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VwGH vom 25.04.2006, 2004/06/0196

VwGH vom 25.04.2006, 2004/06/0196

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Bernegger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Fritz, über die Beschwerde der S GmbH & Co KG in U, vertreten durch Dr. Manfred Bachmann, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Maria-Theresien-Straße 34, gegen den Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Innsbruck vom , Zlen. I-Rm- 00049e/2004, II-AL-023e/2004, betreffend Untersagung von Werbetafeln gemäß § 45 Abs. 4 TBO 2001, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat der Landeshauptstadt Innsbruck Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Schreiben vom (eingelangt beim Stadtmagistrat Innsbruck am ) zeigte die Beschwerdeführerin die Errichtung von fünf Plakattafeln in der B-Straße bei der C-Kaserne auf dem Grundstück Nr. 1833/6, KG. P., an. Die Plakattafeln hätten eine Länge von 5,1 m. Die Höhe betrage bei allen Flächen 2,4 m und die Flächen würden ca. 50 cm über dem Boden montiert werden. Der Abstand zwischen den Flächen würde je 20 m betragen. Die Plakattafeln bestünden aus einbetonierten Eisenstehern, auf welche mittels Polsterhölzern die Holzplatten montiert würden. Alle Flächen dienten der allgemeinen Wirtschaftswerbung. Alle Flächen würden mit einem grünen Holzrand versehen.

Mit Bescheid vom untersagte der Stadtmagistrat der Landeshauptstadt Innsbruck gemäß § 45 Abs. 3 und 4 Tiroler Bauordnung 2001 (TBO 2001) i.V.m. § 43 Abs. 2 Tir. Raumordnungsgesetz 2001 (TROG 2001) die Ausführung der geplanten Aufstellung der verfahrensgegenständlichen Werbeeinrichtungen. Dies wurde insbesondere damit begründet, dass die Werbetafeln auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück, das als Sonderfläche "Kaserne" gewidmet sei, nicht zulässig seien.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die dagegen erhobene Berufung der Beschwerdeführerin gemäß § 66 Abs. 4 AVG i.V.m. § 45 Abs. 4 TBO 2001 ab. Die belangte Behörde begründete dies im Wesentlichen damit, dass gemäß § 45 Abs. 3 TBO 2001 die Errichtung, Aufstellung oder Änderung einer anzeigepflichtigen Werbeeinrichtung unzulässig sei, wenn die Werbeeinrichtung durch die Materialbeschaffenheit, Größe, Form, Farbe oder Lichteinwirkung das Orts- oder Straßenbild erheblich beeinträchtigen würde. Gemäß § 1 Tiroler Stadtkern- und Ortsbildschutzgesetz - SOG 2003, LGBl. Nr. 89/2003, sei unter dem Orts- oder Stadtbild das vorwiegend durch Gebäude und sonstige bauliche Anlagen geprägte Erscheinungsbild von Städten, Orten oder Teilen davon zu verstehen.

Wie dem Gutachten von Dipl. Ing. W.W. vom in Bezug auf den Beurteilungsraum zu entnehmen sei, weise sowohl die Fassade der südseitigen Wohnbebauung, als auch die Einfriedung des Kasernenvorgartens eine einheitliche und ruhige Gliederung auf. Der bauliche Zustand dieses Ortsteilbereiches werde als gut bis sehr gut beurteilt. Nach dem Gutachten des Amtssachverständigen vom handle es sich bei dem betreffenden Orts- und Straßenbild im Bereich des Kasernenareals an der B-Straße um einen qualitätsvoll gestalteten Straßenraum, der in einwandfreiem baulichen, optischen und gepflegten Zustand sei, mit ebenso qualitätsvoll gestalteten bzw. geplanten Nachbarliegenschaften und deren begrünten und bepflanzten Freiflächen. Aus diesem Erscheinungsbild resultiere ein optisch ruhiges, homogen wirkendes und qualitätsvolles Straßen- und Ortsbild, das das Image der Stadt positiv präge. Das Beurteilungsgebiet sei demnach als schutzwürdiges Gebiet einzuordnen.

