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VwGH vom 17.05.2006, 2004/08/0014

VwGH vom 17.05.2006, 2004/08/0014

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und Senatspräsident Dr. Müller sowie die Hofräte Dr. Strohmayer, Dr. Köller und Dr. Moritz als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Müller, über die Beschwerde der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, vertreten durch Dr. Hans Houska, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Bartensteingasse 16, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom , Zl. Vd-SV-1011-5-1/2/Br, betreffend Beitragsgrundlage in der Krankenversicherung nach dem B-KUVG (mitbeteiligte Partei: Gemeinde S, vertreten durch den Bürgermeister, in S), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Versicherungsanstalt hat dem Bund (Bundesministerin für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz) Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Eine von der beschwerdeführenden Versicherungsanstalt bei der mitbeteiligten Gemeinde am durchgeführte Beitragsprüfung ergab, dass nach Auffassung der beschwerdeführenden Partei die Krankenversicherungsbeiträge für den Bürgermeister nach den Bestimmungen des B-KUVG nicht in der gebührenden Höhe entrichtet worden waren. Einem Schreiben der beschwerdeführenden Versicherungsanstalt an die mitbeteiligte Gemeinde vom zufolge ergab sich für den Versicherungszeitraum von Jänner 2000 bis August 2003 ein Nachzahlungsbetrag von EUR 1.077,84 zuzüglich Verzugszinsen. Auf Grund der Mitteilung des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde, dass zwar keine Zahlungen geleistet würden, jedoch ersucht werde, einen Bescheid zu erlassen, stellte die beschwerdeführende Versicherungsanstalt mit Bescheid vom fest, dass die mitbeteiligte Gemeinde für den Bürgermeister für den Zeitraum Jänner 2000 bis August 2003 Krankenversicherungsbeiträge in der Höhe von EUR 1.077,84 zuzüglich der Verzugszinsen nachzuentrichten habe. Nach der Begründung dieses Bescheides sei für den Bürgermeister nicht dessen gesamte Entschädigung, sondern nur die um den Pensionsversicherungsbeitrag reduzierte Entschädigung zur Berechnung der Krankenversicherungsbeiträge herangezogen worden. Da das B-KUVG keine Reduzierung der Beitragsgrundlage für die Berechnung der Krankenversicherungsbeiträge vorsehe und dem Grunde nach die vollen Bezüge gebührten, von denen "1/11 (entspricht 10 %)" zur freiwilligen Pensionsvorsorge im Vorhinein abgezogen und an die Pensionskasse abgeführt werde, sei weiterhin der volle Bezug vor Abzug des Betrages zur freiwilligen Pensionsvorsorge als Beitragsgrundlage für die Berechnung der Krankenversicherungsbeiträge heranzuziehen. Die Differenz zwischen der tatsächlichen und der reduzierten Beitragsgrundlage betrage für den Zeitraum Jänner 2000 bis August 2003 EUR 14.371,19. Unter Anwendung des Beitragssatzes von 7,5 % sei daher ein Betrag von EUR 1.077,84 nachzuentrichten.

Die mitbeteiligte Gemeinde erhob Einspruch mit der Begründung, dass die Pensionskassenbeiträge "nirgends als Bezug des Bürgermeisters ausgewiesen" würden, und zwar weder in der Monatsbezugsabrechnung noch im Jahreslohnzettel. Sie zählten als Arbeitgeberbeiträge nicht zum Bezug des Bürgermeisters. Die Pensionskassenbeiträge unterlägen auch nicht dem Pensionsversicherungsbeitrag, weil sich die dem Bürgermeister gebührenden Bezüge und Sonderzahlungen - und nur diese seien als Beitragsgrundlage für den Pensionsversicherungsbeitrag heranzuziehen - kraft ausdrücklicher Regelung im Bezügegesetz um den von der Gemeinde überwiesenen Pensionskassenbeitrag verringern. Auch steuerlich gehörten die von der Gemeinde an eine Pensionskasse zu leistenden Bezugsteile als Arbeitgeberbeiträge zu einer Pensionskasse nicht zu den Einkünften aus nicht selbständiger Arbeit und seien damit auch nicht lohnsteuerpflichtig. Auch gemäß § 49 Abs. 3 Z. 18 lit. b ASVG würden Beiträge an eine Pensionskasse, die ein Arbeitgeber zugunsten seiner Arbeitnehmer an eine Pensionskasse leistet, nicht als sozialversicherungspflichtiges Entgelt gelten, wenn sie nicht lohnsteuerpflichtig seien.

