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VwGH vom 27.06.2006, 2004/06/0214

VwGH vom 27.06.2006, 2004/06/0214

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Bernegger, Dr. Waldstätten, Dr. Rosenmayr und Dr. Bayjones als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Fritz, über die Beschwerde des Dr. ME, fortgesetzt durch seine Verlassenschaft, vertreten durch den Verlassenschaftskurator Dr. Friedrich Piffl-Percevic, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Schmiedgasse 31, gegen den Bescheid des Ausschusses der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer (Plenum) vom , GZ. 2000/0609-9, betreffend eine Bestätigung in Bezug auf bezahlte Gesamtkosten von Exekutionen bzw. Mitteilung über die Verwendung eines bestimmten überwiesenen Betrages, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit Bescheid vom gewährte der Ausschuss der Stmk. Rechtsanwaltskammer (Abt. 3) dem Beschwerdeführer gemäß § 7 der Satzung der Versorgungseinrichtung der Stmk. Rechtsanwaltskammer beginnend mit die Berufsunfähigkeitsrente von "zur Zeit EUR 1.930,--" brutto monatlich.

Mit weiterem Bescheid vom erklärte diese Behörde die Aufrechnung von tieferstehend aufgelisteten Forderungen in der Höhe von EUR 100,-- monatlich gegen die dem Beschwerdeführer seit dem zustehende Berufsunfähigkeitspension für zulässig. In der Folge werden 6 Rückstandsausweise betreffend Kammerbeiträge, die vom Beschwerdeführer noch nicht zur Gänze bezahlt wurden, und Exekutionskosten eines mit GZ. bestimmten Exekutionsverfahrens angeführt, insgesamt ging es um Forderungen der Stmk. Rechtsanwaltskammer von EUR 5.045,16. In der Begründung werden die im Spruch genannten, noch offenen Forderungen näher dargelegt.

Die belangte Behörde wies die dagegen erhobene Vorstellung des Beschwerdeführers mit Bescheid vom ab. In der Begründung wird - im Hinblick auf ein entsprechendes Vorbringen in der Vorstellung - dargelegt, für die Bezahlung welcher Rückstandsausweise, Exekutionsverfahren sowie Zinsen und Kosten der vom Beschwerdeführer überwiesene Betrag von EUR 18.828,81 (abzüglich von näher angeführten Kosten in der Höhe von EUR 786,32) verwendet wurde.

Die belangte Behörde berichtigte diesen Bescheid mit Bescheid vom , indem in der Begründung in der Aufstellung von Rückstandsausweisen in lit. a ein Rückstandsausweis, nämlich der vom , ergänzt wurde.

Die erstinstanzliche Behörde teilte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom mit, dass auf Grund der Bescheide vom (Abteilung 3) und vom (Ausschuss) von seiner Berufsunfähigkeitspension monatlich EUR 100,-- bis zur Tilgung seines Gesamtrückstandes, der sich nach der beiliegenden Aufstellung zum auf EUR 4.832,37 belaufe, einbehalten werde. Die Kompensationsbeträge von bisher insgesamt EUR 1.500,-- seien in der beiliegenden Aufstellung enthalten. Ein vermeintliches Guthaben des Beschwerdeführers aus der bisherigen Kompensation liege demnach nicht vor. Die Beilage dieses Schreibens enthält über die Außenstände des Beschwerdeführers zum Stand folgende Aufstellung:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
"Außenstände Dr. E per
Rest der noch offenen Kammerbeiträge aus Exekutionen.
KB
Kosten
9E 809/02b
2000/0609 Rest 3/2000 VSF
357,35
abzlg. Kompensation
357,35
0,00
Säumniszuschlag
335,73
Kosten
18,22
9E 2221/01y
2000/0609- 1 Rest 4/2000 VSF
1.540,96
abzgl. Kompensation
84,78
Rest 4/2000 VSF
1.456,18
NFF
109,01
eh. KB
72,67
1.637,86
Säumniszuschlag
173,86
Kosten
398,40
9E 4595/01s
2000/0609-3 Rest 2/2001 VSF
905,56
905,56
Säumniszuschlag
176,96
9E 1331/02t
2000/0609-3 Rest 4/2001
Säumniszuschlag
200,59
Kosten
246,67
9E 1021/02
Kosten
493,85
zzgl. KB 1. Quartal 2003 aliquot
KB
176,67
VSF
1.058,87
Abzgl. Kompensation
1.058,87
NFF
59,--
235,67
Gesamtforderung der offenen Kammerbeiträge
2.779,09
Gesamtforderung der Kosten und Säumniszuschläge
2.044,28
Gesamtforderung inkl. SZ u. Kosten
Euro 4.823,37
Vom bis wurden Euro 1.500,-- kompensiert."

