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VwGH vom 21.02.2007, 2004/08/0003

VwGH vom 21.02.2007, 2004/08/0003

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard sowie Senatspräsident Dr. Müller und die Hofräte Dr. Strohmayer, Dr. Köller und Dr. Moritz als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Müller, über die Beschwerde der H in St. L, vertreten durch Mag. Gerhard Moser, Rechtsanwalt in 8850 Murau, Anna-Neumann-Straße 5, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes für die Steiermark vom , Zl. 65- 22g4/14-2003, betreffend Höhe der Beitragsgrundlage nach dem BSVG (mitbeteiligte Partei: Sozialversicherungsanstalt der Bauern in 1031 Wien, Ghegastraße 1), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund (Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz) hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 908,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen; das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit Schreiben vom teilte die mitbeteiligte Sozialversicherungsanstalt der Bauern der Beschwerdeführerin mit, dass sich die Grundlagen für die Berechnung der Beiträge nach dem Bauernsozialversicherungsgesetz in näher bezeichneter Weise in den Zeiträumen vom Oktober 1998 bis "laufend" geändert haben. In diesem Schreiben war eine Aufstellung von der Beschwerdeführerin zugeordneten landwirtschaftlichen Flächen, gegliedert nach Eigengrund und Pachtgrund und unter betragsweiser Anführung der jeweiligen Einheitswerte, enthalten.

Daraus errechnete die mitbeteiligte Sozialversicherungsanstalt eine Beitragsnachforderung von EUR 2.794,21 (darin enthalten ein Beitragszuschlag von EUR 210,85).

Mit Schreiben vom erhob die Beschwerdeführerin "Einspruch gegen die Neuberechnung der Beitragsgrundlage vom " und begründete dies damit, dass ihr land- und forstwirtschaftlicher Besitz laut Einheitswertbescheid des Finanzamtes Judenburg vom 3,7167 ha groß sei und einen Einheitswert von S 8.000,-- habe. Dazu komme ein Fruchtgenussrecht auf einem Anteil "bei einer Besitzgemeinschaft mit einem EW-Anteil von ATS 9.625,--".

Der übrige landwirtschaftliche Eigengrund sei an näher bezeichneten Tagen den beiden Söhnen per Schenkungsvertrag "als Bauplätze" übergeben worden.

Ferner beantragte die Beschwerdeführerin die Aussetzung der Einhebung der Nachtragsforderung in der Höhe von EUR 2.794,21 bis zur endgültigen Klärung des Sachverhaltes.

Nach Aufnahme einer Niederschrift mit dem Ehemann der Beschwerdeführerin gab die mitbeteiligte Sozialversicherungsanstalt der Beschwerdeführerin - in teilweiser Abänderung der Mitteilung vom - mit Schreiben vom bekannt, dass der Beitragsbemessung für die bestehenden Pflichtversicherungen (ausgenommen die Unfallversicherung) folgende Bewirtschaftungsverhältnisse zu Grunde gelegt würden:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Von Juni 1999 bis September 2001
Eigengrund
EUR
1.527,83
Pachtgrund 3/3
EUR
43,71
Gesamt
EUR
1.571,54
Von Oktober 2001 bis Dezember 2001
Eigengrund
EUR
1.237,14
Pachtgrund 3/3
EUR
43,71
Gesamt
EUR
1.280,85
Von Jänner 2002 bis laufend
Eigengrund
EUR
1.256,25
Pachtgrund 3/3
EUR
43,75
Gesamt
EUR
1.300,00

Der Beitragsgrundlage für die Unfallversicherung würden näher bezeichnete weitere Bewirtschaftungsverhältnisse zu Grunde gelegt. Aus einer Mitteilung der mitbeteiligten Sozialversicherungsanstalt vom selben Tag ergibt sich, dass die Beitragsnachforderung zum neuen Stand EUR 2.052,28 betrage.

Mit Schreiben vom ersuchte die Beschwerdeführerin "um Ausstellung eines Bescheides über die Neuberechnung meiner Pflichtversicherungsbeiträge laut ihrem Schreiben vom , da ich mit der neuerlichen Neuberechnung dieser Abgaben nicht einverstanden sein kann, zumal dem ein nicht richtiger EW zugrunde gelegt wurde".

