TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
VwGH vom 17.03.2000, 99/19/0163

VwGH vom 17.03.2000, 99/19/0163

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Holeschofsky, Dr. Zens, Dr. Bayjones und Dr. Schick als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Zeller, über die Beschwerde des 1969 geborenen R K in Wien, vertreten durch Dr. K, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom , Zl. 122.609/4-III/11/99, betreffend Niederlassungsbewilligung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer stellte am beim Magistrat der Stadt Wien einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Mit Bescheid vom wurde dieser Antrag vom Landeshauptmann von Wien gemäß § 5 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufG) und § 10 Abs. 1 Z. 4 des Fremdengesetzes 1992 (FrG 1992) abgewiesen. Der Beschwerdeführer erhob Berufung. Mit Bescheid vom hob der Bundesminister für Inneres den Bescheid der Erstbehörde gemäß § 1 Abs. 3 Z. 1 AufG "ersatzlos"auf. Begründend wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer sei mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet und genieße Niederlassungsfreiheit, weshalb er der Sichtvermerkspflicht gemäß § 5 FrG 1992 unterliege und § 29 FrG 1992 auf ihn Anwendung zu finden hätte.

Der Verwaltungsakt wurde an die Bundespolizeidirektion Wien weitergeleitet.

Am stellte der Beschwerdeführer einen Antrag "auf Übergang der Zuständigkeit der Bearbeitung" seines Antrages auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung auf die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien.

Mit Bescheid vom wies die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien auf Grund des bei ihr eingebrachten "Antrages auf Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung (gemäß § 73 Abs. 2 AVG)" den Antrag des Beschwerdeführers, der nunmehr als Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung zu werten sei, gemäß § 49 Abs. 1 in Verbindung mit § 47 Abs. 2 und § 10 Abs. 2 Z. 3 des Fremdengesetzes 1997 (FrG 1997) ab. In der Rechtsmittelbelehrung wurde ausgeführt, gegen diesen Bescheid stehe das Rechtsmittel der Berufung offen, welches binnen zwei Wochen ab Zustellung schriftlich bei der Sicherheitsdirektion für Wien einzubringen wäre. Der Beschwerdeführer erhob Berufung.