Die beschwerdeführende Versicherungsanstalt legte diesen Einspruch mit einer Stellungnahme dem Landeshauptmann vor. In dieser Stellungnahme hob sie hervor, dass sich der versicherte Bürgermeister für die freiwillige Pensionsvorsorge gemäß § 18 des Tiroler Gemeinde-Bezügegesetzes entschieden habe. Diese Bestimmung biete (u.a.) Bürgermeistern die Möglichkeit, sich durch Erklärung freiwillig zur Leistung eines Beitrages an eine Pensionskasse zu verpflichten. In diesem Fall werde 1/11 der dem Versicherten gebührenden Bezüge von der Gemeinde nicht an den Versicherten, sondern an die ausgewählte Pensionskasse überwiesen. Die Finanzierung des freiwilligen Pensionsvorsorgebeitrages erfolge gemäß § 18 des Tiroler Gemeinde-Bezügegesetzes somit ausschließlich aus einem Teil der dem Versicherten zustehenden Bezüge, sodass mit der Teilnahme an der freiwilligen Pensionsvorsorge materiell keine Änderung der dem Versicherten dem Grunde nach gebührenden Entschädigung eintrete. Vielmehr komme es lediglich bei der Auszahlung der Bezüge dadurch zu einer "Aufsplittung", dass 1/11 an die Pensionskasse und 10/11 weiterhin an den Versicherten überwiesen würden. Aus diesem Grund stelle auch der freiwillige Pensionskassenbeitrag einen Teil der dem Versicherten gebührenden Entschädigung im Sinne des § 19 Abs. 1 Z. 3 B-KUVG dar und sei bei der Bemessung der Beiträge zur Krankenversicherung zu berücksichtigen.

Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid gab der Landeshauptmann von Tirol dem Einspruch Folge und stellte in Abänderung des erstinstanzlichen Bescheides fest, dass die für den Bürgermeister der mitbeteiligten Gemeinde für den Zeitraum Jänner 2000 bis August 2003 vorgeschriebenen Krankenversicherungsbeiträge und Verzugszinsen nicht nachzuentrichten seien. Nach einer Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens schloss sich die Einspruchsbehörde in rechtlicher Hinsicht den Ausführungen der mitbeteiligten Gemeinde an: Grundlage für die Bemessung der allgemeinen Beiträge sei gemäß § 19 Abs. 1 Z. 3 B-KUVG für die in § 1 Abs. 1 Z. 8 bis 11 und 16 genannten Versicherten der auf den Kalendermonat entfallende Teil der Entschädigung, die auf Grund der in Betracht kommenden gesetzlichen Vorschrift gebühre. Die in Betracht kommende gesetzliche Vorschrift sei hier das Tiroler Gemeinde-Bezügegesetz 1998, LGBl. Nr. 25/1998 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 113/2001, das in seinem § 18 die "Beiträge an die Pensionskasse" regle. Nach § 18 Abs. 1 dieses Gesetzes könne sich (u.a.) der Bürgermeister durch Erklärung zur Leistung eines Beitrages an eine von ihm ausgewählte Pensionskasse verpflichten. Gebe er eine solche Erklärung ab, so verringerten sich die ihm gebührenden Bezüge und Sonderzahlungen auf 10/11. Die betreffende Gemeinde habe für ihn einen Beitrag von 10 v.H. der verringerten Bezüge und Sonderzahlungen an die Pensionskasse zu leisten. Die vom Landesgesetzgeber gewählte Formulierung lasse keinen anderen Schluss zu, als dass im Falle einer Erklärung nach § 18 Abs. 1 Tiroler Gemeinde-Bezügegesetz 1998 nur noch die verbleibenden 10/11 der ursprünglichen Bezüge und Sonderzahlungen als Bezug anzusehen seien, während die Gemeinde verpflichtet werde, einen zusätzlichen Dienstgeberbeitrag von 10 v.H. an die Pensionskasse zu leisten. Es liege auch kein Fall von Kürzung, teilweisem oder gänzlichem Entfall der Bezüge sowie teilweisem oder gänzlichem Verzicht auf die Bezüge im Sinne des § 19 Abs. 5 B-KUVG vor. Der Mandatar verliere vielmehr bei dieser rechtlichen Konstruktion des Landesgesetzgebers seinen Anspruch gegenüber der Gemeinde im Umfang von 1/11; nur von den restlichen 10/11 seien daher gemäß § 19 Abs. 1 Z. 3 B-KUVG die Krankenversicherungsbeiträge zu berechnen und abzuführen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes erhobene Beschwerde der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Die mitbeteiligte Gemeinde hat sich am verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht beteiligt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 1 Abs. 1 Z. 10 lit. b B-KUVG sind in der Kranken- und Unfallversicherung - sofern nicht eine Ausnahme nach den §§ 2 oder 3 gegeben ist - unter anderem die Bürgermeister und die übrigen Mitglieder der Gemeindevertretungen sowie die Ortsvorsteher (Ortsvertreter), sofern sie nicht Mitglieder der Gemeindevertretung sind, versichert. Gemäß § 19 Abs. 1 Z. 3 B-KUVG ist Grundlage für die Bemessung der allgemeinen Beiträge unter anderem für die in § 1 Abs. 1 Z. 10 genannten Versicherten der auf den Kalendermonat entfallende Teil der Entschädigung, die auf Grund der in Betracht kommenden gesetzlichen Vorschrift gebührt.

Gemäß § 1 des Gesetzes über die Bezüge der Bürgermeister und der übrigen Mitglieder der Gemeinderäte (Tiroler Gemeinde-Bezügegesetz 1998), LGBl. Nr. 25, gebühren den Bürgermeistern und den übrigen Mitgliedern der Gemeinderäte der Gemeinden in Tirol für die Ausübung ihrer Funktion Bezüge ausschließlich nach diesem Gesetz.

Gemäß § 3 leg. cit. gebührt dem Bürgermeister ein monatlicher Bezug, der nach Gemeindegröße gestaffelt ist. Der Anspruch auf Bezüge beginnt nach § 8 Abs. 1 leg. cit. mit dem Tag des Beginns der Funktion und endet mit dem Tag des Ausscheidens aus der Funktion. Gemäß § 9 leg. cit. gebührt außer den Bezügen für jedes Kalendervierteljahr eine Sonderzahlung in der Höhe eines Sechstels der Summe der Bezüge, die nach diesem Gesetz für das betreffende Kalendervierteljahr zusteht (13. und 14. Monatsbezug).

Der fünfte Abschnitt dieses Gesetzes ("Freiwillige Pensionsvorsorge") enthält § 18. Diese Bestimmung lautet:

"Beiträge an die Pensionskasse

(1) Der Bürgermeister, in der Landeshauptstadt Innsbruck auch ein Bürgermeister-Stellvertreter, ein amtsführender Stadtrat, ein Stadtrat oder ein sonstiges Mitglied des Gemeinderates, kann sich durch Erklärung zur Leistung eines Beitrages an eine von ihm ausgewählte Pensionskasse verpflichten. Gibt er eine solche Erklärung ab, so verringern sich die ihm gebührenden Bezüge und Sonderzahlungen auf zehn Elftel und hat die betreffende Gemeinde für ihn einen Beitrag von 10 v.H. der verringerten Bezüge und Sonderzahlungen an die Pensionskasse zu leisten.

