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VwGH vom 21.06.2005, 2004/06/0158

VwGH vom 21.06.2005, 2004/06/0158

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Bernegger, Dr. Waldstätten, Dr. Rosenmayr und Dr. Bayjones als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gubesch, über die Beschwerde des Mag. Dr. G T in W, vertreten durch Arnold, Rechtsanwalts-Partnerschaft in Wien 1, Wipplingerstraße 10, gegen den Bescheid des Ständigen Ausschusses der Österreichischen Notariatskammer vom , Zl. BOS 1/96, betreffend Ordnungsstrafe (die belangte Behörde ist im Beschwerdeverfahren vertreten durch Hasberger_Seitz & Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien 1, Gonzagagasse 4), zu Recht erkannt:

Spruch

Der Strafausspruch im angefochtenen Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Die Österreichische Notariatskammer hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer ist öffentlicher Notar im Bereich der Notariatskammer für Wien, Niederösterreich und Burgenland (in der Folge kurz: Notariatskammer).

Zur Vorgeschichte des Beschwerdefalles kann zunächst auf die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 99/10/0123, und vom , Zl. 2003/06/0025, verwiesen werden. Im Hinblick auf das nunmehrige Beschwerdevorbringen ist insbesondere (auch) folgender Sachverhalt erheblich:

Anlässlich der Vorlage von zwei Beurkundungsregistern durch den Beschwerdeführer an die Notariatskammer zur Vidierung wurde festgestellt, dass in das Beurkundungsregister unter einer Beurkundungsregisterzahl mehrere Geschäftsfälle eingetragen worden waren. Unter Hinweis darauf, dass die Zahlen des Beurkundungsregisters im Jahr 1992 mit den Zahlen des statistischen Ausweises nicht übereinstimmten, ersuchte der mit der Prüfung beauftragte Notar den Beschwerdeführer mit Schreiben vom , der Notariatskammer sämtliche Beurkundungsregister der Jahre 1990, 1991 und 1992 vorzulegen. Der Beschwerdeführer kam dem mit Schreiben vom nach und verwies darauf, dass die im statistischen Ausweis genannten Zahlen selbstverständlich richtig seien.

Die Notariatskammer beschloss in ihrer Sitzung vom , gemäß § 169 Abs. 1 NO dem Oberlandesgericht Wien als Disziplinargericht für Notare den Sachverhalt mitzuteilen; dies erfolgte mit Erledigung vom (beim Oberlandesgericht Wien eingelangt am ). Es heißt darin, anlässlich der Vorlage von zwei Beurkundungsregistern durch den Beschwerdeführer an die Notariatskammer zur Vidierung sei festgestellt worden, dass durch den Beschwerdeführer in das Beurkundungsregister unter einer Beurkundungsregisterzahl mehrere Geschäftsfälle eingetragen worden seien. Die Notariatskammer habe nunmehr die früheren Register ebenfalls abverlangt und dabei festgestellt, dass im Jahr 1990 bei 394 Beurkundungsregisterzahlen jeweils unter einer Zahl mehrere Beglaubigungen eingetragen worden seien, wobei es sich insgesamt tatsächlich um 897 Amtshandlungen gehandelt habe. Es wären daher tatsächlich 503 Beurkundungsregisterzahlen mehr zu vergeben gewesen. Im Jahr 1991 seien bei 404 Beurkundungsregisterzahlen tatsächlich 943 Amtshandlungen eingetragen, weshalb 539 Beurkundungsregisterzahlen mehr zu vergeben gewesen wären. Im Jahr 1992 seien bei 532 Beurkundungsregisterzahlen insgesamt 1226 Amthandlungen eingetragen, weshalb 694 Beurkundungsregisterzahlen mehr zu vergeben gewesen wären.

Hiedurch sei der statistische Ausweis über die Tätigkeit der Notare unrichtig wiedergegeben und zwar in seinem Punkt II, weil die Gesamtzahl der in das Beurkundungsregister eingetragenen Amtshandlungen tatsächlich höher gewesen sei und damit auch die Beglaubigung von Unterschriften auf eigenen Urkunden unrichtig wiedergegeben und sicher gleichfalls höher gewesen sei.

Aus der weiteren Entwicklung ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer zunächst disziplinär verfolgt wurde, aber auf Grund seiner Berufung (gegen das verurteilende Erkenntnis des Oberlandesgerichtes Wien als Disziplinargericht für Notare vom ) mit Erkenntnis des Obersten Gerichtshofes vom von dem gegen ihn erhobenen Vorwurf freigesprochen wurde, weil kein Disziplinarvergehen vorliege (siehe dazu die nähere Darstellung im eingangs genannten hg. Erkenntnis vom , Zl. 99/10/0123). Der Freispruch wurde in der nichtöffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Obersten Gerichtshof vom verkündet, wobei im Anschluss daran der Vorsitzende des Senates den Disziplinarfall für beendet erklärte. Die schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses langte beim Oberlandesgericht Wien am ein (wann sie dem Beschwerdeführer zugestellt wurde bzw. der Notariatskammer zukam, ist den vorgelegten Verwaltungsakten nicht zu entnehmen).

