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VwGH vom 20.10.2005, 2004/07/0175

VwGH vom 20.10.2005, 2004/07/0175

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Graf und die Hofräte Dr. Bumberger, Dr. Beck, Dr. Hinterwirth und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Chlup, über die Beschwerde 1.) des JH und

2.) der SH, beide in G, beide vertreten durch Mag. Egon Stöger, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Bürgerstraße 20/3, gegen den Bescheid des Obersten Agrarsenates beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom , Zl. LE.4.1.7/0055-OAS/04, betreffend Ablöse von Einforstungsrechten (mitbeteiligte Partei: JE, vertreten durch Mag. Stefan Geisler, Rechtsanwalt in 6280 Zell am Ziller, Talstraße 4a), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

In EZ. 159 KG G (Eigentümer: JE, die mitbeteiligte Partei) sind auf Grundstück Nr. 114/17 auf Grund von Servitutenregulierungsurkunden aus dem Jahre 1889 unter C-LNr. 1 und 8 Dienstbarkeiten der Weide und unter C-LNr. 2 und 9 Dienstbarkeiten des Bezuges von Brenn-, Nutz- und Kalkholz und Streu sowie von Lehm, Kalksteinen und Schotter (Waldbodenbenutzungsrechte) für EZ 90009 KG G (Eigentümer je zur Hälfte: S und JH, die Beschwerdeführer) einverleibt.

Den gegenständlichen Einforstungsrechten liegt die Servitutenregulierungsurkunde (SRU) Nr. 5919 vom 21. März 1889, verfacht beim Bezirksgericht Z am 29. Mai 1889 sub Folio 2467, Verfachbuch III. Teil (SRU) zu Grunde. Der Regulierungsvergleich ist Bestandteil dieser Urkunde. Die SRU führte zunächst als belastete Objekte näher genannte, in der Gemeinde G gelegene und dem k.k. Forstärar eigentümlich gehörige Wald- und Weideplätze, darunter auch das Gst. 114 mit der Kulturgattung "Weide" an. Zu den berechtigten Gütern zählte unter anderem auch das Waldergut mit dem alten Walderhaus (nun im Eigentum der Beschwerdeführer), wobei das weideberechtigte Vieh mit zwei Pferden, 30 Schafen und sechs Galtrindern festgelegt wurde.

Mit Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde I. Instanz (im Folgenden: AB) vom wurden die in der SRU Nr. 5919 vom 21. März 1889 festgelegten Nutzungsrechte teilweise abgeändert. Das dem Eigentümer der berechtigten Liegenschaft "N" im H-Berg zustehende Weiderecht blieb jedoch unverändert.

Hinsichtlich der eingangs bezeichneten Weiderechte wurde mit Bescheid der AB vom ein Servitutenverfahren eingeleitet. Gegen diesen Bescheid eingebrachte Berufungen wurden mit Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Tiroler Landesregierung (im Folgenden: LAS) vom als unbegründet abgewiesen. Eine gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wurde mit hg. Erkenntnis vom , Zl. 91/07/0150, als unbegründet abgewiesen.

Mit Eingabe vom beantragte der Mitbeteiligte als Eigentümer des belasteten Grundstückes Nr. 114/17 zusätzlich die Einleitung eines Verfahrens zur Ablösung der unter C-LNr. 2 und 9 einverleibten Dienstbarkeiten des Bezuges von Brenn-, Nutz- und Kalkholz und Streu sowie von Lehm, Kalksteinen und Schotter.

Mit einem über diesen Antrag im Instanzenzug ergangenen Bescheid des LAS vom wurde die Einleitung eines Servitutenverfahrens hinsichtlich der zu Gunsten der Liegenschaft EZ 90009 auf Gst. 114/17 in EZ 159, C-LNr. 2 und 9, lastenden Dienstbarkeiten verfügt. Die dagegen von den Beschwerdeführern erhobene Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wurde mit hg. Erkenntnis vom , Zl. 2001/07/0163, als unbegründet abgewiesen.

Mit Spruchpunkt I. des hinsichtlich der eingeleiteten Servitutenverfahren ergangenen Bescheides vom entschied die AB dahingehend, dass die auf Gst. 114/17 in EZ. 159 lastenden Einforstungsrechte, welche im Lastenblatt unter C-LNr. 1 und 8 als Dienstbarkeiten der Weide für EZ 90009 einverleibt sind, in Geld abgelöst werden. Der Mitbeteiligte wurde verpflichtet, binnen 14 Tagen ab Rechtskraft dieses Bescheides als Ablösungsentgelt EUR 986,-- an die Beschwerdeführer zu entrichten.

Unter Spruchpunkt II. des genannten Bescheides wurde festgestellt, dass das Gst. 114/17 in EZ. 159 mit den Einforstungsrechten, welche im Lastenblatt unter C-LNr. 2 und 9 als Dienstbarkeiten des Bezuges von Brenn-, Nutz- und Kalkholz und Streu sowie von Lehm, Kalksteinen und Schotter für EZ 90009 einverleibt sind, nicht belastet ist.

Begründend verwies die AB auf eine am durchgeführte, mit einem Lokalaugenschein verbundene mündliche Verhandlung sowie auf eingeholte Stellungnahmen des landwirtschaftlichen Amtssachverständigen vom und , und des forstfachlichen Amtssachverständigen vom und .

In ihrer gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung beantragten die Beschwerdeführer, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass der Antrag auf Ablösung der auf Gst. 114/17 lastenden Nutzungsrechte zurückgewiesen, in eventu abgewiesen werde; in eventu möge die Ablösung durch Abtretung von Grund verfügt werden. Als weitere Eventualbegehren wurden die ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Bescheides sowie die Zurückverweisung an die Erstbehörde zur neuerlichen Sachverhaltsermittlung beantragt.

Den Berufungsausführungen ist der Mitbeteiligte in der Gegenäußerung seines Rechtsvertreters vom im Einzelnen entgegengetreten.

Im Rahmen einer vom LAS am in G mit einem Augenschein verbundenen mündlichen Verhandlung ergänzten die Beschwerdeführer ihr Berufungsvorbringen; eine gütliche Einigung konnte nicht erzielt werden. Ebenso wenig konnte außer Streit gestellt werden, welche Teilfläche aus Gst. 114/17 in welcher Größe urkundlich belastet sei.

In ihrer Eingabe an die AB vom beantragten die Beschwerdeführer die Ablöse der zu Gunsten des Waldergutes auf Gst. 114/17 in EZ 159 lastenden Dienstbarkeit der Weide und der Dienstbarkeit des Bezuges von Brenn-, Nutz- und Kalkholz und Streu sowie der Waldbodenbenützungsrechte in Grund und Boden. Klargestellt wurde gleichzeitig, dass das Gst. 114/17 lediglich im Ausmaß einer zusammenhängenden Teilfläche von 297 m2 mit den erwähnten Einforstungsrechten belastet sei. In einem weiteren Schriftsatz vom wurde beantragt, das gegenständliche Verfahren bis zur Erledigung des weiter gehenden Antrages auf Ablöse in Grund und Boden zu unterbrechen.

Der Rechtsvertreter des Mitbeteiligten vertrat in seiner Eingabe an den LAS vom die Ansicht, dass die minimale Größenordnung an Weidefläche bzw. an Weideertrag in Anbetracht der sonstigen Umstände, insbesondere der Lage des Grundstückes, für das berechtigte Gut mit Sicherheit dauernd entbehrlich sei, sodass eine Geldablöse den Interessen beider Parteien am ehesten entspreche. Die Zuweisung einer Reinweidefläche aus dem belasteten Grundstück sei mit Sicherheit abzulehnen, da dieses Grundstück, als Reinweidefläche ausgewiesen, ein Ausmaß von nur wenigen Quadratmetern hätte und mitten im verbauten Gebiet nicht sinnvoll beweidet werden könnte.

