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VwGH vom 21.06.2007, 2004/07/0203

VwGH vom 21.06.2007, 2004/07/0203

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofräte Dr. Beck, Dr. Hinterwirth, Dr. Enzenhofer und Dr. Sulzbacher als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Müller, über die Beschwerde des Dkfm. E D in H, vertreten durch Dr. Wilfried Ludwig Weh, Rechtsanwalt in 6900 Bregenz, Wolfeggstraße 1, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom , Zl. UW./0103-I6/04, betreffend Abweisung eines Devolutionsantrages in einer Wasserrechtsangelegenheit, nach durchgeführter mündlicher Verhandlung zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 538,25 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

I.

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft B (im Folgenden: BH) als gemäß § 101 Abs. 3 des Wasserrechtsgesetzes 1959 - WRG 1959, vom Landeshauptmann von Vorarlberg (im Folgenden: LH) ermächtigter Wasserrechtsbehörde vom wurde dem Bund (Bundeswasserbauverwaltung), vertreten durch das Landeswasserbauamt B, auf Grund des Ansuchens vom um Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung für den Umbau des "S-Wehres" an der L. nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am die wasserrechtliche Bewilligung unter Vorschreibung von Auflagen und Bedingungen - darunter jene, wonach die bestehende Wasserfassungsanlage so umzubauen bzw. zu sanieren sei, dass das natürliche Wasserdargebot der L. bei Niederwasser (weniger als 2.000 l/sec) im Verhältnis 1 : 4 (Werkskanal zu L.) aufgeteilt werde und bei einer Wasserführung von mehr als 9 m3/sec die Wasserdotierung des Werkskanals auf maximal 1 m3/sec gesteigert werden könne (vgl. Spruchpunkt II.2. dieses Bescheides) - erteilt.

Mit Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (im Folgenden: BM) vom wurde die gegen den vorgenannten Bescheid vom Beschwerdeführer erhobene Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG abgewiesen. In der Begründung dieses Bescheides heißt es u.a., der durch persönliche Verständigung zur obgenannten wasserrechtlichen Verhandlung vom geladene Beschwerdeführer habe sich vor Schluss der Verhandlung ohne Erhebung von Einwendungen entfernt. Dem Berufungsvorbringen des Beschwerdeführers, der erstinstanzliche Bescheid greife durch die Vorschreibung einer Reduzierung der Dotierung des Baches in seine wasserrechtlich geschützten Rechte ein, sei zu erwidern, dass er zur wasserrechtlichen Bewilligungsverhandlung durch persönliche Verständigung geladen worden sei, aber weder vor noch während der Verhandlung Einwendungen erhoben habe. Er sei daher mit seinem Berufungsvorbringen im Grund des § 42 Abs. 1 AVG als präkludiert anzusehen.

Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid an den Verwaltungsgerichtshof die zur hg. Zl. 99/07/0065 protokollierte Beschwerde, worin er (u.a.) im Wesentlichen geltend machte, dass die von ihm in der Berufung bekämpfte Reduzierung der bewilligten Dotierwassermenge des Werksbaches auf Grund der Bezeichnung des Verfahrensgegenstandes in der Ladung zur erstinstanzlichen Wasserrechtsverhandlung als Gegenstand der Verwaltungsangelegenheit nicht zu erkennen gewesen sei.

Mit hg. Erkenntnis vom , Zl. 99/07/0065, wurde der genannte Berufungsbescheid vom gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben, wobei im Hinblick darauf, dass der BM die erstinstanzlichen Verwaltungsakten nicht vorgelegt hatte, die Bestimmung des § 38 Abs. 2 VwGG zur Anwendung gelangte und der Verwaltungsgerichtshof vom genannten Beschwerdevorbringen ausging. Zur weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe wird auf dieses Erkenntnis verwiesen.

In weiterer Folge hob der BM mit Bescheid vom gemäß § 66 Abs. 2 AVG in Stattgebung der Berufung des Beschwerdeführers den erstinstanzlichen Bescheid vom auf und verwies das Verfahren zur neuerlichen Verhandlung an den LH zurück.

Mit Schreiben vom wurde die BH vom LH neuerlich mit der Durchführung des Verfahrens beauftragt und ermächtigt, in seinem Namen zu entscheiden.

Mit dem an den BM gerichteten, am bei diesem eingelangten Devolutionsantrag vom begehrte der Beschwerdeführer den Übergang der Entscheidungszuständigkeit auf die angerufene Behörde, wozu er (u.a.) vorbrachte, dass seit der Zurückverweisung des Verfahrens an den LH mit Bescheid des BM vom (zugestellt am ) wieder acht Monate vergangen seien, ohne dass ein Bearbeitungsschritt der Erstbehörde zu verzeichnen gewesen sei.

