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VwGH vom 26.05.2008, 2004/06/0039

VwGH vom 26.05.2008, 2004/06/0039

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Bernegger, Dr. Waldstätten, Dr. Rosenmayr und Dr. Bayones als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Plankensteiner, über die Beschwerde der MV in L, vertreten durch Weh Rechtsanwalt GmbH in 6900 Bregenz, Wolfeggstraße 1, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bregenz vom , Zl. BHBR-I- 3300.00-2003/0017, wegen Untersagung einer freistehenden Photovoltaikanlage (mitbeteiligte Partei: Gemeinde Langenegg, vertreten durch den Bürgermeister), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Land Vorarlberg Aufwendungen in der Höhe von EUR 740,71 und der mitbeteiligten Gemeinde von EUR 105,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Am suchte die Beschwerdeführerin gemäß § 32 des Vorarlberger Baugesetzes (BauG) um die Erteilung eines Freigabebescheides zur Durchführung des Bauvorhabens der Erweiterung einer bestehenden Photovoltaikanlage um "ca. 4 kWp mittels 2 Solar-Traker" mit jeweils ca. 15 m2 Modulfläche und einer Masthöhe von ca. 6 m auf ihrem Grundstück im Gemeindegebiet der mitbeteiligten Gemeinde an.

Die Baubehörde erster Instanz holte eine Stellungnahme des staatlich befugten beeideten Architekten Jakob Albrecht vom ein, in welcher dieser ausführte, dass die Anlage in ihrer Bildwirkung inakzeptabel und unter dem Gesichtspunkt des Schutzes des Orts- und Landschaftsbildes abzulehnen sei. Mit Bescheid des Bürgermeisters vom wurde die Errichtung der Anlage gemäß § 33 Abs. 3 BauG untersagt. Die Beschwerdeführerin erhob dagegen Berufung, in der sie u.a. an der Stellungnahme des Gutachters Kritik übte. Der Amtssachverständig für Raumplanung und Baugestaltung Dipl. Ing. Günter Schwarz erstellte eine mit einem Luftbild und einem Auszug aus dem Flächenwidmungsplan versehene Stellungnahme vom , in welcher er - mit näherer Begründung - ein "baukörperlich maßstäbliches und landschaftlich intaktes Gesamterscheinungsbild" des gegenständlichen Ortsbereiches feststellte und die beiden Solartraker an der gegebenen Lage als besonders auffällige Sonderformen und Signalelemente bezeichnete. Daran übte die Beschwerdeführerin mit Stellungnahme vom Kritik, welcher der Sachverständige mit weiterer Stellungnahme vom entgegnete, worauf die Beschwerdeführerin mit weiterer Stellungnahme vom replizierte.

Mit Bescheid der Gemeindevertretung der mitbeteiligten Gemeinde vom wurde die Errichtung der beiden Solartraker untersagt und ausgeführt, dass die Photovoltaikanlage am geplanten Standort, einem ortsbildlich sensiblen Bereich, das Orts- und Landschaftsbild erheblich beeinträchtigen würde. In einem Gutachten des Amtssachverständigen für Raumplanung und Baugestaltung sei festgestellt worden, dass sich insgesamt ein baukörperlich maßstäbliches und landschaftlich intaktes Gesamterscheinungsbild dieses Ortsbereiches biete, das insbesondere auch vom Ortszentrum sehr gut einsehbar sei. Der Standort befinde sich im Nahbereich des Ortskerns. Dabei handle es sich um einen kleinen Weiler in Hang- bzw. Kuppenlage, der vor allem durch 2,5- bis 3-geschoßige Wohngebäude und ehemalige Landwirtschaftsobjekte mit Satteldach geprägt sei. Die beiden zur Errichtung vorgesehenen Solar-Traker stellten in der gegebenen Lage besonders auffällige Sonderformen und Signalelemente dar, die sich nicht in geeigneter Weise in das Bild und die Struktur einordnen ließen. Auf Grund der weithin gegebenen Einsehbarkeit sowie zufolge der sich in der vorhandenen Kuppenlage zum Teil frei gegen den Horizont abhebenden Bauwerke werde hiermit auch das Erscheinungsbild des gesamten Umgebungsbereiches wesentlich beeinträchtigt. Das Gutachten sei der Beschwerdeführerin zur Kenntnis gebracht worden und diese habe dagegen vorgebracht, dass die Stellungnahme des Amtssachverständigen nicht einmal ansatzweise die Anforderungen an ein Gutachten erfülle, da in diesem keine nachvollziehbaren Entscheidungskriterien offen gelegt würden. Auch sei Grundvoraussetzung für jede Befundaufnahme, dass die Partei zur Befundaufnahme beigezogen werde, andernfalls diese nicht in einem Verfahren verwendet werden dürfte. Die Äußerung halte auch einer Überprüfung anhand der Tatsachen nicht stand, da die Feststellungen im Gutachten nicht der Realität entsprächen. Tatsächlich liege eine völlig unstrukturierte Bebauung des gegenständlichen Ortsteils vor, durch die die beantragte Anlage weder beeinträchtigt noch geprägt werde. Auch würden bereits bestehende Solaranlagen das Wohnhaus der Beschwerdeführerin prägen.

