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VwGH vom 26.02.2004, 2004/07/0014

VwGH vom 26.02.2004, 2004/07/0014

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Graf und die Hofräte Dr. Bumberger, Dr. Beck, Dr. Hinterwirth und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Kante, über die Beschwerde der D GmbH in P, vertreten durch Dr. Heinz Bauer, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Bozner Platz 1, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom , Zl. 680.091/01-I 6/03, betreffend Zurückweisung eines Antrages gemäß § 68 Abs. 1 AVG, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

I.

Auf Grund der insoweit unbestrittenen Feststellungen des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (der belangten Behörde) im angefochtenen Bescheid vom ist im vorliegenden Beschwerdefall von folgendem Sachverhalt auszugehen:

Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol (LH) vom wurde E. D. gemäß § 138 Abs. 1 lit. a Wasserrechtsgesetz 1959 - WRG 1959 unter Spruchpunkt I. verpflichtet, auf seine Kosten die auf näher bezeichneten Grundstücken abgelagerten Abfälle nach Maßgabe des Spruchpunktes II. und allfälliger ergänzender Aufträge gemäß Spruchpunkt III. zu entfernen und einer ordnungsgemäßen Entsorgung zuzuführen. Unter Spruchpunkt II. wurde ihm aufgetragen, bis spätestens der Wasserrechtsbehörde ein von einem Fachkundigen ausgearbeitetes Projekt vorzulegen, und gemäß Spruchpunkt III. wurde die Vorschreibung weiterer Maßnahmen vorbehalten. In Spruchpunkt IV. wurde ausgesprochen, dass die Eigentümer der in Spruchpunkt I. genannten Liegenschaften die Durchführung der entsprechend den Spruchpunkten I. bis III. gesetzten Maßnahmen zu dulden hätten, und die Vorschreibung weiterer Duldungspflichten vorbehalten.

Auf Grund der von E. D. gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung wurde dieser mit Bescheid der belangten Behörde vom gemäß § 66 Abs. 4 AVG dahin abgeändert, dass E. D. gemäß § 138 Abs. 1 lit. a WRG 1959 verpflichtet wurde, auf seine Kosten die auf den näher bezeichneten Grundstücken abgelagerten Abfälle (bestehend aus Hausmüll, hausmüllähnlichen Gewerbeabfällen, Sperrmüll und Abfällen aus einer Schredderanlage und Bauschutt und industriellen Abfällen) bis zu beseitigen. Im Übrigen wurde der Berufung von E. D. keine Folge gegeben. Dieser Berufungsbescheid wurde im Jänner 1999 erlassen. Die von E. D. dagegen an den Verwaltungsgerichtshof erhobene Beschwerde wurde mit hg. Erkenntnis vom , Zl. 99/07/0036, als unbegründet abgewiesen.

Die "Rotteballendeponie P" war bereits mit als Altlast nach dem Altlastensanierungsgesetz 1989 in den Altlastenatlas eingetragen worden.

