt halten. Sie ließen auch niemanden ins Haus und sprächen auch mit niemandem. Auch Ersuchschreiben an (angebliche) Pächter landwirtschaftlicher Flächen der Beschwerdeführerin blieben ergebnislos. Ein weiterer telefonischer Ermittlungsversuch bei der Bezirksbauernkammer am blieb ebenso erfolglos wie die Einvernahme des seinerzeitigen Pächters und Erhebungen in der näheren Umgebung. Ein Versuch, die Beschwerdeführerin in ihrem Bauernhof aufzusuchen, führte am zu einer verschlossenen Tür und zu der Wahrnehmung, dass sich ca. 80 m im Umkreis des Bauernhauses landwirtschaftliche Maschinen und Geräte vorfinden ließen, die jedoch den Eindruck erweckten, dass sie "kaum einsatzfähig sind und schon längere Zeit unter den Bäumen stehen".

Ein an die Bezirkshauptmannschaft, Bezirksforstinspektion, am gerichtetes Rechtshilfeersuchen betreffend die forstwirtschaftlichen Flächen der Beschwerdeführerin führte zu der Auskunft vom , dass "trotz der großen Waldfläche von über 20 ha ... in den letzten 10 Jahren keine Schlägerungen und Aufforstungen vorgenommen" worden seien. Bei der gesamten Waldfläche des Besitzes der Beschwerdeführerin handle es sich um unterschiedlich bestockte und ungleichaltrige Laub- und Nadelmischbestände. Das Alter der Bestände schwanke zwischen 20 und 100 Jahren. Es seien in den letzten 10 bis 15 Jahren keine forstliche Maßnahmen getroffen worden, daher würden alle Bestände beträchtliche Pflegerückstände aufweisen. Forstrechtliche Übertretungen seien nicht festzustellen.

Nach weiteren Erhebungen, die jedoch hinsichtlich der fraglichen forstwirtschaftlichen Flächen zu keinem Ergebnis führten, richtete die mitbeteiligte Sozialversicherungsanstalt an die Beschwerdeführerin ein Schreiben vom , in dem sie unter Zugrundelegung näher bezeichneter Bewirtschaftungsverhältnisse davon ausging, dass für die Beschwerdeführerin Beitragspflicht in der Unfallversicherung, Pensionsversicherung und Krankenversicherung jeweils von "Mai 1999 bis laufend mit voller Beitragsgrundlage" bestehe. Der offene Betrag einschließlich eines Beitragszuschlages sei ehestens einzuzahlen.

Darauf reagierte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom , worin sie die Vorschreibungen als "unzutreffend" und "unberechtigt" bezeichnete.

Mit Schreiben vom setzte die mitbeteiligte Sozialversicherungsanstalt in einem Schreiben an die Beschwerdeführerin nochmals eine Frist von vier Wochen zur Bekanntgabe der Bewirtschaftungsverhältnisse an ihrem Eigengrund ab . Ferner übermittelte sie der Beschwerdeführerin ein entsprechendes Formular.

Mit Schreiben vom trat die Beschwerdeführerin dem Ansinnen der mitbeteiligten Sozialversicherungsanstalt entgegen, und zwar unter Berufung auf ihre "real zur Kenntnis zu nehmenden Nichtbewirtschaftung". Desgleichen führte sie in den mitgesandten Fragebögen aus, dass sämtliche Grundstücke, hinsichtlich derer die mitbeteiligte Sozialversicherungsanstalt angefragt hatte, als "ab nicht bewirtschaftet" erklärt wurden.

Nach Durchführung weiterer Erhebungen verständigte die mitbeteiligte Sozialversicherungsanstalt die Beschwerdeführerin davon, dass "von Dezember 2001 bis laufend" keine Pflichtversicherung mehr bestehe.

Mit Bescheid vom stellte die mitbeteiligte Sozialversicherungsanstalt sodann fest, dass die Beschwerdeführerin vom bis "in den Zweigen Kranken- und Unfallversicherung" und vom bis "im Zweig Pensionsversicherung" gemäß § 2 Abs. 1 Z. 1 und Abs. 2 sowie § 3 Abs. 1 Z. 1 BSVG pflichtversichert sei. Nach der Begründung dieses Bescheides und nach einer Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens verwies die mitbeteiligte Partei zunächst darauf, dass hinsichtlich der als landwirtschaftlich genutzt bewerteten Flächen verschiedene Bewirtschafter von Teilflächen "im Fahndungswege" hätten eruiert werden können. Insofern sei die Zurechnung zu deren Betrieb erfolgt. Für alle anderen landwirtschaftlichen Flächen sei "auf Grund verschiedener Angaben und Erhebungen" die Nichtbewirtschaftung festgestellt und diese Flächen rückwirkend ab als Brachflächen anerkannt worden. Bei Flächen, welche finanzrechtlich als forstwirtschaftliches Vermögen bewertet worden seien (18,0400 ha), gelte bis zu einem Gegenbeweis die gesetzliche Bewirtschaftungsvermutung des § 2 Abs. 1 Z. 1 BSVG und es müsse trotz der Feststellung des Bezirksförsters, dass keine forstwirtschaftlichen Maßnahmen in den letzten zehn bis fünfzehn Jahren durchgeführt worden seien, von einer Bewirtschaftung auf Rechnung und Gefahr der Beschwerdeführerin ausgegangen werden.