Nach Einholung einer ergänzenden Stellungnahme durch den Sachverständigen, in welcher dieser ausführte, dass die bisher vorhandenen Solarelemente als in die Gebäudekontur integriert angesehen werden könnten, eine freistehende bewegliche Solar-Trakeranlage jedoch ein neues typologisches Element mit einer völlig anderen Raumwirksamkeit sei, habe die Beschwerdeführerin vorgebracht, dass das eingereichte Bauobjekt vom Wohnhaus getrennt stehe und keine Vermischung zwischen tradierten Bauformen und einem modernen technischen Element stattfinde. Die Anlage sei vielmehr als Solitär erkennbar, der nicht in Beziehung zu Wohnhäusern trete, sondern für sich allein stehen wolle.

Die Gemeindevertretung kam zur Schlussfolgerung, dass das Gutachten des Dipl. Ing. Schwarz die Kriterien eines Gutachtens erfülle, das Ortsbild sei schutzwürdig und weise eine gemeinsame Charakteristik auf, es sei vom Ortszentrum aus gut einsehbar.

Die Beschwerdeführerin beantragte in der dagegen erhobenen Vorstellung die Aufhebung des angefochtenen Bescheides der Gemeindevertretung, da die Parteien zur Befundaufnahme vom Sachverständigen beigezogen hätten werden müssen. Zum Gutachten des Amtssachverständigen führte die Beschwerdeführerin aus, dass dieses den Anforderungen an ein Gutachten nicht entspreche. Im erstinstanzlichen Verfahren hätte daher ein umfassendes Gutachten eines Sachverständigen eingeholt werden müssen. Die Beschwerdeführerin beantragte die Einholung eines Gutachtens eines unabhängigen Sachverständigen aus dem Fach der Architektur. Bei der Erstellung des einzuholenden Gutachten solle die Beschwerdeführerin beigezogen werden und ihr in der Folge Parteiengehör gewährt werden. Dieses Gutachten solle die Fragen beantworten, welche Gemeinden des Vorderwaldes Solar-Traker wie den antragsgegenständlichen problemlos zuließen; welche Ortsbildcharakteristik die mitbeteiligte Partei von diesen Gemeinden unterscheide; welche Objekte sich auf dem fraglichen Hang befänden, wann diese gebaut und durch welchen Baustil diese gekennzeichnet seien; welche Elemente die einzelnen Bauobjekte am Hang verbinden würden; was das gemeinsame charakteristische Ortsbild sei, das diese repräsentierten und welcher Architekturstil sich als vorherrschend ergebe.