Mit Bescheid vom wies der Bundesminister für Inneres die Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit § 10 Abs. 1 Z. 2,§ 10 Abs. 2 Z. 3 und § 14 Abs. 2 FrG 1997 ab. Begründend führte der Bundesminister für Inneres aus, es stehe fest, dass sich der Beschwerdeführer, wie er am niederschriftlich beim Magistrat der Stadt Wien angegeben habe, seit in Österreich aufhalte. Er sei seinerzeit mit einem von der österreichischen Botschaft in Ankara ausgestellten, vom bis zum gültigen Touristensichtvermerk nach Österreich eingereist. Bereits am habe er einen Antrag auf Gewährung von Asyl gestellt, der mit Bescheid des Bundesministers für Inneres vom negativ entschieden worden sei. Auch die beim Verwaltungsgerichtshof erhobene Beschwerde sei von diesem als unbegründet abgewiesen worden. Überdies sei von der Bezirkshauptmannschaft Mürzzuschlag mit Bescheid vom über den Beschwerdeführer die Ausweisung verfügt worden. Die dagegen eingebrachte Berufung sei mit Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Steiermark vom abgewiesen und die Ausweisung somit bestätigt worden. Am habe der Beschwerdeführer eine österreichische Staatsbürgerin geehelicht. Da die Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung im Anschluss an die auf Grund eines Touristensichtvermerkes erfolgte Einreise nach Österreich erfolgen solle, liege ein zwingender Versagungsgrund gemäß § 10 Abs. 1 Z. 2 FrG 1997 vor. Darüber hinaus sei festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer zumindest seit Ablauf seines Touristensichtvermerks mit unrechtmäßig "und damit illegal" im Bundesgebiet aufhalte. Er sei weiters seit April 1996 "nahezu durchgehend" bei diversen Firmen beschäftigt und gehe "auch derzeit" einer Erwerbstätigkeit nach. Entgegen seinen Einwendungen in der Berufung sowie in seiner Stellungnahme vom sei diese Beschäftigung unrechtmäßig, weil der Beschwerdeführer als Ehegatte einer österreichischen Staatsbürgerin infolge seines unrechtmäßigen Aufenthaltes nicht unter die Ausnahmebestimmungen des § 1 Abs. 2 lit. l AuslBG falle. Dies werde durch die Anzeige des Arbeitsinspektorates vom bestätigt. Der Beschwerdeführer sei am bei einer Kontrolle durch Organe des Arbeitsinspektorates in einer Pizzeria im 2. Wiener Gemeindebezirk betreten worden, wobei seine unrechtmäßige Beschäftigung festgestellt worden sei. Zur Aufnahme einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit hätte der Beschwerdeführer (allenfalls) eine Bewilligung nach dem AuslBG benötigt, eine solche besitze er jedoch nicht. Auch der Verwaltungsgerichtshof habe bereits dargelegt, dass der Beschwerdeführer als Ehegatte einer Österreicherin nur dann vom Anwendungsbereich des AuslBG gemäß § 1 Abs. 2 lit. l leg. cit. ausgenommen gewesen wäre, wenn er zum Aufenthalt im Bundesgebiet nach dem AufG berechtigt gewesen wäre. Demnach wäre er zur Ausübung einer Beschäftigung gemäß § 3 Abs. 2 AuslBG nur berechtigt gewesen, wenn ihm ein entsprechendes ausländerbeschäftigungsrechtliches Dokument ausgestellt worden wäre. Sowohl durch seinen unrechtmäßigen Aufenthalt - nach rechtskräftiger Ausweisung - als auch durch seine unrechtmäßige Beschäftigung habe der Beschwerdeführer wiederholt eine Nichtbeachtung der österreichischen Rechtsordnung zur Schau gestellt, wobei jedoch die Einhaltung und Beachtung der durch zwischenstaatliche Regelungen vorherrschenden Rechtsordnung von der Behörde als gewichtig angesehen werde. Es liege daher der Sichtvermerksversagungsgrund gemäß § 10 Abs. 2 Z. 3 FrG 1997 vor, weshalb die Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung ausgeschlossen sei. Als Ehegatte einer Österreicherin wäre der Beschwerdeführer schließlich lediglich dann zur Inlandsantragstellung berechtigt gewesen, wenn er zur sichtvermerksfreien Einreise berechtigt gewesen wäre oder wenn er zum Zeitpunkt der Antragstellung über einen Einreisetitel verfügt hätte. Beides treffe in seinem Fall jedoch nicht zu. Er habe sich offensichtlich zum Zeitpunkt der Antragstellung im Bundesgebiet aufgehalten, was von ihm auch nicht bestritten werde. Durch seine Ehe mit einer Österreicherin bestünden zwar unabsprechbare private und familiäre Interessen. Hinsichtlich der Abwägung der öffentlichen Interessen mit den privaten Interessen werde aber darauf verwiesen, dass § 10 Abs. 1 Z. 2 FrG 1997 im Wesentlichen inhaltlich mit § 10 Abs. 1 Z. 6 des Fremdengesetzes 1992 (FrG 1992) übereinstimme. In ständiger Rechtsprechung habe der Verfassungsgerichtshof zu § 10 Abs. 1 Z. 6 FrG 1992 judiziert, dass sich das Eingehen auf eventuelle private und familiäre Interessen erübrige, zumal das Vorliegen des § 10 Abs. 1 Z. 6 FrG 1992 einen zulässigen Eingriff in das durch Art. 8 MRK geschützte Grundrecht darstelle. Hinsichtlich des Abweisungsgrundes des § 14 Abs. 2 FrG 1997 werde angemerkt, dass dieser im Wesentlichen im Inhalt mit § 6 Abs. 2 AufG übereinstimme. In ständiger Rechtsprechung habe der Verwaltungsgerichtshof zu § 6 Abs. 2 AufG judiziert, dass die Antragstellung vor der Einreise auch für ehemalige Asylwerber - trotz eventueller Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz - von wesentlicher Bedeutung sei und eine nicht dem Gesetz entsprechende Antragstellung zur Abweisung des Antrages führe. Der Gesetzgeber habe bereits bei Erlassung dieser Bestimmung auf die persönlichen Verhältnisse der Antragsteller Rücksicht genommen und die Regelung eines geordneten Zuwanderungswesens über die persönlichen Verhältnisse gestellt. Da dem Gesetzgeber des FrG 1997 nicht zu unterstellen sei, dass die Beweggründe zur Erlassung des § 14 Abs. 2 FrG 1997 einen anderen Hintergrund hätten als die, die zur Erlassung des § 6 Abs. 2 AufG geführt haben, könne davon ausgegangen werden, dass ein weiteres Eingehen auf die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers, auch im Hinblick auf Art. 8 MRK, entbehrlich sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

