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VwGH vom 10.12.1997, 97/13/0094

VwGH vom 10.12.1997, 97/13/0094

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und die Hofräte Dr. Fellner, Dr. Hargassner, Mag. Heinzl und Dr. Fuchs als Richter, im Beisein des Schriftführers DDDr. Jahn, über die Beschwerde des FB in W, vertreten durch Dr. Willibald Hauer, Rechtsanwalt in Wien I, Stephansplatz 4, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland, Berufungssenat II, vom , Zl. GA 15-96/1194/11, betreffend Gewerbesteuer für die Jahre 1987, 1988 und 1991, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Den Gegenstand des Beschwerdefalles bildet die Frage der gewerbesteuerlichen Behandlung der in den Streitjahren vom Beschwerdeführer an Anna B., die Ehegattin seines Betriebsvorgängers, geleisteten Zahlungen. Zu Vorgeschichte und Sachverhalt des Beschwerdefalles verweist der Gerichtshof auf sein Erkenntnis vom , 92/13/0302, ÖStZB 1997, 17. Mit diesem Erkenntnis hat der Gerichtshof die Gewerbesteuerbescheide für die Jahre 1987 und 1988 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben, weil der Begründung des damals angefochtenen Bescheides nicht entnommen werden konnte, welcher konkrete Sachverhalt den von der belangten Behörde unterstellten wirtschaftlichen Zusammenhang zwischen dem Entstehen einer Rentenverpflichtung des Beschwerdeführers und dem Erwerb seines Betriebes begründet habe. Ob sich der Betriebsvorgänger für die Übertragung des Betriebes - allenfalls neben anderen Gegenleistungen - eine Rente für seine Gattin Anna B. ausbedungen habe, sei ebenso offengeblieben wie die Frage, ob eine bis Juli 1972 bestandene stille Beteiligung der Anna B. eine Mitunternehmerstellung begründet habe und ob Anna B. in der Lage gewesen wäre, einen Mitunternehmeranteil an den Beschwerdeführer zu übertragen und sich hiefür eine Rente auszubedingen. Ob die Rente als betriebliche Versorgungsrente qualifiziert werden könne, lasse sich erst nach Aufhellung ihres gesamten wirtschaftlichen Hintergrundes beurteilen. Mit dem Vorbringen, der Beschwerdeführer und Anna B. hätten sich erst nach einer im Jahre 1988 ergangenen Berufungsentscheidung für die Jahre 1980 bis 1982 zum Abschluß eines Leibrentenvertrages entschlossen, habe der Beschwerdeführer gegen das im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltende Neuerungsverbot verstoßen, weil er ein solches Vorbringen im Verwaltungsverfahren nicht erstattet habe.

Im fortgesetzten Verfahren ersuchte die belangte Behörde den Beschwerdeführer um die Vorlage von Belegen darüber, daß der Rauchfangkehrerbetrieb bis zum in Form einer Gesellschaft geführt worden und daß Anna B. an dieser Gesellschaft beteiligt gewesen sei. Es möge der Schriftverkehr dieser Gesellschaft vorgelegt und angegeben werden, inwiefern Anna B. an den stillen Reserven, dem Betriebsvermögen und dem Firmenwert des Rauchfangkehrerbetriebes beteiligt gewesen sei. Es mögen der Vertrag über das Bestehen dieser Gesellschaft sowie Vereinbarungen über das Schicksal der Gesellschaft für den Fall vorgelegt werden, daß der Betriebsvorgänger des Beschwerdeführers während des Bestehens der Gesellschaft den Betrieb verkauft hätte. Weiters mögen Beweismittel dafür vorgelegt werden, daß die Zahlungen des Beschwerdeführers an Anna B. nur in Anerkennung der Verdienste des Betriebsvorgängers um den Rauchfangkehrerbetrieb geleistet würden; ebenso mögen die Gegenleistungen bekanntgegeben werden, die vom Beschwerdeführer für den Erwerb des Rauchfangkehrerbetriebes zu erbringen gewesen seien, und die entsprechenden Verträge vorgelegt werden. Im Falle des Vorliegens nur mündlicher Abmachungen möge deren Inhalt bekanntgegeben werden.