In weiterer Folge übermittelte der LAS den Parteien die agrartechnische Stellungnahme des Dipl.Ing. RG vom zur Kenntnisnahme und allfälligen Gegenäußerung. Der Sachverständige kommt darin nach Darstellung der gesamten Weidebelastung im H-Berg und der Weideberechtigung der Beschwerdeführer zum Schluss, dass der Anteil des Waldergutes am gesamten Weidegebiet am H-Berg 7,37 %, unter Berücksichtigung einer 1958 erfolgten Erhöhung der Anzahl der insgesamt auftriebsberechtigten Schafe 7,07 % betrage. Die weidebelastete Fläche von Gst 114/17 habe 297 m2 betragen. Zur Abdeckung des Anspruches der Beschwerdeführer von 7, 07 % der gesamten Weiderechte wäre demzufolge eine Weidefläche von 21 m2 (297 m2 x 7,07 : 100) auszuscheiden, an der den Beschwerdeführern das alleinige Weiderecht zustünde. Bei der Berechnung mit den Zahlen aus der Regulierungsurkunde von 1889 steige diese Fläche unwesentlich auf 22 m2 an (297 m2 x 7, 37 : 100). Der Sachverständige führte weiter aus:

"Theoretisch wäre es möglich, aus dem südwestlichen Teil des Gst 114/17 angrenzend an den Gemeindeweg eine Fläche von 22 m2 (Rechteck 5 m x 4,4 m) zur alleinigen Weidenutzung für die Beschwerdeführer auszuscheiden. Damit wäre ihr Anspruch aus den Weiderechten an Gst 114/17 abgegolten.

In der Praxis scheint eine solche Neuregulierung aber kein zielführender Weg zu sein, um gemäß § 9 Abs. 2 WWSG 'die beste wirtschaftliche Ausnutzung der Rechte zu erreichen'. Eine Weidefläche von 22 m2 erbringt bei einem angenommenen Ertrag von 4000 kg pro ha und Jahr 8,8 kg Heu. Ein Normalrind mit 500 kg benötigt täglich 12 kg Trockenfutter, das heißt, die ausgewiesene Weidefläche könnte den Futterbedarf eines Normalrindes für lediglich ca. einen drei viertel Tag decken. Die Annahme eines Ertrages von 4000 kg Heu pro ha ist nachvollziehbar der Stellungnahme des Sachverständigen DI FL vom zu entnehmen.

Bei einem urkundlichen Viehgewicht von 470 kg errechnet sich für die 12,10 urkundlichen GVE auf 100 Weidetage ein Futterbedarf von 13648,8 kg Heu (12,10 x 470 : 500 x 12 x 100). Der Ertrag auf 22 m2 Weidefläche beträgt 8,8 kg, das heißt, es werden dadurch lediglich 0,064 % (8,8 : 13648,8 x 100) des Gesamtfutterbedarfes für das am H-Berg weideberechtigte Vieh der Beschwerdeführer abgedeckt.

Unter Berücksichtigung dieses minimalen Weideertrages ist das Weiderecht für das berechtigte Gut als dauernd entbehrlich zu bewerten und wird durch eine Ablöse der ordentliche Wirtschaftsbetrieb des berechtigten Gutes nicht gefährdet.

Bei der Annahme eines Heupreises von EUR 0,22 pro kg ergibt dies bei einer in der Landwirtschaft üblichen Verzinsung von 4 % einen kapitalisierten Entschädigungsbetrag von EUR 48,40 (8,8 kg x 0,22 x 100 : 4)."

Der Sachverständige befasste sich in weiterer Folge mit der Möglichkeit einer Ablösung des Weiderechtes durch Abtretung von Grund und erwähnte das Gst 848/3 des Mitbeteiligten. Dieses - unbelastete - Grundstück befinde sich auf einer Seehöhe von ca. 1950 m, die gemessene Fahrtstrecke zwischen diesen Grundstücken betrage ca. 13,2 km. Das Gst 848/3 sei mit der Benutzungsart Alpe bezeichnet und weise ein Flächenausmaß von 586 m2 aus. Auf diesem Grundstück befinde sich ein Gebäude (Skihütte, Wochenendhaus), die restliche Grundfläche sei teils felsig und größtenteils mit Latschen bewachsen. Dieses Grundstück sei ungeeignet, die abzulösenden Nutzungsansprüche dauernd zu decken, da auf Grund des Bewuchses und der Topografie eine Beweidung nicht möglich sei. Es würde auch keine Abrundung der berechtigten Liegenschaft darstellen (§ 19 Abs. 4 WWSG), da der Beschwerdeführer in diesem Bereich keine Grundstücke oder Weiderechte besitze.

Einem in weiterer Folge hinsichtlich ihrer Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid vom von den Beschwerdeführern gestellten Devolutionsantrag gab die belangte Behörde mit Bescheid vom statt. In der Begründung erläuterte die belangte Behörde unter Hinweis auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass in ihrem zu ergehenden Erkenntnis auch die Beurteilung des mit Antrag der Beschwerdeführer vom auf Ablösung der Einforstungsrechte in Grund und Boden ausgesprochenen Begehrens umfasst sein werde.

Im Rahmen der am vor der belangten Behörde durchgeführten mündlichen Verhandlung verwies der die Beschwerdeführer vertretende Privatsachverständige Ing. HL auf die Ausführungen des - im Verfahren erster Instanz als landwirtschaftlicher Sachverständiger beigezogenen - Amtssachverständigen Dipl.Ing. FL sowie darauf, dass die gegenständliche Weide von den Berufungswerbern "auf jeden Fall" benötigt werde. Er beantragte, dass die belangte Behörde die Ablöse in Grund und Boden befürworte.

Der Amtsachverständige Dipl.Ing. G bestätigte in der mündlichen Verhandlung, dass der in seiner Stellungnahme genannte Heupreis in der Höhe von 0,22 Euro pro Kilogramm nach wie vor aktuell sei.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom wurde mit Spruchpunkt 1. der zweite Satz des Spruchpunktes I des Bescheides der AB dahingehend abgeändert, dass der Mitbeteiligte als Ablösungsentgelt die Summe von EUR 48,40 binnen 14 Tagen ab der Rechtskraft dieses Bescheides an die Beschwerdeführer zu entrichten habe.

Im Spruchpunkt 2 wurde die Berufung im Übrigen gemäß § 66 Abs. 4 AVG abgewiesen.

Mit Spruchpunkt 3 wurde hinsichtlich des von den Beschwerdeführern am gestellten Antrages auf Ablösung der zu Gunsten ihrer Liegenschaft EZ 90009 auf Grundstück 114/17 in EZ 159 lastenden Einforstungsrechte in Grund und Boden auf Spruchpunkt 2. verwiesen.

Nach Wiedergabe der maßgeblichen Bestimmungen des Tiroler Wald- und Weideservitutengesetzes LGBl. Nr. 21/1952 in der Fassung LGBl. Nr. 56/2001 (WWSG), führte die belangte Behörde zu Spruchpunkt 1 des angefochtenen Bescheides (Dienstbarkeit der Weide) aus, dass von allen Parteien die Größe der belasteten Teilfläche übereinstimmend mit 297 m2 angegeben und damit außer Streit gestellt worden sei. Diese Erklärungen seien bindend (§ 51 WWSG) und würden der weiteren Beurteilung zu Grunde gelegt.

