VwGH vom 23.03.2006, 2004/07/0047
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Bumberger, Dr. Beck, Dr. Hinterwirth und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Chlup, über die Beschwerde der Agrargemeinschaft N in H, vertreten durch den Obmann, vertreten durch Dr. Arno Kempf, Rechtsanwalt in 9800 Spittal/Drau, Bahnhofstraße 17, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom , Zl. 8-ALL-810/1-2004, betreffend Aussetzung des Verfahrens gemäß § 38 AVG i.A. eines wasserrechtlichen Verfahrens (mitbeteiligte Partei:
Wasser(werks)genossenschaft S (West) in H, vertreten durch den Obmann, vertreten durch Dr. Nikolaus Lanner, Rechtsanwalt in 9020 Klagenfurt, Dr. Arthur-Lemisch-Platz 7/3), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.088,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
I.
Die beschwerdeführende Partei ist grundbücherliche Eigentümerin der Liegenschaft EZ. 63 (Grundbuch A.), zu deren Gutsbestand (u.a.) das Grundstück Nr. 447/1 gehört.
Die Agrargemeinschaft W. ist grundbücherliche Eigentümerin der Liegenschaft EZ. 67 (Grundbuch A.), zu deren Gutsbestand (u.a.) das Grundstück Nr. 547/7 gehört.
Mit Bescheid vom erteilte der Landeshauptmann von Kärnten (LH) der mitbeteiligten Partei (MP) die wasserrechtliche Bewilligung, die auf der Parzelle Nr. 547/7 entspringende "S-quelle" zwecks Versorgung der Anwesen ihrer Mitglieder mit Trink-, Nutz- und Feuerlöschwasser heranzuziehen und die hiefür erforderlichen Anlagen zu errichten.
Mit Bescheid des LH vom wurde festgestellt, dass die mit Bescheid vom bewilligte Wasserversorgungsanlage im Wesentlichen mit der erteilten Bewilligung übereinstimme (Spruchpunkt I.), wurden geringfügige Abweichungen vom Bewilligungsbescheid nachträglich genehmigt (Spruchpunkt II.) und wurde (u.a.) ausgesprochen, dass zu Gunsten der MP als Eigentümerin der Wasserversorgungsanlage die entsprechenden Dienstbarkeiten auf den näher angeführten Parzellen, darunter das Grundstück Nr. 547/7 der Agrargemeinschaft W., (Art der Belastung: "Quellfassung, Quellstube, Rohrleitung") als eingeräumt anzusehen seien (Spruchpunkt IV.).
Mit Wasserbuchbescheid des LH vom wurde die Eintragung des der MP verliehenen Wasserrechtes im Wasserbuch für den Verwaltungsbezirk S angeordnet.
Mit Schreiben vom brachte die MP gegenüber der Bezirkshauptmannschaft S (BH) unter Hinweis auf den wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid des LH (vom ) vor, dass der Behörde damals ein schwerwiegender Irrtum unterlaufen sei, indem diese die S-quelle "einer falschen Parzelle und einer falschen Agrargemeinschaft" zugeordnet habe. Diese Quelle befinde sich nicht auf der Parzelle Nr. 547/7 der Agrargemeinschaft W., sondern auf der Parzelle Nr. 447/1 der beschwerdeführenden Partei. Die MP stelle daher den Antrag, eine entsprechende Bescheidkorrektur durchzuführen.
Dieser Antrag wurde mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des LH vom zurückgewiesen, weil die Voraussetzungen für eine Berichtigung nach § 62 Abs. 4 AVG nicht vorlägen. In der Bescheidbegründung wies der LH darauf hin, dass sich auf Grund einer vom Amt der Kärntner Landesregierung im März 2000 durchgeführten Neuvermessung jedoch ergeben habe, dass die (gegenständliche) Quellfassung und Quellstube (tatsächlich) auf der Parzelle Nr. 447/1 gelegen seien und der vorgelegte Lageplan somit von den tatsächlichen Gegebenheiten abweiche.