Mit Bescheid vom stellte die mitbeteiligte Sozialversicherungsanstalt fest, dass für die Beschwerdeführerin in der Pensionsversicherung der Bauern folgende Beitragsgrundlage der Beitragsbemessung zu Grunde zu legen sei:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
"vom
bis
monatliche Beitragsgrundlage EUR
436,26
494,47
546,57"

Nach der Begründung dieses Bescheides sei der Beschwerdeführerin laut Übergabsvertrag vom an einem 1/16tel-Anteil der EZ 232, KG St. L, Ausmaß des 1/16tel-Anteiles 12,42515 ha, von Mag. E. A. (ihrem Sohn) das lebenslängliche Fruchtgenussrecht eingeräumt worden. Der Einheitswert dieses Miteigentumsanteils betrage EUR 699,48. Die Liegenschaft sei vom Finanzamt Judenburg als land(forst)wirtschaftliches Vermögen bewertet worden. Mit Bescheid vom sei von der Agrarbezirksbehörde Leoben das Teilungsübereinkommen der Mitglieder der Agrargemeinschaft O genehmigt worden. Durch diese "Spezialteilung" sei die Beschwerdeführerin Eigentümerin der Grundstücke Nr. 578/3 im Ausmaß von 1,8526 ha und 578/5 im Ausmaß von 1,8641 ha geworden. Diese Flächen seien vom Finanzamt Judenburg als land(forst)wirtschaftliches Vermögen bewertet worden. Der Einheitswert dieser Flächen betrage EUR 872,07 (bis ) und zwar unter Zugrundelegung des rechtskräftigen Einheitswertbescheides vom . Erst mit Einheitswertbescheid vom seien diese Flächen im Gesamtausmaß von 3,7167 ha vom Finanzamt Judenburg als land(forst)wirtschaftliches Vermögen mit einem Einheitswert von EUR 581,38 bewertet worden. Da bis zu einem Einheitswert von S 45.000,-- (1999), S 51.000,-- (2000) und S 56.000,-- bis und ab bis zu einem Einheitswert von EUR 4.000,-- die Mindestbeitragsgrundlage zum Tragen komme, sei auch im Falle der Beschwerdeführerin die Mindestbeitragsgrundlage heranzuziehen. Abschließend enthielt der Bescheid eine Aufstellung der in den jeweiligen Zeiträumen herangezogenen Grundflächen und Einheitswerte.

Die Beschwerdeführerin erhob gegen diesen Bescheid - wie von keiner Seite bestritten wird - fristgerecht Einspruch, welcher sich jedoch nicht bei den Verwaltungsakten befindet. Aus einem Schreiben der mitbeteiligten Sozialversicherungsanstalt an die belangte Behörde vom ist nur ersichtlich, dass dieser der Einspruch der Beschwerdeführerin vom vorgelegt wurde. Aus der Stellungnahme der mitbeteiligten Sozialversicherungsanstalt geht hervor, dass die Beschwerdeführerin ihren Einspruch im Wesentlichen damit begründet habe, sie könne jene Flächen, welche sie aus der Teilung der Agrargemeinschaft erworben habe, erst seit dem Bescheid der Agrarbezirksbehörde Leoben vom tatsächlich nutzen. Vorher sei keinem Mitglied der Agrargemeinschaft das Recht zugestanden, auf den neu zugewiesenen Flächen Nutzungen vorzunehmen. Eine Berücksichtigung dieser Flächen bei der Beitragsberechnung könne daher für die Zeit vor Erlassung des Bescheides der Agrarbezirksbehörde Leoben vom nicht erfolgen.