Eine Zusammenschau der Verfahrensergebnisse lasse keinen Zweifel daran, dass die im § 18 WWSG normierten Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Ablösung vorlägen. So hätten sich im Verfahren keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass durch die Ablösung - in welcher Form auch immer - allgemeine Interessen der Landeskultur oder volkswirtschaftliche Interessen verletzt werden würden. In der agrartechnischen Stellungnahme vom werde darüber hinaus schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, dass durch eine Ablösung der ordentliche Wirtschaftsbetrieb des berechtigten Gutes nicht gefährdet werde. An der Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit sowohl der agrartechnischen Stellungnahme vom als auch der Annahme des Weideertrages in der von der AB eingeholten Stellungnahme des Dipl.Ing. FL bestünden keine Bedenken.

Eine Ablösung von Nutzungsrechten durch Abtretung von Grund und Boden komme aus den in der agrartechnischen Stellungnahme vom genannten Gründen nicht in Frage. Demnach wäre es - theoretisch - möglich, aus dem Gst. 114/17 eine den Weiderechten der Beschwerdeführer entsprechende, an den Gemeindeweg angrenzende Fläche im Ausmaß von 22 m2 auszuscheiden. Diese ausgewiesene Weidefläche könnte jedoch den Futterbedarf eines Normalrindes für lediglich ca. einen 3/4 Tag decken. Lediglich 0,064 des Gesamtfutterbedarfes für das am H-Berg weideberechtigte Vieh der Beschwerdeführer könnten mit dieser Fläche abgedeckt werden, weshalb auf dieser Teilfläche kein der Bestimmung des § 19 Abs. 1 WWSG entsprechender nachhaltiger Ertrag gewonnen werden könne. Auch dem Erfordernis des § 9 Abs. 2 WWSG, wonach die Neuregulierung die Anpassung an geänderte Bedürfnisse und die Erreichung der vollen und besten wirtschaftlichen Ausnutzung der Rechte bezweckte, würde, wie in der agrartechnischen Stellungnahme dargelegt, durch die Ausscheidung der genannten Fläche in der Größenordnung von 22 m2 nicht entsprochen werden.

Hingegen seien die gegenständlichen Weiderechte im Sinne des § 26 Abs. 1 lit. b WWSG als für das berechtigte Gut dauernd entbehrlich zu beurteilen, ergebe sich doch aus den zitierten Ausführungen in der agrartechnischen Stellungnahme vom ohne Zweifel, dass das gegenständliche Weiderecht auf dem Gst. 114/17 für die Beschwerdeführer nur noch einen theoretischen Wert habe und praktisch wirtschaftlich undurchführbar sei.

In diesem Zusammenhang sei zu betonen, dass Dipl.Ing. FL in seiner von der AB eingeholten Stellungnahme bei der Festlegung des urkundlichen Weideertrages mit 4.000 kg Mittelheu pro Hektar, somit bei der Ertragsbonitierung des Gst. 114/17, davon ausgegangen sei, dass die gegenständliche Fläche im Ortsgebiet zur Zeit der Urkundenerstellung unbestockt gewesen sei und der Standort mit optimalen Boden-, Klima- und Bewuchsverhältnissen auch sehr günstige kleinklimatische Bedingungen aufgewiesen habe. Damit sei nicht nur den gesetzlichen Vorgaben des § 7 Abs. 2 WWSG entsprochen sondern es erweise sich auch das Berufungsvorbringen hinsichtlich der behaupteten unzulässigen Schotterung der Fläche bzw. der Einfriedung des Grundstückes als für die Entscheidung nicht relevant, werde doch die Beurteilung des Vorliegens eines für das berechtigte Gut dauernd entbehrlichen Rechts auf der Grundlage von Berechnungen getroffen, denen einerseits das Ausmaß der der SRU zu entnehmenden Weiderechte, andererseits bei den gegebenen Standortbedingungen optimale Boden-, Klima- und Bewuchsverhältnisse zu Grunde lägen.

Bestehe - wie im gegenständlichen Fall - eine dauernde Entbehrlichkeit der Nutzungsrechte für das berechtigte Gut, könne der Berechtigte nicht mit Erfolg die Abtretung von Grund und Boden oder von Anteilsrechten verlangen und wäre eine Interessenabwägung, ob trotz Vorliegens der Merkmale des § 26 Abs. 1 WWSG die Ablösung allenfalls dennoch in Grund und Boden vorzunehmen wäre, bereits grundsätzlich nicht durchzuführen.

Der an die Beschwerdeführer zu entrichtende Entschädigungsbetrag sei in der zitierten agrartechnischen Stellungnahme entsprechend den in § 27 WWSG normierten gesetzlichen Vorgaben und unter Zugrundelegung der in der SRU festgelegten Weiderechte der Beschwerdeführer berechnet. Der Mitbeteiligte habe gegen die gesamte agrartechnische Stellungnahme, somit auch gegen den errechneten Entschädigungsbetrag keine Einwände erhoben. Die belangte Behörde habe hinsichtlich der Richtigkeit der durchgeführten Berechnung keine Bedenken.

Die agrartechnische Stellungnahme stelle nun in ihren Berechnungen die sich aus der SRU auf dem Weidegebiet H-Berg ergebenden gesamten Weiderechte und jene den berechtigten Beschwerdeführern entsprechend der Urkunde zustehenden Weiderechte gegenüber. Das Erlöschen oder die Aufhebung von auf demselben Weidegebiet bestandenen Weiderechten anderer (ursprünglich) Berechtigter führe aber nicht dazu, dass der Umfang des Weiderechts der Beschwerdeführer - absolut betrachtet - gegenüber den Festlegungen der SRU erhöht werde, verlöre doch eine Ablösung von Einforstungsrechten dadurch ihren Sinn. Auf eine (in diesem Sinne) "Anwachsung" der ursprünglich anderen Berechtigten zustehenden Weiderechte könnten sich die Beschwerdeführer zulässigerweise auch nicht mit dem Hinweis berufen, dass sie durch die Ablösung dieser fremden Nutzungsrechte nun auf der bisher belasteten Teilfläche des Gst. 114/17 alleine weideberechtigt worden seien.

Betrachte man nicht nur das Gst. 114/17 für sich allein, sondern das Weidegebiet H-Berg als Gesamtheit (die mehrfach zitierte SRU beschreibe die im Weidegebiet H-Berg bestehenden Weiderechte allgemein und ohne Differenzierung hinsichtlich der zu diesem Weidegebiet gehörenden Grundstücke), dann liege im gegenständlichen Fall eine teilweise Ablösung von Nutzungsrechten vor.

Der Gesetzgeber gehe auf Grund des § 8 Abs. 5 WWSG davon aus, dass es auch Ablösungen von Nutzungsrechten für einzelne Verpflichtete gebe, die nicht dazu führten, dass die Servitutslast drückender werde. Die Beschränkung des Servitutenverfahrens auf ein oder einige belastete Grundstücke sei nach dem WWSG grundsätzlich zulässig. Es sei aber in jedem Einzelfall zu prüfen, ob bei einer solchen Ablösung der Ertrag der Nutzungsrechte der übrigen Berechtigten geschmälert bzw. die Servitutslast für einzelne Verpflichtete drückender werde oder nicht.

Im gegenständlichen Fall sei mit dem im Instanzenzug bestätigten Bescheid der AB vom ein Servitutenverfahren lediglich hinsichtlich der auf Gst. 114/17 lastenden Weiderechte eingeleitet worden. Solange durch den Einleitungsbescheid das Verfahren auf das Grundstück des Antragstellers beschränkt sei, wäre eine Regulierung der auf den übrigen Grundstücken des belasteten Gebietes bestehenden Nutzungsrechte nicht möglich. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom , 2000/07/0007, aus einer Zusammenschau der Bestimmungen des § 8 Abs. 5 und des § 18 Abs. 4 WWSG abgeleitet habe, könne es in einem sich nicht auf das gesamte belastete Gebiet erstreckenden Verfahren nicht zu einer gleichzeitigen Regulierung der übrigen, nicht in das Verfahren einbezogenen Grundstücke kommen. Sollte sich in einem solchen Verfahren mit eingeschränktem Umfang die Notwendigkeit einer Regulierung der übrigen, nicht in das Verfahren einbezogenen Einforstungsrechte herausstellen, müsste das Verfahren eingestellt oder entsprechend erweitert werden.