Mit Schriftsatz vom beantragte die beschwerdeführende Partei bei der BH die Feststellung, dass der MP kein Wasserbezugsrecht an jener Quelle zukomme, die auf dem Grundstück Nr. 447/1 entspringe. Dazu brachte sie vor, dass sich die MP, die zum Wasserbezug aus der auf dem Grundstück Nr. 547/7 entspringenden Quelle berechtigt sei, das Recht anmaße, auch Wasser aus jener Quelle zu beziehen, die auf dem Grundstück Nr. 447/1 entspringe. Für einen diesbezüglichen Wasserbezug fehle jede wasserrechtliche Bewilligung.
Die MP sprach sich mit Schriftsatz vom gegen den Feststellungsantrag der beschwerdeführenden Partei vom aus und wies darauf hin, dass "allfällige Planungsfehlleistungen" ausschließlich der Behörde zuzurechnen seien und die BH für die amtswegige Richtigstellung, die unter einem beantragt werde, zuständig sei.
Mit Bescheid vom stellte die BH fest, dass der MP laut Wasserbuch-Postzahl 5108 das Wasserbezugsrecht aus der auf dem Grundstück Nr. 547/7 entspringenden Quelle zukomme, d.h. die Liegenschaft, mit der das Recht verbunden sei, die Parzelle Nr. 547/7 und nicht die Parzelle Nr. 447/1 sei. Die MP erhob gegen diesen Bescheid Berufung. Mit Bescheid des LH vom wurde in Erledigung dieser Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG der Bescheid der BH vom behoben und der Feststellungsantrag der beschwerdeführenden Partei vom zurückgewiesen, dies mit der Begründung, dass ein Feststellungsantrag nur ein subsidiärer Rechtsbehelf sei und der beschwerdeführenden Partei andere Rechtsbehelfe zur Verfügung stünden.
Mit Schriftsatz vom legte die MP der BH die beiden Urteile des Bezirksgerichtes S vom , AZ. 3C 1079/00x, und vom , AZ. 4C 1086/01k, vor. Mit dem erstgenannten Urteil vom wurde das von der beschwerdeführenden Partei gegen Josef S., ein Mitglied der MP, erhobene Klagebegehren wie folgt abgewiesen:
"1. Das Klagebegehren des Inhaltes, dass zwischen der klagenden Partei und der beklagten Partei festgestellt werden möge, dass die beklagte Partei nicht berechtigt ist, Wasser zur Versorgung des Hauses (...( aus jener Quelle zu beziehen, die auf dem Grundstück Nr. 447/1 (...( entspringt,
2. die beklagte Partei schuldig sei, es künftig zu unterlassen, zur Versorgung des Hauses (...( Wasser zu beziehen, das aus der auf dem Grundstück Nr. 447/1 (...( entspringenden Quelle stammt,
3. das Eventualbegehren des Inhaltes, dass die beklagte Partei schuldig sei, den ursprünglichen Zustand dadurch wieder herzustellen, dass die Wasserzuleitung in das Haus (...( von der Hauptwasserleitung abgetrennt bzw. abgeschlossen wird, über die das Wasser aus der auf dem Grundstück Nr. 447/1 (...( entspringenden Quelle transportiert wird, und sie es künftig zu unterlassen habe, zur Versorgung des Hauses (...( Wasser zu beziehen, das aus der auf dem Grundstück Nr. 447/1 (...( entspringenden Quelle stammt,
(...( werden abgewiesen."
Mit dem weiteren Urteil vom wurde (u.a.) auch das von der beschwerdeführenden Partei gegen Engelbert G., ein weiteres Mitglied der MP, die auf dessen Seite im Verfahren beigetreten war, erhobene gleichlautende Klagebegehren abgewiesen.
Die BH führte am über den Antrag der MP vom und hinsichtlich einer Änderung des Bescheides des LH vom eine mündliche Verhandlung durch, in der den Parteien (u.a.) zur Kenntnis gebracht wurde, dass, weil in diesem Bescheid anstelle der Parzelle Nr. 447/1 die Parzelle Nr. 547/7 angeführt worden sei, vom Amt der Kärntner Landesregierung als Grundlage für die Verhandlung ein richtiggestellter Lageplan vorgelegt worden sei. Die beschwerdeführende Partei sprach sich gegen die beabsichtigte Änderung des Bescheides aus und brachte vor, dass ihr der Bescheid des LH vom nie zugestellt worden sei, in allen vorliegenden Bescheiden die Liegenschaft EZ. 63 nicht erwähnt sei und keine Zustimmung zu einem Wasserbezug der MP aus der auf dem Grundstück Nr. 447/1 entspringenden Quelle vorliege.