Da sie im gesamten Verfahren nicht mitgewirkt habe, datiere der erste Gegenbeweis im Sinne des § 2 Abs. 1 Z. 1 BSVG erst vom (Datum des Eingangsvermerks der Rückantwort der Forstbehörde).

Die Beschwerdeführerin erhob Einspruch. Sie schloss diesem Einspruch ein Konvolut von Schriftstücken an, darunter eines vom und ein weiteres vom , beide gerichtet an das "Regionalbüro Niederösterreich/Wien" der mitbeteiligten Sozialversicherungsanstalt. Das erstgenannte Schriftstück enthält eine Mitteilung der Beschwerdeführerin, dass die in ihrem Besitz stehenden Flächen einer "Nichtbewirtschaftung meinerseits unterliegen". Das zweitgenannte Schreiben vom enthält nur den Satz "Bezugnehmend auf eine bereits mitgeteilte () Nichtbewirtschaftung meinerseits ersuche ich um Kenntnisnahme".

Die Einspruchsbehörde hat dem Einspruch der Beschwerdeführerin keine Folge gegeben und den erstinstanzlichen Bescheid bestätigt. Zu den von der Beschwerdeführerin vorgelegten Schreiben wies die Einspruchsbehörde darauf hin, dass zum Zeitpunkt der angeblichen Abfassung dieser Schreiben im Jahre 1999 die Bezeichnung "Regionalbüro Niederösterreich/Wien" überhaupt noch nicht existiert habe, sondern diese Organisationseinheit die Bezeichnung "Landesstelle Niederösterreich/Wien" getragen habe. Die Neugliederung und Neubezeichnung als "Regionalbüro Niederösterreich/Wien" sei erst mit dem Sozialrechtsänderungsgesetz 2000 (SRÄG 2000), BGBl. I Nr. 101/2000, eingeführt worden und erst mit in Kraft getreten. Daraus ergebe sich, dass die von der Beschwerdeführerin angeblich im Jahre 1999 verfassten Schreiben tatsächlich erst zu einem späteren Zeitpunkt, nämlich erst im Rahmen des Bescheidverfahrens, abgefasst worden seien. Die Einspruchsbehörde gehe daher davon aus, dass eine Meldung der Nichtbewirtschaftung der forstwirtschaftlichen Grundflächen seitens der Beschwerdeführerin im Jahre 1999 nicht erstattet worden sei. Da auch die anderen Versuche der mitbeteiligten Sozialversicherungsanstalt, die Bewirtschaftungsverhältnisse im Zusammenwirken mit der Beschwerdeführerin zu klären, mangels deren Mitwirkung gescheitert seien, sei die Nichtbewirtschaftung erstmals am durch den Bericht der zuständigen Bezirksforstinspektion der Sozialversicherungsanstalt der Bauern bekannt geworden.

In rechtlicher Hinsicht teilte die Einspruchsbehörde die im erstinstanzlichen Bescheid zum Ausdruck gekommene Rechtsauffassung.

Die Beschwerdeführerin erhob Berufung. Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung der Beschwerdeführerin keine Folge und bestätigte den Einspruchsbescheid.

Nach einer ausführlichen Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens billigte die belangte Behörde die Beweiswürdigung der Einspruchsbehörde und schloss sich deren beweiswürdigenden Erwägungen an. In rechtlicher Hinsicht stützte auch sie sich auf die "Vermutungsregel des § 2 Abs. 1 Z. 1 BSVG".

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt, erklärt, von der Erstattung einer Gegenschrift Abstand zu nehmen, und beantragt, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen. Die mitbeteiligte Sozialversicherungsanstalt der Bauern hat sich am verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht beteiligt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 2 Abs. 1 Z. 1 BSVG sind auf Grund dieses Bundesgesetzes, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Personen pflichtversichert, die auf ihre Rechnung und Gefahr einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb im Sinne der Bestimmungen des Landarbeitsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 287, führen oder auf deren Rechnung und Gefahr ein solcher Betrieb geführt wird.

