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VwGH vom 23.02.2005, 2004/08/0006

VwGH vom 23.02.2005, 2004/08/0006

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Müller, Dr. Köller, Dr. Moritz und Dr. Lehofer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Müller, über die Beschwerde der G in H, vertreten durch Mag. Edwin Stangl, Rechtsanwalt in 2700 Wiener Neustadt, Neunkirchnerstraße 34, gegen den auf Grund eines Beschlusses des Ausschusses für Leistungsangelegenheiten ausgefertigten Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Niederösterreich vom , Zl. LGS NÖ/JUR/12181/2003, betreffend Anspruch auf Notstandshilfe, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund (Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit) Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin bezog seit Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Im Zeitraum vom bis (unterbrochen durch insgesamt 31 Tage Bezug von Krankengeld) bezog die Beschwerdeführerin während insgesamt 52 Wochen Notstandshilfe, zuletzt in Form eines Pensionsvorschusses.

Am sprach die Beschwerdeführerin bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vor und überreichte eine im Hinblick auf den laufenden Bezug von Pensionsvorschuss vom Arbeitsmarktservice angeforderte Bestätigung des Pensionsversicherungsträgers betreffend Stellung eines Antrages auf Zuerkennung einer Leistung aus dem Versicherungsfall der Erwerbsunfähigkeit.

In der Folge sprach die Beschwerdeführerin erst wieder am bei der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vor, um - unter Verwendung des bundeseinheitlich aufgelegten Antragsformulars - Notstandshilfe in Form eines Pensionsvorschusses geltend zu machen.

Am stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Nachzahlung des Pensionsvorschusses für die Zeit vom 30. Mai bis mit der Begründung, dass sie vom Arbeitsmarktservice nicht verständigt worden sei, ihren Anspruch "durch Neubeantragung zu sichern."

Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vom wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführerin Notstandshilfe ab dem gebühre. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie trotz persönlicher Vorsprache beim Arbeitsmarktservice Wiener Neustadt im Mai 2003 von niemandem aufmerksam gemacht worden sei, dass der Bezug mit enden würde. Es sei auch allgemein üblich, dass man vom Ende des Bezuges schriftlich verständigt werde. Eine solche Verständigung habe die Beschwerdeführerin auch früher erhalten. Dieses Mal habe sie keine derartige Verständigung erhalten. Sie habe daher erst nach Ausbleiben des Bezuges "von dem festgesetzten Höchstausmaß mit " erfahren.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung ab. Die Notstandshilfe gebühre ab dem Tag der Geltendmachung. Der Anspruch sei vom Antragsteller persönlich geltend zu machen. Der Anspruch gelte erst dann als geltend gemacht, wenn das Antragsformular innerhalb der von der regionalen Geschäftsstelle festgesetzten Frist persönlich abgegeben werde. Zum Berufungsvorbringen sei auszuführen, "dass bei jeder edvtechnischen Leistungsanweisung automationsunterstützt an die KundInnen eine Mitteilung über Anfallstag, Höhe und voraussichtliches Ende" ergehe, mit dem Hinweis auf die erforderliche rechtzeitige persönliche Geltendmachung, um im Anschluss an den Vorbezug eine Weitergewährung zu sichern. Auf Grund der Bezugsdateneingaben sei davon auszugehen, dass an die Beschwerdeführerin eine solche Mitteilung im Jänner 2003, im Februar 2003 und zuletzt am ergangen sei. Die Mitarbeiter der regionalen Geschäftsstelle hätten daher davon ausgehen können, dass das Ende des Leistungsanspruches und die Notwendigkeit der unverzüglichen neuerlichen Geltendmachung bekannt gewesen seien. Eine zusätzliche Information anlässlich der Vorsprache der Beschwerdeführerin am sei daher nicht angezeigt gewesen. Auch das von der Beschwerdeführerin angesprochene übliche Verständigungsschreiben (Hinweis auf Geltendmachung ca. ein Monat vor dem Leistungsende) stelle ausschließlich eine zusätzliche Serviceleistung des Arbeitsmarktservice dar.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde mit dem Begehren, ihn kostenpflichtig aufzuheben.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Der von der belangten Behörde bestätigte erstinstanzliche Bescheid spricht der Beschwerdeführerin lediglich den Notstandshilfeanspruch ab dem zu, ohne den davor liegenden Teil des geltend gemachten Anspruches, nämlich vom bis , formell abzuweisen. In der Begründung des angefochtenen Bescheides wird allerdings darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin den Antrag auf Notstandshilfe in Form eines Pensionsvorschusses erst am persönlich bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle geltend gemacht habe. Der Inhalt des - im Zusammenhalt mit dem übernommenen Spruch des erstinstanzlichen Bescheides zu lesenden - angefochtenen Bescheides ist daher im Sinne einer Abweisung des Anspruches auf Notstandshilfe für den Zeitraum vom bis zu verstehen (vgl. dazu auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 2001/08/0227).