Eine diese Rechtslage berücksichtigende Beurteilung ergebe jedoch im gegenständlichen Verfahren, dass durch die Ablösung in Geld weder Rechte der bisher berechtigten Beschwerdeführer noch anderer im Weidegebiet H-Berg Berechtigten geschmälert werden könnten. Dies sei hinsichtlich der Beschwerdeführer damit zu begründen, dass das auf Gst. 114/17 abzulösende Weiderecht mit einem entsprechenden Entschädigungsbetrag abgegolten werde. Rechte anderer Berechtigter würden deshalb nicht geschmälert, weil auf dem Gst. 114/17 keine weiteren Weiderechte anderer Berechtigter mehr bestünden und das auf Gst. 114/17 abgelöste Weiderecht der Beschwerdeführer im abgelösten Ausmaß zukünftig auch nicht auf weiteren Grundstücken des Weidegebietes H-Berg ausgeübt werden dürfe.

Entsprechend den dargelegten Erwägungen sei somit der zweite Satz des Spruchpunktes I. des Bescheides der AB im Hinblick auf die zuzuerkennende Entschädigung abzuändern gewesen. Das Ergebnis der Erwägungen bedeute gleichzeitig, dass dem Antrag der Beschwerdeführer auf Ablösung der Nutzungsrechte in Grund und Boden kein Erfolg beschieden sein konnte.

Hinsichtlich des Spruchpunktes II des Bescheides der AB (Dienstbarkeit des Bezuges von Trenn-, Nutz- und Kalkholz und Streu sowie von Lehm, Kalksteinen und Schotter) führte die belangte Behörde aus, das Recht zum Bezuge von Bau- und Kalksteinen, Sand, Lehm und Schotter werde in der SRU vom 21. März 1889 ausdrücklich als "Waldbodenbenützungsrecht" bezeichnet. Dabei sei von besonderer Bedeutung, dass das ursprüngliche Grundstück 114, aus dem die mit Servitutsrechten belastete Teilfläche des Gst. 114/17 entstanden sei, in der SRU als der Kulturgattung "Weide" zugehörig bezeichnet werde, während neben anderen Grundstücken die Kulturgattungen "Wald", "Au", oder "Weide mit Holznutzung" festgehalten seien. Ermittlungen hätten eindeutig ergeben, dass das Gst. 114 bereits zur Zeit der Urkundenverfassung und somit auch die nachfolgenden Teilflächen des Gst. 114 niemals mit forstlichen Gewächsen bestockt gewesen seien.

Auf Grund dieser Verfahrens- und Ermittlungsergebnisse sei ohne Zweifel davon auszugehen, dass die in Rede stehende Teilfläche des Gst. 114/17 weder zum Zeitpunkt der Verfassung der SRU noch in der Zeit danach als "Wald" oder als "der Waldkultur gewidmeter Boden" zu bezeichnen gewesen sei. Diese Fläche könne daher zu keiner Zeit mit Bezugsrechten von Holz oder sonstigen Forstprodukten oder anderen Felddienstbarkeiten im Sinne des § 1 Abs. 1 lit. a und c WWSG belastet gewesen sein. Darüber hinaus könnten auf der genannten Teilfläche auch niemals Rechte zum Bezug von Bau- und Kalksteinen, Sand, Lehm und Schotter bestanden haben, da diese Rechte laut SRU nur auf Waldboden eingeräumt gewesen seien.

In diesem Zusammenhang sei festzuhalten, dass mit einer allfälligen, dieser Auslegung widersprechenden Ausübung derartiger Nutzungen auf der gegenständlichen Teilfläche des Gst. 114/17 seit Erstellung der SRU die in Rede stehenden Nutzungsrechte nicht neu begründet werden könnten. Auch eine Ersitzung dieser Rechte sei gemäß § 2 Abs. 1 WWSG ausgeschlossen. Darüber hinaus sei auch eine die Rechtswirkung des Bestandes solcher Rechte nach sich ziehende "schlüssige Anerkennung" durch den Verpflichteten nicht möglich.

Das Vorbringen der Beschwerdeführer, wonach die AB in diesem Zusammenhang unzulässigerweise über ein nicht in den Anwendungsbereich des WWSG fallendes Nutzungsrecht entschieden habe, sei unrichtig. Dass es sich bei den in der SRU festgelegten Holz- und Streubezugsrechten sowie den als Waldbodenbenutzungsrechte bezeichneten Rechten um Rechte im Sinne des § 1 WWSG handle, die gemäß § 38 WWSG die Zuständigkeit der Agrarbehörden nach sich zögen, unterliege keinem Zweifel. Ebenso unzweifelhaft könne durch Einsichtnahme in das Grundbuch dem C-Lastenblatt des Gst. 114/17 in EZ. 159 entnommen werden, dass es sich bei den unter C-LNr. 2 und C-LNr. 9 einverleibten Dienstbarkeiten um solche handle, die aus der SRU vom 21. März 1889 bzw. aus dem Servitutenregulierungsvergleich vom 29. Mai 1889 abgeleitet würden. Die Eintragung von Einforstungsrechten im Grundbuch sei nicht konstitutiv, sondern lediglich deklarativ; durch die Eintragung im Grundbuch könnten solche Rechte nicht abgeändert werden. Entscheidend für die Beurteilung der gegenständlichen Frage sei vielmehr die Tatsache gewesen, dass die in Rede stehende Teilfläche des Gst. 114/17 nicht als Wald oder als Wald gewidmeter Boden anzusehen gewesen sei und wäre, und deswegen diese gegenständlichen Nutzungsrechte im Sinne des WWSG auf diesem Grundstück nicht lasten könnten. Die Zuständigkeit der AB zur Beurteilung dieser Frage bleibe dabei jedenfalls unberührt.

Nach Wiedergabe des § 38 WWSG befasste sich die belangte Behörde schließlich mit der Zulässigkeit der Erlassung eines Feststellungsbescheides wie von der AB in ihrem zweiten Spruchpunkt vorgenommen und meinte, die in § 38 Abs. 2 zweiter Satz WWSG normierte Ermächtigung umfasse auch die Befugnis zur Erlassung von Feststellungsbescheiden über Bestand und Umfang von Nutzungsrechten. Es sei der Bestimmung des § 38 WWSG nicht zu entnehmen, dass die für außerhalb eines Regulierungs- oder Ablösungsverfahrens geltende Ermächtigung zur Erlassung von Feststellungsbescheiden nicht grundsätzlich auch für das Servitutenverfahren selbst gelten sollte.