In ihrer Stellungnahme verwies die mitbeteiligte Sozialversicherungsanstalt zunächst auf den Übergabsvertrag vom , mit welchem der Beschwerdeführerin an dem im Eigentum ihres Sohnes stehenden 1/16tel-Anteil der Liegenschaft EZ 232, GB 65220 St. L, ein lebenslängliches Fruchtgenussrecht eingeräumt worden sei, wofür ein anteiliger Einheitswert in der Höhe von EUR 699,48 anzurechnen sei, wie nicht bestritten werde. Im Zuge des "Spezialteilungsverfahrens" der genannten Agrargemeinschaft habe die Einspruchswerberin das Grundstück Nr. 578/3 im Ausmaß von 1,8526 ha und das Grundstück Nr. 578/5 im Ausmaß von 1,8641 ha übernommen, wobei anlässlich der mündlichen Verhandlung vom von den Parteien dieser Tag einvernehmlich als Übergabestichtag festgesetzt worden sei. Für die Ermittlung des Ertragswertes der solcherart übernommenen Flächen habe die mitbeteiligte Partei den zum Übergabestichtag gültigen Einheitswertbescheid heranzuziehen gehabt. Gemäß diesem letzten rechtskräftigen Einheitswertbescheid des Finanzamtes Judenburg vom seien die Grundstücke der Agrargemeinschaft O als forstwirtschaftlich genutzte Flächen mit einem Hektarsatz von S 3.393,00 bzw. EUR 246,58 bewertet gewesen. Im Hinblick auf den Übergabestichtag seien der Beschwerdeführerin die im Rahmen der Spezialteilung übernommenen Flächen bzw. die daraus resultierenden Einheitswerte gemäß § 23 Abs. 5 erster Satz BSVG ab zuzurechnen gewesen. Ferner verwies die mitbeteiligte Sozialversicherungsanstalt darauf, dass es sich bei diesen Grundstücken um forstwirtschaftlich genutzte Flächen handelt, für die gemäß § 2 Abs. 2 Z. 1 zweiter Satz BSVG eine Bewirtschaftungsvermutung bestehe. Erst mit Einheitswertbescheid des Finanzamtes Judenburg vom seien die von der Beschwerdeführerin übernommenen agrargemeinschaftlichen Flächen (ergänze: dieser zugerechnet und) neu bewertet und dafür ein (niedrigerer) Einheitswert von EUR 581,38 festgestellt worden. Im Hinblick auf die sozialversicherungsrechtliche Wirksamkeit des Einheitswertbescheides vom sei daher bezüglich der von der Beschwerdeführerin übernommenen agrargemeinschaftlichen Flächen ab ein Einheitswert von EUR 581,38 zu berücksichtigen. Unter Hinzurechnung des bisherigen Einheitswertes aus den Fruchtgenussflächen ergebe sich ab ein Gesamteinheitswert in der Höhe von EUR 1.280,86. Auf Grund der Rundungsbestimmungen ergebe sich schließlich ein Gesamteinheitswert von EUR 1.300,--.

Zu diesem Vorlagebericht nahm die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom Stellung. Ihrer Auffassung nach sei "das Teilungsverfahren der Agrarbehörde Leoben" erst mit Bescheid vom rechtskräftig beendet worden. Kein einziges Mitglied der Agrargemeinschaft habe vor dem irgendeine Nutzung vorgenommen. Es seien auch die Beiträge zur Sozialversicherung der Bauern "noch immer" von der Agrargemeinschaft geleistet worden. Auch ein Verschulden oder eine nicht zeitgerechte Anmeldung zur Sozialversicherung schließe die Beschwerdeführerin aus, da sie diesbezüglich von der Agrarbezirksbehörde nie belehrt worden sei. Nach Einholung einer weiteren Stellungnahme der mitbeteiligten Sozialversicherungsanstalt führte die belangte Behörde am eine mündliche Verhandlung durch, holte danach eine weitere Stellungnahme der mitbeteiligten Sozialversicherungsanstalt ein, zu der sich auch die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom ein weiteres Mal äußerte. Beide Parteien hielten dabei an ihren jeweiligen Rechtsauffassungen fest.

Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid gab die belangte Behörde dem Einspruch der Beschwerdeführerin keine Folge und bestätigte den erstinstanzlichen Bescheid, wobei sich die belangte Behörde in der Begründung dieses Bescheides im Wesentlichen der Rechtsauffassung der mitbeteiligten Sozialversicherungsanstalt angeschlossen hat.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde, in der die kostenpflichtige Aufhebung des Bescheides beantragt wird.