Die maßgeblichen Bestimmungen des FrG 1997 lauten (auszugsweise):

"§ 8.

...

(3) Die Behörde hat bei der Ausübung des in Abs. 1 eingeräumten Ermessens jeweils vom Zweck sowie von der Dauer des geplanten Aufenthaltes des Fremden ausgehend

...

2. auf öffentliche Interessen, insbesondere die sicherheitspolizeilichen und wirtschaftlichen Belange, die Lage und die Entwicklung des Arbeitsmarktes und die Volksgesundheit und

...

Bedacht zu nehmen.

...

§ 10. (1) Die Erteilung eines Einreise- oder Aufenthaltstitels ist zu versagen, wenn

...

2. der Aufenthaltstitel zeitlich an den durch ein Reise- oder Durchreisevisum ermöglichten Aufenthalt anschließen und nach der Einreise erteilt werden soll;

...

(2) Die Erteilung eines Einreise- oder Aufenthaltstitels kann wegen Gefährdung öffentlicher Interessen (§ 8 Abs. 3 Z. 2) insbesondere versagt werden, wenn

...

3. der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit gefährden würde; ...

...

§ 14.

...

(2) Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels sind vor der Einreise vom Ausland aus zu stellen. Der Antrag kann im Inland gestellt werden, wenn der Antragsteller bereits niedergelassen ist, und entweder bisher für die Rechtmäßigkeit des Aufenthaltes keinen Aufenthaltstitel benötigte oder bereits über einen Aufenthaltstitel verfügt hat; ...

...

§ 47.

...

(2) Sofern die EWR-Bürger zur Niederlassung berechtigt sind, genießen begünstigte Drittstaatsangehörige (Abs. 3) Niederlassungsfreiheit; ihnen ist eine Niederlassungsbewilligung auszustellen, wenn ihr Aufenthalt nicht die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet. Solche Fremde können Anträge auf Erstniederlassungsbewilligungen im Inland stellen, wenn sie an sich zur sichtvermerksfreien Einreise berechtigt sind. ...

(3) Begünstigte Drittstaatsangehörige sind folgende Angehörige eines EWR-Bürgers:

1. Ehegatten;

...

§ 49. (1) Angehörige von Österreichern gemäß § 47 Abs. 3, die Staatsangehörige eines Drittstaates sind, genießen Niederlassungsfreiheit; für sie gelten, sofern im folgenden nicht anderes gesagt wird, die Bestimmungen für gegünstigte Drittstaatsangehörige nach dem 1. Abschnitt. Solche Fremde können Anträge auf Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung im Inland stellen. ...

...

§ 112. Verfahren zur Erteilung eines Sichtvermerkes sowie Verfahren zur Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung, die bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes anhängig sind, oder gemäß der §§ 113 und 114 anhängig werden, sind nach dessen Bestimmungen - je nach dem Zweck der Reise oder des Aufenthaltes - als Verfahren zur Erteilung eines Einreisetitels oder als Verfahren zur Erteilung eines Erstaufenthaltstitels oder eines weiteren Aufenthaltstitels fortzuführen. Soweit sich hiedurch die Zuständigkeit einer anderen Behörde ergibt, ist die Sache ungeachtet ihres Verfahrensstandes der zuständigen Behörde erster Instanz abzutreten."