Die Vorstellung der Beschwerdeführerin wurde mit dem angefochtenen Bescheid als unbegründet abgewiesen und in der Begründung ausgeführt, dass gemäß § 39 Abs. 2 AVG die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung im freien Ermessen der Behörde liege. Ein Rechtsanspruch bestehe nur dann, wenn die zur Anwendung kommende Verwaltungsvorschrift dies ausdrücklich anordne. Auch die Einholung eines Sachverständigengutachtens im erstinstanzlichen Verfahren liege im freien Ermessen der Behörde. Zum Vorbringen, die Beschwerdeführerin hätte bei der Beweisaufnahme anwesend seien müssen, sei anzuführen, dass - außer im Falle einer mündlichen Verhandlung - die Zuziehung der Parteien gesetzlich nicht vorgeschrieben sei. Die Behörde sei lediglich verpflichtet, den Parteien Gelegenheit zu geben, von dem Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen. Da der Vorstellungswerberin Gelegenheit gegeben worden sei, zu den Gutachten des Amtssachverständigen Stellung zu nehmen und die geäußerten Bedenken von der Behörde berücksichtigt worden seien, sei eine Verletzung des Art. 6 Abs. 1 EMRK nicht erkennbar. Zusammenfassend sei festzustellen, das die von der Baubehörde eingeholte Sachverständigenbegutachtung ergeben habe, dass sich die beantragte freistehende Fotovoltaikanlage weder in die Umgebung einfüge noch ihr "auf andere Art" im Sinne des zitierten § 17 Abs. 1 BauG gerecht werde. Den Ausführungen des Amtssachverständigen sei zu entnehmen, dass die beantragte Anlage auch nicht auf andere Art und Weise als durch Einfügung in die Umgebung dieser Umgebung gerecht werde. Klar werde nämlich von diesem darauf hingewiesen, dass eine freistehende bewegliche Anlage im Umgebungsbereich "ein neues typologisches Element mit einer völlig anderen Raumwirksamkeit bedeute". Die beantragte Anlage bedeute daher nach Auffassung der belangten Behörde auch keine Fortentwicklung der bestehenden Gestaltungselemente im Sinne der zitierten gesetzlichen Bestimmungen. Somit habe die beantragte Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens unterbleiben können. Der Sachverhalt werde auch durch die im Bau- und Vorstellungsverfahren von der Beschwerdeführerin gemachten Äußerungen nicht widerlegt.

Im gegenständlichen Fall stehe § 17 Abs. 1 und Abs. 2 BauG der Errichtung der freistehenden Solar-Traker entgegen. Der Sachverhalt sei auch durch die im Bau- und Vorstellungsverfahren von der Beschwerdeführerin gemachten Äußerungen nicht widerlegt worden. Ein Gutachten habe aus einem Befund (Erhebung der Tatsachen bzw. des Sachverhaltes) sowie dem eigentlichen Gutachten (Ziehung vom Schlussfolgerungen aus den erhobenen Tatsachen auf Grund besonderer Fachkenntnis) zu bestehen. Die Stellungnahme des Sachverständigen erfülle diese Voraussetzungen. Die Aussagen seien zwar kurz, würden aber den Kriterien eines Sachverständigengutachtens genügen. Weiters sei die Beschwerdeführerin dem Sachverständigengutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen getreten. Auch stehe es im freien Ermessen der Behörde über die Notwendigkeit der Einholung eines Gutachtens zu entscheiden. Eine Verpflichtung der belangten Behörde, ein weiteres Gutachten einzuholen, bestehe nicht und habe daher trotz Antrags unterbleiben können. Die Behörde sei auch nicht verpflichtet, die Parteien - außer im Falle einer mündlichen Verhandlung - bei der Befundaufnahme beizuziehen. Es bestehe lediglich die Verpflichtung, den Parteien Gelegenheit zu geben, von dem Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen, was im gegenständlichen Verfahren gewährleistet worden sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der seine Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts und infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften beantragt wird.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten und eine Gegenschrift erstattet, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwogen:

Die im Beschwerdefall maßgeblichen Gesetzesbestimmungen des Vorarlberger Baugesetzes, LGBl. Nr. 52/2001 (BauG), lauten:

"§ 17

Schutz des Orts- und Landschaftsbildes

(1) Bauwerke und sonstige Anlagen müssen so angeordnet und hinsichtlich Größe, Form, Farbe und Baustoffen so gestaltet sein, dass sie sich in die Umgebung, in der sie optisch in Erscheinung treten, einfügen oder auf andere Art der Umgebung gerecht werden.

(2) Auf eine erhaltenswerte Charakteristik des Orts- oder Landschaftsteiles, dem das Bauwerk oder die sonstige Anlage zuzuordnen ist, sowie auf erhaltenswerte Sichtbeziehungen mit anderen Orts- oder Landschaftsteilen ist besonders Rücksicht zu nehmen. Die Charakteristik eines Ortsteiles ist jedenfalls dann erhaltenswert, wenn der Ortsteil durch kulturhistorisch oder architektonisch wertvolle Bauwerke geprägt ist.

...

§ 33

Erledigung

(1) Ist das angezeigte Bauvorhaben bewilligungspflichtig, so hat die Behörde dies mit schriftlichem Bescheid festzustellen.

