VwGH vom 17.02.1992, 91/19/0335
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Stoll und Dr. Sauberer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde der R in Z, vertreten durch Dr. M, Rechtsanwalt in Z, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Salzburg vom , Zl. 3/07-7236/4-1991, betreffend Bestrafung von Übertretungen von Arbeitnehmerschutzvorschriften, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom wurde die Beschwerdeführerin für schuldig befunden, sie habe es als handelsrechtliche Geschäftsführerin und damit gemäß § 9 Abs. 1 VStG zur Vertretung nach außen berufenes Organ der H. Gesm.b.H. zu verantworten, daß diese Gesellschaft in einem näher bezeichneten Gastgewerbebetrieb a) den Jugendlichen B.S. am 8., 9. und jeweils bis 24 Uhr, sohin an diesen Tagen zur Nachtzeit (22 bis 6 Uhr) beschäftigt habe, b) zumindest bis zum (Datum der Inspektion durch das Arbeitsinspektorat) keinen Aushang, in dem der Beginn und das Ende der Wochenruhezeit dieses Jugendlichen ersichtlich sei, angebracht habe, c) den Arbeitnehmer J.L. an einer Reihe von (näher angeführten) Tagen jeweils in einem näher bezeichneten Ausmaß länger als zehn Stunden beschäftigt habe, d) diesen Arbeitnehmer in näher angeführten Wochen in einem näher bezeichneten Ausmaß jeweils länger als 55 Stunden beschäftigt habe, e) diesem Arbeitnehmer nach Beendigung der Tagesarbeitszeit an näher angeführten Tagen jeweils keine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens zehn Stunden gewährt habe, f) diesem Arbeitnehmer in näher angeführten Kalenderwochen jeweils keine ununterbrochene Ruhezeit von 36 Stunden (Wochenruhe) gewährt habe und g) zumindest bis zum (Datum der Inspektion durch das Arbeitsinspektorat) keinen Aushang über den Beginn und das Ende der wöchentlichen Ruhezeit dieses Arbeitnehmers angebracht habe. Die Beschwerdeführerin habe dadurch nachstehend angeführte Verwaltungsvorschriften übertreten, wofür folgende Geldstrafen bzw. Ersatzfreiheitsstrafen verhängt würden: Zu a): § 17 Abs. 2 KJBG, S 5.000,--, 240 Stunden, zu b): § 27 Abs. 2 KJBG, S 1.000,--, 48 Stunden, zu c): § 7 Abs. 1 Arbeitszeitgesetz (AZG), S 2.000,--, 96 Stunden, d): § 7 Abs. 2 AZG, S 2.000,--, 96 Stunden, zu e): § 12 Abs. 1 AZG, S 1.000,--, 48 Stunden, zu f): § 4 ARG, S 2.000,--, 96 Stunden und zu g): § 24 ARG, S 500,--, 24 Stunden.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat erwogen:
Soweit die Beschwerdeführerin zunächst vorbringt, für die Einhaltung der in Rede stehenden Verwaltungsvorschriften sei nicht sie als handelsrechtliche Geschäftsführerin, sondern - da es sich dabei um gewerberechtliche Vorschriften handle - der gewerberechtliche Geschäftsführer verantwortlich, so verkennt sie die Rechtslage. Ein vom Gewerbeinhaber bestellter gewerberechtlicher Geschäftsführer ist lediglich für die Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften verantwortlich, um solche handelt es sich jedoch bei den als verletzt erachteten Vorschriften des ARG und des AZG ebensowenig (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 90/19/0177) wie bei den Vorschriften des KJBG (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 90/19/0484).
Zu Unrecht wirft die Beschwerdeführerin der belangten Behörde vor, sie habe es unterlassen, den gewerberechtlichen Geschäftsführer zum Beweis dafür einzuvernehmen, daß zwischen der Beschwerdeführerin und diesem eine Vereinbarung, betreffend die Verantwortung für die Einhaltung der Dienstnehmerschutzvorschriften getroffen worden sei. Die Beschwerdeführerin als handelsrechtliche Geschäftsführerin hätte sich zwar - sollte ihr Vorbringen in diese Richtung zu verstehen sein - von der sie treffenden strafrechtlichen Verantwortung durch die Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten im Sinne des § 9 Abs. 2 und 4 VStG befreien können. Auf eine derartige Bestellung könnte sich die Beschwerdeführerin aber nur dann berufen, wenn bei der Behörde spätestens während des Verwaltungsstrafverfahrens ein - aus der Zeit vor der Begehung der ihr angelasteten Übertretungen stammender - Zustimmungsnachweis eines verantwortlichen Beauftragten eingelangt wäre (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 90/19/0078). Von einem aus der Zeit vor der Begehung der Verwaltungsübertretung stammenden Zustimmungsnachweis kann allerdings nur dann gesprochen werden, wenn ein die Zustimmung zur Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten betreffendes Beweisergebnis schon vor Begehung der Tat vorhanden war; da dies auf ein erst nach diesem Zeitpunkt zustande gekommenes Beweisergebnis nicht zutrifft, genügt es zur Erbringung des vom Gesetz geforderten Zustimmungsnachweises jedenfalls nicht, wenn sich der - diesbezüglich beweispflichtige - Beschuldigte auf die erst im Verwaltungsstrafverfahren abzulegende Zeugenaussage des verantwortlichen Beauftragten beruft, mit der dessen Zustimmung zur Bestellung unter Beweis gestellt werden soll (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 91/19/0230).