In dem an den Kammerkassier Mag. H.S. gerichteten Schreiben vom führt der Beschwerdeführer aus, dass auf Grund diverser Schuldner-Informationen in Form von Computerausdrucken mehrmals die "Kostentitel" der Rechtsanwaltskammer bekannt gegeben worden seien, die er mangels Bezeichnung der Geschäftszahlen der Exekutionsakte und der bezugnehmenden Rückstandsausweise nach wie vor nicht nachvollziehen könne. Er ersuche daher, ihm "Ihre Gesamt-Kosten im Rahmen Ihrer Tätigkeit als damaliger Kammerkassier gegen mich, die sie offensichtlich 'einkassiert haben', bekannt zu geben". In dieser "Honorarnote bzw. Bestätigung des Kostenersatzes" müsste nicht nur jedes einzelne Exekutionsverfahren detailliert mit den einzeln verrechneten Kosten angegeben werden, sondern auch die Mehrwertsteuer bzw. etwaige Barauslagen extra ausgeworfen werden. Dies benötige er nicht nur für die Aufnahme in die Buchhaltung, sondern auch für die Steuererklärung.

Mit dem an die belangte Behörde gerichteten Schreiben vom machte der Beschwerdeführer geltend, dass er den Kammerkassier RA Mag. H.S. mit eingeschriebenem Brief vom darum gebeten habe, ihm "dessen Gesamt-Honorar im Rahmen seiner damaligen Tätigkeit als Kammerkassier in den diversen Exekutionsverfahren" gegen ihn zumindest seit bekannt zu geben. Der damalige Kammerkassier Mag. H.S. sei vermutlich der Einzige gewesen, welcher über die entsprechenden Honorarbeträge der zitierten E-Verfahren Auskunft hätte geben können und dieser habe auf sein Schreiben bzw. auf sein gleich lautendes Telefax nicht geantwortet. Der Beschwerdeführer ersuche daher die belangte Behörde, ihm mitzuteilen, welche Kosten in den diversen Exekutionsverfahren gegen ihn bislang detailliert einbehalten und damit bezahlt worden seien und welche Kosten theoretisch (wiederum im Detail) noch offen sein könnten. Überdies sei er der Meinung, dass eine Kammer des öffentlichen Rechts nicht berechtigt sei, Kosten im Exekutionsverfahren gegen Kammermitglieder extra geltend zu machen und schon gar nicht diese dem etwaigen Kammerkassier zugute kommen zu lassen.

Mit Schreiben vom "" (richtig: ) teilte die erstinstanzliche Behörde dem Beschwerdeführer u.a. mit, dass seine Behauptung, wonach Kosten in Rückstandsaufstellungen geltend gemacht worden seien, unrichtig sei. Die geltend gemachten Kosten würden allein aus Exekutionstiteln resultieren. Ihrer dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom übermittelten Aufstellung hätte sie nichts mehr hinzuzufügen und es sei der Auskunftspflicht in ausreichendem Maße nachgekommen worden. Gemäß § 13 Abs. 3 AVG werde der Beschwerdeführer ersucht, so er mit dem Inhalt dieses Schreibens nicht einverstanden sei, bis längstens einlangend geeignete Anträge zu stellen und sein Begehren verständlich zu machen.

Mit an den Ausschuss der Stmk. Rechtsanwaltskammer (Abt. 3) gerichteten Schreiben vom (bei der Behörde eingelangt am ) stellte der Beschwerdeführer den "Antrag auf umgehende Übermittlung einer detaillierten Honorarnote betreffend die Gesamtkosten der überwiegend eingestellten bzw. teilweise aufgeschobenen Exekutionen, die von mir zur Gänze bezahlt wurden" (der Beschwerdeführer meinte - wie sich aus der Vorkorrespondenz ergibt -, dass es sich bei den von der Rechtsanwaltskammer geltend gemachten Kosten für Exekutionen um Honorare für Kammerbedienstete handle, die er in der Steuererklärung entsprechend geltend machen wollte).