(2) Die Behörde hat das anzeigepflichtige Bauvorhaben mit schriftlichem Bescheid freizugeben, wenn das Bauvorhaben nach Art, Lage, Umfang, Form und Verwendung den bau- und raumplanungsrechtlichen Vorschriften entspricht und auch sonst öffentliche Interessen, besonders solche der Sicherheit, der Gesundheit, des Verkehrs, des Denkmalschutzes, der Energieeinsparung und des haushälterischen Umgangs mit Grund und Boden (§ 2 Abs. 3 lit. a Raumplanungsgesetz), nicht entgegenstehen. Auflagen nach § 29 Abs. 5 sind zulässig.

(3) Erfüllt das anzeigepflichtige Bauvorhaben die im Abs. 2 genannten Voraussetzungen nicht, ist es mit schriftlichem Bescheid zu untersagen. ...

..."

Das Vorbringen der Beschwerdeführerin unter dem Titel einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit richtet sich dem Grunde nach gegen die Stellungnahmen des Amtssachverständigen. Nach Ansicht der Beschwerdeführerin liege kein schutzwürdiges oder schutzbedürftiges Orts- und Landschaftsbild in Form eines speziellen Ensembles vor. Worin dieses bestehen solle, werde im Bescheid nicht näher begründet. Die Bebauung im gegenständlichen Ortsteil finde sich im mittleren Teil des Hanges. Von der Landesstraße aus gesehen befänden sich links drei Bauernhäuser, deren Stellung zueinander fragwürdig sei und die schon per se keine bauliche Kohärenz aufwiesen. Rechts davon befänden sich drei Einfamilienhäuser, die aus jüngerer Zeit stammten, stilistisch gänzlich uneinheitlich und architektonisch von äußerster Schlichtheit seien. Keines dieser Objekte könne für sich den Anspruch erheben, ein spezielles Ortsbild zu begründen. Die "Kapelle St. Michael" liege zwar tatsächlich am Wegrand, aber nicht im Sichtbereich der gegenständlichen Liegenschaft. Der Beschwerdeführerin sei es ein Rätsel, weshalb die außerhalb des Beurteilungsbereiches liegende Kapelle in die Äußerung einbezogen worden sei. Tatsächlich liege eine völlig unstrukturierte Bebauung vor, die durch die beantragte Anlage weder beeinträchtigt noch geprägt werde, zumal bereits Solaranlagen das Wohnhaus der Beschwerdeführerin prägten und daher durch die Aufstellung einer beweglichen Anlage kein neues Element in die Landschaft komme. Das Wohngebiet der mitbeteiligten Partei sei über den gesamten Ort verstreut, es handle sich um eine klassische Streusiedlung ohne Ortszentrum. So sei beispielsweise die orstbildbestimmende Kirche knapp zwei Kilometer entfernt. Es liege auch kein Ortszentrum vor, das zur und zu dem die gegenständliche Liegenschaft in Beziehung stehen könnte. Der angefochtene Bescheid stütze sich allein auf die Kurzstellungnahmen des Amtssachverständigen, die keine nachvollziehbaren Entscheidungskriterien offen legten und den Kriterien eines Gutachtens nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht einmal ansatzweise genügte. Die Behörde hätte daher ein Gutachten einholen müssen, das diese Bezeichnung auch wirklich verdiene.

Gemäß § 45 Abs. 2 AVG hat die Behörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Der Entschluss der Behörde, einem Gutachten zu folgen, bildet einen Akt der freien Beweiswürdigung im Sinne dieser Bestimmung. Dieser Akt unterliegt insoweit der nachprüfenden Kontrolle durch den Verwaltungsgerichthof, als es sich um die Feststellung handelt, ob der in der Beweiswürdigung gelegene Denkvorgang zu einem den Denkgesetzen entsprechenden Ergebnis geführt hat bzw. ob der Sachverhalt, der in dem Denkvorgang gewürdigt wurde, in einem ordnungsgemäßen Verfahren ermittelt worden ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 89/05/0155).

Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ist der belangten Behörde kein Fehler unterlaufen, wenn diese davon ausgeht, dass die im Bauverfahren herangezogenen Stellungnahmen des Amtssachverständigen für Raumplanung und Baugestaltung einem Sachverständigengutachten entsprechen und die diesbezüglichen Aussagen klar und nachvollziehbar sind. Die im Verwaltungsverfahren eingeholte Stellungnahme sowie deren Ergänzung durch den Amtssachverständigen für Raumplanung und Baugestaltung beinhaltet einen Befund über den Bestand im gegenständlichen Bereich und ein Gutachten über die Auswirkungen auf das Orts- und Landschaftsbild im Falle der Errichtung der zwei Solar-Traker. Dem wurde ein Luftbild des gegenständlichen Ortsteiles und der Flächenwidmungsplan beigefügt. Eine Unschlüssigkeit in diesem Gutachten ist nicht zu erkennen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat jedoch derjenige, der an der Klärung des Sachverhaltes mitwirken will, solchen Ausführungen eines Sachverständigen, die nicht von vornherein als unschlüssig zu erkennen sind, auf gleicher fachlicher Ebene , also durch Vorlage entsprechender Gutachten entgegenzutreten (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2005/09/0087). Dies hat die Beschwerdeführerin im gegenständlichen Verfahren unterlassen.

Zwar hat die Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren geäußert, das Gutachten des Sachverständigen verwirkliche "Willkür", und die Auffassung vertreten, der gegenständlichen Mittelgebirgslandschaft schade es in keiner Weise, wenn in der Nähe eines Wohnhauses eine technische Anlage aufgestellt werde. Die Beschwerdeführerin hat aber der auf dem Urteil von zwei Sachverständigen gegründeten Aussage der Baubehörden und der belangten Behörde nicht widersprochen, dass es sich bei den beiden Trakern um sowohl bewegliche als auch bisher im Ortsbild nicht aufscheinende Bauelemente handelt, die nicht nur sowohl ihrer Art nach als auch in ihrer Erscheinungsform keine Entsprechung im bestehenden Ortsbild finden, sondern besonders auffällige Sonderformen und Signalelemente darstellen. Die Hauptzielrichtung der Argumentation der belangten Behörde ist darin zu sehen, dass ein landschaftlich sensibler Punkt (Kuppenlage) der zentralen Lage des gegenständlichen Weilers nicht durch die projektierten außergewöhnlichen, beweglichen baulichen Vorkehrungen gestaltet werden solle, sie würden im Grunde des § 17 Abs. 1 BauG ihrer Umgebung nicht gerecht. Diese Schlussfolgerung ist vom Verwaltungsgerichtshof nicht als rechtswidrig oder unschlüssig zu erkennen.

Die Beschwerdeführerin meint auch durch den angefochtenen Bescheid auf Grund einer Mangelhaftigkeit des Verfahrens in ihren Rechten nach Artikel 6 EMRK verletzt zu sein. Mit dem Urteil "Mantovanelli" vom , Nr. 21497/9, habe der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) entschieden, dass Befundaufnahmen durch Sachverständige kontradiktorisch durchzuführen seien, wenn das Ergebnis des Sachverständigengutachtens für das Verfahren entscheidend sei. Da der Beschwerdeführerin durch das beschleunigte Bauverfahren die Möglichkeit genommen worden sei, den Amtssachverständigen persönlich und kontradiktorisch mit Fragen zu konfrontieren, sei sie in ihren Rechten verletzt.

Im hier gegenständlichen Fall liegt keine Verletzung des Art. 6 EMRK vor. Wie der EGMR in der zuvor genannten Entscheidung ausführt, beinhaltet diese Bestimmung das Recht, Kenntnis von und Stellungnahme zu allen erhobenen Beweismitteln zu nehmen. Der Beschwerdeführerin wurden die Stellungnahmen der Sachverständigen zugestellt und ihr wurde die umfassende Möglichkeit eingeräumt, dazu Stellung zu nehmen, von welcher Möglichkeit die Beschwerdeführerin auch Gebrauch gemacht hat. Der Amtssachverständige ist weiters in seiner ergänzenden Stellungnahme auf das Vorbringen der Beschwerdeführerin ausführlich eingegangen. Zeugeneinvernahmen durch den Amtssachverständigen haben - und dadurch unterscheidet sich der vorliegende Fall von dem dem Urteil Mantovanelli zu Grunde liegenden - nicht stattgefunden. Sämtliche sachverhaltsmäßigen Grundlagen für Befund und gutachtliche Schlussfolgerungen waren für die Beschwerdeführerin zugänglich. Auch bringt die Beschwerdeführerin nicht vor, zu welchem konkreten und wesentlich anderen Ergebnis die Anwesenheit der Beschwerdeführerin bei der Befundaufnahme im Verfahren hätte führen sollen.