Dieses Ersuchen wurde vom steuerlichen Vertreter des Beschwerdeführers damit beantwortet, daß Anna B. am verstorben sei, weshalb es nicht möglich sei, die erwünschten Belege vorzulegen, weil nach Abschluß des Verfahrens im Jahre 1988 alle Unterlagen, welche im damaligen Verfahren vorgelegt worden seien, Anna B. übergeben worden seien. Abschließend sei darauf hinzuweisen, daß Anna B. und der Beschwerdeführer die Berufungsentscheidung hinsichtlich der Versorgungsrente akzeptiert hätten und die belangte Behörde selbst es gewesen sei, die die Feststellung getroffen habe, daß es sich eindeutig um eine betriebliche Versorgungsrente handle, womit eine Hinzurechnung dieses Aufwandes zum Gewerbeertrag wegfalle.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers gegen die Gewerbesteuerbescheide für das Jahr 1987 und 1988 ebenso als unbegründet ab, wie seine Berufung gegen den zwischenzeitig ergangenen Gewerbesteuerbescheid für das Jahr 1991, mit welcher der Beschwerdeführer auch den für dieses Jahr ergangenen erstinstanzlichen Bescheid unter Hinweis auf das beim Verwaltungsgerichtshof zur Zl. 92/13/0302 anhängig gewesene Beschwerdeverfahren bekämpft hatte. In der Begründung des angefochtenen Bescheides stellte die belangte Behörde folgenden Sachverhalt fest:

Mit Notariatsakt vom habe Thomas L. sein Rauchfangkehrergewerbe an seinen Schwiegersohn Walter B. verkauft, welcher gegenüber den anderen Vertragspartnern, für die das Realgewerbe auch bisher die Grundlage ihres Unterhaltes gebildet habe, folgende Verpflichtungen übernommen habe: An den Verkäufer Thomas L. sei eine jährliche und an Johanna L. vererbliche Leibrente von 3.000,-- RM zu zahlen, während Anna B. von ihrem Gatten Walter B. jährlich einen Betrag in der Höhe des halben Geschäftsreinertrages auch für den Fall der Auflösung der Ehe zu erhalten habe. Für den Fall, daß Walter B. vor seiner Gattin ableben sollte, wurde Anna B. der Anspruch auf die Übertragung des verkäuflichen Realgewerbes eingeräumt.

Mit einem zwischen dem Beschwerdeführer und Anna B. mit Wirksamkeit vom am abgeschlossenen Gesellschaftsvertrag habe sich der Beschwerdeführer für den Fall der Erteilung der Gewerbeberechtigung an ihn verpflichtet, Anna B. auf Lebenszeit an dem Geschäftsreinertrag dieses Unternehmens mit 20 %, mindestens S 60.000,-- jährlich, zu beteiligen. Anna B. sei hinsichtlich dieses Unternehmens des Beschwerdeführers die Rechtsstellung eines stillen Gesellschafters im Sinne der §§ 335 bis 342 HGB eingeräumt worden, sie sollte an einem allfälligen Verlust jedoch nicht beteiligt sein. Der Beschwerdeführer werde aus den im Betrieb geschlossenen Geschäften allein berechtigt und verpflichtet, Anna B. nehme auf die Geschäftsführung des Unternehmens keinen Einfluß; der Beschwerdeführer habe die Verpflichtung übernommen, die aus diesem Vertrag resultierenden Verpflichtungen auf seine Rechtsnachfolger zu übertragen.