Mit Schriftsatz vom brachte die beschwerdeführende Partei gegenüber der BH vor, dass nunmehr feststehe, dass nicht auf dem Grundstück Nr. 547/7, sondern auf dem Grundstück Nr. 447/1 eine Quelle entspringe. Eine Berichtigung der "bezughabenden Bescheide" hinsichtlich der Grundstücksbezeichnung sei jedoch ausgeschlossen, weil die Abweichungen nicht als geringfügig bezeichnet werden könnten und mit dem Einreich- bzw. Ausführungsprojekt und den Lageplänen nicht in Einklang gebracht werden könnten. Eine Zustimmung und eine wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung einer Quellstube samt Leitungen auf dem Grundstück Nr. 447/1 lägen nicht vor, sodass von einem eigenmächtig vorgenommenen Bau und einer eigenmächtigen Neuerung im Sinn des § 138 Abs. 2 des Wasserrechtsgesetzes 1959 - WRG 1959 auszugehen sei. Die beschwerdeführende Partei stelle daher den Antrag, die genannte Eintragung im Wasserbuch wegen offensichtlicher Unrichtigkeit der Grundstücksbezeichnung zu löschen und der MP als Antragsgegnerin jede weitere Wassernutzung zu untersagen, in eventu den konsenslosen Zustand zu beseitigen.
Die MP brachte in ihrer Stellungnahme an die BH vom (u.a.) vor, dass in den beiden genannten zivilgerichtlichen Verfahren des Bezirksgerichtes S auf Grund der vom Landesgericht Klagenfurt als Berufungsgericht aufgetragenen Verfahrensergänzung nunmehr im zweiten Rechtsgang folgende Fragen zu klären seien:
"a) Dienstbarkeit zu Gunsten der (MP(, b) unrichtige Grundstücksbezeichnung,
c) Verfahrensbeteiligung der (beschwerdeführenden Partei(, d) Umfang des Wasserbezugsrechtes,
e) Ersitzung".
Dazu brachte die MP weiters vor, dass die beschwerdeführende Partei als Beteiligte in den (auf die Bescheide, nach deren Inhalt der MP als Eigentümerin der Wasserversorgungsanlage die für den Betrieb der Anlage notwendigen Dienstbarkeiten eingeräumt worden seien) Bezug habenden Behördenverfahren von dieser Rechtseinräumung Kenntnis erlangt habe und darüber hinaus Offenkundigkeit vorliege, weil man vom jeweils dienenden Grundstück aus jedenfalls die für die Ausübung der Dienstbarkeit notwendigen Einrichtungen und Vorgänge habe erblicken können. Die S-quelle befinde sich auf Grundstück Nr. 447/1. Die beschwerdeführende Partei sei an sämtlichen Verfahrensschritten betreffend die Genehmigung der Versorgungsanlage bzw. Einräumung von Dienstbarkeiten beteiligt gewesen, die bezughabenden Bescheide seien an sie zu Handen ihres Obmannes zugegangen und zwischen ihren Mitgliedern und den Mitgliedern der MP habe teilweise Personenidentität bestanden. Die MP sei verpflichtet, in ihrem Bereich befindliche Liegenschaften auf Antrag ihrer Eigentümer aufzunehmen, wenn den bisherigen Mitgliedern keine wesentlichen Nachteile dadurch erwachsen könnten. Selbst wenn die MP nicht nach Inhalt "der ihr eingeräumten gesetzlichen Servituten bzw. infolge ausdrücklicher oder konkludenter Zustimmung zur Wassernutzung" berechtigt wäre, hätte sie ein solches Recht in jedem Fall ersessen, sei doch die beschwerdeführende Partei mit der unentgeltlichen Wassernutzung durch die MP immer einverstanden gewesen und werde der Ort schon seit unvordenklicher Zeit von der S-quelle mit Wasser versorgt. Da die in den beiden genannten zivilgerichtlichen Verfahren zu entscheidenden Fragen für die Entscheidung der Verwaltungsbehörde präjudiziell seien, werde gemäß § 38 AVG beantragt, das gegenständliche Verwaltungsverfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfragen in den genannten zivilgerichtlichen Verfahren auszusetzen.