In ihrem Schreiben vom nahm die BH zum Devolutionsantrag u.a. wie folgt Stellung:

"Die (BH( hat nun im fortgesetzten Verfahren in einem ersten Schritt geprüft, ob und inwieweit dem (Beschwerdeführer( im vorliegenden Fall tatsächlich bestehende Rechte im Sinne des § 12 des Wasserrechtsgesetzes 1959 zukommen.

(Der Beschwerdeführer( hat diesbezüglich in seiner Berufung vom vorgebracht, dass der Mühlbach im Grundbuch nicht als eigene Liegenschaft eingetragen sei, sondern das Bachbett vielmehr im Eigentum verschiedener Privatpersonen stehe, über deren Grund und Boden der Mühlbach von der Ausleitung aus der L. auf der gesamten Fliesstrecke bis in den X-see fließe. Er sei Eigentümer der untersten Flussstrecke des Mühlbachs zum X-see. Eine Reduzierung der Dotierwassermenge zu Lasten des Mühlbaches - wie dies im Spruchpunkt II. Z. 2 des Bescheides der (BH( vom vorgesehen sei - greife in seine Wasserrechte ein und sei überdies eine Gefährdung seines Privateigentums zu befürchten.

Eine Nachsicht im Wasserbuch bei der (BH( hat nun gezeigt, dass unter der Wasserbuchpostzahl 17, KG H, ein unbefristetes Wasserbenutzungsrecht am Mühlbach für die Wasserkraftanlage der Firma D. auf Gst 132, KG H, eingetragen ist.

Eine anschließende Überprüfung durch das Landeswasserbauamt B, deren Ergebnis im Bericht vom festgehalten ist, hat sodann ergeben, dass die baulichen Vorrichtungen der Wasserkraftanlage zur Nutzung des Mühlbaches vollständig abgetragen worden sind und die Unterbrechung der Wasserbenutzung jedenfalls den Zeitraum von drei Jahren überschritten hat.

Mit Bescheid der (BH( vom , (...(, dem ein umfangreiches Ermittlungsverfahren vorausgegangen war, wurde daher festgestellt, dass das vorbezeichnete Wasserbenutzungsrecht aus dem Grunde des § 27 Abs. 1 lit. d des Wasserrechtsgesetzes 1959 erloschen ist. Die dagegen von (dem Beschwerdeführer( erhobene Berufung ist derzeit beim (LH( anhängig.

Gemäß § 73 Abs. 2 letzter Satz des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 ist ein Devolutionsantrag abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.

Nach Ansicht der (BH( war die Behörde im fortgesetzten Verfahren hinsichtlich des Baues des "S-wehres" vor dem Hintergrund der Bestimmung des § 12 des Wasserrechtsgesetzes zur Prüfung verpflichtet, ob dem (Beschwerdeführer( ein Wasserbenutzungsrecht am Mühlbach in H zukommt, leiten sich doch ua aus dieser Feststellung die 'bestehenden Rechte' im Sinne der genannten Bestimmung und damit der Umfang der Parteistellung des (Beschwerdeführers( ab. Nachdem diese Frage jedoch bis zum heutigen Tage nicht rechtskräftig entschieden worden ist, war es der Wasserrechtsbehörde erster Instanz auch nicht möglich, das Verfahren hinsichtlich des Umbaues des "S-wehres" bescheidmäßig abzuschließen. Ein überwiegendes Verschulden an der Nichteinhaltung der gesetzlichen Entscheidungsfrist liegt somit nach Ansicht der (BH( nicht vor."

Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid des BM vom wurde der Devolutionsantrag des Beschwerdeführers vom gemäß § 73 Abs. 2 AVG abgewiesen.