Die Frage der Zulässigkeit von Feststellungsbescheiden sei nach allgemeinen Grundsätzen zu beurteilen. Diese schließen es aus, einen Feststellungsbescheid in Fällen zu erlassen, in welchen dem rechtlichen Interesse der Partei durch die Erlassung eines gestaltenden Leistungsbescheides in zumindest gleicher Weise Rechnung getragen werde. Da nach den Ergebnissen des Verfahrens auf dem Gst. 114/17 Dienstbarkeiten des Bezuges von Brenn-, Nutz- und Kalkholz und Streu sowie von Lehm, Kalksteinen und Schotter zu Gunsten EZ 90009 nicht bestünden, könne hinsichtlich der genannten Rechte eine Ablösung im Sinne des Gesetzes nicht verfügt werden. Auch mit einem Leistungsbescheid, etwa im Sinne eines Auftrages an die Eigentümer der EZ 90009, es zu unterlassen, auf dem Gst. 114/17 die genannte Dienstbarkeit auszuüben, würde dem rechtlichen Interesse des Eigentümers der Gst. 114/17, das in der Löschung der genannten Dienstbarkeit im Lastenblatt des Grundbuches bestehe, nicht entsprochen werden, würde doch ein derartiger Leistungsbescheid keine vollstreckungstaugliche Effizienz entfalten. Eine entsprechende spruchförmige Umschreibung des Grundes für den Ausspruch der Unterlassungsverpflichtung (etwa: "... haben es mangels Bestehens dieser Rechte auf dem Gst. 114/17 zu unterlassen ...") würde bereits eine Feststellung inkludieren. Da somit dem rechtlichen Interesse des Mitbeteiligten durch die Erlassung eines gestaltenden Leistungsbescheides nicht in zumindest gleicher Weise Rechnung getragen werden könne, erweise sich das gegen die Erlassung des Feststellungsbescheides gerichtete Berufungsvorbringen als unbegründet.

Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof, welcher mit Beschluss vom , B 882/04-3, die Behandlung der Beschwerde ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.

In ihrer ergänzten Beschwerde im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof machen die Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes, in eventu Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

Die mitbeteiligte Partei erstattete ebenfalls eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

Die Beschwerdeführer replizierten.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die entscheidenden Bestimmungen des WWSG haben folgenden

Wortlaut:

"Grundlage der Servitutenverfahren

§ 7. (1) Das durch Übereinkommen festgestellte oder durch Urkunden oder sonstige Beweismittel nachgewiesene Ausmaß der zustehenden Nutzungsrechte und Gegenleistungen bildet die Grundlage für die Regulierung, Neuregulierung, Ablösung und Sicherung von Nutzungsrechten.

(2) Der auf belasteten Grundstücken zur Zeit eines Verfahrens bestehende Kulturzustand hat auf die Feststellung dieses Rechtsumfanges ohne Einfluss zu bleiben.

Voraussetzungen der Regulierung, Neuregulierung oder Ablösung

§ 8. (1) Nutzungsrechte der in § 1 bezeichneten Art können auf Antrag oder von Amts wegen nach den Bestimmungen dieses Gesetzes reguliert oder abgelöst werden, auch wenn sie bereits nach älteren Vorschriften reguliert oder neu reguliert worden sind

...

(5) Eine Regulierung oder Ablösung nur für einen Teil der Berechtigten oder Verpflichteten kann auf Antrag dieser Berechtigten oder Verpflichteten stattfinden, doch darf der Ertrag der Nutzungsrechte der übrigen Berechtigten dadurch nicht geschmälert und die Servitutlast dadurch nicht drückender werden.

Voraussetzungen und Form der Ablösung

§ 18. (1) Die Ablösung kann durch Abtretung von Grund oder von Anteilsrechten des Verpflichteten an agrargemeinschaftlichen Grundstücken oder durch Zahlung eines Ablösungskapitales erfolgen.

(2) Sie ist unzulässig, wenn hiedurch allgemeine Interessen der Landeskultur oder volkswirtschaftliche Interessen verletzt oder der ordentliche Wirtschaftsbetrieb des berechtigten Gutes oder der Hauptwirtschaftsbetrieb des verpflichteten Grundstückes gefährdet werden oder wenn sie übereinstimmend von Berechtigten und Verpflichteten abgelehnt wird.

(3) Sie ist insbesondere unzulässig, wenn

a) dadurch die wirtschaftliche Abrundung des verpflichteten Grundstückes zerstört wird;

b) die Wertausgleichungen, z.B. bei Holzbeständen, sich derart hoch stellen, dass sie wirtschaftlich nicht tragbar wären.

(4) Liegen keine Umstände vor, welche die Ablösung im Sinne der Abs. 2 und 3 hindern, so können die Nutzungsrechte auch nur teilweise abgelöst und die restlichen Nutzungsrechte einer Regulierung unterzogen werden.

Ablösung durch Abtretung von Grund oder Anteilsrechten

§ 19. (1) Ist Boden abzutreten, um Rechte abzulösen, so ist aus dem belasteten Gebiet ein solches Grundstück auszuwählen, das, pfleglich bewirtschaftet, einen nachhaltigen Ertrag abwirft, der ausreicht, die abzulösenden Nutzungsansprüche dauernd zu decken.

(2) Aus dem nichtbelasteten Besitz des Verpflichteten darf gegen seinen Willen ein Abfindungsgrundstück nur dann ausgewählt werden, wenn ein den Voraussetzungen des Abs. 1 entsprechendes Grundstück nicht vorhanden ist.

(3) Dem Verpflichteten ist es gestattet, als Abfindung auch nicht in seinem Eigentum befindliche Grundstücke oder Anteilsrechte an Agrargemeinschaften anzubieten; er hat jedoch zugleich die Zustimmung der Eigentümer und allfälliger anderer dinglich Berechtigter beizubringen.

(4) Bei Auswahl der Abfindung ist zu trachten, sowohl die berechtigten als auch die verpflichteten Liegenschaften abzurunden.

Ablösung von Streubezugsrechten

§ 21. Insoweit Streubezugsrechte nicht ohnehin in Abfindungen befriedigt werden können, die aus einer Holzbezugs- oder Weiderechtsablösung stammen, darf Wald zum Zweck ihrer Ablösung nur mit Zustimmung des Verpflichteten gegeben werden.

Ablösung von Weiderechten

§ 22. (1) Werden Weiderechte in Grund und Boden abgelöst, so sind hiezu in erster Linie reine Weideflächen heranzuziehen, auch wenn es sich um Waldweiderechte handelt. Sind reine Weideflächen nicht ausreichend vorhanden, so kann Waldboden, insoweit es zulässig ist, nach Anhören der Forstbehörde zur Umwandlung in Weide herangezogen werden. Ist nach § 38a eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, so darf der Bescheid über die Ablösung erst nach deren Abschluss erlassen werden.

(2) Der Ermittlung des Weidefutterbedarfes sind die Rasse, das Alter, das Gewicht und die Leistung jener Viehgattungen und Viehzahl zu Grunde zu legen, wie sie vorhanden waren, als die Weiderechte festgelegt wurden (urkundliches Vieh).

(3) Hiebei ist das urkundliche Vieh auf der Grundlage des Nahrungsbedarfes auf das Normalrind, das ist eine Kuh mit 500 kg Lebendgewicht, umzurechnen. Als täglicher Weidefutterbedarf eines Normalrindes ist eine Weidegrasmenge mittlerer Güte anzusehen, die als Trockenfutter durchschnittlich 12 kg wiegt.

(4) Bei Ermittlung des Weidebodenbedarfes ist jener Ertrag zu Grunde zu legen, der bei den gegebenen Klima- und Bodenverhältnissen bei normaler pfleglicher Bewirtschaftung zu erwarten ist.

Ablösung in Geld

§ 26. (1) Die Ablösung von Nutzungsrechten ist in Geld nur dann und insoweit zulässig, als entweder

a) das belastete Grundstück dauernd außer Stande ist, die Bezüge zu decken, und die Heranziehung eines bisher nicht belasteten Ersatzgrundstückes aus dem Grundbesitz des Verpflichteten unzulässig ist oder die Zuweisung eines solchen Grundstückes dem Berechtigten eine wesentliche Wirtschaftserschwerung bereiten würde oder

b) die Rechte für das berechtigte Gut dauernd entbehrlich sind oder

c) das berechtigte Gut einen dauernden Ersatz gefunden hat, sodass es die Rechte nicht mehr benötigt.