Mit Beschluss der Notariatskammer vom wurde auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens des Oberlandesgerichtes Wien als Disziplinargericht für Notare und des Erkenntnisses des Obersten Gerichtshofes vom


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1)
das Ordnungsstrafverfahren gemäß § 161 f NO eingeleitet und
2)
gemäß § 166 Abs. 1 NO gegen den Beschwerdeführer eine Strafverfügung erlassen.
Der Beschwerdeführer erhob dagegen Einspruch. Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung (§165 NO) erging der (erstinstanzliche) Beschluss der Notariatskammer für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom , mit dem der Beschwerdeführer schuldig erkannt wurde, er habe
"in den Jahren 1990 - 1992 grob fahrlässig
a) in den gemäß den Richtlinien der Österreichischen Notariatskammer über die Erstattung statistischer Ausweise durch Notare vom (Wagner, NO3, 553 ff) der Notariatskammer übergebenen statistischen Ausweise die von ihm oder seinem Substituten im Laufe eines Jahres vorgenommenen notariellen Amtshandlungen nicht vollständig bekannt gegeben,
b) im genannten Zeitraum die von ihm oder seinem Substituten im Laufe eines Jahres vorgenommenen notariellen Amtshandlungen entgegen den gemäß § 140a Abs. 2 Z. 8 NO erlassenen Richtlinien der Österreichischen Notariatskammer vom (Wagner, NO3, 521 ff) nicht durch Vergabe von Beurkundungsregisterzahlen für jede Amtshandlung erfasst,
c) die sich aus seiner Amtsführungspflicht unmittelbar ergebende Obliegenheit zur Beaufsichtigung seiner Angestellten, die mit der Führung des Beurkundungsregisters und Erstellung des statistischen Ausweises beauftragt waren, vernachlässigt."
Der Beschwerdeführer habe hiedurch schuldhaft, und zwar grob fahrlässig, die den Notaren durch die Notariatsordnung auferlegte Pflicht, die Gesetze und alle anderen Rechtsvorschriften unverbrüchlich zu beachten, verletzt, und somit die Ordnungswidrigkeit der Berufspflichtverletzung im Sinne der §§ 155 Abs. 1 Z. 1 und 156 Abs. 2 NO begangen. Gemäß § 158 Abs. 5 NO werde gegen den Beschwerdeführer hiefür die Ordnungsstrafe der schriftlichen Rüge in Verbindung mit einer Geldbuße von S 30.000,--

verhängt, was näher begründet wurde (siehe die Wiedergabe der Begründung in den zuvor genannten Vorerkenntnissen vom , Zl. 99/10/0123, und vom , Zl. 2003/06/0025).