Mit Bescheid vom traf die BH gemäß § 38 AVG folgenden Ausspruch:
"Der Antrag der (beschwerdeführenden Partei( vom auf Beseitigung der konsenslosen Wassernutzung durch die (MP( bzw. Aufhebung des Bescheides des Landeshauptmannes von Kärnten vom (...( wird bis zur rechtskräftigen Entscheidung des anhängigen Verfahrens 3C 1079/00x und 4C 1086/01k des Bezirksgerichtes S ausgesetzt."
Begründend führte die BH nach Darstellung des wesentlichen Inhaltes des Schriftsatzes der beschwerdeführenden Partei vom und der Stellungnahme der MP vom aus, dass die in den genannten Verfahren des Bezirksgerichtes S zu entscheidenden Fragen - das sei im Besonderen die Frage der Ersitzung - für das gegenständliche Verwaltungsverfahren präjudiziell seien.
Die beschwerdeführende Partei erhob gegen diesen Bescheid die Berufung vom , in der sie (u.a.) vorbrachte, dass die Entscheidungen in den beiden genannten zivilgerichtlichen Verfahren für das gegenständliche Verwaltungsverfahren keine Bindungswirkung erzeugten, weil darin die MP nicht Streitpartei sei. In diesen Zivilverfahren habe die beschwerdeführende Partei gegen die jeweils Beklagten Engelbert G. und Josef S. jeweils ein Unterlassungsbegehren gestellt, weil diese die Quelle der beschwerdeführenden Partei titellos benützten. Dagegen hätten diese hilfsweise eingewendet, das diesbezügliche Wasserbezugsrecht ersessen zu haben. Um eine Ersitzung durch die beschwerdeführende Partei gehe es nicht. Die BH habe keine ausreichenden Feststellungen zu diesen Zivilverfahren getroffen. Im Übrigen werde darauf hingewiesen, dass die beschwerdeführende Partei weder dem wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren noch dem Kollaudierungsverfahren beigezogen worden sei und daher die diesbezüglichen Bescheide ihr gegenüber als übergangene Partei nicht in Rechtskraft erwachsen seien. Auch sei die behördliche Genehmigung der MP als Wassergenossenschaft nichtig und aufzuheben, weil sie im Zeitpunkt ihrer Bildung über kein Wasserbezugsrecht aus der Quelle auf dem Grundstück Nr. 447/1 verfügt habe.
Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid des LH vom wurde gemäß § 66 Abs. 4 AVG die von der beschwerdeführenden Partei gegen den Bescheid der BH vom erhobene Berufung als unbegründet abgewiesen.
Nach Hinweis auf § 9 Abs. 1 und § 73 Abs. 1 lit. b WRG 1959 führte der LH aus, dass, was unbestritten sei, die Satzung der MP mit Bescheid des LH (vom ) zum Zweck der Errichtung, Benützung, Erhaltung und Erweiterung von Anlagen zur Versorgung der im Wasserabnehmerverzeichnis ausgewiesenen Baulichkeiten und Liegenschaften genehmigt worden sei. Unbestritten sei auch, dass mit Bescheid des LH vom der MP die wasserrechtliche Bewilligung erteilt worden sei, die auf dem Grundstück Nr. 547/7 entspringende Squelle heranzuziehen und die hiefür erforderlichen Anlagen zu errichten. Tatsächlich sei diese Quelle auf dem Grundstück Nr. 447/1 der beschwerdeführenden Partei (und nicht auf dem Grundstück Nr. 547/7) gelegen und sei diese Fehlbezeichnung keiner der Verfahrensparteien aufgefallen, obwohl (u.a.) Mitglieder der beschwerdeführenden Partei auch Mitglieder der MP seien bzw. gewesen seien. Dieser Umstand veranlasse den LH zur Annahme, dass die MP die Anlage über einen zumindest 30-jährigen Zeitraum im gutem Glauben betrieben habe.