§ 1 Abs. 2 lit. l und § 3 Abs. 2 AuslBG lauten (auszugsweise):

"§ 1.

...

(2) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind nicht anzuwenden auf

...

l) Ausländer, die Ehegatten österreichischer Staatsbürger sind, ... sofern sie über einen Aufenthaltstitel gemäß dem Fremdengesetz 1997-FrG, BGBl. I Nr. 75/1997, verfügen;

...

§ 3.

...

(2) Ein Ausländer darf, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, eine Beschäftigung nur antreten und ausüben, wenn für ihn eine Beschäftigungsbewilligung oder Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung oder eine EU-Entsendebestätigung ausgestellt wurde oder wenn er eine für diese Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein besitzt.

..."

Unbestritten ist im vorliegenden Fall, dass der Beschwerdeführer Ehegatte einer österreichischen Staatsbürgerin ist. Er tritt den ausdrücklichen Feststellungen der belangten Behörde, sich nach rechtskräftiger Ausweisung weiterhin im Bundesgebiet aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, nicht entgegen. Auch die Antragstellung im Inland wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten.

Da der Beschwerdeführer weder nach der Aktenlage noch nach seinem Vorbringen jemals über einen Aufenthaltstitel verfügte, wertete die belangte Behörde seinen Antrag zu Recht als Antrag auf Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung.

Soweit die belangte Behörde die Abweisung des Antrages des Beschwerdeführers darauf gestützt hat, dass dieser seinen Antrag entgegen § 14 Abs. 2 FrG 1997 nicht vom Ausland aus gestellt habe, verkennt sie die maßgebliche Rechtslage. Als Ehegatte einer österreichischen Staatsbürgerin ist der Beschwerdeführer unzweifelhaft Angehöriger eines Österreichers im Sinne von § 47 Abs. 3 Z. 1 in Verbindung mit § 49 Abs. 1 erster Satz FrG 1997. Zwar gelten nach § 49 Abs. 1 erster Satz FrG 1997 für Angehörige von Österreichern gemäß § 47 Abs. 3, die - wie der Beschwerdeführer - Staatsangehörige eines Drittstaates sind, sofern im Folgenden nicht anderes gesagt wird, die Bestimmungen für begünstigte Drittstaatsangehörige nach dem ersten Abschnitt. Gemäß § 49 Abs. 1 zweiter Satz FrG 1997 können solche Fremde aber Anträge auf Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung im Inland stellen. Die Zulässigkeit der Antragstellung im Inland ist bei Angehörigen von Österreichern im Sinne des § 49 Abs. 1 FrG 1997 - anders als nach § 47 Abs. 2 zweiter Satz FrG 1997 für Angehörige von EWR-Bürgern, die Staatsangehörige eines Drittstaates sind - nicht davon abhängig, ob diese Personen "an sich zur sichtvermerksfreien Einreise berechtigt sind". Die Abweisung des vorliegenden Antrages durfte somit nicht auf § 14 Abs. 2 FrG 1997 gestützt werden.

Ungeachtet dessen erweist sich die Beschwerde als unbegründet:

Die belangte Behörde hat den Antrag des Beschwerdeführers nämlich auch deswegen abgewiesen, weil dieser auf Grund seines fortdauernden unrechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet - und zwar auch nach erfolgter rechtskräftiger Ausweisung - sowie auf Grund seiner entgegen dem AuslBG aufgenommenen Beschäftigung den Sichtvermerksversagungsgrund nach § 10 Abs. 2 Z. 3 FrG 1997 verwirkliche. Sie ging dabei offenkundig davon aus, dass bei Verwirklichung des genannten Sichtvermerksversagungsgrundes im Falle des Beschwerdeführers unter einem auch die Voraussetzung nach § 47 Abs. 2 erster Satz FrG 1997 nicht erfüllt ist, derzufolge eine Niederlassungsbewilligung nur auszustellen ist, wenn der Aufenthalt des Antragstellers nicht die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet, welche Bestimmung gemäß § 49 Abs. 1 erster Satz FrG 1997 auch für Angehörige von Österreichern gemäß § 47 Abs. 3 FrG 1997 maßgeblich ist.