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Zur Strafbemessung heißt es, dass sich die disziplinäre Unbescholtenheit des Beschwerdeführers mildernd ausgewirkt habe. Die verhängte Geldbuße erscheine in Anbetracht seiner Vermögensverhältnisse als angemessen.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer Berufung.
Mit Beschluss (Bescheid) der belangten Behörde vom (Anmerkung: das war der im ersten Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof, Zl. 99/10/0123, angefochtene Bescheid) wurde der Berufung hinsichtlich des Ausspruches über die Strafe teilweise Folge gegeben, der Tatvorwurf aus diesem Anlass allerdings neu gefasst. Es heißt dann weiter, der Beschwerdeführer habe dadurch (durch die näher umschriebenen, als erwiesen angenommenen Taten bzw. Unterlassungen) schuldhaft, und zwar grob fahrlässig, die den Notaren durch die Notariatsordnung auferlegte Pflicht, die Gesetze und alle Rechtsvorschriften unverbrüchlich zu beachten, verletzt und somit die Ordnungswidrigkeit der Berufspflichtverletzung im Sinne der §§ 155 Abs. 1 Z. 1 und 156 Abs. 2 NO begangen. Gemäß § 158 Abs. 5 NO werde gegen den Beschwerdeführer hiefür die Ordnungsstrafe der schriftlichen Rüge verhängt. Gemäß § 184 Abs. 2 NO in Verbindung mit § 380 ff StPO habe er die Kosten des Ordnungsstrafverfahrens zu ersetzen.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der mit Beschluss vom , B 1478/97, die Behandlung der Beschwerde ablehnte und sie gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abtrat.
Mit dem eingangs genannten Erkenntnis vom , Zl. 99/10/0123, wurde der Bescheid der belangten Behörde vom wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben (unrichtige Zusammensetzung). Der Verwaltungsgerichtshof führte in diesem Erkenntnis ua. weiters aus, auch ohne Bedachtnahme auf die erwähnte (von der Behörde erster Instanz herangezogene) Richtlinie erweise sich die vom Beschwerdeführer bei der Führung des Beurkundungsregisters gepflogene Vorgangsweise als Verstoß gegen die Notariatsordnung, weil sich bereits aus § 47 Abs. 1 NO klar ergebe, dass die Zusammenfassung mehrerer Beurkundungen unter einer einzigen Geschäftszahl unzulässig sei, vielmehr jede Notariatsurkunde mit einer auf sie bezogenen Geschäftszahl bezeichnet werden müsse. Es sei daher auch unzulässig, mehrere Beurkundungen unter einer einzigen Geschäftszahl in das Beurkundungsregister nach § 82 Abs. 1 NO in der zur Tatzeit geltenden Fassung einzutragen.
Im fortgesetzten Verfahren vor der belangten Behörde wurde das Ermittlungsverfahren ergänzt; der Beschwerdeführer erstattete ein ergänzendes Vorbringen (siehe die nähere Darstellung im zuvor genannten Erkenntnis Zl. 2003/06/0025).
Mit Beschluss (Bescheid) vom der belangten Behörde (das war der im Beschwerdeverfahren Zl. 2003/06/0025 angefochtene Bescheid) wurde(n)
1. der Antrag des Beschwerdeführers, eine mündliche Berufungsverhandlung anzusetzen, gemäß § 168 Abs. 2 erster Satz NO abgewiesen,
2. seine Anträge auf Fristerstreckung und weitere Beweisaufnahme gemäß § 168 Abs. 2 und 3 NO abgewiesen,
3. seiner Berufung gegen die Punkte lit. a und c des bekämpften erstinstanzlichen Beschlusses stattgegeben, "hinsichtlich lit. c) zufolge eingetretener Verjährung", und der Beschwerdeführer hinsichtlich dieser Tatbestände freigesprochen, und
4. ausgesprochen, dass im Übrigen die Berufung, soweit sie wegen des Ausspruches über die Schuld und den Kostenersatz erhoben worden sei, als unbegründet abgewiesen werde. Soweit die Berufung wegen des Ausspruches über die Strafe erfolgt sei, sei ihr durch Herabsetzung der verhängten Ordnungsstrafe teilweise Folge zu geben, weil ein materieller Schaden nicht entstanden sei.
Der bekämpfte erstinstanzliche Beschluss (Bescheid) werde somit abgeändert wie folgt:
Der Beschwerdeführer sei schuldig. Er habe in den Jahren 1990 - 1992 über die von ihm oder seinem Substituten im Laufe eines Jahres vorgenommenen notariellen Amtshandlungen "vorsätzlich im Beurkundungsregister (§ 82 Abs. 1 NO) verminderte Anfallszahlen angeführt" und damit gegen die Bestimmungen des § 47 Abs. 1 NO iVm § 82 Abs. 1 NO verstoßen.
Der Beschwerdeführer habe hiedurch schuldhaft die den Notaren durch die Notariatsordnung auferlegte Pflicht, die Gesetze und alle anderen Rechtsvorschriften unverbrüchlich zu beachten, vorsätzlich verletzt und somit die Ordnungswidrigkeit der Berufspflichtverletzung im Sinne der §§ 155 Abs. 1 Z 1 und 156 Abs. 2 NO begangen.
Gemäß § 158 Abs. 5 NO werde über den Beschwerdeführer hiefür die Ordnungsstrafe der schriftlichen Rüge in Verbindung mit einer Geldbusse von EUR 1.500,-- verhängt.
Der Beschwerdeführer habe gemäß § 184 Abs. 2 NO iVm den §§ 380 ff StPO die Kosten des Ordnungsstrafverfahrens zu ersetzen (siehe die Wiedergabe der Begründung im Vorerkenntnis vom , Zl. 2003/06/0025).