Noch am Tag der Errichtung dieses Gesellschaftsvertrages habe der Beschwerdeführer Anna B. schriftlich einen Zusatzvertrag des Inhaltes vorgeschlagen, die 20 %ige Beteiligung an dem Geschäftsreinertrag mit einem Betrag von S 60.000,-- jährlich, zu entrichten in Raten zu S 5.000,-- monatlich, wertgesichert nach dem Index der Verbraucherpreise 1966, zu pauschalieren. Die 20 %ige Beteiligung mit einem Mindestbetrag entspreche einem Geschäftsreinertrag von S 300.000,-- jährlich und sei selbstverständlich auch dann zu bezahlen, wenn der Geschäftsreinertrag niedriger sein sollte oder ein solcher überhaupt nicht vorläge. Diese Vereinbarung sollte im Falle des Vorversterbens der Anna B. auch ihrem Gatten im vollen Umfang auf Lebenszeit zugute kommen, worüber hinaus sich der Beschwerdeführer noch verpflichtet habe, dem Gatten der Anna B. auch noch den sich aus einer allfälligen Pensionskürzung ergebenden Differenzbetrag zu bezahlen. Es gelte jedoch ausdrücklich als vereinbart, daß nach dem Ableben der Ehegatten B. vom Beschwerdeführer oder seinen Rechtsnachfolgern keine wie immer Namen habenden weiteren Zahlungen an Erben oder sonstige Rechtsnachfolger der Ehegatten B. zu leisten seien. Der Beschwerdeführer habe Anna B. um Mitteilung ersucht, ob sie mit diesen Vorschlägen einverstanden sei. Anna B. habe diesem Vorschlag nicht widersprochen.

Am sei der Vertrag vom dahingehend geändert worden, daß Anna B. ab einen festen Gewinnanteil in Höhe von S 84.000,-- jährlich, zahlbar in Monatsraten zu S 7.000,--, erhalte. In einem weiteren Schriftsatz vom sei der Vertrag dahingehend ergänzt worden, daß für den Fall des Verkaufes des Betriebes der Beschwerdeführer 75 % und Anna B. 25 % des Verkaufserlöses erhalten sollten.

In rechtlicher Würdigung des festgestellten Sachverhaltes vertrat die belangte Behörde die Auffassung, daß von einer Mitunternehmerstellung der Anna B. in bezug auf das Unternehmen ihres Ehegatten nicht gesprochen werden könne. Habe diese doch keine Einlage (auch nicht die einer Arbeitsleistung) in das Einzelunternehmen ihres Gatten geleistet und kein Mitspracherecht im Betrieb gehabt. Als im Jahre 1972 der Rauchfangkehrerbetrieb auf den Beschwerdeführer übergegangen sei, habe Anna B. demnach auch nicht Mitunternehmerin sein können. Daß aus dem Gesellschaftsvertrag vom und den Zusatzvereinbarungen der Erwerb des Unternehmens durch den Beschwerdeführer gegen Rente und nicht das Vorliegen eines Gesellschaftsverhältnisses abzuleiten sei, habe die belangte Behörde in ihrer die Jahre 1980 bis 1982 betreffenden Berufungsentscheidung vom ausführlich begründet und dabei zusammengefaßt in folgender Weise argumentiert:

Aus der Durchführung des Vertrages vom und des angenommenen Anbotes vom selben Tage werde deutlich, daß die geleisteten Zahlungen wegen ihrer monatlich regelmäßig in gleicher Höhe erfolgten, auf Grund eines Stammrechtes beruhenden Überweisungen eher als Rentenzahlungen als als Gewinnbeteiligung anzusehen seien. Hiefür spreche die Bindung der Höhe der monatlich zu leistenden Beträge an den Verbraucherpreisindex ebenso wie die gleichmäßige monatliche Zahlung unabhängig vom tatsächlichen Gewinn. Ebenso spreche hiefür die Beschränkung der vertraglich festgelegten Ansprüche auf die Lebenszeit der begünstigten Personen im Gegensatz zur Vererbbarkeit eines Geschäftsanteiles. Daß auf Grund der getroffenen Vereinbarungen der Beschwerdeführer aus den im Betrieb geschlossenen Geschäften allein berechtigt und verpflichtet werde und Anna B. auf die Geschäftsführung des Betriebes keinen Einfluß habe, deute ebenso in dieselbe Richtung wie der Umstand, daß das Kapitalkonto der Anna B. nicht mit vom Betrieb erwirtschafteten Verlustanteilen belastet werden dürfe. Anna B. habe kein Unternehmerrisiko getragen.