Begründend führte der BM nach Darstellung des vorangegangenen Verfahrens im Wesentlichen aus, dass im Sinn des § 73 Abs. 2 AVG die Säumnis einer Behörde dann nicht ausschließlich von ihr verschuldet sei, wenn sie darauf zurückzuführen sei, dass sie die Entscheidung einer Vorfrage abgewartet habe, auch wenn sie ihr Verfahren nicht mit Bescheid nach § 38 AVG ausgesetzt habe. Die Feststellung, dass der Antragsteller Inhaber eines geschützten Rechtes im Sinn des § 12 WRG 1959 sei, stelle unzweifelhaft eine Vorfrage im gegenständlichen Verfahren dar, weil sich die behauptete Parteistellung des Beschwerdeführers - abgesehen vom Grundeigentum - auf sein Wasserbenutzungsrecht am Mühlbach stütze. Sollte sich erweisen, dass das Wasserbenutzungsrecht des Antragstellers erloschen sei, würde seinem Vorbringen in Bezug auf die wasserrechtliche Bewilligung des S-Wehres verfahrensrechtlich der Boden entzogen, weil sich dieses immer auf die Innehabung eines Wasserbenutzungsrechtes am Mühlbach gestützt habe. Die erstinstanzliche Behörde habe somit zu Recht auf eine rechtskräftige Entscheidung im Erlöschungsverfahren zur Wasserbuch-Postzahl 17, KG H, zugewartet, und es treffe die Behörde somit kein überwiegendes Verschulden an den Verzögerungen im Verfahren "Umbau des S-Wehres, wasserrechtliche Bewilligung". Der Antragsteller sei in das Verfahren involviert gewesen und habe gegen den Feststellungsbescheid im Erlöschensverfahren vom selbst Berufung erhoben.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung ablehnte (Beschluss vom , B 979/04-4) und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat (Beschluss vom , B 979/04-6).

Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren beantragte der Beschwerdeführer unter Geltendmachung der inhaltlichen Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften die Aufhebung des angefochtenen Bescheides.

Der Beschwerdeführer bringt vor, dass mit dem obgenannten Erkenntnis, Zl. 99/07/0065, die Berechtigung des Rechtsstandpunktes des Beschwerdeführers bestätigt worden sei und sich die Behörde nunmehr, anstatt diesen Rechtsstandpunkt zu schützen, dazu "versteige", der Beschwerdeführer habe durch Nichtausübung seines (tatsächlich auf Grund des bereits durchgeführten erstinstanzlichen Bescheides mangels Wasserflusses nicht mehr ausübbaren) Wasserrechtes dieses verloren, dies obwohl er während des gesamten Zeitraumes Bemühungen gesetzt habe, den Fluss des Wassers wiederum auf den für die Ausübung seines Wasserbenutzungsrechtes notwendigen Wert zu erhöhen. Da dem Beschwerdeführer auf Grund des genannten Erkenntnisses eine neuerliche behördliche Entscheidung ohne weiteren Verzug zugestanden sei, sei es rechtswidrig gewesen, auf den Ausgang des im angefochtenen Bescheid zitierten Parallelverfahrens zu warten. Aber selbst, wenn dieses Zuwarten durch die Erstbehörde gerechtfertigt gewesen wäre, habe der Beschwerdeführer bis zur Einbringung des Devolutionsantrages acht Monate nichts gehört und sei die gänzliche Untätigkeit jedenfalls schuldhaft gewesen. Die Frage, ob ein anderes Verfahren eine Vorfrage bilde und daher eine Verfahrensunterbrechung rechtfertige, wäre zudem im Rahmen des Parteiengehörs zu erörtern gewesen, und es sei im konkreten Fall "die Frage der Präjudizialität des 'anderen' Verfahrens jedenfalls durchaus bestreitbar" gewesen. Eine völlige Untätigkeit über acht Monate begründe stets das Alleinverschulden der Behörde und die Berechtigung einer Devolution. Art. 6 EMRK gebiete die Entscheidung innerhalb angemessener Frist, und es hätte die Behörde die vorläufige Innehaltung des Verfahrens mit der Partei erörtern müssen, damit diese wisse, dass sich die Behörde überhaupt in irgendeiner Weise mit ihrem Verfahren beschäftige.

Der BM legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde - nach Verbindung der hg. Beschwerdeverfahren Zlen. 2004/07/0203, 2005/07/0021 und 2006/07/0015 wegen des sachlichen und persönlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Verhandlung und nach Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung - erwogen:

§ 73 AVG lautet:

"§ 73. (1) Die Behörden sind verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien (§ 8) und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen. Sofern sich in verbundenen Verfahren (§ 39 Abs. 2a) aus den anzuwendenden Rechtsvorschriften unterschiedliche Entscheidungsfristen ergeben, ist die zuletzt ablaufende maßgeblich.

(2) Wird der Bescheid nicht innerhalb der Entscheidungsfrist erlassen, so geht auf schriftlichen Antrag der Partei die Zuständigkeit zur Entscheidung auf die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde, wenn aber gegen den Bescheid Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat erhoben werden könnte, auf diesen über (Devolutionsantrag). Der Devolutionsantrag ist bei der Oberbehörde (beim unabhängigen Verwaltungssenat) einzubringen. Er ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.