Mit dem hg. Erkenntnis vom , Zl. 2003/06/0025, wurde der Punkt 4. des damals angefochtenen Bescheides (vom ) wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben; im Übrigen wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Die Aufhebung des Punkt 4. wurde zum einen damit begründet, dass damit gegen das Verbot der reformatio in peius verstoßen worden sei, weil der Beschwerdeführer in Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung vorsätzliche Begehung vorgeworfen worden sei. Weiters wurde in diesem Zusammenhang ausgeführt:
"Kern der gegen den Beschwerdeführer erhobenen Vorwürfe ist, dass er die entsprechenden Amtshandlungen nicht durch Vergabe von Beurkundungsregisterzahlen für jede Amtshandlung erfasst habe. Diese Vorgangsweise war, wie der Verwaltungsgerichtshof schon in seinem Vor-Erkenntnis dargelegt hat, rechtswidrig (Verstoß gegen § 47 Abs. 1 NO iVm § 82 Abs. 1 NO). Das Vorbringen des Beschwerdeführers gibt keinen Anlass, von dieser Beurteilung abzugehen. Auf die Frage, ob sich ein solches Verbot überdies aus den von den Behörden bezogenen Richtlinien ergäbe, kommt es im Beschwerdefall nicht an, weil die belangte Behörde diese Richtlinien (ohnedies) nicht angewendet hat.
Mit dem erstinstanzlichen Beschluss vom wurde dem Beschwerdeführer (unter anderem) vorgeworfen, er habe die im Laufe eines Jahres vorgenommenen notariellen Amtshandlungen (...) nicht durch Vergabe von Beurkundungsregisterzahlen für jede Amtshandlung erfasst. In Abänderung dieses erstinstanzlichen Ausspruches wird dem Beschwerdeführer mit dem Spruchpunkt 4. des angefochtenen Beschlusses vorgeworfen, er habe '... über die (...) im Lauf eines Jahres vorgenommenen notariellen Amtshandlungen (...) im Beurkundungsregister (§ 82 Abs. 1 NO) verminderte Anfallszahlen angeführt'. Der Grund für die entsprechende Umformulierung ist dem angefochtenen Beschluss nicht zu entnehmen, insbesondere nicht die sachverhaltsmäßige Identität des Vorwurfes, gegen das Gebot der Vergabe von Beurkundungsregisterzahlen für jede Amtshandlung verstoßen zu haben einerseits, und andererseits, im Register 'verminderte Anfallszahl angeführt' zu haben. Wenn nämlich im Beurkundungsregister ohnedies alle Geschäftsfälle erfasst sind, wenngleich (rechtswidrig) mehrere unter der selben Zahl, ließe sich die Anzahl der Geschäftsfälle insgesamt 'ohnedies' abzählen. Der Vorwurf 'verminderter Anfallszahlen' passt eher für statistische Ausweise und dergleichen, vom Vorwurf einer dementsprechend unrichtigen Meldung wurde der Beschwerdeführer aber freigesprochen. Diese Unklarheit belastet den Spruchpunkt 4. des angefochtenen Bescheides überdies mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften."
Hierauf hat die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid vom (zugestellt am ) der Berufung, soweit sie gegen den Ausspruch über die Strafe erhoben worden war, teilweise Folge gegeben, sie hingegen, soweit sie gegen den Ausspruch über die Schuld und den Kostenersatz erhoben worden war, als unbegründet abgewiesen und den bekämpften erstinstanzlichen Beschluss (Bescheid) vom wie folgt abgeändert:
Der Beschwerdeführer sei schuldig, er habe in den Jahren 1990 bis 1992 grob fahrlässig:
Im genannten Zeitraum die von ihm oder seinem Substituten im Laufe eines Jahres vorgenommenen notariellen Amtshandlungen entgegen den §§ 47 Abs. 1 NO iVm § 82 Abs. 1 NO in der damals geltenden Fassung nicht durch Vergabe von Beurkundungsregisterzahlen für jede Amtshandlung erfasst.
Der Beschwerdeführer habe hiedurch schuldhaft, und zwar grob fahrlässig, die den Notaren durch die Notariatsordnung auferlegte Pflicht, die Gesetze und alle Rechtsvorschriften unverbrüchlich zu beachten, verletzt und somit die Ordnungswidrigkeit der Berufspflichtverletzung im Sinne der § 155 Abs. 1 Z 1 und § 156 Abs. 2 NO begangen.
Gemäß § 158 Abs. 5 NO werde gegen den Beschwerdeführer hiefür die Ordnungsstrafe der schriftlichen Rüge verhängt. Er habe gemäß § 184 Abs. 2 NO iVm §§ 380 ff StPO die Kosten des Ordnungsstrafverfahrens zu ersetzen.
Begründend heißt es insbesondere, soweit die Berufung wegen des Ausspruches über die Schuld und die Verpflichtung zum Kostenersatz erfolgt sei, sei sie unbegründet. Soweit sie wegen des Ausspruches über die Strafe erfolgt sei, sei ihr durch Herabsetzung der verhängten Ordnungsstrafe teilweise Folge zu geben gewesen, weil kein materieller Schaden entstanden sei. Die belangte Behörde verweise auf die Begründung des erstinstanzlichen Bescheides, die hier nicht neuerlich wiederholt werden müsse.
Hinsichtlich der Spruchpunkte lit. a und c des erstinstanzlichen Bescheides sei der Beschwerdeführer zwischenzeitig rechtskräftig freigesprochen worden, sodass darauf nicht mehr einzugehen gewesen sei.