(2) Ist die Unfähigkeit des belasteten Grundes, die Servitutsansprüche zu decken, ausschließlich auf Ursachen zurückzuführen, die der Verpflichtete nicht verschuldet hat, z. B. auf Elementarereignisse, so kann die Ablösung nicht begehrt werden.

Zuständigkeit der Agrarbehörden

§ 38. (1) Die Bestimmungen dieses Gesetzes und die Anordnungen, welche auf Grund des kaiserlichen Patentes vom 5. Juli 1853, RGBl. Nr. 130, des Landesgesetzes vom , LGBl. Nr. 37 aus 1911, und dieses Gesetzes in Regulierungsplänen oder Satzungen, in Erkenntnissen und genehmigten Vergleichen getroffen wurden, sind mit Ausschluss des Rechtsweges von den Agrarbehörden durchzuführen.

(2) Die Agrarbehörden entscheiden, ob und inwieweit eine Ablösung oder Regulierung stattfindet. Sie entscheiden auch außerhalb eines Regulierungs- oder Ablösungsverfahrens mit Ausschluss des Rechtsweges über Bestand und Umfang von Nutzungsrechten, über die Frage, welche Liegenschaften berechtigt und welche verpflichtet sind, sowie über Streitigkeiten hinsichtlich der Ausübung von Nutzungsrechten, insbesondere auch über Einwendungen gegen einen Nutzungsplan für belastete Grundstücke nach § 33, und über Beschwerden wegen Nichteinhaltung derselben.

(3) ..."

Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist zum einen eine Ablöse von Weidenutzungsrechten in Geld und zum anderen die Feststellung, dass bestimmte andere Nutzungsrechte nicht auf dem Grundstück der mitbeteiligten Partei lasteten.

Bei der Prüfung der Zulässigkeit einer Ablöse von Nutzungsrechten ist auf das Nichtvorliegen der Umstände des § 18 Abs. 2 und 3 WWSG und auf die Voraussetzungen der die jeweilige Ablöseart regelnden Bestimmungen (zB. § 19 - Abtretung von Grund oder Anteilsrechten, § 26 - Ablösung in Geld) zu achten. Die belangte Behörde stützte sich hinsichtlich der Geldablöse auf das Vorliegen der Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 lit. b WWSG und ging von der dauernden Entbehrlichkeit dieses Rechtes für das berechtigte Gut aus.

Das gegen diese Ansicht gerichtete Beschwerdevorbringen erweist sich aus folgenden Gründen als unzutreffend (die Darstellung der Beschwerdegründe folgt dem Aufbau der Beschwerde):

1. Die Beschwerdeführer bringen vor, sie seien mit der in der mündlichen Berufungsverhandlung vor der belangten Behörde getätigten Aussage ihres Privatsachverständigen, Ing. HL, der agrartechnischen Stellungnahme des Dipl.Ing. RG auf sachverständiger Ebene entgegen getreten. Dies habe die belangte Behörde ignoriert. Die Ablösung von Nutzungsrechten in Geld sei unzulässig, weil der ordentliche Wirtschaftsbetrieb ihres berechtigten Gutes gefährdet werde; sie hätten nur deshalb einen Antrag auf Ablösung durch Abtretung von Grund gestellt, um mit dem abgetretenen Boden die abzulösenden Nutzungsansprüche dauernd decken zu können.

Dazu ist zu bemerken, dass die Beschwerdeführer durch ihren Privatsachverständigen Ing. HL im Verfahren vorbrachten, "dass die gegenständliche Weide auf jeden Fall benötigt wird". Mit dieser nicht weiter begründeten Aussage sind sie jedoch den schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen des Amtsachverständigen Dipl.Ing. RG, wonach im Falle der Ablösung der auf dem Grundstück 114/17 lastenden Nutzungsrechte der Beschwerdeführer in Grund aus dem genannten Grundstück eine Fläche im Ausmaß von 22 m2 auszuscheiden wäre, weiters, dass diese ausgewiesene Weidefläche den Futterbedarf eines Normalrindes lediglich für ca. einen Dreivierteltag decken könnte und dadurch nur 0,064 % des Gesamtfutterbedarfes für das am H-Berg weideberechtigte Vieh der Beschwerdeführer abgedeckt werden könnte, nicht wirksam entgegen getreten.

Die genannte allgemeine Aussage des Privatsachverständigen vermag die gutachterlichen Schlussfolgerung des Amtsachverständigen nicht zu erschüttern, wonach unter Berücksichtigung des auf der - allenfalls in Betracht kommenden - 22 m2 großen (Ablösungs)Fläche erzielbaren minimalen Weideertrages das Weiderecht für das berechtigte Gut als dauernd entbehrlich zu bewerten sei und durch eine Ablöse der ordentliche Wirtschaftsbetrieb des berechtigten Gutes nicht gefährdet werde.

Wenn die Beschwerdeführer eine Gefährdung ihres ordentlichen Wirtschaftsbetriebes befürchten, so versäumen sie es aber, näher darzustellen, dass und inwiefern der Umstand der fehlenden Deckung eines Futterbedarfes eines Rindes für ca. einen Dreivierteltag zu einer Gefährdung ihres gesamten ordentlichen Wirtschaftsbetriebes führen würde. Das Gutachten des Amtsachverständigen kommt zum gegenteiligen Ergebnis.

Dass die Voraussetzung des § 26 Abs. 1 lit. b WWSG für die Ablöse in Geld, nämlich die dauernde Entbehrlichkeit des Rechtes für das berechtigte Gut, vorliegt, wurde auf sachverständiger Ebene ausreichend geklärt; den Beschwerdeführern gelingt es auch jetzt nicht, das Fehlen der Voraussetzungen für die Ablöse aufzuzeigen.

2. Nach Ansicht der Beschwerdeführer liegt ein unzulässiger Widerspruch darin, dass die belangte Behörde die Ablöse durch Abtretung von Grund infolge Fehlens eines äquivalenten Ertrages für die Beschwerdeführer verneint habe, gleichzeitig jedoch die Zulässigkeit der Ablösung gemäß § 18 Abs. 1 WWSG bejaht habe. Die servitutsbelastete Weidefläche betrage 297 m2 und dürfe nicht zum Nachteil der Beschwerdeführer als geringfügig beurteilt werden.

Der Hinweis auf die auf Grundstück 114/17 belastete Weidefläche im Ausmaß von 297 m2 ist in diesem Zusammenhang irreführend. Die Beschwerdeführer waren bzw. sind die einzigen Weideberechtigten auf dem genannten Grundstück, das ihnen zustehende Nutzungsrecht - im Falle der Ablöse in Grund und Boden -

entspricht aber lediglich einer Fläche von 22 m2. Die Annahme, dass sich das den Beschwerdeführern zustehende Nutzungsrecht nach oder auf Grund der Ablöse von Rechten anderer Nutzungsberechtigter auf dem Grundstück 114/17 vergrößert hätte, ist verfehlt.

Eine Fläche von 22 m2 kann aber im Hinblick auf die Frage des Weideertrages sehr wohl als geringfügig beurteilt werden. Liegen aber - wie im gegenständlichen Fall - die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 lit. b WWSG für eine Ablöse in Geld vor, dann erübrigt sich ein näheres Eingehen auf die Frage der Ablöse von Nutzungsrechten in Grund, sodass die Voraussetzungen des § 19 Abs. 1 WWSG nicht weiter zu prüfen waren.