Weiters erhebt die Beschwerdeführerin unter dem Gesichtspunkt der Waffengleichheit unter Zitierung von Rechtsprechung des EGMR und des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften sowie jüngerer Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes den Vorwurf, die belangte Behörde habe durch die grundlose Verweigerung der beantragten Einholung eines Gutachtens eines unabhängigen Sachverständigen ihr Recht auf ein faires Verfahren verletzt. Eingeleitet werden die diesbezüglichen Ausführungen mit dem Hinweis auf die ständige Rechtsprechung des EGMR, dass einer Verfahrenspartei die Möglichkeit gegeben werden müsse, auf jeden Akteninhalt sachgerecht zu reagieren. Die von der Beschwerdeführerin zitierten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes sind zur Ermöglichung der Vorlage von Gegengutachten ergangen. Dem Verwaltungsgerichtshof ist nicht ersichtlich, inwieweit mit der Unterlassung der Einholung eines weiteren Gutachtens der Beschwerdeführerin die Möglichkeit genommen worden wäre, auf einen bestimmten Akteninhalt im vorliegenden Verfahren zu reagieren oder ein Gegengutachten vorzulegen. Soweit es um die Nichteinholung eines weiteren Gutachtens geht, wird dadurch lediglich die bereits erörterte Frage der Notwendigkeit der Einholung eines weiteren Gutachtens von Amts wegen, wenn bereits Amtssachverständige ein Gutachten erstattet haben, angesprochen. Dass der Beschwerdeführerin die Vorlage eines weiteren Gutachtens nicht ermöglicht worden wäre oder Beweismittel nicht zugelassen worden wären, wird auch in der Beschwerde nicht behauptet.

Dem Argument der Beschwerdeführerin, dass die Einholung eines Privatgutachtens (generell) sinnlos wäre, weil ein solches im Verfahren niemals den Stellenwert eines Gutachtens eines Amtssachverständigen habe, kann nicht gefolgt werden, bei fachbezogenen Äußerungen sowohl von Sachverständigen als auch von sonstigen Personen kommt es vielmehr auf die fachliche Qualität und Schlüssigkeit sowie den inneren Wahrheitswert an (vgl. dazu etwa die unter E. 94 zu § 52 AVG von Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 6. Auflage 2003, dargestellte hg. Rechtsprechung). Zu den von der Beschwerdeführerin geäußerten Bedenken über die Weisungsgebundenheit des Amtssachverständigen muss darauf verwiesen werden, dass auch ein Amtssachverständiger hinsichtlich des Inhaltes seines Gutachtens jedenfalls insoferne an keine Weisungen gebunden ist, als er unter der Strafdrohung der §§ 288 und 289 StGB keinen falschen Befund und kein falsches Gutachten erstatten darf (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2005/06/0221). Eine Verletzung des Grundsatzes der Waffengleichheit kann somit nicht erkannt werden.

Bei der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof hat der Sachverständige Dipl. Ing. Günter Schwarz seine im Verfahren vor den Gemeindebehörden erstattete Stellungnahme erläutert und zusätzliche Lichtbilder vorgelegt. Die Frage der Vereinbarkeit der von der Beschwerdeführerin projektierten beiden frei stehenden und sich drehenden Solartraker mit der Umgebung im Sinne des § 17 BauG wurde mit den Parteien des Verfahrens ausführlich erörtert, und die von ihrem Rechtsbeistand vertretene Beschwerdeführerin hatte Gelegenheit, Fragen an den Sachverständigen zu richten und ihren Standpunkt darzulegen. Der Verwaltungsgerichtshof vermag eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auch vor dem Hintergrund des von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführten hg. Erkenntnisses vom , Zl. 94/06/0008, nicht zu erkennen (vgl. auch das Erkenntnis vom , Zl. 2004/06/0038, m.w.N.). Nach Durchführung der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof ist nicht hervorgekommen, die Beschwerdeführerin wäre im Rahmen des Beschwerdepunktes dadurch in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt, dass die vor dem Verwaltungsgerichtshof belangte Behörde die Beschwerdeführerin in dem vor ihr angefochtenen Bescheid nicht in Rechten verletzt erachtet hat.

Da sich die Beschwerde somit als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, im Rahmen des Kostenbegehrens.

Wien, am