Mit der 16. Novelle zum BSVG, Art. I des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 678/1991, wurden dem § 2 Abs. 1 Z. 1 BSVG folgende Sätze angefügt:

"Dabei wird vermutet, dass Grundstücke, die als forstwirtschaftliches Vermögen nach dem Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148, bewertet sind oder Teil einer als solches bewerteten wirtschaftlichen Einheit sind, in der einem forstwirtschaftlichen Betrieb entsprechenden Weise auf Rechnung und Gefahr der dazu im eigenen Namen Berechtigten bewirtschaftet werden. Der Gegenbeweis ist für Zeiten, die länger als einen Monat von der Meldung (§ 16) des der Vermutung widersprechenden Sachverhaltes zurückliegen, unzulässig;"

In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (286 BlgNR 18. GP) wird dazu u.a. Folgendes ausgeführt:

"Das Beseitigen von Holz, das durch Windwurf, Schneebruch oder auf ähnliche Weise angefallen ist, und Maßnahmen, mit denen nur den forstrechtlichen Verpflichtungen nachgekommen wird, sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keine Bewirtschaftungshandlungen, die den Schluss auf eine forstwirtschaftliche Nutzung zulassen. Während des Wuchses geht die Bewirtschaftung des Waldes zur Erzielung der forstwirtschaftlichen Nutzwirkung aber selbst oft lange Zeit nicht über derartige Maßnahmen hinaus, sodass sie oft kaum nachweisbar ist.

Nachdem Wald nach § 12 lit b Forstgesetz 1975 aber so zu behandeln ist, dass unter anderem auch die forstwirtschaftliche Nutzwirkung des Waldes nachhaltig gesichert bleibt und der ständige Wachstums- bzw. Alterungsprozess des Waldes einen Stillstand ausschließt, ist der Waldbesitzer in der Regel zu einer Bewirtschaftung verpflichtet, die zwangsläufig zu einer forstwirtschaftlichen Nutzbarkeit führt. Der Verzicht auf eine forstwirtschaftliche Nutzung und die Beschränkung auf die anderen Wirkungen des Waldes stellen daher Ausnahmefälle dar.

Da Wälder somit in der Regel zum selbständigen Erwerb nachhaltig forstwirtschaftlich - also in der einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb im Sinne des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes entsprechenden Weise - genutzt werden, dies aber oft lange Zeit kaum nachweisbar ist, würde die vorgeschlagene gesetzliche Vermutung den tatsächlichen Verhältnissen Rechnung tragen.

Diese Vermutung entscheidet aus folgenden Gründen auch die Frage, auf wessen Rechnung und Gefahr die Bewirtschaftung erfolgt:

Ein land(forst)wirtschaftlicher Betrieb wird nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (, ua.) auf Rechnung und Gefahr desjenigen geführt, der 'auf Grund der nach außen in Erscheinung tretenden Rechtsbeziehungen aus der Führung des Betriebes berechtigt und verpflichtet wird'. Wenn während des Wuchses des Waldes längere Zeit keine Bewirtschaftungshandlungen gesetzt werden und daher keine 'nach außen in Erscheinung tretenden Rechtsbeziehungen' entstehen, kann insbesondere bei einer Veränderung der Besitzverhältnisse der Fall eintreten, dass diese Frage nicht entschieden werden kann. Die Formulierung 'des dazu im eigenen Namen Berechtigten' schließt an diese Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes an, nach der die Betriebsführung in erster Linie dem Eigentümer zuzurechnen ist und eine Änderung dieser Zurechnung durch dingliche oder obligatorische Rechtsakte bewirkt werden kann.

Da die Frage nach dem Bestehen einer Pflichtversicherung wegen dem Erfordernis der Rechtssicherheit nicht für länger zurückliegende Zeiten offenbleiben und die gegenständliche Vermutung auch der Verwaltungsvereinfachung dienen soll, wäre die Möglichkeit eines Gegenbeweises für die Vergangenheit grundsätzlich auszuschließen. Es ist dem Betreffenden jedoch die im § 16 BSVG vorgesehene Frist von einem Monat einzuräumen, um den der Vermutung widersprechenden Sachverhalt zu melden."