In den beiden genannten, vor dem Bezirksgericht S jeweils gegen ein Genossenschaftsmitglied geführten Verfahren sei auch der Einwand der Ersitzung des Wasserbezugsrechtes einer Prüfung unterzogen worden. Die streitverfangenen Wasserbezieher (Beklagten) seien zwar in das gegenständliche Verwaltungsverfahren nicht eingebunden. Die gerichtliche Klärung der Frage einer allfälligen Ersitzung eines Wasserbenutzungsrechtes sei jedoch sehr wohl auch für das Verwaltungsverfahren betreffend die Nutzung der S-quelle von Bedeutung. Die in den zivilgerichtlichen Verfahren zu klärende Frage einer allfälligen Ersitzung des Wasserbenutzungsrechtes in Verbindung mit einer allenfalls weitergehenden Feststellung der Rechtmäßigkeit des Wasserbezuges stelle eine zur Beurteilung der Verwaltungsrechtssache wesentliche Vorfrage dar, weshalb die Aussetzung des Verwaltungsverfahrens bis zur rechtskräftigen Entscheidung der anhängigen Zivilverfahren erfolge.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Die Beschwerde bringt zusammengefasst vor, dass die MP in den obgenannten Zivilverfahren weder klagende noch beklagte Partei sei und sich nicht auf eine durch sie erfolgte Ersitzung berufen habe. Die Rechtskraft eines in diesen Verfahren ergangenen zivilgerichtlichen Urteils wirke nur gegen die Streitteile, es werde dort keine Vorfrage im Sinn des § 38 AVG geklärt, und es sei die bekämpfte Aussetzung des Verwaltungsverfahrens daher rechtswidrig. Die wasserrechtlichen Bescheide aus den Jahren 1951 und 1956 bezögen sich nicht auf das Grundstück der beschwerdeführenden Partei Nr. 447/1, und es sei nicht diese, sondern die Agrargemeinschaft W. Partei in dem diesbezüglichen Verfahren gewesen. Auch sei für die beschwerdeführende Partei nicht erkennbar gewesen, dass die Anlage nicht von ihren Mitgliedern, sondern der MP errichtet worden sei, und habe diese nunmehr nach ca. 50 Jahren eine Berichtigung der Parzellenbezeichnungen auf Basis von mit den ursprünglichen Unterlagen nicht in Einklang zu bringenden Planunterlagen beantragt.
Der LH legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete - ebenso wie die MP - eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
§ 38 AVG hat folgenden Wortlaut:
"Sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, ist die Behörde berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zu Grunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Behörde bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird."
Im Beschwerdeverfahren ist zwischen den Parteien dieses Verfahrens nicht strittig, dass bei Erlassung des angefochtenen Bescheides die darin genannten beiden zivilgerichtlichen Verfahren des Bezirksgerichtes S noch nicht rechtskräftig entschieden waren. Unterschiedliche Ansichten bestehen hingegen darüber, ob es sich bei den in diesen Verfahren zu entscheidenden Hauptfragen um im gegenständlichen Verwaltungsverfahren zu beurteilende Vorfragen handle.