Mit an den Ausschuss der Stmk. Rechtsanwaltskammer (Abt. 3) gerichteten Schreiben vom (eingelangt bei der Behörde am ) stellte der Beschwerdeführer den Antrag, ihm exakt mitzuteilen, wie die Behörde den von ihm überwiesenen Gesamtbetrag von EUR 18.828,81 gewidmet habe und zwar mit folgender Detaillierung:

Kosten (Honorar),

Kammerbeitrag,

Versorgungsfonds,

Notfallsfonds,

Säumniszuschlag bzw. etwaige weitere (un-)gerechtfertigte Forderungen."

Der Ausschuss der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer (Abteilung 3) wies mit Bescheid vom beide Anträge ab. Die erstinstanzliche Behörde führte im Wesentlichen aus, dass Honorarnoten nur zwischen Anwälten und Klienten, nicht jedoch zwischen Schuldner bzw. verpflichteter Partei und betreibender Partei gelegt würden. Der Antragsteller übersehe auch, dass er aus den vom Vertreter der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer RA Mag. H. Sch. übermittelten Schuldnerbenachrichtigungen, wie z.B. jene vom 10., 11. März und , seine Zahlungen, die Zuwidmungen und die verbliebenen offenen Forderungen ersehen habe können. Abgesehen von diesen Schuldnerbenachrichtigungen seien für den Beschwerdeführer die Kosten in den einzelnen Exekutionsverfahren auch durch die Zustellung der Exekutionsbeschlüsse ersichtlich und nachvollziehbar, weshalb seinem Antrag nicht stattzugeben gewesen sei.

Auch der weitere Antrag des Beschwerdeführers in seinem Schreiben vom sei abzuweisen gewesen, weil eine genaue Auflistung der Verbindlichkeiten des Beschwerdeführers und der Zuwidmung seiner Zahlungen mit Bescheiden des Ausschusses der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer vom und erfolgt sei. Abgesehen von den beiden genannten Bescheiden habe der Beschwerdeführer auf seine Anfrage vom mit Schreiben der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer (Abteilung 3) vom eine detaillierte Aufstellung erhalten, in der seine Zahlungen, deren Zuwidmung und seine restlichen Verbindlichkeiten aufgeschlüsselt worden seien. Damit sei die Steiermärkische Rechtsanwaltskammer ihrer Auskunftspflicht dem Beschwerdeführer gegenüber ausreichend nachgekommen.

Die belangte Behörde wies die dagegen erhobene Vorstellung des Beschwerdeführers mit dem angefochtenen Bescheid ab.

Diese Entscheidung wurde im Wesentlichen damit begründet, die belangte Behörde habe dem Beschwerdeführer alle jene Auskünfte erteilt, die zumutbarerweise von ihr erwartet werden konnten. Es werde im Besonderen auf die Außenstandsbekanntgaben zum , und zuletzt verwiesen. Aus diesen Aufstellungen gehe in aller Deutlichkeit hervor, welche Beträge in welchem Zeitraum aufgerechnet worden seien und mit welchen Forderungen der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer gegen den Beschwerdeführer die Aufrechnung im Einzelfall erfolgt sei. Sämtlichen Forderungen der Stmk. Rechtsanwaltskammer entsprächen erwirkte Exekutionstitel bzw. Exekutionsbewilligungsbeschlüsse und vollstreckbare Rückstandsausweise. Sollte der Beschwerdeführer gegen diesen oder jenen Exekutionstitel oder Exekutionsbewilligungsbeschluss Einwendungen gehabt haben, dann wäre es ihm freigestanden, innerhalb der jeweils offenen Fristen die entsprechenden Rechtsmittel zu ergreifen. Im Nachhinein die "Auskunftspflicht" der Stmk. Rechtsanwaltskammer überstrapazieren zu wollen, sei jedenfalls kein zielführender Weg. Auf die im § 1 Abs. 2 Auskunftspflichtgesetz (BGBl. Nr. 287/1987) enthaltenen Einschränkungen der Verpflichtung zur Auskunft werde hingewiesen.

In der dagegen erhobenen Beschwerde wird geltend gemacht, dass die Steiermärkische Rechtsanwaltskammer ihrer Auskunftspflicht gegenüber dem Beschwerdeführer nicht ausreichend nachgekommen sei. Der angefochtene Bescheid sei nach Ansicht der Beschwerde inhaltlich rechtswidrig bzw. rechtswidrig infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift samt Antrag auf Abweisung der Beschwerde erstattet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Zunächst ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer Dr. ME am verstorben ist. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes Graz vom , 30 A 175/05f-17, wurde Dr. FP zum Verlassenschafskurator bestellt. Die Verlassenschaft nach Dr. ME ist auch im Zeitpunkt der vorliegenden Entscheidung nicht abgeschlossen.