(2) Auf die freiwillige Pensionskassenvorsorge der im Abs. 1 genannten Personen ist das Pensionskassenvorsorgegesetz, BGBl. I Nr. 64/1997, in der Fassung des Gesetzes, BGBl. I Nr. 3/2000, sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Bundes die jeweilige Gemeinde tritt."

Das erwähnte Pensionskassenvorsorgegesetz (Art. 3 des Bundesgesetzes über die freiwillige Pensionskassenvorsorge für Personen, die dem Bundesbezügegesetz, BGBl. I Nr. 64/1997, unterliegen, BGBl. I Nr. 64/1997 in der Fassung BGBl. I Nr. 3/2000) regelt die freiwillige Pensionskassenvorsorge der in § 1 des Bundesbezügegesetzes bezeichneten Personen. Gemäß § 1 Abs. 2 dieses Gesetzes hat die Teilnahme am Pensionskassensystem durch Abschluss von Vereinbarungen nach den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und des Pensionskassengesetzes (PKG) zu erfolgen.

Gemäß § 3 Abs. 1 leg. cit. hat zur Pensionskassenvorsorge für die durch § 1 erfassten Personen der Bund Pensionskassenverträge im Sinne der §§ 15 und 15b PKG abzuschließen.

Gemäß § 3 Abs. 2 leg. cit. können die durch § 1 erfassten Personen dem Bund gegenüber eine Erklärung abgeben, über welche Pensionskasse ihre Pensionskassenvorsorge finanziert werden soll; ab der Verpflichtung zur Beitragszahlung sind sie Anwartschaftsberechtigte, bei Eintritt des Leistungsfalles sind sie oder ihre Hinterbliebenen Leistungsberechtigte im Sinne des PKG. Gemäß § 4 Abs. 1 leg. cit. hat auf Grund der Erklärung der Anwartschaftsberechtigten nach § 3 Abs. 2 der Bund monatlich im Vorhinein Beiträge an die Pensionskasse im Ausmaß von 10 % der gemäß § 15 Bundesbezügegesetz bestimmten Bezüge und Sonderzahlungen des Anwartschaftsberechtigten zu leisten. Gemäß § 5 Abs. 1 leg. cit. kann sich der Anwartschaftsberechtigte zur Leistung eigener Beiträge bis zur Höhe des Pensionskassenbeitrages des Bundes verpflichten. Der Anwartschaftsberechtigte kann aber gemäß § 5 Abs. 2 leg. cit. seine Beitragsleistung jederzeit einstellen oder für einen Zeitraum von mindestens zwei Jahren aussetzen oder einschränken.

Das in § 18 des Tiroler Gemeinde-Bezügegesetzes 1998 konstituierte System einer freiwilligen Pensionskassenvorsorge für Bürgermeister und Gemeinderäte im Land Tirol unterscheidet sich von den sinngemäß für anwendbar erklärten Bestimmungen des Pensionskassenvorsorgegesetzes des Bundes im Wesentlichen dadurch, dass der Beitrag der Gemeinde (welcher an die Stelle des Beitrages des Bundes tritt) wirtschaftlich gesehen von den betreffenden Mandataren getragen werden muss, was dadurch zum Ausdruck kommt, dass zwar einerseits die betreffende Gemeinde verpflichtet wird, den Beitrag von 10 % der (reduzierten) Bezüge und Sonderzahlungen an die Pensionskasse zu leisten, andererseits sich aber die Bezüge des jeweiligen Mandatars in einem entsprechenden Ausmaß verringern.

Dem Tiroler Gemeinde-Bezügegesetz 1998 ist nicht zu entnehmen, dass die Erklärung des Mandatars einseitig widerrufen werden könnte (wodurch die bis dahin verringerten Bezüge wieder in voller Höhe zur Auszahlung gelangen würden). Es ist vielmehr nach der Konzeption dieses Gesetzes davon auszugehen, dass die Erklärung, an der freiwilligen Pensionsvorsorge teilzunehmen, zwar freiwillig abgegeben wird, danach aber verbindlich bleibt und nicht mehr widerrufen werden kann.