Mit beim Amt der Tiroler Landesregierung eingebrachtem Schriftsatz vom stellte die nunmehr beschwerdeführende Partei den Antrag auf "Ergänzung der bisherigen Beweisergebnisse im Sinne der zu erwartenden Exekutionsmaßnahmen gemäß § 2 Abs. 1 VVG iVm § 138 Abs. 1 WRG und insbesondere iVm § 3 Abs. 2 VVG" und "auf Aufnahme eines Universitätsgutachtens des hydrologischen Institutes der Universität Innsbruck und unabhängig davon, das bestehende öffentliche Interesse an der Durchführung dieser Zwangsmaßnahmen im Sinne der Bestimmung des § 138 Abs. 1 WRG nach dem heutigen Stand der Sachlage zu prüfen". Die beschwerdeführende Partei verwies auf die Bestimmung des § 3 Abs. 2 VVG und brachte vor, dass nach Entstehen des Vollstreckungstitels neue Tatsachen eingetreten seien, die den ihm zugrunde liegenden materiellrechtlichen Anspruch aufheben oder zumindest hemmen würden. Die derzeitige Gefahrenlage könne nicht ernsthaft unterstellt werden, habe doch der Verwaltungsgerichtshof ca. drei Jahre nach Einbringung der Beschwerde in dieser Causa durch sein Erkenntnis entschieden und habe vor allem die Wasserrechtsbehörde seit ebenso drei Jahren keine Vollzugsmaßnahmen vorgenommen. § 3 Abs. 2 VVG gestatte in analoger Anwendung des § 35 EO die Einwendung gegen ein Vollstreckungsverfahren. Durch das lange Bestehen der seinerzeit als gefährlich qualifizierten Deponie ohne die geringsten real aufgetretenen Beeinflussungen des Gefahrenpotentials sei eine Tatsachenlage im Sinne des Wiederaufnahmegrundes gemäß § 69 Abs. 1 Z. 2 AVG geschaffen worden, die den seinerzeitigen Grundlagen für die Bescheiderlassung nicht mehr entspreche, wobei allerdings formell der Wiederaufnahmeantrag wegen Ablaufs der dreijährigen Frist nicht mehr gestellt werden könne. Darüber hinaus sei eine noch so fachgerechte Entleerung der Deponie mit einem wesentlich höheren Gefahrenpotential des Grundwassers verbunden als das Belassen des derzeitigen Standes. Der Fragenkomplex der Unterbringung des angeblich gefährlichen Materials und eine weitere Verfüllung der Deponie sei auch ein Umstand, der in jedem Fall einer neuerlichen wasserrechtlichen Genehmigung bedürfe. Die beschwerdeführende Partei rege an, durch das beantragte Gutachten die Frage zu klären, ob in Zukunft bei Beibehaltung des derzeitigen Zustandes ein unerwartet auftretender größerer Schaden am Grundwasser ad hoc beseitigt oder abgesichert werden könne.

Mit Bescheid des LH vom wurde dieser Antrag der beschwerdeführenden Partei unter Hinweis auf § 17 Abs. 1 Altlastensanierungsgesetz gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.

Begründend führte der LH aus, das Ansuchen der beschwerdeführenden Partei stelle einen Beweisantrag dar. Trotz des mit Bescheid der belangten Behörde vom rechtskräftig abgeschlossenen Wiederherstellungsverfahrens solle die Behörde weitere Ermittlungen durchführen, welches Vorgehen jedoch im AVG keine Deckung finde. Die Behauptung, nach Wirksamwerden des Bescheides der belangten Behörde vom wären neue Tatsachen eingetreten, sei nicht nachvollziehbar, sollten doch laut Antrag erst durch das einzuholende Gutachten allfällige Sachverhaltsänderungen erhoben werden. Darüber hinaus werde im Antrag ausgeführt, dass im gegenständlichen Fall die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme gemäß § 69 Abs. 1 Z. 2 AVG vorlägen. Der Hinweis auf das VVG sei verfehlt, weil derzeit ein Vollstreckungsverfahren nicht anhängig sei. Der Antrag sei daher gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

Gegen diesen Bescheid erhob die beschwerdeführende Partei Berufung.

Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom wurde die Berufung der beschwerdeführenden Partei gemäß § 66 Abs. 4 AVG abgewiesen.

Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass Gegenstand des Berufungsverfahrens die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung der Berufung sei. Die beschwerdeführende Partei habe in ihrem Schriftsatz vom zwar die Ansicht vertreten, dass eine Tatsachenlage im Sinn des Wiederaufnahmegrundes gemäß § 69 Abs. 1 Z. 2 AVG geschaffen worden sei, gleichzeitig jedoch selbst angemerkt, dass formal der Wiederaufnahmeantrag wegen Ablaufs der dreijährigen Frist nicht mehr gestellt werden könne. Ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens sei mit dem Schriftsatz vom somit nicht gestellt worden. Im Hinblick auf das rechtskräftig abgeschlossene Verfahren erweise sich die rechtliche Beurteilung des LH, den Antrag vom gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, als zutreffend. Darüber hinaus sei die beschwerdeführende Partei auf die Ausführungen des LH zu verweisen, wonach derzeit ein Vollstreckungsverfahren nicht anhängig sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Vorbringen, dass die beschwerdeführende Partei auf den im Bescheid des LH vom bezeichneten Grundstücken eine ordnungsgemäß bewilligte und geführte Rotteballendeponie betrieben habe. Es lägen rechtskräftige Baubescheide vor, die die Maßnahmen zur Beseitigung ohne Zustimmung der Grundeigentümer behinderten und mit dem wasserpolizeilichen Auftrag gemäß § 138 WRG 1959 konkurrierten. Auch sei zu fragen, ob und inwieweit heute noch, 20 Jahre nach dem "Deponieabschluss", jene drohenden Risken zu unterstellen seien, zumal die letzten Prüfungen hiezu Jahre zurücklägen und sich in der Zwischenzeit nur marginale Beeinträchtigungen ergeben hätten, sodass auch nach Ansicht des hydrologischen Sachverständigen Univ. Prof. Dr. I. das Ausheben und Beseitigen des Deponieinhaltes nicht sinnvoll wäre. Es müsse die Zulässigkeit eines Exekutionsvollzuges geprüft werden, und zwar auch dann, wenn formelle Vollzugsanordnungen noch gar nicht vorlägen. Die beschwerdeführende Partei könne ohne eine wasserrechtliche Bewilligung nicht veranlasst werden, Maßnahmen durchzuführen, "weil ihr Handeln dann in der Bestimmung des § 138 WRG zu einer Gesetzwidrigkeit führen würde und sie neuerdings den entsprechenden Verantwortungen ausgesetzt wäre". Auch seien die Frage, wohin der Deponieinhalt zu verlagern sei, und die neuerliche Verfüllung der Deponie ungeklärt, zumal eine Reihe von Genehmigungsbescheiden vorliegen müsste, um dieses "Prozedere" zu bewältigen, und diese Vollzugsvoraussetzungen wären, wenn man die Rechtsauffassung verträte, dass sich die beschwerdeführende Partei um diese Genehmigungsbescheide "im Rahmen der Vollzugslegitimation" zu bemühen hätte. Ferner könne als amtsbekannt vorausgesetzt werden, dass die beschwerdeführende Partei nicht annähernd über jene finanziellen Mittel verfüge, die zur Durchführung der "bezugnehmenden Maßnahmen" erforderlich wären, sodass eine Vollstreckung nicht möglich sei. Obwohl die beschwerdeführende Partei ihren "ursprünglichen" Antrag entsprechend begründet habe, habe sich die belangte Behörde ebenso wie der LH rein formell auf den Standpunkt gestützt, es läge eine entschiedene Rechtssache vor, und sei die belangte Behörde auf keines der Argumente der beschwerdeführenden Partei eingegangen, weshalb wesentliche Verfahrensvorschriften verletzt worden seien. Darüber hinaus sei im "ursprünglich" gestellten Antrag auch ein Wiederaufnahmeantrag zu erblicken und hätte die belangte Behörde sich damit auseinander setzen müssen, wobei "schon jetzt" darauf hingewiesen werde, dass die dreijährige Frist (offensichtlich gemeint: des § 69 Abs. 2 AVG) hier nicht schädlich sein könne "bzw. es paradox wäre, nachdem erst nach drei Jahren die entsprechenden Erkenntnisse zutage getreten sind, dass eine Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend den wasserpolizeilichen Beseitigungsauftrag nicht mehr möglich wäre".

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

Bei der Prüfung des Vorliegens der entschiedenen Sache ist vom rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen. Identität der Sache liegt dann vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt. Erst nach Erlassung des Bescheides hervorgekommene Umstände, die eine Unrichtigkeit des Bescheides dartun, stellen keine Änderung des Sachverhaltes dar, sondern bilden lediglich unter den Voraussetzungen des § 69 AVG einen Wiederaufnahmegrund. Ebenso liegt eine nachträgliche Änderung des Sachverhaltes nicht vor, wenn etwa im Zuge einschlägiger Forschungsarbeiten eine neue fachkundige Beurteilung unverändert gebliebener Tatsachen erfolgt und sich die Meinung der Sachverständigen geändert hat. Die bei einer nachträglichen Änderung des Sachverhaltes bestehende Möglichkeit, einen Anspruch, über den bereits rechtskräftig im abweisenden Sinn entschieden wurde, neuerlich vor der Behörde zu erheben, setzt voraus, dass die wesentlichen Sachverhaltsänderungen von der Partei behauptet werden. Die Prüfung der Zulässigkeit einer Durchbrechung der Rechtskraft auf Grund geänderten Sachverhaltes darf somit ausschließlich an Hand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens auf neuerliche Entscheidung geltend gemacht werden (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2000/07/0235, mwN).