Bezüglich des noch verbliebenen Vorwurfs, der Beschwerdeführer habe in den Jahren 1990 bis 1992 grob fahrlässig die von ihm oder seinen Substituten im Laufe eines Jahres vorgenommenen notariellen Amtshandlungen nicht durch Vergabe von Beurkundungsregisterzahlen für jede Amtshandlung erfasst, habe das Verfahren Folgendes ergeben:
Zunächst habe der Beschwerdeführer nur Dr. L als seinen Ausbildungsnotar bezeichnet, bei welchem er auch überwiegend (ungefähr 11 Jahre) als Kandidat beschäftigt gewesen sei. Erst im Zuge des weiteren Verfahrens habe er andere Notare genannt, in deren Ausbildung er gestanden habe. Aus den Erhebungen des Untersuchungskommissärs Mag. B gehe hervor, dass er als Kandidat etwa 4 1/1 Jahre bei Dr. K als Anfänger in seinen ersten Berufsjahren, weiters bei Dr. Li in Wien kurzfristig 7 1/2 Monate und weiters als selbstständiger Substitut bei X ca. 7 Monate verbracht habe. Er habe daher seine überwiegende Ausbildung im Notariat Dr. L erhalten. Der Untersuchungskommissär habe festgestellt, es sei im letzteren Notariat nicht vorgekommen, dass mehrere Amtshandlungen unter nur einer Zahl im Beurkundungsregister eingetragen worden seien, wie es vom Beschwerdeführer aber behauptet werde. Des Weiteren habe der Untersuchungskommissär im Hinblick auf die Notarsubstitutionen des Beschwerdeführers in X vom 6. März bis die diesbezüglichen Beurkundungsregister durchgesehen und auch hier keinen wie immer gearteten Hinweis darauf gefunden, dass mehrere Beurkundungsvorgänge unter einer Geschäftszahl zusammen gefasst worden seien.
Zusammenfassend sei daher festzuhalten, dass der Beschwerdeführer sowohl während seiner Tätigkeit als Notariatskandidat bei Dr. L als auch als Dauersubstitut für Dr. L in X die von ihm behauptete Praxis der Zusammenfassung mehrerer Beurkundungsvorgänge unter einer Geschäftszahl nicht geübt habe. Die von ihm aufgestellte Behauptung, er habe bei dem Notar, bei dem er den größten Teil seiner Ausbildungszeit verbracht habe, die inkriminierte Vorgangsweise erlernt und von diesem übernommen, sei durch das Ergebnis der Untersuchung eindeutig widerlegt worden. Auch der Verwaltungsgerichtshof habe sich bereits zu dieser Frage geäußert und in seinem Erkenntnis vom , Zl. 2003/06/0025, ausdrücklich festgehalten, dass die belangte Behörde zu Recht von einer weiteren Beweisaufnahme zu dieser Thematik abgesehen habe.
Mit lit. b des erstinstanzlichen Bescheides vom sei dem Beschwerdeführer auch der Verstoß gegen eine näher bezeichnete Richtlinie vorgeworfen worden. Diese sei aber nicht gehörig kundgemacht worden und könne daher nicht als Begründung dienen. Dies sei im Beschwerdefall freilich nicht von Belang, weil sich sowohl aus dem Erkenntnis des Obersten Gerichtshofes vom als auch den beiden bisher ergangenen Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes ergebe, dass das Verhalten des Beschwerdeführers als ein Verstoß gegen die gesetzlichen Bestimmungen der Notariatsordnung in der zur Tatzeit geltenden Fassung, insbesondere der § 47 Abs. 1, § 79 Abs. 5 und § 112 NO, zu werten sei.
Auch der Umstand, dass bei vorangegangenen Revisionen keine Beanstandung der geübten Praxis erfolgt sei, sei kein Schuldausschließungsgrund. Selbst dann, wenn es zutreffe, dass bei den übrigen Ausbildungsnotaren des Beschwerdeführers unzulässigerweise die im Laufe eines Jahres vorgenommenen notariellen Amtshandlungen nicht durch Vergabe von Beurkundungsregisterzahlen für jede Amtshandlung erfasst worden seien, sei doch darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer die überwiegende Kandidatenzeit bei Dr. L verbracht habe, der entgegen seiner Behauptung keinesfalls die inkriminierte Verhaltensweise an den Tag gelegt habe.
Es stehe fest und sei vom Beschwerdeführer auch eingestanden worden, dass er nicht für jede einzelne Amtshandlung eine eigene Beurkundungsregisterzahl vergeben habe, sondern wiederholt dieselben Beurkundungsregisterzahlen verwendet habe. Dieses Verhalten des Beschwerdeführers sei als grob fahrlässig zu werten. Die Berufspflichtverletzung sei schuldhaft und somit als Standespflichtverletzung im Sinne des § 155 Abs. 1 Z 1 NO zu qualifizieren. Ein materieller Schaden im Sinne des § 155 Abs. 3 sei jedoch nicht eingetreten. Zu beachten sei weiters, dass die belangte Behörde in ihrem Bescheid vom "keine Geldstrafe verhängt" habe (Hinweis auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes im Vorerkenntnis vom zum Grundsatz des Verbotes der reformatio in peius). Deshalb habe der Berufung des Beschwerdeführers insoweit stattgegeben werden können, als die verhängte Geldstrafe erlassen worden sei.
Die Verpflichtung des Beschwerdeführers zum Kostenersatz gründe sich auf § 184 Abs. 2 NO iVm §§ 380 ff StPO.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit, Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Sowohl der Beschwerdeführer als auch die belangte Behörde haben sodann weitere Schriftsätze erstattet.