Die Errichtung der geplanten Werbetafeln würde nach dem Gutachten des Amtssachverständigen das derzeitige Straßenbild durch eine Flut von optischen Reizen überlagern, das Ortsbild würde durch die Fremdkörper beeinträchtigt. Gemäß § 45 Abs. 3 TBO 2001 müsse diese Beeinträchtigung erheblich sein. Unstrittig handle es sich bei der Konstruktion der Werbetafeln um eine solche aus Papier und Holz. Diese Materialien seien als fremd zu klassifizieren, da die im Ortsbild vorhandenen Materialien, wie dem Gutachten des Amtssachverständigen zu entnehmen sei, Stein, Metall und Pflanzen seien. In Bezug auf die Größe bleibe festzuhalten, dass es sich bei den Werbetafeln um eine Werbefläche mit einer Gesamtgröße von 61,2 m2 handelte. Im Verhältnis zu dem nach dem Amtsgutachten optisch ruhigen, homogenen und qualitätsvollen Erscheinungsbild des Beurteilungsraumes, müsse eine Werbefläche von insgesamt 61,2 m2 als störend angesehen werden.

Ferner werde in dem (von der Beschwerdeführerin vorgelegten) Gutachten von Dipl. Ing. W.W. vom ausgeführt, dass es sich um möglichst auffällige Werbung handle. Da der S-Ring für alle Sinne als "lebhafter" Ortsbereich zu bezeichnen sei, könnten hier auch belebende Elemente einfließen, wie dies auf Werbung zutreffe. Die Werbeflächen sollten in die "grüne Wand" der Vorgartenbepflanzung möglichst harmonisch integriert werden. Wie im Gutachten des Amtssachverständigen vom festgestellt, handle es sich bei dem Beurteilungsraum um einen harmonischen Raum, in dem die Farben blassgelb, hellgrau, weiß und grün vorzufinden seien. Durch die Werbetafeln werde ein fremder, konträrer und deplatzierter "bunter" Farbton aufoktroyiert und werde die Harmonie durch die auffälligen Werbetafeln zerstört. Zusammenfassend bleibe festzuhalten, dass eine erhebliche Beeinträchtigung des Ortsbildes kumulativ sowohl durch Materialbeschaffenheit, als auch durch Größe und Farbe der Werbeeinrichtung gegeben sei. Das ergänzend eingeholte schlüssige Gutachten des Amtssachverständigen sei auf fachlicher Ebene nicht zu entkräften gewesen.

In der dagegen erhobenen Beschwerde wird Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift samt Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde erstattet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Gemäß § 45 Abs. 1 Tiroler Bauordnung 2001 - TBO 2001, LGBl. Nr. 94/2001 i.d.F. LGBl. Nr. 89/2003 ist die Errichtung, Aufstellung und Änderung von frei stehenden Werbeeinrichtungen innerhalb geschlossener Ortschaften der Behörde schriftlich anzuzeigen, sofern hiefür nicht eine Bewilligung nach § 14 Abs. 1 lit. e des Tiroler Stadt- und Ortsbildschutzgesetzes 2003 erforderlich ist. Der Anzeige sind ein Lageplan, eine Beschreibung der technischen Ausführung und eine planliche Darstellung der betreffenden Werbeeinrichtung in zweifacher Ausfertigung anzuschließen.

Gemäß § 45 Abs. 3 TBO 2001 ist die Errichtung, Aufstellung oder Änderung einer anzeigepflichtigen Werbeeinrichtung unzulässig, wenn durch die Materialbeschaffenheit, Größe, Form, Farbe oder Lichtwirkung der Werbeeinrichtung das Orts- oder Straßenbild erheblich beeinträchtigt würde.

Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass sich die belangte Behörde in ihrer Begründung darauf beschränke, sowohl das Amtsgutachten als auch das Privatgutachten auszugsweise zu zitieren. Inwiefern das eine oder andere Gutachten zur Entscheidungsfindung der belangten Behörde beigetragen habe, werde nicht näher ausgeführt. Lediglich im Schlusssatz des bekämpften Bescheides werde festgestellt, dass der Berufung u.a. auf Grundlage des eingeholten schlüssigen Gutachtens des Sachverständigen des Stadtplanungsamtes, das auf fachlicher Ebene nicht zu entkräften gewesen sei, ein Erfolg zu versagen gewesen sei. Aus welchem Grund das Gutachten des Amtsachverständigen schlüssig und das Gutachten des Privatsachverständigen nicht schlüssig gewesen sein solle und warum die Argumente der Beschwerdeführerin zur fachlichen Entkräftung des Amtsgutachtens nicht ausgereicht hätten, bleibe offen. Es fehle an einer nachvollziehbaren Begründung der Entscheidung durch die belangte Behörde.

Diesem Vorbringen kommt keine Berechtigung zu. Die belangte Behörde hat in ihrer Begründung zunächst herausgearbeitet, dass sich aus beiden Gutachten ergibt, dass es sich bei dem betreffenden Orts- und Straßenbild im Bereich des Kasernenareals an der B-Straße um einen qualitätsvoll gestalteten Straßenraum, der in einwandfreiem baulichen optischen und gepflegten Zustand sei, mit ebenso qualitätsvoll gestalteten bzw. geplanten Nachbarliegenschaften und deren begrünten und bepflanzten Freiflächen handle (so der Amtssachverständige) bzw. die Fassade der südseitigen Wohnbebauung des in Frage stehenden Bereiches der B-Straße und die Einfriedung des Kasernenvorgartens eine einheitliche und ruhige Gliederung aufweise und der bauliche Zustand dieses Ortsteilbereiches als gut bis sehr gut beurteilt werde (so der Privatsachverständige).

Weiters wies die belangte Behörde im Hinblick auf die Größe der Werbetafeln auf das Gutachten des Amtssachverständigen, nach dem im Verhältnis zu dem optisch ruhigen, homogenen und qualitätsvollen Erscheinungsbild des Beurteilungsraumes, eine Werbefläche von insgesamt 61,2 m2 als störend angesehen werden müsse. Weiters berief sich die belangte Behörde auf die Ausführungen des Amtssachverständigen, dass es sich bei dem Beurteilungsraum um einen harmonischen Raum handle, in dem die Farben blassgelb, hellgrau, weiß und grün vorzufinden seien. Durch die Werbetafeln werde ein fremder konträrer und deplatzierter "bunter" Farbton aufoktroyiert und werde die Harmonie durch die auffälligen Werbetafeln zerstört. Zusammenfassend erachtete die belangte Behörde eine erhebliche Beeinträchtigung des Ortsbildes im Hinblick auf die Materialbeschaffenheit, die Größe und die Farbe der Werbeeinrichtungen für gegeben. Die belangte Behörde wies somit zum einen auf gleichartige Beurteilungen des Gutachtens des Amtssachverständigen bzw. des Privatsachverständigen, zum anderen hielt sie sich bei der Beurteilung der erheblichen Beeinträchtigung des Ortsbildes an die ihrer Ansicht nach schlüssige Begründung des Gutachtens des Amtsachverständigen (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2001/06/0071). Auch wenn die Auseinandersetzung mit dem Privatgutachten eingehender hätte ausfallen können, liegt in dieser Hinsicht jedenfalls kein wesentlicher Begründungsmangel vor. Insbesondere die zentrale Überlegung des Privatsachverständigen, dass der S-Ring (dessen Teil die verfahrensgegenständliche B-Straße sei) für alle Sinne als "lebhafter" Ortsbereich zu bezeichnen sei, weshalb hier auch belebende Elemente einfließen könnten, wie dies auf die Werbung zutreffe, hat die Ausführungen des Gutachtens des Amtssachverständigen nicht entkräften können, der seine Beurteilung zutreffend an Hand des dargestellten maßgeblichen Beurteilungsgebietes vornahm. Der Privatsachverständige ist insbesondere der Beurteilung des Amtssachverständigen im Hinblick auf die in dem Beurteilungsgebiet maßgeblichen Farbtöne, die überwiegend vorkommenden Materialien und die störende Wirkung der Werbefläche mit einer Gesamtgröße von 61,2 m2 auf das als qualitätsvoll und homogen wirkende Straßen- und Ortsbild nicht entgegengetreten.