Gemäß § 17 Abs. 1 KJBG dürfen Jugendliche in der Nachtzeit von 20 bis sechs Uhr nicht beschäftigt werden. Nach Abs. 2 dieses Paragraphen dürfen im Gastgewerbe Jugendliche über 16 Jahre bis 22 Uhr beschäftigt werden. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ist es sohin nicht als rechtswidrig zu erkennen, wenn ihr wegen der ihr zur a) vorgeworfenen Tat eine Übertretung des § 17 Abs. 2 und nicht des Abs. 1 KJBG vorgeworfen wurde. Der von der Beschwerdeführerin gesehene "Verbotscharakter" wohnt auch dem § 17 Abs. 2 inne.
Gemäß § 27 Abs. 2 KJBG muß in Betrieben, in denen keine Betriebsvereinbarungen im Sinne des § 97 Abs. 1 Z. 2 des Arbeitsverfassungsgesetzes bestehen, vom Dienstgeber an einer für die Arbeitnehmer des Betriebes leicht zugänglichen Stelle ein Aushang über den Beginn und das Ende der Normalarbeitszeit und der Ruhepausen sowie über die Dauer der Wochenruhezeit der Jugendlichen gut sichtbar angebracht werden.
Der Verwaltungsgerichtshof hat zu dieser Gesetzesstelle bereits im Erkenntnis vom , Zl. 91/19/0194, die Rechtsansicht vertreten, daß damit eine grundsätzliche Verpflichtung von Arbeitgebern normiert wird, wobei der Gesetzgeber jedoch jene Arbeitgeber vom Adressatenkreis des Gebots ausgenommen hat, in deren Betrieb eine Betriebsvereinbarung im dargestellten Sinne besteht. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin bedurfte es bei der Tatumschreibung im Grunde des § 44a lit. a VStG 1950 nicht des Hinweises, daß bei dem in Rede stehenden Betrieb keine solche Betriebsvereinbarung besteht, zumal sich die Beschwerdeführerin auf das Vorliegen einer solchen Ausnahme gar nicht berufen hat (vgl. auch dazu das soeben zitierte hg. Erkenntnis). Ein Verstoß des zu b) angeführten Schuldspruches gegen § 44a lit. a VStG 1950 ist auch nicht aufgrund der Tatzeitumschreibung gegeben, behauptet doch auch die Beschwerdeführerin nicht, daß sie dadurch in ihren Verteidigungsrechten eingeschränkt worden oder der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt worden wäre. Gleiches gilt hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin gerügten Umschreibung der Wochenruhezeit: Weshalb die Formulierung "Beginn und das Ende der Wochenruhezeit" anders zu verstehen sein sollte als die "Dauer" der Wochenruhezeit ist dem Gerichtshof nicht erkennbar. An dieser Stelle ist hinsichtlich einer gleichartigen Rüge der Beschwerdeführerin zum Schuldspruch zu g), betreffend die Übertretung nach § 24 ARG, darauf hinzuweisen, daß in dieser Vorschrift sogar vom Beginn und dem Ende der wöchentlichen Ruhezeit die Rede ist.
Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin läßt sich aus der Begründung des angefochtenen Bescheides sehr wohl entnehmen, worauf die belangte Behörde unter anderem die Schuldsprüche zu e) und f) gestützt hat, wird doch ausdrücklich auf die Strafanzeige des Arbeitsinspektorates vom verwiesen. Im übrigen hat sich die Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren insoweit damit begnügt, eine allgemein gehaltene Verfahrensrüge vorzubringen, ohne auf die konkreten Tatvorwürfe einzugehen. Die Schuldsprüche sind daher frei von Rechtsirrtum.
Die Beschwerdeführerin rügt auch die Strafbemessungen, doch vermag sie auch in dieser Hinsicht keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darzutun. Was zunächst die zu a) verhängte Strafe anlangt, so sei darauf verwiesen, daß der Unrechtsgehalt keineswegs als gering anzusehen ist, zumal die erhebliche Überschreitung der erlaubten Beschäftigungszeit sogar an drei Tagen hintereinander erfolgte. Bei den zu b) und
g) verhängten Strafen handelt es sich jeweils um die gesetzlich vorgeschriebene Mindeststrafe (vgl. § 30 KJBG und § 27 Abs. 1 ARG). Welche Milderungsgründe zu berücksichtigen gewesen wären, legt die Beschwerdeführerin nicht dar; selbst wenn ihr jedoch der Milderungsgrund der Unbescholtenheit zugute käme, vermag der Verwaltungsgerichtshof aufgrund der jeweils nicht unerheblichen Verstöße gegen die angeführten Vorschriften eine Überschreitung des der Behörde eingeräumten Ermessensspielraumes nicht zu erkennen. Die "persönlichen" Verhältnisse der Beschwerdeführerin wurden bereits in der Begründung des Straferkenntnisses - von der Beschwerdeführerin in der Folge unbestritten - bei der Strafbemessung angeführt.
Die vorliegende Beschwerde erweist sich sohin als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.