Die in der Nachtragsvereinbarung vom erfolgte Beteiligung von Anna B. am Veräußerungserlös (nicht Veräußerungsgewinn) könne nicht als Beteiligung am Firmenwert und den stillen Reserven angesehen werden, weil eine solche für die ganze Vertragsdauer gelten müsse. Diese nie zum Tragen gekommene Vertragsergänzung elf Jahre nach dem ursprünglichen Vertrag müsse als Ausgleich für eine in der Vergangenheit zu niedrig geleistete Zahlung angesehen werden. Sei eine Mitunternehmerschaft zwischen dem Beschwerdeführer und Anna B. demnach auszuschließen, dann sei der Charakter der vom Beschwerdeführer an Anna B. geleisteten Zahlungen nach dem Kriterium der wirtschaftlichen Betrachtungsweise zu beurteilen. Das Vorliegen einer Kaufpreisrente scheide aus, weil es hiefür an einer Angemessenheit der Gegenleistung mangle. Die Zahlungen stellten sich damit als Versorgungsrente dar, wobei zu prüfen sei, ob es sich um eine betriebliche oder eine außerbetriebliche Versorgungsrente handle. Eine betriebliche Versorgungsrente liege nur dann vor, wenn der Inhalt der zugehörigen Belege erkennen lasse, daß der Rentengeber durch Gewährung der Rente nicht nur zur Versorgung des Rentenempfängers beitragen, sondern auch ähnlich einer Pension Leistungen habe abgelten wollen, die der Rentenempfänger für den zur Zahlung verpflichteten Betrieb erbracht habe. Daß Anna B. für den Rauchfangkehrerbetrieb aber jemals Leistungen erbracht habe, könne den Akten nicht entnommen werden. Die vom Beschwerdeführer an Anna B. geleisteten Zahlungen müßten demnach als außerbetriebliche Versorgungsrente behandelt werden. Hiefür spreche auch die Erwägung, daß außerbetriebliche Versorgungsrenten üblicherweise zwischen nahen Angehörigen vereinbart würden, während für betriebliche Versorgungsrenten allein die durch den Betrieb begründeten Beziehungen maßgebend seien. Der steuerliche Vertreter des Beschwerdeführers habe in einer mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde vom angegeben, daß das Ehepaar B. kinderlos und der Beschwerdeführer seit seiner Jugend im Betrieb beschäftigt gewesen sei. Dies deute auf eine wesentlich engere Bindung hin, als sie in anderen Fälle angenommen werden könne, was ebenso für eine außerbetriebliche Versorgungsrente spreche. Zahlungen aus einer außerbetrieblichen Versorgungsrente seien nicht Betriebsausgaben sondern einkommensteuerlich Sonderausgaben, sodaß es zu keiner Zurechnung nach § 7 Z. 2 GewStG 1953 zu kommen habe. Da der Gewerbeertrag trotz anderer Berechnung in den bekämpften Erstbescheiden damit aber ebenso gleich bleibe wie die Höhe der Gewerbesteuer, seien die Berufungen abzuweisen gewesen. Auch bei anderen denkmöglichen Beurteilungen des strittigen Rechtsverhältnisses würde sich an der Gewerbesteuerhöhe nichts ändern. Wäre die Rente nämlich als betriebliche Versorgungsrente zu beurteilen, dann hätte eine Zurechnung der diesfalls zu Recht als Betriebsausgabe abgezogenen Rentenzahlungen gemäß § 7 Z. 2 GewStG 1953 deswegen zu erfolgen, weil die Rente sachverhaltsbezogen aus der Sicht des Betriebserwerbers mit diesem Erwerb im Zusammenhang stehe. Läge eine echte stille Gesellschaft vor, hätte die Zurechnung der geleisteten Zahlungen zufolge der Bestimmung des § 7 Z. 3 GewStG 1953 zu erfolgen, im Falle der Beurteilung des Rechtsverhältnisses als Mitunternehmerschaft verböte sich die Beurteilung der als Gewinnanteile geleisteten Zahlungen als Betriebsausgaben.