Es kann im Folgenden dahingestellt bleiben, ob die Voraussetzungen für das Vorliegen des Versagungsgrundes nach § 10 Abs. 2 Z. 3 FrG 1997 zur Gänze mit den im § 47 Abs. 2 erster Satz FrG 1997 umschriebenen Voraussetzungen identisch sind.

Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Rechtslage nach dem Aufenthaltsgesetz stellte die Ausübung einer Beschäftigung, ohne im Besitz der nach dem AuslBG dafür erforderlichen Berechtigungen zu sein, im Hinblick auf das große öffentliche Interesse an der Verhinderung von "Schwarzarbeit" eine schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung dar, welche die Annahme rechtfertigte, der weitere Aufenthalt des Antragstellers werde die öffentliche Ordnung im Sinne des § 10 Abs. 1 Z. 4 des Fremdengesetzes 1992 (FrG 1992) gefährden (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 96/19/1548). Diese Annahme war nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch dann gerechtfertigt, wenn dem Fremden - etwa als Ehegatten eines österreichischen Staatsbürgers - die Antragstellung vom Inland aus erlaubt war (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 97/19/1141). Diese Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist angesichts des gegenüber § 10 Abs. 1 Z. 4 FrG 1992 unveränderten Wortlautes des § 10 Abs. 2 Z. 3 FrG 1997 auch auf die Rechtslage nach dem FrG 1997 zu übertragen.

Im vorliegenden Fall kann die rechtliche Beurteilung der belangten Behörde, der Beschwerdeführer wäre auch als Ehegatte einer österreichischen Staatsbürgerin gemäß § 1 Abs. 2 lit. l AuslBG nur dann vom Anwendungsbereich des AuslBG ausgenommen gewesen, wenn er über einen Aufenthaltstitel nach dem FrG 1997 verfügte, nicht als rechtswidrig erkannt werden. Auch die Schlussfolgerung der belangten Behörde, der Beschwerdeführer hätte auf Grund der Anwendbarkeit des AuslBG auf ihn gemäß § 3 Abs. 2 leg. cit. zum Antritt und zur Ausübung einer Beschäftigung eines ausländerbeschäftigungsrechtlichen Dokumentes bedurft, trifft zu. Da der Beschwerdeführer aber unbestritten über kein derartiges Dokument verfügt, kann die Rechtsauffassung der belangten Behörde, seine länger andauernde Beschäftigung in Österreich sei unrechtmäßig erfolgt, ebenfalls nicht als rechtswidrig erkannt werden. Damit erweist sich aber auch die Annahme der belangten Behörde als zutreffend, der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet gefährde die öffentliche Ordnung, als zutreffend. Liegt aber eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung (hier: auf dem Gebiet der Ausländerbeschäftigung) vor, so kam die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung an den Beschwerdeführer mangels Erfüllens der Voraussetzung nach § 47 Abs. 2 erster Satz FrG 1997 nicht in Frage.

Entgegen dem Beschwerdevorbringen rechtfertigen die durch die unrechtmäßige Arbeitstätigkeit des Beschwerdeführers tangierten Rechtsgüter der öffentlichen Ordnung, insbesondere aber des wirschaftlichen Wohles des Landes im vorliegenden Fall auch den Eingriff in die während seines Aufenthaltes im Bundesgebiet begründeten privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers jedenfalls so lange, als dieser sein unrechtmäßiges Verhalten aufrecht erhält (vgl. das bereits erwähnte hg. Erkenntnis vom ).

Aus diesen Erwägungen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen, ohne dass auf die Frage einzugehen war, ob die belangte Behörde zu Recht auch vom Vorliegen des (zwingenden) Versagungsgrundes nach § 10 Abs. 1 Z. 2 FrG 1997 ausgegangen war.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am