War aber die Voraussetzung des § 26 Abs. 1 lit. b WWSG und damit die Zulässigkeit der Ablöse in Geld gegeben, so erübrigte sich eine Auseinandersetzung mit der Frage, ob überhaupt und gegebenenfalls auf Grund wessen Verschulden der Tatbestand des § 26 Abs. 1 lit. a WWSG (dauerndes Außerstandesein des belasteten Grundstückes zur Deckung der Bezüge) gegeben war.

3. Die Beschwerdeführer bringen vor, die von der belangten Behörde angenommene Voraussetzung für die Ablösung in Geld (dauernde Entbehrlichkeit der Nutzungsrechte für das berechtigte Gut) lägen nicht vor; es müsse das Schicksal des gesamten Hofes überprüft und abgewogen werden, ob im Hinblick auf die mögliche kommende wirtschaftliche Entwicklung des Hofes tatsächlich von einer Entbehrlichkeit der Einforstungsrechte gesprochen werden könne.

Diesbezüglich genügt es hinsichtlich der fachlichen Grundlagen der Annahme der Nichtgefährdung des ordentlichen Wirtschaftsbetriebes auf das bereits mehrfach zitierte Gutachten des agrartechnischen Amtsachverständigen zu verweisen. In Anbetracht des kaum nennenswerten Ausmaßes des abgelösten Weiderechtes auf Grundstück 114/17 und der schlüssigen und in dieser Hinsicht nicht entkräfteten Ausführungen des Amtsachverständigen hegt der Verwaltungsgerichtshof keine Zweifel daran, dass auf dieser Grundlage eine Beurteilung der Voraussetzungen für die Ablöse in Geld getroffen werden konnte, ohne dass dafür etwa die Einholung zusätzlicher Gutachten über die betriebswirtschaftliche Entwicklung des Hofes der Beschwerdeführer erforderlich gewesen wäre. Mit dem Ertrag der dem Nutzungsrecht entsprechenden Weidefläche hätte lediglich 0,064 % (!) des Gesamtfutterbedarfes für das am H-Berg weideberechtigte Vieh der Beschwerdeführer abgedeckt werden können. Diese Relation zeigt die Geringfügigkeit der Bedeutung dieses Weiderechtes deutlich auf.

Im Übrigen lässt das Vorbringen der Beschwerdeführer auch jegliche Begründung vermissen, weshalb gerade die Geldablöse dieses geringen Ausmaßes der Nutzungsrechte das Schicksal des Hofes der Beschwerdeführer gravierend beeinträchtigen und eine Gefährdung des ordentlichen Wirtschaftsbetriebes auslösen würde.

4. Die Beschwerdeführer vertreten unter Bezugnahme auf § 8 Abs. 5 WWSG die Ansicht, dass durch die verfügte Teilablösung in Geld die Servitutslast auf den übrigen Grundstücken des Weidegebietes "H-Berg" drückender werde. Die Beschwerdeführer seien gezwungen, ihr urkundliches Vieh auf einem anderen (belasteten) Grundstück im "H-Berg" weiden zu lassen, weshalb die verordnete Teilablösung zu Lasten der übrigen Eigentümer der weidebelasteten Grundstücke in H-Berg ginge.

Mit dieser Argumentation verkennen die Beschwerdeführer die Rechtslage. Mit der Ablöse eines Einforstungsrechtes geht dieses Recht im abgelösten Ausmaß unter. Es steht einem Nutzungsberechtigten nicht zu, einerseits im Zuge der Ablöse eines Nutzungsrechtes vom bisher Verpflichteten eine Geldentschädigung zu erhalten, andererseits genau dieses Recht auf anderen Grundstücken weiter auszuüben. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass die Servitutslast auf den übrigen Grundstücken des Weidegebietes durch die vorgenommene Ablöse drückender wird.

Wenn die Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang meinen, diese Ansicht stünde im Widerspruch zum letzten Halbsatz des § 8 Abs. 5 WWSG, weil diese Bestimmung sonst überhaupt keinen Sinn ergäbe, so irren sie auch in dieser Beziehung. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom , 2000/07/0007, ausführte, ermöglicht es § 8 Abs. 5 WWSG, auch ein auf einen Teil der Verpflichteten beschränktes Ablösungsverfahren einzuleiten. Die gesetzliche Vorschrift, wonach eine Ablösung nur dann für einen Teil der Berechtigten oder Verpflichteten stattfinden könne, wenn der Ertrag der Nutzungsrechte der übrigen Berechtigten dadurch nicht geschmälert und die Servitutslast dadurch nicht drückender werde, erweist sich auch unter Bezugnahme auf den von der belangten Behörde vertretenen Rechtsstandpunkt keineswegs als sinnleer. Vielmehr hat diese Bestimmung etwa für jenen Fall Bedeutung, bei dem auf einem Grundstück Einforstungsrechte verschiedener Berechtigter lasten, und eine Ablösung der Nutzungsrechte eines dieser Berechtigten in Grund und Boden durch Abtretung eines Teiles dieses belasteten Grundstückes erfolgt. In einem solchen Fall bestünde die Gefahr, dass sich die Servitutslast für andere Berechtigte - durch die Verkleinerung des belasteten Grundstückes - erhöhen würde.

Auf dem Grundstück 114/17 bestanden - abgesehen von den Nutzungsrechten der Beschwerdeführer - keine weiteren Weiderechte anderer Berechtigter. Es kann daher ausgeschlossen werden, dass durch die Ablösung der den Beschwerdeführern bisher gehörenden Weiderechte in Geld die Servitutslast auf sonstigen, dem Weidegebiet zugehörigen Grundstücken drückender werden könnte.

5. Die Beschwerdeführer legen weiter dar, die belangte Behörde habe bei der Anwendung des § 18 Abs. 2 WWSG das Gebot der verfassungskonformen Interpretation missachtet, weil sie die Eigentumsbeschränkung ohne Prüfung des Vorliegens des Erfordernisses des öffentlichen Interesses und der übrigen Voraussetzungen für einen Eigentumseingriff oder eine Enteignung verfügt hätten. Es werde dem Eigentümer eines weidebelasteten Grundstückes ermöglicht, die privatautonom eingegangene Verpflichtung ohne Vorliegen eines öffentlichen Interesses einseitig zum Nachteil des Berechtigten aufzuheben oder zu beschränken. Der mitbeteiligten Partei wäre es frei gestanden, das Grundstück 114/17 in Kenntnis der grundbücherlich einverleibten Servituten nicht zu erwerben. Es sei nicht Aufgabe der Agrarbehörde zur Wertsteigerung der belasteten Grundstücke auf Antrag von Privaten Ablösen gegen den Willen der Berechtigten vorzunehmen.

Die Beschwerdeführer regten daher an, der Verwaltungsgerichtshof möge beim Verfassungsgerichtshof den Antrag auf Aufhebung des § 18 Abs. 2 WWSG, in eventu auch der übrigen Absätze des § 18, stellen, weil jedenfalls kein für die Eigentumsbeschränkung notwendiges Erfordernis des öffentlichen Interesses und im Übrigen auch nicht die sonstigen notwendigen Voraussetzungen für eine Enteignung/Eigentumsbeschränkung, nämlich der unmittelbar zu deckende Bedarf, die Interessenabwägung und die Verhältnismäßigkeit, normiert seien.

Dem Beschwerdevorbringen ist vorweg entgegen zu halten, dass es sich bei den Einforstungsrechten keinesfalls um "privatautonom eingegangene Verpflichtungen", sondern um öffentlich-rechtliche Verpflichtungen bzw. Berechtigungen handelt, weshalb auch den auf dem privatrechtlichen Charakter dieses Rechtes aufbauenden Ausführungen in der Replik der Beschwerdeführer nicht zu folgen war. Weiters berücksichtigt § 18 Abs. 2 WWSG als mögliche Zulässigkeitsschranke einer Ablösung von Einforstungsrechten die Verletzung allgemeiner Interessen der Landeskultur oder volkswirtschaftlicher Interessen.

