VwGH vom 26.06.2002, 99/21/0041
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sauberer und die Hofräte Dr. Robl und Dr. Rosenmayr als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Bauernfeind, über die Beschwerde des am geborenen M, vertreten durch Dr. Alex Pratter und Dr. Peter Lechenauer, Rechtsanwälte in 5020 Salzburg, Hubert-Sattler-Gasse 10, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Salzburg vom , Zl. UVS- 5/10.179/4-1998, betreffend Bestrafung wegen Übertretung des Fremdengesetzes, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Salzburg hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 908,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung vom war gegen den Beschwerdeführer, einen jugoslawischen Staatsbürger, gemäß § 18 Abs. 1 und 2 Z. 2 und unter Bedachtnahme auf die §§ 19 und 20 des Fremdengesetzes, BGBl. Nr. 838/1992, ein bis zum befristetes Aufenthaltsverbot erlassen worden.
Mit Antrag vom stellte der Beschwerdeführer den an die Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung im Hinblick auf (die zum damaligen Zeitpunkt noch im Entwurfsstadium befindlichen) § 114 Abs. 3 und § 38 Abs. 1 Z. 4 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, gerichteten Antrag auf Aufhebung des gegen ihn erlassenen Aufenthaltsverbotes und führte aus, dass er seit seinem dritten Lebensjahr bis zur Verhängung des Aufenthaltsverbotes durchgehend in Österreich gelebt, hier die Schule besucht und gearbeitet habe und über einen bis Sommer 1998 gültigen Befreiungsschein verfüge. Er habe in Österreich zwei minderjährige Kinder. Nach der neuen Gesetzeslage hätte ein Aufenthaltsverbot gegen ihn nicht erlassen werden dürfen.
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung vom wurde das gegen den Beschwerdeführer ergangene Aufenthaltsverbot gemäß - dem am in Kraft getretenen - § 114 Abs. 3 FrG aufgehoben.
Mit dem im Instanzenzug ergangenen, angefochtenen Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Salzburg vom wurde der Beschwerdeführer für schuldig erkannt, sich als Fremder nach Ablauf seines bis befristeten, für "Schengen-Staaten" gültigen Visums "C" in der Zeit vom 15. Mai bis mindestens entgegen § 31 FrG nicht rechtmäßig in Österreich an einer bestimmten Adresse aufgehalten zu haben und nicht rechtzeitig ausgereist zu sein, es sei kein Aufenthaltstitel nach § 31 FrG vorgelegen. Er habe dadurch § 107 Abs. 1 Z. 4 FrG verletzt und wurde gemäß § 107 Abs. 1, erster Satz, letzter Teilsatz, zweiter Strafrahmen FrG mit einer Geldstrafe von S 3.000,-- , im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe von 36 Stunden bestraft und wurden ihm Verfahrenskosten von insgesamt S 900,-- auferlegt.
Der angefochtene Bescheid wurde im Wesentlichen damit begründet, der Beschwerdeführer habe über eine bis gültige Aufenthaltsberechtigung verfügt, deren Verlängerung er nicht beantragt hätte. Das gegen ihn mit Bescheid vom verhängte Aufenthaltsverbot sei mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung vom gemäß § 114 Abs. 3 FrG aufgehoben worden. Dem Beschwerdeführer sei gemäß § 41 Abs. 2 FrG 1997 eine vom bis gültige Aufenthaltsbewilligung erteilt worden. Der vom Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom bei der österreichischen Botschaft in Belgrad gestellte Erstantrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung für den Aufenthaltszweck Familiengemeinschaft und auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung für den Zweck unselbstständiger Erwerbstätigkeit verschaffe ihm kein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, erstattete eine Gegenschrift und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer führt in seiner Beschwerde - unter anderem - aus, dass er seit nunmehr 27 Jahren - bloß mit einer durch das Aufenthaltsverbot bedingten Unterbrechung - im Bundesgebiet rechtmäßig aufhältig sei und hat dies bereits im Verwaltungsverfahren vorgebracht.
Es ist Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass dann, wenn die (hypothetische) Ausweisung eines Fremden aus dem Grund des § 37 Abs. 1 FrG nicht gerechtfertigt ist, sich dies im Ergebnis auch auf die Strafbarkeit des inländischen Aufenthaltes des betroffenen Fremden unter dem Gesichtspunkt des § 107 Abs. 1 Z. 4 FrG auswirken muss.
Gemäß § 35 Abs. 4 FrG dürfen Fremde, die von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen sind, nicht ausgewiesen werden.
Die belangte Behörde hat sich mit der Frage eines im Hinblick auf die intensiven privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers für den Tatbestand des § 107 Abs. 1 Z. 4 FrG gegebenen Strafausschließungsgrundes (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 99/21/0217, und - zum inhaltsgleichen § 82 Abs. 1 Z. 4 des Fremdengesetzes 1992 - etwa die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 97/21/0085, und vom , Zl. 97/21/0858) in Verkennung der Rechtslage nicht befasst.
Damit hat sie den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet, weshalb dieser gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war.
Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.
Wien, am
Fundstelle(n):
QAAAE-65002