§ 19 Abs. 1 Z. 3 B-KUVG knüpft zweifelsfrei an "der Entschädigung" an, "die auf Grund der in Betracht kommenden gesetzlichen Vorschrift gebührt". Was als eine solche Entschädigung (oder als Bezug) gilt, ist daher der jeweiligen gesetzlichen Vorschrift, welche das Rechtsverhältnis der in § 1 Abs. 1 Z. 8 bis 11 und 16 B-KUVG genannten Versicherten regelt, zu entnehmen. Es kommt also nach dem Gesetz gerade nicht auf eine wirtschaftliche Betrachtungsweise, sondern ausschließlich darauf an, in welchem Ausmaß der betreffende Mandatar nach den in Betracht kommenden gesetzlichen Vorschriften Anspruch auf Entschädigung hat.

Der belangten Behörde ist darin Recht zu geben, dass § 18 des Tiroler Gemeinde-Bezügegesetzes 1998 zweifelsfrei anordnet, dass sich die dem Mandatar "gebührenden Bezüge und Sonderzahlungen" als Folge seiner Erklärung, an der freiwilligen Pensionsvorsorge teilnehmen zu wollen, verringern. Der Umstand, dass der betreffende Mandatar diese Wirkung durch eine eigene Erklärung freiwillig auslöst, ändert nichts daran, dass das Gesetz diese Wirkung der Verringerung der Bezüge vorsieht.

Es trifft hingegen die Auffassung der beschwerdeführenden Versicherungsanstalt nicht zu, dass die Gemeinde sodann gegenüber der Pensionskasse keine eigene Verpflichtung, sondern eine Verpflichtung des Bürgermeisters erfülle; nach dem Gesetz löst diese Erklärung des Bürgermeisters einerseits eine Verringerung seiner Bezüge, andererseits aber auch eine Verpflichtung der Gemeinde aus, für ihn einen Beitrag von 10 v.H. der verringerten Bezüge und Sonderzahlungen an die Pensionskasse zu leisten. Der Wendung "für ihn" kann angesichts der gesetzlichen Anordnung, dass sich dadurch die ihm gebührenden Bezüge und Sonderzahlungen verringern, nur die Bedeutung beigemessen werden, dass diese Leistung der Gemeinde an die Pensionskasse erkennbar den künftigen Pensionsansprüchen des betreffenden Mandatars konkret zurechenbar sein muss. Die - wenngleich wirtschaftlich auf Kosten einer Bezügeverringerung erbrachte - Leistung der Gemeinde ist insoweit von jener Leistung zu unterscheiden, zu deren Erbringung sich allenfalls der jeweilige Mandatar nach Maßgabe des sinngemäß anzuwendenden § 5 Abs. 1 des Pensionskassenvorsorgegesetzes zusätzlich (auch nur vorübergehend) entschließen kann.

Es kann auf sich beruhen, wie die Leistungen der Gemeinde an die Pensionskasse einkommensteuerrechtlich zu behandeln sind, weil es darauf nach den hier in Betracht kommenden gesetzlichen Vorschriften nicht ankommt: Weder setzt § 19 Abs. 1 Z. 3 B-KUVG voraus, dass es sich um lohnsteuerpflichtige Entschädigungen handelt, noch ist die steuerrechtliche Behandlung sonst von Relevanz für die Bildung der Beitragsgrundlage nach § 19 B-KUVG.

Die belangte Behörde ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass sich durch die Vereinbarung nach § 18 des Tiroler Gemeinde-Bezügegesetzes 1998 die Bezüge des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde im entsprechenden Ausmaß verringert haben und daher nur mehr im verringerten Ausmaß der Beitragspflicht nach § 19 B-KUVG unterliegen.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am