Es trifft auch nicht zu, dass die belangte Behörde lediglich pauschal festgestellt hätte, dass eine erhebliche Beeinträchtigung des Ortsbildes kumulativ sowohl durch die Materialbeschaffenheit, als auch durch die Größe und Farbe der Werbeeinrichtung gegeben sei. Die belangte Behörde hat dies - wie dargestellt - konkret begründet.

Die Beschwerdeführerin meint weiters, der Amtssachverständige habe nicht entsprechend begründet, warum der verfahrensgegenständliche Bereich "hoch schutzwürdig" sei. Er habe dies lediglich damit begründet, dass es sich um eine imageprägende Stadteinfahrt handle und in diesen Bereichen eine Reizüberflutung verhindert werden solle.

Auch mit diesem Vorbringen ist die Beschwerdeführerin nicht im Recht. Der Amtsachverständige hat sich in seinem Gutachten u.a. mit dem direkten Umfeld des Aufstellungsortes der Werbeeinrichtungen auseinander gesetzt und auf das im Osten direkt angrenzende Objekt, die Kirche S, hingewiesen, das als ein dezentes Haus der Gemeinde beschrieben wurde. Daran schließe der parkartig gestaltete Pfarrgarten mit seiner vielfältigen Bepflanzung mit hochstämmigem Laub- und Nadelbäumen sowie den verschiedenartigen Sträuchern an, der im angrenzenden Vorgarten der Kaserne entlang der B-Straße Richtung Westen seine Fortsetzung finde. Auch die Baumallee vis a vis der Kirche auf der östlichen Seite der K-Straße bilde ein qualitätsvolles, ruhig wirkendes und unaufdringliches Gegenüber. Die der Kirche auf der B-Straße gegenüberliegende Straßenfassade der - ohne Vorbereich - direkt an der Verkehrsfläche errichteten Wohnanlage wurde vom Amtssachverständigen als in ihrer äußeren Gestaltung und Gliederung als einfache, verputzte "Lochfassade" qualifiziert, die sich durch die gewählte dezente Farbgebung (Kombination von blassgelb und hellgrau) in den unaufdringlichen Straßenraum harmonisch einfüge. Der Amtsachverständige kam auf Grund dieser Überlegungen zu der Schlussfolgerung, dass es sich bei dem vorliegenden Beurteilungsgebiet um ein schutzwürdiges Gebiet handle, entgegen den Ausführungen in der Beschwerde ist er nicht von einem hoch schutzwürdigen Beurteilungsgebiet ausgegangen. Das Beurteilungsgebiet wurde vom Amtsachverständigen - wie dargestellt - auch entsprechend beschrieben und er stützte sich dabei nicht auf das Argument der imageprägenden Stadteinfahrt. Insbesondere auch an Hand der beiden Gutachten angeschlossenen Fotos, kann die Beurteilung des Amtssachverständigen im Hinblick auf das im vorliegenden Fall maßgebliche Beurteilungsgebiet nicht als unschlüssig erkannt werden. Diese Beurteilung erfolgte auch im Gutachten des Privatsachverständigen weitgehend gleichartig.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i.V.m. der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am

Fundstelle(n):
NAAAE-64767