Die verfassungsrechtlich unbedenkliche (vgl. VfSlg. 14861/1997) gesetzliche Vermutung des § 2 Abs. 1 Z. 1 zweiter Satz BSVG erstreckt sich nicht nur auf den Umstand, dass der Eigentümer mangels anderweitiger Meldung für denjenigen gehalten wird, auf dessen Rechnung und Gefahr ein forstwirtschaftlicher Betrieb geführt wird, sondern es wird auch vermutet, dass auf als forstwirtschaftlich gewerteten Flächen eine der forstwirtschaftlichen Betriebsführung entsprechende tatsächliche Bewirtschaftung erfolgt. Diese gesetzliche Vermutung führt daher bei Personen, in deren Eigentum forstwirtschaftliche Grundstücke mit einem die jeweilige Versicherungsgrenze übersteigenden Einheitswert stehen, so lange zur Pflichtversicherung nach dem BSVG, als nicht der Sozialversicherungsanstalt der Bauern im Sinne des dritten Satzes dieser Gesetzesstelle ein Umstand gemeldet wird, der geeignet ist, entweder eine davon abweichende Zurechnung der Betriebsführung oder das Fehlen einer forstwirtschaftlichen Betätigung darzutun. Widerleglich ist diese Vermutung nach dem dritten Satz dieser Gesetzesstelle jedoch frühestens für den Zeitraum eines Monats vor der Erstattung der betreffenden Meldung.

Die belangte Behörde hat festgestellt, dass sich die Beschwerdeführerin nach der Beendigung einer Verpachtung am erstmalig mit Schreiben vom an die mitbeteiligte Sozialversicherungsanstalt gewendet hat. Von der Beschwerdeführerin vorgelegte Schreiben vom und vom , deren Einlangen bei der mitbeteiligten Sozialversicherungsanstalt nicht festgestellt werden konnte und die an das zum Zeitpunkt der behaupteten Abfassung dieser Schreiben noch gar nicht existente "Regionalbüro Niederösterreich/Wien" gerichtet gewesen sind, hielt die belangte Behörde für nachträglich von der Beschwerdeführerin angefertigt.

Die Beschwerdeführerin setzt in ihrer Beschwerde den Feststellungen der belangten Behörde nur die Behauptung entgegen, sie habe der mitbeteiligten Sozialversicherungsanstalt am und am entsprechende Schreiben geschickt. Sie habe "möglicherweise" eine im Entstehen begriffene Behörde auf Grund von "in aller Regel" erfolgenden Ankündigungen in "Fachpublikationen wie Bauernbündler u dgl." schon für existent gehalten.

Auch wenn man diese sich in undeutlichen (arg. "möglicherweise", "in der Regel") Behauptungen erschöpfenden Ausführungen der Beschwerdeführerin als Beweisrüge deutete, wäre für sie nichts gewonnen: Es würde nämlich selbst mit einer plausiblen Erklärung des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin im Jahre 1999 ein Schreiben an eine Geschäftsstelle der mitbeteiligten Partei mit einer Bezeichnung gerichtet haben will, die erst durch das SRÄG 2000, BGBl. I Nr. 101/2000, mit Wirkung vom eingeführt wurde, nicht dargetan, dass die zu einem anderen Ergebnis gelangende Beweiswürdigung der belangten Behörde unschlüssig wäre.

Soweit daher im Vorbringen der Beschwerdeführerin eine Beweisrüge zu erblicken sein sollte, versagt diese. Ausgehend von den Tatsachenfeststellungen der belangten Behörde ist der angefochtene Bescheid aber in rechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden. Das von der Beschwerdeführerin hervorgehobene, seit einem Schreiben der zuständigen Bezirksforstinspektion vom aktenkundige Beweisergebnis der Nichtbewirtschaftung der in ihrem Eigentum stehenden forstwirtschaftlichen Flächen "in den letzten 10 bis 15 Jahren" - insoweit lässt sich das weitgehend ungegliederte Beschwerdevorbringen als Rechtsrüge deuten - führt zu keinem anderen Ergebnis, da die belangte Behörde den Zeitraum der Pflichtversicherung ohnehin in der Kranken- und Unfallversicherung mit bzw. in der Pensionsversicherung mit hat enden lassen. Selbst wenn man nämlich - wie dies die Behörde zum Vorteil der Beschwerdeführerin getan hat - amtswegig erlangte Ermittlungsergebnisse einer Meldung durch die Beschwerdeführerin gleichhält und diese Ermittlungsergebnisse nicht erst ab Kenntnisnahme, sondern rückwirkend berücksichtigt, steht einer zeitlich weiter zurückwirkenden Berücksichtigung dieser Ermittlungsergebnisse die Einmonatsfrist des § 2 Abs. 1 Z. 1 dritter Satz BSVG entgegen.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am