VwGH vom 25.10.2006, 2004/08/0002

VwGH vom 25.10.2006, 2004/08/0002

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Müller und die Hofräte Dr. Strohmayer und Dr. Lehofer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Eisner, über die Beschwerde des Prof. J in W, vertreten durch Dallmann und Partner, Rechtsanwälte in 1040 Wien, Gusshausstraße 2, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom , Zl. MA 15-II-U 10/03, betreffend Rückforderung von Pensionsversicherungsbeiträgen gemäß § 69 ASVG (mitbeteiligte Partei: Wiener Gebietskrankenkasse, vertreten durch Dr. Heinz Edelmann, Rechtsanwalt in 1060 Wien, Windmühlgasse 30), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Bundesministerin für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz) Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 sowie der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid vom wurde von der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse unter anderem der Antrag des Beschwerdeführers auf Rückerstattung der auf Grund seiner Tätigkeit als Vorstandsmitglied der U Aktiengesellschaft in der Zeit ab entrichteten Beiträge in der Pensionsversicherung als unbegründet abgelehnt. Hinsichtlich des näheren Verfahrensganges wird auf das hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2004/08/0001,verwiesen.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Einspruch des Beschwerdeführers, soweit er die Rückforderung von Pensionsversicherungsbeiträgen ab betraf, als unbegründet ab und bestätigte den angefochtenen Bescheid. Begründend führte die belangte Behörde nach Darlegung des Verfahrensganges sowie Wiedergabe des § 69 Abs. 1 und Abs. 6 ASVG aus, dass für die Frage der Rückerstattung der ab entrichteten Beiträge maßgeblich sei, ob der Beschwerdeführer ab diesem Zeitpunkt in der Pensionsversicherung nach dem ASVG pflichtversichert gewesen sei. Dies sei von der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse mit Bescheid vom bejaht worden; im Instanzenzug habe der Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz festgestellt, dass der Beschwerdeführer auch ab der Pensionsversicherungspflicht nach § 4 Abs. 1 Z. 6 ASVG unterlegen sei. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Rückerstattung der bezughabenden Pensionsversicherungsbeiträge sei daher abzuweisen gewesen.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der mit Beschluss vom , B 1323/03, die Behandlung der Beschwerde ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.

In der auftragsgemäß ergänzten Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides geltend und stellt den Antrag, ihn kostenpflichtig aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete - ebenso wie die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse - eine Gegenschrift mit dem Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Der Beschwerdeführer wendet sich in der Begründung seiner - in einem Schriftsatz gemeinsam mit der Beschwerdeergänzung im Verfahren zur Zl. 2004/08/0001 ausgeführten - Beschwerdeergänzung lediglich gegen die Feststellung der Versicherungspflicht, deren Vorliegen eine Vorfrage für die mit dem hier angefochtenen Bescheid erfolgte Entscheidung der belangten Behörde über den Antrag des Beschwerdeführers auf Rückzahlung ungebührlich entrichteter Beiträge gemäß § 69 ASVG ist.

Die Versicherungspflicht des Beschwerdeführers im streitgegenständlichen Zeitraum wurde mit Bescheid des Bundesministers für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz vom rechtskräftig festgestellt (vgl. dazu auch das hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2004/08/0001), sodass die belangte Behörde in Bindung an diese Vorfragenentscheidung dem angefochtenen Bescheid zutreffend zu Grunde gelegt hat, dass die vom Beschwerdeführer zurückgeforderten Beiträge für die Pensionsversicherung auf Grund seiner Tätigkeit als Vorstandsmitglied der U Aktiengesellschaft in der Zeit ab nicht zu Ungebühr entrichtet worden waren.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf §§ 47 ff VwGG i.V.m. der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.

Wien, am