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Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Zur maßgeblichen Rechtslage wird zunächst auf die Darstellung im mehrfach genannten Erkenntnis vom , Zl. 2003/06/0025, verwiesen; im Hinblick auf das nunmehrige Beschwerdevorbringen sind auch weitere Bestimmungen von Bedeutung.
§ 156, § 159 Abs. 1 und § 160 NO lauten:

"§ 156. (1) Standespflichtverletzungen sind Disziplinarvergehen, wenn

1. die Standespflichtverletzung eine von Amts wegen zu verfolgende, mit Vorsatz begangene gerichtlich strafbare Handlung in sich schließt,

2. vorsätzlich eine Berufspflicht verletzt wird, es sei denn, dass die Verletzung keinen oder nur einen unbedeutenden Schaden nach sich zu ziehen geeignet ist,

3. fahrlässig eine oder mehrere Berufspflichten verletzt werden und die Verletzung geeignet ist, bei einem oder mehreren anderen einen 3 600 Euro übersteigenden Schaden herbeizuführen, oder

4. der Notar oder Notariatskandidat wegen einer oder mehrerer Standespflichtverletzungen schon einmal mit einer Suspension, einer Entziehung der Substitutionsberechtigung oder einer 3 600 Euro übersteigenden Geldbuße oder schon zweimal mit Geldbußen bestraft worden ist; eine frühere Bestrafung bleibt außer Betracht, wenn bei einer Geldbuße mehr als drei Jahre, bei einer Suspension oder Entziehung der Substitutionsberechtigung mehr als fünf Jahre seit Eintritt der Rechtskraft bis zur folgenden Standespflichtverletzung vergangen sind.

(2) In allen anderen Fällen sind Standespflichtverletzungen Ordnungswidrigkeiten."

"§ 159. (1) Die Strafe ist nach der Größe der Pflichtverletzung und der Größe des verursachten oder bevorstehenden Schadens zu bemessen. Namentlich ist auf deren Vorsätzlichkeit, das Maß der Fahrlässigkeit, auf den Einfluss, welchen die Pflichtverletzung auf die Kraft der aufgenommenen Notariatsurkunden und die fernere Vertrauenswürdigkeit des Notars zu üben geeignet ist, und auf den Umstand Rücksicht zu nehmen, ob der Notar bereits mit geringeren Strafen erfolglos belegt worden sei."

"§ 160. (1) Durch Verjährung wird die Verfolgung eines Notars oder Notariatskandidaten wegen einer Standespflichtverletzung ausgeschlossen, wenn gegen ihn nicht

1. innerhalb von sechs Monaten ab Kenntnis von dem einer Ordnungswidrigkeit zu Grunde liegenden Sachverhalt durch die Notariatskammer diese ein Verfahren eingeleitet hat, es sei denn, dass bis dahin das Disziplinargericht damit befasst worden ist, oder

2. innerhalb von fünf Jahren nach der Beendigung des pflichtwidrigen Verhaltens von der Notariatskammer oder vom Disziplinargericht ein Verfahren eingeleitet oder ein rechtskräftig beendetes Verfahren zu seinem Nachteil wieder aufgenommen worden ist.

(2) Disziplinarvergehen, die zugleich auch als gerichtlich strafbare Handlungen, die nur vorsätzlich begangen werden können und mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedroht sind, zu verfolgen sind, verjähren nicht.

(3) Begeht der Notar oder Notariatskandidat innerhalb der Verjährungsfrist erneut eine Standespflichtverletzung, so tritt die Verjährung nicht ein, bevor auch für diese Standespflichtverletzung die Verjährungsfrist abgelaufen ist.

(4) Ist der der Standespflichtverletzung zu Grunde liegende Sachverhalt Gegenstand eines strafgerichtlichen Verfahrens, eines Verwaltungsstrafverfahrens oder eines Disziplinarverfahrens bei der Notariatskammer oder beim Disziplinargericht, so wird der Lauf der im Abs. 1 angeführten Fristen für die Dauer dieses Verfahrens gehemmt."

Nach § 182 Abs. 2 NO darf, so lange die Untersuchung bei dem Strafgericht anhängig ist, gegen den Notar das Disziplinarverfahren wegen der selben Handlung nicht stattfinden.

Der Beschwerdeführer macht zwar Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde geltend, führt dies aber nicht näher aus; dem Verwaltungsgerichtshof ist jedenfalls eine solche Unzuständigkeit nicht ersichtlich.

Der Beschwerdeführer macht nun (erstmals) Verjährung geltend:

Nach § 160 Abs. 4 NO werde der Lauf der in Abs. 1 angeführten Fristen für die Dauer unter anderem eines Disziplinarverfahrens gehemmt. Der Umstand, dass sowohl in Abs. 1 als auch in Abs. 4 NO auf das Disziplinargericht abgestellt werde, könne nur bedeuten, dass (im Beschwerdefall) die Frist vor dem Verfahren beim Disziplinargericht zu laufen beginne und ab Beendigung des Verfahrens vor dem Disziplinargericht fortlaufe, und nicht etwa durch die Befassung durch das Disziplinargericht dauerhaft gewahrt sei. Damit korrespondiere die Bestimmung des § 182 Abs. 2 NO, wonach gegen den Notar das Disziplinarverfahren wegen derselben Sache nicht stattfinden dürfe, so lange die Untersuchung bei dem Strafgericht anhängig sei (diese Regelung könne zur Erläuterung einer anderen Fallvariante des § 160 Abs. 4 NO dienen, nämlich dass nicht ein Verfahren beim Disziplinargericht, sondern vor dem Strafgericht stattfinde). Zwischen dem als dem Tag der Beendigung des Disziplinarfalles vor dem Disziplinargericht und dem , an dem der Beschluss betreffend die Einleitung des Ordnungsverfahrens gefasst worden sei, lägen 5 Monate und 13 Tage. Es fehlten daher nur 17 oder auch allenfalls 18 Tage der Sechsmonatsfrist. Da die Notariatskammer bereits im April oder Mai 1993 Kenntnis vom zugrundeliegenden Sachverhalt erhalten habe (Hinweis auf die Erhebungen des Revisors und seines Schreibens vom und ), demnach bis zur Erstattung der Anzeige an das Oberlandesgericht weit mehr als 17 oder auch 18 Tage vergangen seien, sei die Tat verjährt.