(3) Für die Oberbehörde (den unabhängigen Verwaltungssenat) beginnt die Entscheidungsfrist mit dem Tag des Einlangens des Devolutionsantrages zu laufen."

In einem wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren kommt zwar demjenigen, dessen Rechte berührt werden, Parteistellung zu. Solange aber über das Ansuchen um Erteilung der Bewilligung ein Ermittlungsverfahren durchgeführt wird, in welchem der Beschwerdeführer als Betroffener Einwendungen erhoben hat, ohne dass über das Ansuchen oder über die erhobenen Einwendungen ein Bescheid ergangen ist, kann nicht der Betroffene, sondern lediglich der Bewilligungswerber die Verletzung der Entscheidungspflicht geltend machen. Ein Eingriff in die Rechtssphäre des Betroffenen liegt solange nicht vor, als die angestrebte Bewilligung nicht erteilt und über die Einwendungen abgesprochen wurde (vgl. aus der hg. Judikatur etwa das Erkenntnis vom , Zl. 91/07/0042, mwN; ferner dazu das Erkenntnis vom , Zl. 2006/07/0044).

Im vorliegenden Fall war nach Erlassung des Bescheides des BM vom , mit dem der erstinstanzliche Bewilligungsbescheid vom gemäß § 66 Abs. 2 AVG aufgehoben worden war, das Verfahren zur Entscheidung über das obgenannte Ansuchen des Bundes um Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung wieder bei der Erstbehörde anhängig und war über dieses Ansuchen im Zeitpunkt der Stellung des Devolutionsantrages noch nicht (erneut) bescheidförmig abgesprochen worden.

Da somit im Bewilligungsverfahren nur dem Bewilligungswerber ein Rechtsanspruch auf bescheidförmige Erledigung seines Antrages zusteht, nicht jedoch auch dem von diesem Projekt betroffenen Dritten, bestand in Bezug auf den Beschwerdeführer insoweit keine "Entscheidungspflicht" der Erstbehörde. Daran änderte auch der in der mündlichen Verhandlung angesprochene Umstand nichts, dass das vom Bund eingereichte Vorhaben bereits verwirklicht war. Die Beseitigung eines allenfalls dadurch bewirkten rechtswidrigen Zustandes wäre nämlich nicht im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren, sondern allenfalls in einem Verfahren gemäß § 138 Abs. 1 WRG 1959 zu erreichen.

Der dennoch vom Beschwerdeführer gestellte Devolutionsantrag hätte daher vom BM als unzulässig zurückgewiesen werden müssen. Dass der verfahrensgegenständliche Devolutionsantrag mit dem angefochtenen Bescheid abgewiesen und nicht zurückgewiesen wurde, bewirkte jedoch keine Verletzung von subjektiven Rechten des Beschwerdeführers (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2003/06/0018).

Demzufolge war die Beschwerde - ohne dass noch auf das weitere Beschwerdevorbringen eingegangen zu werden brauchte - gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich - im Rahmen des gestellten Begehrens - auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003. Hiebei waren dem Bund als Rechtsträger des obsiegenden BM, der an zwei der drei zur gemeinsamen Verhandlung verbundenen Beschwerdeverfahren als belangte Behörde beteiligt war, an Verhandlungsaufwand für das gegenständliche Beschwerdeverfahren die Hälfte des hiefür in der genannten Verordnung festgesetzten Pauschbetrages, nämlich EUR 206,50, zuzuerkennen und das diesbezügliche Kostenmehrbegehren abzuweisen. Diese Kostenteilung entspricht dem Gedanken des § 52 Abs. 2 VwGG, wonach einer obsiegenden Partei nur einmal der für eine mündliche Verhandlung entstandene Aufwand (wie etwa Fahrtkosten und Aufenthaltskosten) ersetzt werden soll. Es erscheint daher sachgerecht, dann, wenn - wie im gegenständlichen Fall - nach einer Verbindung von Beschwerdeverfahren zur gemeinsamen Verhandlung nur eine einzige Verhandlung durchgeführt und von der obsiegenden Partei verrichtet wurde, auch nur den Aufwand für eine Verhandlung zu ersetzen und den diesbezüglichen Verhandlungsaufwand auf die verbundenen Verfahren, an denen die obsiegende Partei teilgenommen hat, aufzuteilen.

Wien, am