Die belangte Behörde hat - ebenso wie die mitbeteiligte Sozialversicherungsanstalt - eine Gegenschrift erstattet, in der sie beantragt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen; die belangte Behörde beantragte ferner, ihr Aufwandersatz zuzuerkennen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Der Verwaltungsgerichtshof vertritt seit dem grundlegenden Erkenntnis vom , Zl. 761/61, VwSlg. 5644 A/1961, die Auffassung, dass für die Beantwortung der Frage, auf wessen Rechnung und Gefahr ein land(forst)wirtschaftlicher Betrieb geführt wird, maßgeblich ist, ob jene Person, deren Versicherungs- oder Beitragspflicht zu beurteilen ist, aus der Betriebsführung im Außenverhältnis (also im Verhältnis zu Dritten) berechtigt und verpflichtet wird. Wer aus der Betriebsführung in diesem Sinne berechtigt und verpflichtet wird, ist eine Rechtsfrage, die nicht nach bloß tatsächlichen Gesichtspunkten, sondern letztlich nur auf Grund rechtlicher Gegebenheiten, und zwar primär des Eigentums bzw. des Miteigentums am land(forst)wirtschaftlichen Betrieb, beantwortet werden kann. Eine sozialversicherungsrechtlich relevante Änderung dieser sich primär aus den Eigentumsverhältnissen ergebenden Zurechnung setzt rechtswirksame (und rechtswirksam bleibende) dingliche (zB. durch Einräumung eines Fruchtgenussrechtes) oder obligatorische Rechtsakte (zB. durch Abschluss eines Pachtvertrages oder einer besonderen, einem Pachtvertrag nahe kommenden Vereinbarung zwischen Miteigentümern) mit der Wirkung voraus, dass statt des Eigentümers (der Miteigentümer) ein Nichteigentümer (bzw. bei Vereinbarungen zwischen Miteigentümern einer der Miteigentümer allein) aus der Führung des Betriebes berechtigt und verpflichtet wird (vgl. aus jüngerer Zeit das Erkenntnis vom , Zl. 2001/08/0034).

2. Auch wenn daher die Beschwerdeführerin erst durch die grundbücherliche Einverleibung Eigentümerin der in Rede stehenden, vom zuständigen Finanzamt als forstwirtschaftlich bewerteten Grundstücke geworden ist, so schließt dies nicht aus, dass sie auf Grund einer schon früher geschlossenen vertraglichen Vereinbarung eine obligatorische Rechtsstellung erworben hat, welche dazu führte, dass der auf diesen Liegenschaften geführte Betrieb schon ab diesem früheren Zeitpunkt (dh. vor der Einverleibung ihres Eigentumsrechtes) auf ihre Rechnung und Gefahr geführt wurde. Zu Schenkungsverträgen, die unter der aufschiebenden Bedingung einer grundverkehrsbehördlichen Genehmigung abgeschlossen wurden, hat der Verwaltungsgerichtshof entschieden, dass maßgeblicher Stichtag für den Übergang der Gefahr, der Nutzungen und Lasten und damit der Rechnung und Gefahr iSd § 2 Abs. 1 Z. 1 BSVG, soweit nichts anderes vereinbart wurde, primär der bedungene Übergabezeitpunkt ist (vgl. neuerlich das Erkenntnis vom , Zl. 2001/08/0034, mit Hinweisen auf die Vorjudikatur). Dies ist auf das hier in Rede stehende Teilungsverfahren einer Agrargemeinschaft zu übertragen. Nach den Feststellungen der belangten Behörde, denen die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde nicht entgegentritt und die auch mit der Aktenlage übereinstimmen, wurden der Beschwerdeführerin als Mitglied der Agrargemeinschaft am die "neu aufgestellten" Grundstücke Nr. 578/3 und 578/5 zugewiesen. In Abänderung einer früher abgeschlossenen Vereinbarung vom wurde in dieser Vereinbarung "über Wunsch der Parteien" der als "Übergabestichtag" mit dem Hinweis festgesetzt, dass "mit dem heutigen Tag alle Rechte, Lasten und Pflichten bereits an den neuen Eigentümer übergehen". Die belangte Behörde ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass auf den fraglichen forstwirtschaftlich genutzten Grundflächen auf Grund des mit dem Rechtsübergang jedenfalls verbundenen Nutzungsrechtes ab dem auf Rechnung und Gefahr der Beschwerdeführerin ein forstwirtschaftlicher Betrieb geführt wurde und zwar unabhängig davon, ob die Beschwerdeführerin oder ob andere Personen konkrete Bewirtschaftungshandlungen vorgenommen haben.