Im vorliegenden Fall kann nicht ausgeschlossen werden, dass die vom Beschwerdeführer verlangten Auskünfte über von ihm bezahlte Exekutionskosten bzw. über die Verwendung eines vom Beschwerdeführer überwiesenen Betrages vermögensrechtliche Ansprüche, die in den Nachlass nach Dr. ME fallen (vgl. das denselben Beschwerdeführer betreffende hg. Erkenntnis vom , Zl. 2004/06/0026), berühren. Der Verlassenschaftskurator, der auch die Vertretung im vorliegenden Beschwerdefall übernommen hat, erklärte nach Aufforderung, das vorliegende Beschwerdeverfahren fortzusetzen.

Gemäß § 1 Abs. 1 Auskunftspflichtgesetz, BGBl. Nr. 287/1987, haben u.a. die Organe der durch die Bundesgesetzgebung zu regelnden Selbstverwaltung über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches Auskünfte zu erteilen, soweit eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht dem nicht entgegensteht.

Gemäß Abs. 2 dieser Bestimmung sind Auskünfte nur in einem solchen Umfang zu erteilen, der die Besorgung der übrigen Aufgaben der Verwaltung nicht wesentlich beeinträchtigt; berufliche Vertretungen sind nur gegenüber den ihnen jeweils Zugehörigen auskunftspflichtig und dies insoweit, als dadurch die ordnungsgemäße Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben nicht verhindert werde. Sie sind nicht zu erteilen, wenn sie offenbar mutwillig verlangt werden.

Gemäß § 3 Auskunftspflichtgesetz i.d.F. BGBl. Nr. 357/1990 sind Auskünfte ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber binnen acht Wochen nach Einlangen des Auskunftsbegehrens zu erteilen. Kann aus besonderen Gründen diese Frist nicht eingehalten werden, so ist der Auskunftswerber jedenfalls zu verständigen.

Gemäß § 4 Auskunftspflichtgesetz i.d.F. BGBl. I Nr. 158/1998 (Art. 6 Z. 2) ist auf Antrag des Auskunftswerbers hierüber ein Bescheid zu erlassen. Als Verfahrensordnung, nach der der Bescheid zu erlassen ist, gilt das AVG, sofern nicht für die Sache, in der Auskunft erteilt wird, ein anderes Verfahrensgesetz anzuwenden ist.

Wenn der Beschwerdeführer auf die Ausführungen in seiner Vorstellung verweist, ist ihm entgegenzuhalten, dass Verweisungen auf den Inhalt eines in einem anderen Verfahren eingebrachten Schriftsatzes keine gesetzmäßige Darlegung der Beschwerdegründe im Sinne des § 28 Abs. 1 Z. 5 VwGG darstellen und unbeachtlich sind (vgl. dazu die in Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, S. 250, im letzten Absatz angeführte hg. Judikatur).

Gegenstand des Antrages vom war allein die "umgehende Übermittlung einer detaillierten Honorarnote betreffend die Gesamtkosten der überwiegend eingestellten bzw. teilweise aufgeschobenen Exekutionen", die vom Beschwerdeführer zur Gänze bezahlt worden seien. Dieser Antrag richtete sich nicht darauf, wie in der Beschwerde vertreten wird, dass die betreibende Partei, im vorliegenden Fall die Steiermärkische Rechtsanwaltskammer, ihre Ansprüche detailliert bekannt geben solle, was sich auch auf Honoraransprüche beziehe bzw. welche Honoraransprüche bislang kompensiert bzw. einbehalten worden seien und welche Kostenansprüche noch offen seien. In dem Antrag wurde auch nicht geltend gemacht, wie in der Beschwerde behauptet wird, dass das Schreiben über die Außenstände vom nicht nachvollziehbar sei.