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher der Beschwerdeführer die Aufhebung des angefochtenen Bescheides aus dem Grunde der Rechtswidrigkeit seines Inhaltes oder jener infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften mit der Erklärung begehrt, sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht auf Unterbleiben einer Hinzurechnung der an Anna B. bezahlten Rentenbeträge zur Bemessungsgrundlage für die Gewerbesteuererhebung als verletzt anzusehen.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt. Der Beschwerdeführer hat repliziert.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer trägt vor, das zwischen ihm und Anna B. bestehende Rechtsverhältnis sei mangels Kaufmannseigenschaft eines Rauchfangkehrers zu keinem Zeitpunkt als stille Gesellschaft im Sinne des HGB zu beurteilen gewesen, sondern vielmehr als Gesellschaft bürgerlichen Rechtes. Erst elf Jahre nach dem Eintritt des Beschwerdeführers in die schon zwischen seinem Betriebsvorgänger und dessen Gattin Anna B. bestehende Gesellschaft bürgerlichen Rechtes an Stelle des Betriebsvorgängers sei das Bestehen des Gesellschaftsverhältnisses in einer Betriebsprüfung in Zweifel gezogen worden. Die belangte Behörde habe in ihrer Berufungsentscheidung vom den Standpunkt der Betriebsprüferin bestätigt, woraufhin die Gesellschafter nach Erlassung dieser Berufungsentscheidung im Jahre 1988 übereingekommen seien, dies auch zivilrechtlich so zu handhaben, und den Gesellschaftsvertrag dahin abgeändert hätten, daß die Zahlungen des Beschwerdeführers an Anna B. "Versorgungsrenten im Sinne der Berufungsentscheidung" darstellen würden. Dieses Ergebnis aber sei nur durch die Willensübereinstimmung der Vertragspartner im Jahre 1988 herbeigeführt worden. Die vom Beschwerdeführer an Anna B. bezahlte Rente sei ausschließlich deswegen vereinbart worden, weil Anna B. Gesellschafterin des Unternehmens gewesen sei. Wäre keine Rentenvereinbarung getroffen worden, so hätte der Beschwerdeführer das bestehende Gesellschaftsverhältnis weiterhin aufrecht erhalten müssen. Die Rentenzahlungen wurzelten somit ursächlich in kaufmännischen Interessensabwägungen, sodaß ein für eine außerbetriebliche Versorgungsrente notwendiger Versorgungsgedanke vom Beschwerdeführer in keiner Weise gegeben gewesen sei. Daß die Familie B. kinderlos gewesen sei, sei eine unrichtige Tatsachenfeststellung der belangten Behörde. Anna B. habe einen Anteil am Betrieb nie besessen, sondern stets nur ein Recht auf einen Anteil am Gewinn; erst im Jahre 1988 sei das bestandene Vertragswerk durch eine Willenseinigung der Vertragspartner in eine Rentenverpflichtung umgewandelt worden. Die belangte Behörde habe ihre Rechtsansicht in der Qualifikation der Versorgungsrente als außerbetriebliche anstatt einer betrieblichen geändert, ohne zuvor einen entsprechenden Vorhalt an den Beschwerdeführer zu erlassen. Das in der seinerzeitigen Berufungsverhandlung vom entstandene Mißverständnis zur Frage der Kinderlosigkeit der Ehegattin B. hätte durch einen Vorhalt sofort ausgeräumt werden können.