Weder aus dem Beschwerdevorbringen noch dem angefochtenen Bescheid ergibt sich, dass - neben E. D. - (auch) die beschwerdeführende Partei Normadressat des mit Bescheid des LH vom bzw. mit Berufungsbescheid der belangten Behörde vom gemäß § 138 Abs. 1 lit. a WRG 1959 erteilten wasserpolizeilichen Auftrag geworden sei. Aus einem solchen behördlichen Handlungsauftrag können jedoch Dritte nicht verpflichtet werden, sodass nicht zu erkennen ist, inwieweit die Rechtsstellung der beschwerdeführenden Partei durch den genannten Auftrag berührt wird (vgl. in diesem Zusammenhang etwa die in Kaan/Braumüller, Handbuch Wasserrecht (2000(, zu § 138 WRG E 197 zitierte hg. Judikatur). Auch erübrigen sich Überlegungen in Richtung einer Rechtsnachfolge der beschwerdeführenden Partei nach E. D., und zwar bereits im Hinblick darauf, dass eine derartige Sukzession von der Beschwerde nicht behauptet wird, zumal der im Wasserrecht vorzufindende Grundsatz der "Dinglichkeit" und der daraus erfließenden Möglichkeit der Rechtsnachfolge in wasserrechtliche Rechtspositionen keinen Anwendungsbereich hinsichtlich Personen hat, denen wegen Übertretung der Bestimmungen des WRG 1959 ein wasserpolizeilicher Auftrag nach § 138 WRG 1959 zu erteilen ist (vgl etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 98/07/0073, mwN). Ferner behauptet die Beschwerde nicht, dass die beschwerdeführende Partei Eigentümerin eines der in den obzitierten Bescheiden angeführten Grundstücke sei und als solche zur Duldung der wasserpolizeilich aufgetragenen Maßnahmen (vgl. Spruchpunkt IV. des Bescheides des LH vom ) verpflichtet worden sei, sodass auch unter diesem Blickwinkel eine Verpflichtung der beschwerdeführenden Partei und eine Berührung ihrer Rechte durch den Bescheid der belangten Behörde vom nicht ersichtlich sind.

Schon in Anbetracht der vorstehenden Erwägungen ergibt sich die Unlässigkeit des von der beschwerdeführenden Partei am gestellten Antrages.

Darüber hinaus ist - selbst wenn man davon ausginge, dass die beschwerdeführende Partei durch den Bescheid der belangten Behörde vom , der (was die Beschwerde nicht in Abrede stellt) im Jänner 1999 erlassen wurde, in ihren Rechten berührt worden sei, Folgendes zu bemerken:

Auch wenn man den Antrag der beschwerdeführenden Partei vom im Sinn des Beschwerdestandpunktes als Wiederaufnahmeantrag ansehen wollte, so wäre dieser nach Ablauf der in § 69 Abs. 2 AVG bestimmten Frist von drei Jahren gestellt worden und daher bereits aus diesem Grund zurückzuweisen gewesen. Eine Beurteilung dieses Anbringens - wie die beschwerdeführende Partei weiters meint - unter dem Blickwinkel des § 3 Abs. 2 VVG (als Einwendungen im Sinn des § 35 EO) kommt bereits deshalb nicht in Betracht, weil bisher unbestrittenermaßen kein Vollstreckungsverfahren eingeleitet wurde. Abgesehen davon bezieht sich § 3 Abs. 2 VVG lediglich auf Exekutionstitel, die eine Verpflichtung zu einer Geldleistung enthalten, und nicht etwa auf Exekutionen zur Erzwingung anderer Leistungen und Unterlassungen. Hinzugefügt sei, dass außerhalb eines Vollstreckungsverfahrens für einen durch einen (rechtskräftigen) Titelbescheid Verpflichteten kein rechtliches Interesse für die bescheidmäßige Feststellung, ob sich der für den Titelbescheid maßgebende Sachverhalt wesentlich geändert hat, besteht (vgl. etwa die in Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren I2, zu § 56 AVG E 234 zitierte hg. Judikatur).

Unter Zugrundelegung der vorstehenden Erwägungen kann somit die Auffassung der belangten Behörde, dass der Antrag der beschwerdeführenden Partei zurückzuweisen war, im Ergebnis nicht als rechtswidrig beurteilt werden.

Von daher lässt bereits der Beschwerdeinhalt erkennen, dass die behauptete Rechtswidrigkeit nicht vorliegt, weshalb die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen war.

Wien, am