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VwGH vom 21.07.1994, 94/18/0276

VwGH vom 21.07.1994, 94/18/0276

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Zeizinger, Dr. Sauberer, Dr. Graf und Dr. Sulyok als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde des A in N, vertreten durch Dr. S, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Salzburg vom , Zl. Fr-5504/94, betreffend Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Salzburg vom wurde gegen den Beschwerdeführer, einen tunesischen Staatsangehörigen, gemäß § 3 Abs. 1 und 2 Z. 7 Fremdenpolizeigesetz ein bis zum befristetes Aufenthaltsverbot erlassen.

Mit dem nunmehr angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom auf Aufhebung des gegen ihn erlassenen Aufenthaltsverbotes gemäß § 26 FrG abgewiesen. In der Begründung wurde ausgeführt, daß der Beschwerdeführer trotz des bestehenden Aufenthaltsverbotes am in das Bundesgebiet eingereist sei und sich hier unrechtmäßig aufhalte. Lediglich für die Zeit vom bis zum sei ihm ein Vollstreckungsaufschub gewährt worden. In der am aufgenommenen Niederschrift habe der Beschwerdeführer angeführt, daß er für seine Tätigkeit als Pizzakoch keine Beschäftigungsbewilligung gehabt habe, allerdings habe ihn die Dienstgeberin anmelden wollen, weil er aufgrund seiner Ehe mit einer österreichischen Staatsbürgerin einen Befreiungsschein des Arbeitsamtes Baden bekommen habe. Derzeit sei er aber mittellos. Die Tatsache der Verehelichung des Beschwerdeführers mit einer österreichischen Staatsangehörigen spreche - so heißt es in der Begründung des angefochtenen Bescheides - nicht für den Beschwerdeführer, weil er die Ehe (am ) in Kenntnis des bestehenden Aufenthaltsverbotes geschlossen habe. Die Gründe, die zur Erlassung des Aufenthaltsverbotes geführt hätten, seien somit nicht weggefallen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Akten des Verwaltungsverfahrens und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen hat:

Der Beschwerdeführer bringt vor, "die Voraussetzung, die seinerzeit zur Erlassung des Aufenthaltsverbotes geführt hat, nämlich die Mittellosigkeit", sei "aufgrund der Tatsache, daß ein legales Beschäftigungsverhältnis eingegangen werden konnte und aufgrund der Bestimmungen des AuslBG im Sinne der damals geltenden Rechtslage (1993) durch den Beschwerdeführer ein abgesicherter Unterhalt erwirtschaftet werden konnte," weggefallen. Diese Ausführungen sind nicht geeignet, eine der belangten Behörde bei der Bejahung des Vorliegens des Tatbestandes des § 18 Abs. 2 Z. 7 FrG unterlaufene Rechtswidrigkeit aufzuzeigen. Abgesehen davon, daß sie sich nicht auf den für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides maßgebenden Zeitpunkt seiner Erlassung, sondern auf Umstände im Jahr 1993 beziehen, lassen sie konkrete Tatsachen, aus denen der - vom Fremden initiativ zu erbringende (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 94/18/0010) - Nachweis des Besitzes der Mittel zum Unterhalt abgeleitet werden könnte (insbesondere die Höhe des Einkommens), und deren Untermauerung durch entsprechende, im Verwaltungsverfahren vorgelegte Unterlagen (etwa eine Dienstgeberbescheinigung sowie den angeblich dem Beschwerdeführer ausgestellten Befreiungsschein) nicht erkennen. Dazu kommt, daß in die Beurteilung des dem Beschwerdeführer zur Last fallenden Gesamt(fehl)verhaltens auch die nach der Erlassung des Aufenthaltsverbotes eingetretenen und gegen die Aufhebung dieser Maßnahme sprechenden Umstände einzubeziehen sind, nämlich die Einreise in das Bundesgebiet entgegen dem Aufenthaltsverbot und der nicht durch den Vollstreckungsaufschub gedeckte, unrechtmäßige Aufenthalt in Österreich (vgl. das hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 94/18/0374).

Auf dem Boden dieser Rechtslage kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie die im § 18 Abs. 1 Z. 1 FrG umschriebene Annahme weiterhin als gerechtfertigt ansah.

Wenngleich die Aufrechterhaltung des Aufenthaltsverbotes in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers eingreift, ist diese Maßnahme doch im Sinne des § 19 FrG zur Erreichung von im Art. 8 Abs. 2 MRK genannten Zielen dringend geboten (vgl. das schon erwähnte hg. Erkenntnis vom , Zl. 94/18/0010).

Was die Interessenabwägung gemäß § 20 Abs. 1 FrG anlangt, so verweist der Beschwerdeführer auf seine Ehe mit einer österreichischen Staatsangehörigen und auf die Geburt eines Kindes. Diese Umstände vermögen jedoch schon deshalb nicht entscheidend zu seinen Gunsten auszuschlagen, weil die Intensität der Bindungen zur Gattin und zu dem der Beziehung mit einer anderen Frau entsprossenen Kind mit Rücksicht darauf, daß der Beschwerdeführer - wie aus seinen Angaben vom hervorgeht - mit diesen Personen nicht zusammenlebt, als gering zu veranschlagen ist. Dem stehen öffentliche Interessen an der Aufrechterhaltung des Aufenthaltsverbotes gegenüber, denen ein derart beträchtliches Gewicht zukommt, daß nicht gesagt werden kann, die Auswirkungen des Aufenthaltsverbotes auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers und seiner Familie wögen schwerer als die nachteiligen Folgen der Aufhebung dieser Maßnahme.

Die vom Beschwerdeführer erhobene Rüge der Verletzung des Parteiengehörs im Berufungsverfahren kann der Beschwerde schon deshalb nicht zum Erfolg verhelfen, weil es der Beschwerdeführer unterläßt, die Relevanz des geltend gemachten Verfahrensmangels durch Dartuung dessen aufzuzeigen, was er vorgebracht hätte, wenn ihm Parteiengehör eingeräumt worden wäre.

Eine allfällige Verletzung der Entscheidungspflicht im Sinne des § 73 Abs. 1 AVG ist für die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides ohne Bedeutung.

Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.