Dieses Beschwerdevorbringen zeigt eine dem Beschwerdeführer in dem als verletzt erklärten Recht widerfahrene Rechtsverletzung durch den angefochtenen Bescheid aus folgenden Gründen nicht erfolgreich auf:

Den vom Beschwerdeführer angestellten Betrachtungen zur behaupteten Rechtsnatur des bis zum Jahre 1988 bestehenden Vertragsverhältnisses als eines Gesellschaftsverhältnisses ist im Hinblick auf die Bestimmungen der §§ 4 Abs. 1 und 1 Abs. 2 Z. 1 GewStG 1953 zunächst zu erwidern, daß die auf der Basis der vorgelegten Verträge von der belangten Behörde getroffenen Sachverhaltsfeststellungen, wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid frei von Rechtsirrtum erkannt hat, einen rechtlichen Schluß darauf nicht erlaubten, daß Anna B. zu irgendeinem Zeitpunkt Mitunternehmer im Sinne des § 1 Abs. 2 Z. 1 GewStG 1953 gewesen wäre (zu den essentiellen Voraussetzungen einer Mitunternehmerschaft vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom , 93/13/0253, ÖStZB 1996, 466, vom , 92/14/0041, ÖStZB 1996, 603, und vom , 95/15/0192). Daß Anna B. auf das unternehmerische Geschehen hätte Einfluß nehmen können, für Gesellschaftsschulden gehaftet hätte und am Verlust ebenso wie an den stillen Reserven und dem Firmenwert des Unternehmens beteiligt gewesen wäre, ist im Verfahren nicht hervorgekommen und wird auch vom Beschwerdeführer nicht behauptet; sein Beschwerdevorbringen läßt sich vielmehr auch als Eingeständnis des Gegenteils verstehen. Dem vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang ins Treffen geführten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , 769/72, lag eine, wie die belangte Behörde in der Gegenschrift zutreffend aufzeigt, dem vorliegenden Fall nicht vergleichbare Sachverhaltskonstellation zugrunde.

Daß der Beschwerdeführer seine als Gesellschaftsverhältnis gestaltete Rechtsbeziehung zu Anna B. im Jahre 1988 im Wege einer Willenseinigung mit Anna B. in einen Rentenvertrag gewandelt habe, ist ein Sachvorbringen, mit welchem der Beschwerdeführer auch in der vorliegenden Beschwerde gegen das im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltende Neuerungsverbot ebenso wieder verstößt, wie ihm dies schon im hg. Erkenntnis vom , 92/13/0302, ÖStZB 1997, 17, entgegengehalten werden mußte. Trotz des im genannten Erkenntnis ausdrücklich gegebenen Hinweises auf das Fehlen eines entsprechenden Sachvorbringens des Beschwerdeführers im Verwaltungsverfahren hat es der Beschwerdeführer ungeachtet der ihm von der belangten Behörde durch Erlassung eines Vorhaltes gebotenen Gelegenheit zur Erstattung weiteren Sachvorbringens auch im fortgesetzten Verfahren wieder unterlassen, jenen Sachverhalt über die Wandlung des Vertragsverhältnisses in einen Rentenvertrag im Jahre 1988 vorzutragen, den er nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof in erneut deshalb unbeachtlicher Weise ins Treffen führt.