3. Die von der Beschwerdeführerin schon im Verwaltungsverfahren erhobene Einwendung, die Liegenschaften seien "faktisch unbewirtschaftet" geblieben, ist in rechtlicher Hinsicht selbst dann unbeachtlich, wenn man diese Einwendung so versteht, dass damit nicht nur Bewirtschaftungshandlungen durch die Beschwerdeführerin, sondern jegliche Bewirtschaftung der Forstflächen in Abrede gestellt werden sollte. Gemäß § 2 Abs. 1 Z. 1 zweiter und dritter Satz BSVG in der im hier strittigen Zeitraum anzuwendenden Fassung wird nämlich vermutet, dass Grundstücke, die - wie die in Rede stehenden Grundflächen - als forstwirtschaftliches Vermögen nach dem Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148, bewertet oder Teil einer als solches bewerteten wirtschaftlichen Einheit sind, in der einem forstwirtschaftlichen Betrieb entsprechenden Weise auf Rechnung und Gefahr der dazu im eigenen Namen Berechtigten bewirtschaftet werden, wobei der Gegenbeweis für Zeiten, die länger als einen Monat von der Meldung des der Vermutung widersprechenden Sachverhaltes zurückliegen, unzulässig ist.

Die Beschwerdeführerin behauptet weder, noch ist den Verwaltungsakten zu entnehmen, dass sie während des strittigen Zeitraums der Beitragspflicht vom bis eine Meldung der Nichtbewirtschaftung der in Rede stehenden, ihr durch den Vertrag vom zugeteilten forstwirtschaftlichen Grundflächen im Sinne des § 16 BSVG erstattet hätte, sodass ihr aufgrund der genannten Bestimmung für den in Rede stehenden Zeitraum der Beitragspflicht der nachträgliche Beweis der Nichtbewirtschaftung abgeschnitten ist.

4. Die belangte Behörde hat den Versicherungswert der fraglichen Flächen in der Weise ermittelt, dass sie den ihrem Verhältnis zu den gesamten Flächen der Agrargemeinschaft entsprechenden Anteil des finanzbehördlich zuletzt festgestellten Einheitswertes herangezogen hat. Gegen diese Vorgangsweise wendet sich die Beschwerdeführerin mit dem Argument, im Zeitpunkt der vereinbarten Übergabe der Liegenschaften hätten mangels Durchführung der Grundstücksteilung die genannten Grundstücke in der Realität noch nicht existiert. Es sei auch nicht statthaft, den anteiligen Einheitswert der Agrargemeinschaft auf die solcherart gar nicht existenten Grundflächen anzuwenden.

Auch damit ist die Beschwerdeführerin nicht im Recht:

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Vereinbarung der Mitglieder der Agrargemeinschaft vom ein Teilungsplan als integrierender Bestandteil zu Grunde lag, anhand dessen Lage und Grenzen der ihr übergebenen Grundflächen jedenfalls eindeutig bestimmt, jedenfalls aber bestimmbar gewesen sind. Für die Erfüllung des Tatbestandsmerkmals "Führung eines land(forst)wirtschaftlichen Betriebs auf eigene Rechnung und Gefahr" kommt es nicht darauf an, dass die betreffenden landwirtschaftlich genutzten Grundflächen bereits endgültig in der Natur vermessen und mit eigenen Grundstücksnummern im Grundkataster eingetragen gewesen sind. Ein land(forst)wirtschaftlicher Betrieb kann auch auf nicht gesondert vermessenen, aber in der Natur bestimmbaren realen Teilen (nicht ideellen Anteilen - vgl. dazu die Erkenntnisse vom , Zl. 95/08/0328, und vom , Zl. 97/08/0072) land(forst)wirtschaftlicher Grundstücke geführt werden.

