VwGH vom 17.02.1992, 91/19/0333
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Stoll und Dr. Sauberer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde des H in S, vertreten durch Dr. F, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Salzburg vom , Zl. 3/07-7190/6-1991, betreffend Übertretung der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.660,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung vom wurde der Beschwerdeführer wegen einer Übertretung der AAV bestraft. Die dagegen erhobene Berufung des Beschwerdeführers langte am bei der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung ein.
Mit dem dem Vertreter des Beschwerdeführers am zugestellten angefochtenen Bescheid wurde der Berufung keine Folge gegeben und der erstinstanzliche Bescheid bestätigt.
Über die dagegen erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Akten des Verwaltungsstrafverfahrens und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:
Gemäß § 51 Abs. 5 VStG 1950 gilt ein mit Berufung angefochtener Bescheid als aufgehoben und ist das Verfahren einzustellen, wenn eine Berufungsentscheidung nicht innerhalb eines Jahres ab Einbringung der Berufung erlassen wird. Da unter "Einbringung der Berufung" das Einlangen derselben bei der Behörde erster Instanz zu verstehen ist, was hier am der Fall gewesen ist, hätte die Berufungsentscheidung, ohne gegen die erwähnte Regelung zu verstoßen, bis zum Ablauf des erlassen worden sein müssen. Der angefochtene Bescheid wurde jedoch erst durch die am erfolgte Zustellung an den Vertreter des Beschwerdeführers, somit außerhalb der Jahresfrist des § 51 Abs. 5 VStG 1950, erlassen.
Er war daher wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991. Die Abweisung des Mehrbegehrens betrifft nicht erforderlichen Stempelgebührenaufwand, weil der angefochtene Bescheid nur in einfacher Ausfertigung vorzulegen war.
Fundstelle(n):
MAAAE-64630