Dem ist Folgendes zu entgegnen: § 160 Abs. 4 NO verweist auf die in Abs. 1 angeführten Fristen (Mehrzahl), demnach (entgegen der möglicherweise der Gegenschrift zugrundeliegenden Vorstellung) auf die Sechsmonatsfrist des § 160 Abs. 1 Z 1, aber auch auf die Fünfjahresfrist des § 160 Abs. 1 Z 2 NO. Nun besteht zwischen § 160 Abs. 1 Z 1 und Abs. 4 NO eine Unstimmigkeit in den Fällen, in denen das Disziplinargericht wegen einer Ordnungswidrigkeit befasst wird: nach der Z 1 tritt nämlich dann keine Verjährung ein, wenn innerhalb von sechs Monaten ab Kenntnis von dem einer Ordnungswidrigkeit zugrundeliegenden Sachverhalt durch die Notariatskammer das Disziplinargericht befasst worden ist, was nicht stimmig zur Regelung des Abs. 4 passt, wo dieser Fall nicht bedacht wird. Der Verwaltungsgerichtshof ist der Auffassung, dass Abs. 4 verschiedenste Fälle regelt (und überdies nicht nur auf § 160 Abs. 1 Z 1, sondern auch auf Z 2 dieses Absatzes verweist), somit die generelle Norm ist, § 160 Abs. 1 Z 1 hingegen die speziellere Norm, der im Beschwerdefall Vorrang gegenüber der generellen Norm des Abs. 4 zukommt. Da nun im Beschwerdefall innerhalb der Sechsmonatsfrist ab Kenntnis des zugrundeliegenden Sachverhaltes durch die Notariatskammer (nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers in Einklang mit der Aktenlage im April/Mai 1993) das Disziplinargericht befasst wurde (Erledigung vom , beim Oberlandesgericht Wien am eingelangt), ist Verjährung nicht eingetreten.

Die Vorgangsweise des Beschwerdeführers, dass er die entsprechenden Amtshandlungen nicht durch Vergabe von Beurkundungsregisterzahlen für jede Amtshandlung erfasst hatte, war, wie der Verwaltungsgerichtshof schon in seinem Erkenntnis vom , Zl. 99/10/0123, dargelegt hat, rechtswidrig. Das auch nunmehr wiederholte Vorbringen des Beschwerdeführers gibt auch diesmal keinen Anlass, von dieser Beurteilung abzugehen. Der Beschwerdeführer hat seine Bedenken bereits erfolglos an den Verfassungsgerichtshof herangetragen, der Verwaltungsgerichtshof sieht sich auch nunmehr nicht zu einer entsprechenden Antragstellung an den Verfassungsgerichtshof bestimmt.

Die belangte Behörde hatte es schon im zweiten Rechtsgang für möglich gehalten, dass bei früheren Ausbildungsnotaren die dem Beschwerdeführer vorgeworfene Vorgangsweise geübt worden sein könnte, hat dem aber keine entscheidende Bedeutung zugemessen. Diese Argumentation wurde im nun angefochtenen Bescheid wiederholt. Daher vermag es auch keinen wesentlichen Verfahrensmangel zu begründen, dass die belangte Behörde nicht eigens auf im nunmehr dritten Rechtsgang vom Beschwerdeführer vorgelegte Bestätigungen (wonach bei einem bestimmten Notar ebenfalls die nun vorgeworfene Vorgangsweise gepflogen worden sei, und einer der Bestätigenden diese Übung fortgesetzt habe, wobei es niemals zu Beanstandungen gekommen sei), Bedacht genommen hat. Der Hinweis auf eine abweichende Vorgangsweise bei Gericht ist insofern nicht zielführend, als für die Gerichte nicht die Vorschriften der NO, sondern der Geo gelten (wobei § 427 Abs. 1 lit. a Geo durchaus die Eintragung mehrerer Beglaubigungen unter einer Zahl vorsieht).

Die belangte Behörde hatte mit der Umformulierung des Spruches den (in der Sachverhaltsdarstellung wiedergegebenen) Bedenken des Verwaltungsgerichtshofes Rechnung getragen. Der Verwaltungsgerichtshof vermag daran keine "Verschärfung" des im zweiten Rechtsgang ergangenen Tatvorwurfes zu erblicken. Es trifft auch nicht zu, dass dieser Spruch "zu weit" gefasst worden sei:

das, was dem Beschwerdeführer vorgeworfen wird, ist hier unmissverständlich klar (nämlich bei jenen Geschäftsfällen, die im Beurkundungsregister einzutragen sind, nicht jeweils eine eigene Zahl vergeben zu haben).