Schließlich hat der Verfassungsgerichtshof in seinem Beschluss vom , B 882/04-3 ausdrücklich zum Vorbringen der Beschwerdeführer hinsichtlich dieser Bestimmung in der Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ausgeführt, dass "das öffentliche Interesse, das Eigentum von entbehrlichen Lasten zu befreien, offenkundig sei." Vor diesem Hintergrund erscheint es dem Verwaltungsgerichtshof nicht geboten, eine Anfechtung des § 18 Abs. 2 WWSG vor dem Verfassungsgerichtshof zu überlegen.

Es ist auch nicht nachvollziehbar, inwiefern die Tatsache einer allfälligen Wertsteigerung des bisher belasteten Grundstückes durch die nun erfolgte Ablöse der Einforstungsrechte ein Kriterium im Rahmen der zu lösenden Rechtsfragen darstellen sollte. In welchen Rechten die Beschwerdeführer durch eine allfällige Wertsteigerung des bisher belasteten fremden Grundstückes verletzt werden würden, ist nicht nachvollziehbar, sind die Beschwerdeführer doch für ihre Weiderechte im Zuge der Ablösung ohnehin durch eine - hinsichtlich ihrer Höhe in der Beschwerde nicht beanstandete - Geldentschädigung abgefunden worden.

6. Nach Ansicht der Beschwerdeführer habe die belangte Behörde, da sie selbst davon ausgehe, dass das belastete Grundstück 114/17 zu keiner Zeit als Wald oder der Waldkultur gewidmeter Boden anzusehen sei, im Zusammenhang mit dem Bezug von Brenn-, Nutz- und Kalkholz und Streu sowie von Lehm, Kalksteinen und Schotter in unzulässiger Weise über ein nicht in den Anwendungsbereich des § 1 Abs. 1 WWSG fallendes Nutzungsrecht entschieden. Dadurch habe sie eine ihr gesetzlich nicht zukommende Zuständigkeit in Anspruch genommen.

Die belangte Behörde hat durch Abweisung der Berufung die Feststellung der AB bestätigt, "dass das Grundstück 114/17 mit den Einforstungsrechten, welche im Lastenblatt unter C-LNr. 2 und 9 als Dienstbarkeiten des Holzbezuges bzw. von Waldbodenbenützungsrechten für EZ 90009 GB G einverleibt sind, nicht belastet ist."

Bei diesen Dienstbarkeiten handelt es sich um solche, die aus der SRU vom 21. März 1889 bzw. aus dem Servitutenregulierungsvergleich vom 29. Mai 1889 abgeleitet worden sind. Die in der SRU festgelegten Holz- und Streubezugsrechte sowie die als Waldbenutzungsrechte bezeichneten Rechte sind solche im Sinne des § 1 WWSG, die die Zuständigkeit der Agrarbehörden nach sich ziehen.

Die von den Beschwerdeführern in diesem Zusammenhang vertretene (unzutreffende) Rechtsansicht hätte letztlich zur Folge, dass die Agrarbehörde hinsichtlich der genannten Rechte lediglich eine positive Feststellung ihrer Existenz, nicht jedoch eine diesbezüglich negative Feststellung treffen dürfte. Eine derartig eingeschränkte Zuständigkeit der Agrarbehörden ist jedoch aus dem Gesetz nicht abzuleiten.

Aus § 38 Abs. 2 WWSG ist vielmehr ersichtlich, dass die Agrarbehörden auch außerhalb eines Regulierungs- und Ablösungsverfahrens mit Ausschluss des Rechtsweges u.a. über Bestand- und Umfang von Nutzungsrechten sowie über die Frage entscheiden, welche Liegenschaften berechtigt und welche verpflichtet sind. Aus dieser Bestimmung ist weiter zu schließen (arg.: "auch außerhalb eines Regulierungs- und Ablösungsverfahrens"), dass die Agrarbehörden auch während eines Regulierungsverfahrens über den Bestand oder Nichtbestand von Nutzungsrechten entscheiden können.

Der Gesetzgeber sah offenbar auch während eines Regulierungs- oder Ablöseverfahrens die Notwendigkeit als gegeben an, (gegebenenfalls) eine bescheidmäßige Klärung über den Bestand und Nichtbestand von Nutzungsrechten herbeizuführen. Voraussetzung für die Durchführung und das Ergebnis eines solchen Verfahrens ist ja die Klarheit über den Bestand und das Ausmaß der abzulösenden Rechte. Gelangt die Agrarbehörde während eines Regulierungs- oder Ablöseverfahrens zur Auffassung, dass die abzulösenden Rechte nicht oder in einem anderen Umfang existierten, so ist sie demnach (auch) befugt, eine im WWSG vorgezeichnete, somit im Gesetz grundgelegte Feststellung dieses Inhaltes zu treffen.

Das Beschwerdevorbringen, wonach private Interessen der mitbeteiligten Partei die Erlassung eines Feststellungsbescheides nicht rechtfertigten, ist daher im vorliegenden Zusammenhang nicht zu teilen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass die Ermächtigung des § 38 Abs. 2 zweiter Satz WWSG auch die Befugnis zur Erlassung von Feststellungsbescheiden über Bestand und Umfang von Nutzungsrechten (vgl. das hg. Erkenntnis vom , 98/07/0187) umfasst, ein berechtigtes Interesse des Antragsstellers vorausgesetzt. Ein solches berechtigtes Interesse ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn Unklarheit über Bestand und/oder Umfang von Nutzungsrechten besteht (vgl. das hg. Erkenntnis vom , 2001/07/0085).

Dies gilt gleichermaßen für den Fall, dass Unklarheit über Bestand und/oder Umfang von Nutzungsrechten während eines Servitutenverfahrens besteht; auch diesbezüglich bietet das WWSG eine gesetzliche Grundlage für die Zulässigkeit eines Feststellungsbescheides.

Die Beschwerdeführer bestreiten nicht, dass angesichts der Eintragung von Holzbezugs- und Waldbodenbenützungsrechten im Grundbuch zum Einen und der Ausweisung des belasteten Grundstückes in der SRU als Reinweide zum Anderen Unklarheit über den Bestand dieser Nutzungsrechte gegeben war. Die Feststellung des Nichtbestandes dieser Nutzungsrechte, die inhaltlich von den Beschwerdeführern auch gar nicht bestritten wird, verletzte sie daher in keinen Rechten.

7. Die Beschwerdeführer verweisen in ihrer Replik vom auf ein Reinweiderecht für Ziegen auf dem Grundstück 114/17, das zwingend auf dieser waldfreien Fläche ausgeübt werden müsse.

Dazu ist zu sagen, dass das verfahrensgegenständliche Weiderecht nach der SRU insofern eine alternative Beweidung von Ziegen (statt von Schafen) vorsah, "als ihnen dies bei der jeweiligen Forsttagsatzung bewilligt wird"; Ziegen dürfen demnach "überhaupt nur an solchen Plätzen geweidet werden, die von der Forstverwaltung hiezu bestimmt werden."

Die Beschwerdeführer behaupteten während des Verwaltungsverfahrens nicht, je eine solche (bewilligte) Weide mit Ziegen auf dem verfahrensrechtlichen Grundstück ausgeübt zu haben. Schon wegen des im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltenden Neuerungsverbotes war dieses Vorbringen daher nicht weiter zu berücksichtigen.

8. Die Beschwerde erweist sich daher nicht als geeignet, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen.

Sie war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Kostenersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am