Nach ständiger hg. Judikatur ist präjudiziell - und damit Vorfragenentscheidung im verfahrensrechtlich relevanten Sinn - nur eine Entscheidung, die (1.) eine Rechtsfrage betrifft, deren Beantwortung für die Hauptfragenentscheidung unabdingbar - d.h. eine notwendige Grundlage - ist, und (2.) diese in einer die Verwaltungsbehörde bindenden Weise regelt. Ob die Präjudizialität der Entscheidung gegeben ist, hat die zur Hauptfragenentscheidung zuständige Behörde an Hand der diesen Verfahrensgegenstand betreffenden Verwaltungsvorschriften zu prüfen. Dass es sich bei der Vorfrage um eine Frage handeln muss, über die von der anderen Behörde als Hauptfrage zu entscheiden ist, ergibt sich daraus, dass der besondere prozessökonomische Sinn der Vorschrift des § 38 AVG nur dann erreicht werden kann, wenn die andere Entscheidung, deren Ergehen abgewartet wird, in der Folge die Behörde bindet, wobei eine solche Bindungswirkung jedoch immer nur eine Entscheidung über eine Hauptfrage entfaltet. Die gegenseitige Bindung der Gerichte und der Verwaltungsbehörden erstreckt sich nur so weit, wie die Rechtskraft reicht, d.h. sie erfasst nur den Inhalt des Spruchs, nicht aber die Entscheidungsgründe (vgl. etwa die in Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren I2, zu § 38 AVG E 3, 4, 6, 58 zitierte Rechtsprechung).
Die Bindungswirkung der materiellen Rechtskraft tritt also dann ein, wenn von dem Inhalt der rechtskräftig entschiedenen Streitsache notwendig die Entscheidung eines weiteren Anspruches abhängt (Präjudizialität der rechtskräftigen Entscheidung), somit der rechtskräftig entschiedene Anspruch Vorfrage und bedingendes Rechtsverhältnis für den weiteren Anspruch ist (vgl. dazu etwa auch Fasching/Klicka in Fasching/Konecny, Komm III2, § 411 ZPO Rz 53).
Darüber hinaus ist eine Bindungswirkung nur dann anzunehmen, wenn eine Identität sowohl der Parteien als auch des rechtserzeugenden Sachverhaltes besteht (vgl. dazu aus der Rechtsprechung des OGH etwa den Beschluss vom , 1 Ob 574/95). Die Bindungswirkung des Vorprozesses tritt - abgesehen von den Fällen der gesetzlich erweiterten Rechtskraftwirkung und der Wirkung auf Rechtsnachfolger - somit nur bei Identität der Parteien ein, wobei diese Voraussetzung selbst dann erfüllt sein muss, wenn im Vorfragenbereich Rechtsbeziehungen zu Dritten gelöst werden mussten. Zur Wahrung der Voraussetzung der Parteienidentität müssen daher die identen Personen in beiden Rechtsstreitigkeiten als Parteien im engen Sinn (Kläger oder Beklagter) aufgetreten sein, für und gegen die das Urteil ergangen ist. Im Verhältnis zwischen verwaltungsbehördlichem Bescheid und zivilgerichtlichem Urteil bedeutet dies, dass die Verwaltungsbehörde nur insoweit an die Rechtskraft eines Zivilurteils gebunden ist, als die Parteien des Zivilprozesses auch Parteien (oder zumindest Beteiligte) des Verwaltungsverfahrens sind (vgl. zum Ganzen etwa Fasching/Klicka, aaO, § 411 ZPO Rz 84, 102, 105 mwN).
Es wirkt daher etwa die Rechtskraft des Urteiles über eine Eigentumsklage nur zwischen den Streitteilen und enthebt ein solches Urteil die Verwaltungsbehörde nicht von der Verpflichtung, die Frage des Eigentums selbstständig zu prüfen, wenn sie für ihren die Rechte Dritter berührenden Bescheid eine Vorfrage bildet (vgl. dazu etwa die in Walter/Thienel, aaO, zu § 38 AVG E 67 zitierte hg. Judikatur).
Im gegenständlichen Beschwerdefall verfügte der LH die Aussetzung des Verwaltungsverfahrens, um nach Vorliegen der in den beiden Zivilverfahren zu ergehenden (rechtskräftigen) Entscheidungen darüber abzusprechen, ob für den Wasserbezug aus der auf dem Grundstück der beschwerdeführenden Partei Nr. 447/1 entspringenden Quelle durch die MP eine wasserrechtliche Bewilligung bestehe bzw. ob eine auf diesem Grundstück errichtete Wasserbenutzungsanlage von der MP konsenslos errichtet worden und unter dem Blickwinkel des § 138 WRG 1959 zu beseitigen sei. Ferner erachtete der LH die Entscheidungen in den obgenannten Zivilverfahren für präjudiziell und die Aussetzung des Verwaltungsverfahrens für die Beantwortung der Frage als zweckmäßig, ob die mit Bescheid des LH vom der MP erteilte wasserrechtliche Bewilligung aufzuheben sei.