2. Die Beschwerdeführerin erachtet sich in ihrem Recht auf Bezug von Pensionsvorschuss für die Zeit vom bis verletzt. Sie sei nicht "wie sonst üblich" vor Ende des Leistungsbezuges seitens des Arbeitsmarktservice schriftlich verständigt worden. Auch habe sie am beim Arbeitsmarktservice persönlich "betreffend der Weitergewährung der Notstandshilfe" vorgesprochen und sei "in diesem Zusammenhang nicht ausdrücklich auf die neuerliche Antragstellung von ihrer Betreuerin beim Arbeitsmarktservice Wiener Neustadt aufmerksam gemacht worden".

Dieses Vorbringen verhilft der Beschwerde nicht zum Erfolg:

Gemäß § 17 Abs. 1 i.V.m. § 38 AlVG gebührt die Notstandshilfe, sofern sämtliche Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt sind und der Anspruch nicht gemäß § 16 AlVG ruht, ab dem Tag der Geltendmachung. Nach § 46 Abs. 1 AlVG ist der Anspruch vom Arbeitslosen persönlich bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle geltend zu machen. Für die Geltendmachung des Anspruches ist das hiefür bundeseinheitlich aufgelegte Antragsformular zu verwenden. Der Anspruch gilt erst dann als geltend gemacht, wenn das Antragsformular innerhalb der von der regionalen Geschäftsstelle festgesetzten Frist bei der regionalen Geschäftsstelle persönlich abgegeben wurde. Hat der Arbeitslose die von der regionalen Geschäftsstelle festgesetzte Frist zur Abgabe des Antrages ohne triftigen Grund versäumt, so ist der Anspruch erst ab dem Tag zu beurteilen, an dem der Antrag bei der regionalen Geschäftsstelle abgegeben wurde. Über die Abgabe des Antrages ist dem Antragsteller eine Bestätigung auszustellen.

Nach dem klaren Wortlaut des § 46 Abs. 1 AlVG kommt es für die Qualifizierung des Sachgeschehens als "Geltendmachung des Anspruches", an die das Gesetz den Beginn des Bezuges von Leistungen nach dem AlVG knüpft, auf die persönliche Abgabe des Antrages bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice unter Verwendung des hiefür bundeseinheitlich aufgelegten Antragsformulars innerhalb der genannten Fristen an.

§ 46 AlVG stellt eine umfassende Regelung der Rechtsfolgen fehlerhafter oder verspäteter Antragstellungen dar. Infolge dieser abschließenden Normierung ist der Arbeitslose sogar in jenen Fällen, in denen er auf Grund einer von einem Organ des Arbeitsmarktservice schuldhaft erteilten unrichtigen Auskunft einen Schaden erleidet, der durch Anwendung des § 46 AlVG nicht abgewendet werden kann, auf die Geltendmachung allfälliger Amtshaftungsansprüche verwiesen (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa das Erkenntnis vom , 97/08/0428, m.w.N.).

Nach dem diesbezüglich unstrittigen Sachverhalt wurde der Antrag auf Gewährung von Notstandshilfe von der Beschwerdeführerin erst am gestellt. Im Hinblick auf die abschließende Regelung des § 46 AlVG ist es daher zur Beurteilung des von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Anspruchs auf Notstandshilfe für einen vor diesem Zeitpunkt liegenden Zeitraum nicht maßgeblich, ob eine Verständigung über das (voraussichtliche) Ende des vorangehenden Leistungsbezugs durch das Arbeitsmarktservice erfolgt ist.

Die Beschwerdeführerin hat bei ihrer Vorsprache bei der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice am eine Bestätigung der Pensionsversicherungsanstalt über die Stellung eines Antrages auf Zuerkennung einer Berufsunfähigkeitspension vorgelegt. Wie sich aus dem Verwaltungsakt ergibt, erfolgte diese Vorlage auf Grund einer diesbezüglichen Aufforderung des Arbeitsmarktservice im Zusammenhang mit dem zu diesem Zeitpunkt noch laufenden vorschussweisen Notstandshilfebezug gemäß § 23 Abs. 1 AlVG, für den die Beschwerdeführerin noch keinen Nachweis über die Antragstellung auf Zuerkennung einer Berufsunfähigkeitspension erbracht hatte. Anders als in dem Beschwerdefall, der dem hg. Erkenntnis vom , Zl. 2002/08/0041, zu Grunde lag, stand die Beschwerdeführerin nach dem hier zu beurteilenden Sachverhalt zum Zeitpunkt der Vorlage der Bestätigung der Pensionsversicherungsanstalt bereits im Leistungsbezug; die Vorlage der Bestätigung diente dem Nachweis der Anspruchsvoraussetzungen für diesen Bezug und stand nach dem gemäß § 41 Abs. 1 VwGG für die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes maßgeblichen Sachverhalt nicht im Zusammenhang mit einer (neuerlichen) Antragstellung.

Dass die Vorsprache der Beschwerdeführerin bei der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice am (auch) die "Weitergewährung der Notstandshilfe" betroffen habe, wird von der Beschwerdeführerin erstmals in der Beschwerde behauptet und stellt eine im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unbeachtliche Neuerung dar. Schon aus diesem Grund liegt auch in der von der Beschwerdeführerin gerügten Unterlassung der Einvernahme der Sachbearbeiterin der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice kein relevanter Verfahrensmangel.

3. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i. V.m. der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.

Wien, am