5. Der angefochtene Bescheid ist jedoch aus einem von der Beschwerde nicht ausdrücklich geltend gemachten, aber im Rahmen des Beschwerdepunktes von Amts wegen aufzugreifenden Grund rechtswidrig:

Gemäß § 410 Abs. 1 erster Satz ASVG iVm. § 182 BSVG ist die mitbeteiligte Sozialversicherungsanstalt der Bauern - sofern ihr Recht auf Erlassung von Bescheiden nicht ausgeschlossen ist (ein solcher Fall liegt nicht vor) - immer berechtigt, in Verwaltungssachen (zu denen die Angelegenheiten der Beiträge der Versicherten zählen) die sich aus dem Gesetz in solchen Angelegenheiten ergebenden Rechte und Pflichten der Versicherten mit Bescheid festzustellen; verpflichtet ist sie hingegen zur Bescheiderlassung in den in den Ziffern 1 bis 8 des § 410 Abs. 2 zweiter Satz ASVG aufgezählten Fällen, sofern sie für das BSVG überhaupt in Betracht kommen. Demnach ist die mitbeteiligte Partei zur Erlassung eines Bescheides, mit dem für einen bestimmten Zeitraum die Höhe von Beitragsgrundlagen eines Versicherten festgestellt wird, von Amts wegen berechtigt. Die Zulässigkeit einer Feststellung der Beitragsgrundlage oder der (abstrakten) Beitragspflicht des Versicherten ist jedoch nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dann nicht gegeben, wenn der Versicherte nach § 410 Abs. 1 Z. 7 ASVG iVm. § 182 BSVG die Erlassung eines Beitragsbescheides (dh. eines Bescheides über die Verpflichtung zur Leistung konkreter Beiträge) beantragt hat (vgl. dazu ua. das ausführlich begründete Erkenntnis vom , Zl. 86/08/0239, mit zahlreichen Hinweisen auf die Vorjudikatur und - aus jüngerer Zeit - jenes vom , Zl. 2001/08/0014).

Letzteres ist hier aber der Fall, hat doch die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom ausdrücklich beantragt, einen Bescheid über die Neuberechnung der Pflichtversicherungsbeiträge, sohin einen Beitragsbescheid im vorgenannten Sinne zu erlassen. Ein solcher Bescheid hat einen Abspruch über die Verpflichtung zur Entrichtung ziffernmäßig bestimmter Beiträge zu enthalten. Die (hier allein strittige) Frage der Höhe der Beitragsgrundlage stellt hiefür eine bloß in der Begründung zu erörternde Vorfrage dar (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Erkenntnisse vom , Slg. Nr. 12338/A, und vom , Zl. 94/08/0248). Es war daher rechtswidrig, dass die mitbeteiligte Sozialversicherungsanstalt aufgrund des insoweit eindeutig formulierten Antrages der Beschwerdeführerin anstelle eines Beitragsbescheides einen Feststellungsbescheid über die Höhe der Beitragsgrundlagen erlassen hat.

Dadurch, dass die belangte Behörde diese dem erstinstanzlichen Bescheid anhaftende Rechtswidrigkeit nicht erkannt hat, hat sie den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet; dieser war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003, jedoch begrenzt mit dem in der (am eingelangten) Beschwerde genau bezifferten, aber hinter den Pauschalsätzen der genannten Verordnung zurückbleibenden Kostenbegehren. Das auf Ersatz der Beschwerdegebühr gerichtete Kostenmehrbegehren war im Hinblick

auf die sachliche Gebührenfreiheit der Beschwerde gemäß § 44 Abs. 1 Z. 2 BSVG abzuweisen.

Wien, am