VwGH 28.02.2002, 99/21/0062
Entscheidungsart: Erkenntnis
Rechtssatz
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Normen | |
RS 1 | Wurde ein Bescheid betreffend eine Ausweisung nach § 17 Abs 1 FrG 1993 nach dem zugestellt, so wurde er bereits im zeitlichen Geltungsbereich des FrG 1997 erlassen. Die Beh hat somit ihre Entscheidung auf eine nicht (mehr) anzuwendende Vorschrift gestützt. Deshalb leidet dieser Bescheid an einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit, die vom VwGH von Amts wegen wahrzunehmen ist (Hinweis E , 93/18/0607-610, ergangen zum FrG 1993). |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 98/21/0333 E RS 1 |
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sauberer und die Hofräte Dr. Robl und Dr. Grünstäudl als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Bauernfeind, über die Beschwerde des M in Wien, geboren am , vertreten durch Dr. Hans Houska, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Bartensteingasse 16, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich vom , Zl. Fr 1556/97, betreffend Ausweisung, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 908,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem zitierten, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wies die belangte Behörde den Beschwerdeführer, einen Angehörigen der Demokratischen Republik Kongo, gemäß § 17 Abs. 1 des Fremdengesetzes (1992), BGBl. Nr. 838/1992, aus dem Bundesgebiet aus.
Nach dem Inhalt der Verwaltungsakten wurde dieser Bescheid auf folgende Weise zugestellt: Nachdem die mit 1220 Wien, P-Gasse 58, adressierte Sendung über Nachsendeauftrag nach 1150 Wien, G-Gasse 6, weitergeleitet worden war, erfolgte nach einem Zustellversuch am die Hinterlegung beim Postamt 1153 Wien. Die hinterlegte Sendung wurde als nicht behoben an den Absender (Bezirkshauptmannschaft Baden als erstinstanzliche Behörde) retourniert. Bereits im September 1997 hatte die Bundespolizeidirektion Wien versucht, dem Beschwerdeführer an der angeführten Anschrift einen Bescheid (über die Aussetzung des Verfahrens betreffend Abschiebungsaufschub) zuzustellen. Nach der Hinterlegung am beim Postamt 1153 Wien wurde die Sendung mit dem Vermerk "Empfänger verzogen" zurückgesandt. Nach einem Bericht des Bezirkspolizeikommissariates Donaustadt vom habe es sich bei der Adresse P-Gasse um ein Haus des Evangelischen Flüchtlingsdienstes gehandelt, das bereits im August 1997 aufgelassen worden sei, die wohnhaft gewesenen Personen seien nach Wien, G-Gasse "bzw. nach Traiskirchen" verzogen. Über Anfrage teilte das Zentralmeldeamt der Bundespolizeidirektion Wien am mit, dass der Beschwerdeführer seit in Wien 22, P-Gasse 58, und seit in Wien 20, S-Straße 47-49, gemeldet sei. Die Bundespolizeidirektion Wien verfügte daraufhin - offenkundig ausgehend von einer Unwirksamkeit der am erfolgten Zustellung - am die Zustellung des angefochtenen Bescheides an der Anschrift "Wien 20". Auch der Beschwerdeführer legte seinem Verfahrenshilfeantrag eine Zustellung - und somit Erlassung - des angefochtenen Bescheides am zu Grunde.
Die Bundespolizeidirektion Wien ist nach dem Gesagten zu Recht von einer Unwirksamkeit der Zustellung durch Hinterlegung am ausgegangen. Dem ist die belangte Behörde auch nicht entgegen getreten.
Mit ist das Fremdengesetz 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, in Kraft und mit Ablauf des das Fremdengesetz BGBl. Nr. 838/1992 außer Kraft getreten. Zufolge der Übergangsbestimmung des § 114 Abs. 1 FrG sind Verfahren zur Erlassung einer Ausweisung, die bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes anhängig sind - was im Beschwerdefall zutrifft -, nach dessen Bestimmungen weiterzuführen.
Die belangte Behörde hat somit ihre mit § 17 Abs. 1 Fremdengesetz (1992) begründete Entscheidung über die Ausweisung des Beschwerdeführers auf eine im Zeitpunkt der Bescheiderlassung nicht (mehr) anzuwendende Vorschrift gestützt. Schon deshalb leidet der angefochtene Bescheid an einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit, die vom Verwaltungsgerichtshof von Amts wegen aufzugreifen war (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 98/21/0333).
Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.
Der Spruch über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.
Wien, am
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Normen | |
Schlagworte | Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Zeitpunkt der Bescheiderlassung Eintritt der Rechtswirkungen |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:2002:1999210062.X00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
YAAAE-65008