Die belangte Behörde wies beide Auskunftsersuchen wegen Mutwilligkeit gemäß § 1 Abs. 2 Auskunftspflichtgesetz ab.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 1 Abs. 2 Auskunftspflichtgesetz nimmt derjenige eine Behörde mutwillig in Anspruch, der sich in dem Bewusstsein der Grundlosigkeit und Aussichtslosigkeit, der Nutzlosigkeit und Zwecklosigkeit seines Anbringens an die Behörde wendet, sowie wer (ausschließlich) aus Freude an der Behelligung der Behörde handelt. Der Begriff der "Zwecklosigkeit" eines Auskunftsersuchens im Sinne dieser Judikatur ist spezifisch vor dem Hintergrund jener Zwecke zu sehen, denen die Auskunftspflicht dient, also dem Gewinn von Informationen, über die der Antragsteller nicht verfügt, an denen er jedoch ein konkretes Auskunftsinteresse besitzt. Hingegen ist das Vorliegen eines rechtlichen Interesses an einer solchen Auskunft nicht erforderlich (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 97/19/0022, und die in diesem Zusammenhang angeführte hg. Vorjudikatur).

In der Begründung des angefochtenen Bescheides bezieht sich die belangte Behörde auf die Außenstandsbekanntgaben zum , und zuletzt vom , die dem Beschwerdeführer eine entsprechende Aufklärung über die noch offenen Forderungen gegeben hätten. So geht aus der Außenstandsbenachrichtigung vom eindeutig hervor, welche Kosten in Verbindung mit nach der Geschäftszahl näher bestimmten Exekutionsverfahren in diesem Zeitpunkt noch offen waren. Daraus ergab sich für den Beschwerdeführer, welche Kosten im Zusammenhang mit den anderen Exekutionsverfahren, die ihm auf Grund der übermittelten Exekutionstitel bekannt sein mussten, bezahlt waren. In dieser Benachrichtigung wurde auch angegeben, mit welchen konkreten, noch offenen Forderungen der Stmk. Rechtsanwaltskammer und in welchem Ausmaß eine Kompensation stattgefunden hat. Auch die beiden anderen Außenstandsbekanntgaben sind in dieser Weise gestaltet. Die erstinstanzliche Behörde hat dem Beschwerdeführer auch mit Schreiben vom (richtig: August) mitgeteilt, dass die geltend gemachten Kosten allein aus Exekutionstiteln resultierten. In diesem Sinne führte die belangte Behörde in ihrer Begründung auch zutreffend aus, dass für den Beschwerdeführer neben den Schuldnerbenachrichtigungen die Kosten der einzelnen Exekutionsverfahren auch durch die Zustellung der Exekutionsbeschlüsse ersichtlich und nachvollziehbar seien. Informationen über die bezahlten Kosten von Exekutionsverfahrens standen dem Beschwerdeführer somit zur Verfügung. Der zentrale Zweck der Auskunftspflicht, der Gewinn von Informationen, über die der Auskunftsbegehrende nicht verfügt, an denen er ein konkretes Auskunftsinteresse hat (vgl. das angeführte hg. Erkenntnis vom ), lag in diesem Zusammenhang nicht vor. Allein die allfällige Mühe des Beschwerdeführers, sich die im Zusammenhang mit von der Stmk. Rechtsanwaltskammer betriebenen Exekutionsverfahren bezahlten Kosten aus den Exekutionsbeschlüssen heraussuchen zu müssen, ändert an dieser Beurteilung nichts. Wenn die belangte Behörde die vom Beschwerdeführer in seinem Antrag vom verlangte Auskunft als mutwillig angesehen und abgewiesen hat, kann ihr nicht entgegengetreten werden.

Im Hinblick auf den Antrag des Beschwerdeführers vom hat die belangte Behörde zutreffend darauf verwiesen, dass die Darlegung der konkreten Verwendung des vom Beschwerdeführer angeführten überwiesenen Gesamtbetrages von EUR 18.828,81 bereits in dem in letzter Instanz ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom i.V.m. dem Berichtigungsbescheid vom erfolgte. Dieser Bescheid ist entgegen dem Beschwerdevorbringen rechtskräftig, auch wenn er beim Verwaltungsgerichtshof angefochten wurde und das Verfahren noch anhängig ist. Im vorliegenden Zusammenhang spielt allerdings die Rechtskraft des Bescheides, in dessen Begründung Informationen enthalten sind, auf die sich ein späteres Auskunftsbegehren richtet, keine Rolle. Auch in dieser Hinsicht hat die belangte Behörde das Auskunftsersuchen vom zu Recht als offenbar mutwillig im Sinne des § 1 Abs. 2 Auskunftspflichtgesetz beurteilt.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Wien, am