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VwGH vom 09.03.1992, 91/19/0351

VwGH vom 09.03.1992, 91/19/0351

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Stoll, Dr. Zeizinger, Dr. Sauberer und Dr. Graf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde des A in G, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in F, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Vorarlberg vom , Zl. Frb-4250/91, betreffend Aufenthaltsverbot, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde gegen den Beschwerdeführer, einen türkischen Staatsangehörigen, gemäß § 3 Abs. 1 und Abs. 2 Z. 6 in Verbindung mit § 4 des Fremdenpolizeigesetzes, BGBl. Nr. 75/1954 in der Fassung BGBl. Nr. 575/1987, (FPG) ein bis zum befristetes Aufenthaltsverbot "für das Bundesgebiet von Österreich" erlassen. Ferner wurde ausgesprochen, daß die Kosten, die bei der Durchführung des Aufenthaltsverbotes entstehen, gemäß § 12 FPG von dem Fremden zu ersetzen seien. Gemäß § 6 Abs. 1 FPG habe der Fremde das Bundesgebiet binnen einer Woche nach Rechtskraft des Bescheides zu verlassen. In der Begründung dieses Bescheides ging die belangte Behörde im wesentlichen davon aus, daß gegen den Beschwerdeführer mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch vom ein bis zum befristetes Aufenthaltsverbot erlassen worden sei, welches mit Bescheid der genannten Behörde vom aufgehoben worden sei. Im Zeitraum vom bis habe sich der Beschwerdeführer trotz dieses Aufenthaltsverbotes zumindest zeitweise im österreichischen Bundesgebiet aufgehalten, Voraussetzung für den illegalen Aufenthalt im Bundesgebiet habe nur eine unrechtmäßige Einreise gewesen sein können. Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer die Bezirkshauptmannschaft Feldkirch im Verfahren betreffend die Aufhebung des Aufenthaltsverbotes vorsätzlich getäuscht, indem er (im Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes) unwahre Angaben über seinen Aufenthaltsort ("derzeit in der Türkei") gemacht habe. Aus diesem Sachverhalt schloß die belangte Behörde, daß der weitere Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung darstelle. Zur Interessenabwägung wurde ausgeführt, daß sich der Beschwerdeführer seit ca. eineinhalb Jahren, nach seinen Angaben mit Unterbrechungen, unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte. Er habe eine Arbeitsbewilligung für die Wintersaison 1990/1991 als Tellerwäscher besessen. Eine solche Beschäftigung könne er auch in einem anderen Staat ausüben, sodaß von einer (bloß) geringfügigen Beeinträchtigung des beruflichen Fortkommens ausgegangen werden könne. Die von ihm geltend gemachte Arbeitsbewilligung für die Sommersaison 1991 sei nicht vorgelegt worden. In Österreich seien Verwandte, u.a. auch die Schwester des Beschwerdeführers, aufhältig. Die familiären oder sonstigen Bindungen seien als geringfügig zu bezeichnen. Die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes wögen unverhältnismäßig schwerer als seine Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der der Sache nach Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wurden.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Soweit der Beschwerdeführer das "Ermittlungsverfahren" als mangelhaft rügt, weil die von ihm im Verwaltungsverfahren beantragten Beweise nicht aufgenommen worden seien, ist die Beschwerde nicht gesetzmäßig ausgeführt. Der Beschwerdeführer hat es unterlassen, durch konkretes tatsächliches Vorbringen darzulegen, zu welchem anderen Ergebnis die belangte Behörde bei Einhaltung der Verfahrensvorschriften hätte kommen können (vgl. neben vielen anderen die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 88/02/0017, und vom , Zl. 87/03/0005).

Ausgehend von dem somit gemäß § 41 Abs. 1 VwGG der verwaltungsgerichtlichen Prüfung zugrundezulegenden, von der belangten Behörde angenommenen Sachverhalt ist der angefochtene Bescheid nicht mit einer zu seiner Aufhebung führenden Rechtswidrigkeit belastet. Es kann dahingestellt bleiben, ob von der Verwirklichung des Tatbestandes des § 3 Abs. 2 Z. 6 FPG gesprochen werden kann, wenn die unrichtigen Angaben des Beschwerdeführers über seinen Aufenthalt im Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes dazu dienten, diesem Antrag zum Erfolg zu verhelfen. Bei der gegebenen Sachlage rechtfertigt nämlich das Gesamtverhalten des Beschwerdeführers die im § 3 Abs. 1 FPG umschriebene Annahme (vgl. etwa auch das hg. Erkenntnis vom , Zl. 90/19/0531). Dabei fällt die Mißachtung des gegen den Beschwerdeführer erlassenen Aufenthaltsverbotes schwer ins Gewicht, läßt doch gerade dieses Verhalten des Beschwerdeführers besonders deutlich seine Neigung erkennen, sich über die für ihn maßgeblichen fremdenpolizeilichen Normen hinwegzusetzen.

Auch bei der gemäß § 3 Abs. 3 FPG vorzunehmenden Interessenabwägung ist der belangten Behörde keine Rechtswidrigkeit unterlaufen. Der Dauer des Aufenthaltes des Beschwerdeführers in Österreich kommt keine Bedeutung zu, weil dieser im Grunde des § 2 Abs. 1 Z. 1 und 2 FPG nicht rechtmäßig war. Damit ist auch das Ausmaß der Integration als gering anzusetzen. Der Annahme der belangten Behörde, daß die Intensität der familiären und sonstigen Bindungen als geringfügig zu bezeichnen sei, vermag der Beschwerdeführer nichts Stichhältiges entgegenzusetzen. Was den von ihm in den Vordergrund gerückten Umstand anlangt, daß er über eine Beschäftigungsbewilligung in Österreich verfüge, so hat bereits die belangte Behörde zutreffend darauf verwiesen, daß er die von ihm ausgeübte - unqualifizierte - Tätigkeit eines Tellerwäschers auch in einem anderen Staat ausüben könne. Dieses Argument kann durch die allgemein gehaltene Behauptung

in der Beschwerde, daß "diesbezüglich ... die Arbeitslage

allgemein zu sehr angespannt (ist)", nicht entkräftet werden.

Die Beschwerde war somit gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.