Beklagte Partei in den jeweils über Klage der beschwerdeführenden Partei eingeleiteten zivilgerichtlichen Verfahren des Bezirksgerichtes S sind zwei von der MP verschiedene (natürliche) Personen. Den oben (I.) angeführten Urteilen des Bezirksgerichtes S zufolge hat die beschwerdeführende Partei ihre Unterlassungsbegehren jeweils auf die Klagsbehauptung gestützt, dass dem jeweils Beklagten nie ein Wasserbezugsrecht an der gegenständlichen Quelle eingeräumt worden sei und er sich nunmehr das Recht anmaße, das Quellwasser unentgeltlich beziehen zu dürfen. Die Beklagten erhoben den Einwand der mangelnden Passivlegitimation mit dem Vorbringen, dass allfällige Unterlassungsansprüche nicht gegen sie, sondern gegen die MP erhoben werden müssten.
Der im Verfahren AZ. 4C 1086/01k Beklagte, der laut dem diesbezüglichen Urteil von der MP als Mitglied aufgenommen worden sei und für den Wasserleitungsanschluss bei ihr eine Anschlussgebühr und einen jährlichen Wasserzins an sie bezahlt habe, verkündete der MP den Streit, worauf diese im Rechtsstreit ihren Beitritt als Nebenintervenientin auf Seite des Beklagten erklärte. In der Streitverhandlung vom sei der Beitritt der MP als Nebenintervenientin zugelassen worden (vgl. dazu §§ 17 ff, 21 ZPO).
Nach der Rechtsprechung des OGH (vgl. dazu etwa Schubert in Fasching/Konecny, Komm II/12, § 21 ZPO Rz 2 mwH auf das Urteil eines verstärkten Senates des ) erstrecken sich die Wirkungen eines materiell rechtskräftigen zivilgerichtlichen Urteils so weit auf einen (einfachen) Nebenintervenienten (wie die MP im obgenannten zivilgerichtlichen Verfahren AZ. 4C 1086/01k), als dieser als Partei eines als Regressprozess geführten Folgeprozesses keine rechtsvernichtenden oder rechtshemmenden Einreden erheben darf, die mit den notwendigen Elementen der Entscheidung des Vorprozesses in Widerspruch stehen.
Im vorliegenden Fall können schon im Hinblick darauf, dass der LH als Vorfrage nicht einen Regressanspruch des in diesem zivilgerichtlichen Verfahren Beklagten gegen die MP zu beurteilen hat und im Übrigen keine Identität der in den beiden zivilgerichtlichen Verfahren Beklagten mit den Parteien des gegenständlichen Verwaltungsverfahrens besteht, die in den zivilgerichtlichen Verfahren zu ergehenden (rechtskräftigen) Entscheidungen keine Bindungswirkung für die vom LH zu lösenden Hauptfragen entfalten. Der (rechtskräftige) urteilsmäßige Abspruch des Zivilgerichtes darüber, ob die vor diesem Gericht beklagten (natürlichen) Personen einen Rechtsanspruch gegen die beschwerdeführende Partei auf Wasserbezug aus deren Quelle haben oder ob sie das Wasser aus der Quelle, ohne selbst hiezu berechtigt zu sein, beziehen und ob sie, wie von ihnen eingewendet, nicht passivlegitimiert seien, löst keine vom LH mit dem angefochtenen Bescheid zu beurteilende Vorfrage. Es kann somit mangels Anspruchs- und Parteienidentität keine hier zu beachtende materielle Rechtskraft- und Bindungswirkung der Urteile in den beiden Zivilverfahren eintreten.
Der angefochtene Bescheid erweist sich daher seinem Inhalt nach als rechtswidrig, sodass er gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war.
Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich - im Rahmen des gestellten Begehrens - auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.
Das Kostenmehrbegehren an Umsatzsteuer war abzuweisen, weil diese im pauschaliert festgelegten Schriftsatzaufwand bereits abgegolten ist.
Wien, am