Der Schuldspruch erfolgte somit zu Recht.

Der Beschwerdeführer macht weiters geltend, es sei unzulässig (und damit rechtswidrig), die ihm unterstellte Fahrlässigkeit im Spruch des angefochtenen Bescheides als grobe zu qualifizieren. Eine "grobe" Fahrlässigkeit sei weder tatbildmäßig noch führe sie zu einem erhöhten Strafsatz, weshalb es nicht zulässig sei, diese Qualifikation in den Spruch aufzunehmen, möge sich auch das Maß der Fahrlässigkeit bei der Strafzumessung auswirken.

Dem ist zu entgegnen, dass die verfahrensgegenständliche Standespflichtverletzung nach § 155 Abs. 1 Z 1 NO (Berufspflichtverletzung) hinsichtlich des Verschuldens auf ein "schuldhaftes" Verhalten abstellt. Damit ist sowohl vorsätzliches als auch fahrlässiges Verhalten, wie auch jede Art des Vorsatzes bzw. des fahrlässigen Verhaltens erfasst. Gegen den Vorwurf eines bestimmten Maßes der Fahrlässigkeit bestehen daher, vorausgesetzt freilich, dass diese Qualifikation inhaltlich zutreffend ist, keine Bedenken. Der Verwaltungsgerichtshof vermag aber auch dieser Qualifikation inhaltlich nicht entgegenzutreten.

Berechtigt ist aber die Beschwerde gegen den Strafausspruch. Es ist zwar nicht richtig, dass der angefochtene Bescheid insofern bar jeglicher Begründung wäre, weil einleitend auf die Begründung des erstinstanzlichen Bescheides verwiesen wurde. Dem erstinstanzlichen Bescheid lag aber ein mehrgliedriger Schuldspruch zu Grunde, was jetzt nicht mehr zutrifft, weil der Beschwerdeführer nur mehr wegen einer Tat für schuldig erkannt wurde. Die belangte Behörde wäre daher verhalten gewesen, die Strafzumessung ohne diesen Verweis auf die erstinstanzliche Entscheidung zu begründen. Dadurch, dass sie dies verkannte, belastete sie den angefochtenen Bescheid insofern mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit. Im Übrigen ist das diesbezügliche Vorbringen der belangten Behörde in der Gegenschrift (davon ganz abgesehen, dass Ausführungen in der Gegenschrift eine fehlende Begründung des angefochtenen Bescheides nicht zu ersetzen vermögen) nicht schlüssig: dort wird der Standpunkt vertreten, dass der nach wie vor aufrecht erhaltene Vorwurf der Nichtvergabe von Beurkundungsregisterzahlen für jede Amtshandlung "von vornherein immer als der mit Abstand schwerste Vorwurf angesehen wurde, was auch daran erkennbar ist, dass deshalb ursprünglich das Disziplinargericht befasst wurde". Dem ist zu entgegnen, dass dieser ursprüngliche Vorwurf mit den weiteren Vorwurf verknüpft war, unrichtige statistische Ausweise verfasst zu haben. Dieser Aspekt hat aber im Hinblick auf den erfolgten Freispruch völlig außer Betracht zu bleiben. Schon im Vorerkenntnis vom hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt (siehe die Wiedergabe in der Sachverhaltsdarstellung), dass sich dann, wenn im Beurkundungsregister ohnedies alle Geschäftsfälle erfasst seien, wenngleich (rechtswidrig) mehrere unter der selben Zahl, die Anzahl der Geschäftsfälle insgesamt "ohnedies" abzählen ließe. Dass die Beurkundungsregister (durch Unterdrücken einzelner Geschäftsfälle) inhaltlich unrichtig geführt worden wären, hat die belangte Behörde nicht festgestellt. Es reduziert sich daher der Vorwurf gegen den Beschwerdeführer darauf, gegen eine bürotechnische Vorschrift, wenngleich grob fahrlässig, verstoßen zu haben. Es bedürfte daher im Rahmen der Strafzumessung einer näheren Begründung, weshalb diesem Verstoß ein sonderliches Gewicht zukommen soll. Überdies ist bei der Strafzumessung auch auf die seit dem Tatzeitraum vergangene Zeit Bedacht zu nehmen.

Von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG Abstand genommen werden. Art. 6 MRK steht dem nicht entgegen, weil es sich bei der vorliegenden ordnungsstrafrechtlichen Sache nicht um eine Angelegenheit im Sinne dieser Norm handelt (vgl. dazu die Zulässigkeitsentscheidung der Europäischen Kommission für Menschenrechte vom , Zl. 19130/91, im Fall Demmer gegen Österreich oder auch die Zulässigkeitsentscheidung vom , Zl. 10059/82, im Fall M. gegen die Bundesrepublik Deutschland).

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am