Es hätte das nunmehr erstattete Sachvorbringen des Beschwerdeführers seine Beschwerde allerdings auch dann zu keinem Erfolg führen können, wenn er damit nicht gegen das Neuerungsverbot verstoßen hätte. Der Beschwerdeführer behauptet nämlich nicht, daß er und Anna B. im Jahre 1988 eine wirtschaftlich anders als bisher gestaltete Regelung hätten treffen wollen, sondern bringt vor, daß er und Anna B. durch eine im Jahre 1988 gewählte Vertragsgestaltung nur zivilrechtlich jene Beurteilung hätten nachvollziehen wollen, welche die belangte Behörde in ihrer im Jahre 1988 ergangenen Berufungsentscheidung über die Rechtsnatur des bestehenden Vertragsverhältnisses getroffen hatte. Daß die zivilrechtliche Wandlung einer bestehenden Rechtsbeziehung in eine solche, wie sie der Beurteilung der schon bisher bestandenen Rechtsbeziehung durch die Abgabenbehörde entsprach, abgabenrechtlich folgenlos bleiben mußte, ergibt sich daraus, daß für die Beurteilung abgabenrechtlicher Fragen der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend ist. Hatte die belangte Behörde in ihrer im Jahre 1988 ergangenen Berufungsentscheidung das Rechtsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und Anna B. abgabenrechtlich zutreffend nicht als Gesellschaftsverhältnis, sondern als Rentenvertrag beurteilt, dann hatte diese Beurteilung mangels Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse schon für den Beginn des Rechtsverhältnisses im Jahre 1972 zu gelten, ohne daß der zivilrechtliche Nachvollzug dieser rechtlichen Beurteilung ohne Änderung der wirtschaftlichen Ergebnisse der Leistungsbeziehung an ihrer abgabenrechtlichen Rechtsnatur etwas ändern oder diese Rechtsnatur, wie der Beschwerdeführer meint, mit dem Jahre 1988 erst begründen konnte. Für den umgekehrten Fall gilt nichts anderes. Wäre die von der belangten Behörde in ihrer Berufungsentscheidung aus dem Jahre 1988 getroffene Beurteilung der Vertragsbeziehung als Rentenvertrag als unrichtig zu erkennen, dann hätte eine im Vollzug dieser Rechtsauffassung der belangten Behörde gewählte zivilrechtliche Neugestaltung der Leistungsbeziehung als Rentenvertrag ohne Änderung ihres wahren wirtschaftlichen Gehaltes an einer diesfalls gebotenen Beurteilung des Rechtsverhältnisses als Gesellschaftsverhältnis ebenso nichts ändern können.

Die Beurteilung des zwischen dem Beschwerdeführer und Anna B. bestandenen Rechtsverhältnisses unter dem Gesichtspunkt seiner Einstufung als Gesellschaftsrechtsverhältnis oder Rentenvertrag ist, wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zutreffend aufzeigt, insofern für die Frage einer dem Beschwerdeführer durch das Ergebnis des angefochtenen Bescheides widerfahrenen Rechtsverletzung nicht entscheidungswesentlich, als das Vorliegen einer Mitunternehmerschaft, wie bereits dargestellt, jedenfalls auszuschließen war, Gewinnanteile der Anna B. unter der Annahme ihrer Eigenschaft als stiller Gesellschafterin der Hinzurechnung aus dem Grunde des § 7 Z. 3 GewStG 1953 unterlägen wären, Rentenbeträge aus einer außerbetrieblichen Versorgungsrente zufolge der Bestimmung des § 18 Abs. 1 Z. 1 der Einkommensteuergesetze den nach § 6 GewStG 1953 maßgeblichen Gewinn aber nicht hätten mindern können, was zum selben steuerlichen Ergebnis führt wie die vom Beschwerdeführer bekämpfte Hinzurechnung der betroffenen Beträge nach § 7 GewStG 1953. Zu ergänzen bleibt im gegebenen Zusammenhang der Hinweis, daß auch die Beurteilung der Rechtsbeziehung als Kaufpreisrente derart, daß der Beschwerdeführer von seinem Rechtsvorgänger den Betrieb ohne Übernahme der zu beurteilenden Verbindlichkeit nicht übertragen erhalten hätte, aus dem Grunde des § 7 Z. 2 GewStG 1953 zur Hinzurechnung der geleisteten Rentenbeträge führt.

Verletzt im geltend gemachten Recht konnte der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid nur in dem Fall sein, daß sein Rechtsverhältnis zu Anna B. als eine mit dem Erwerb des Betriebes nicht im Zusammenhang stehende betriebliche Versorgungsrente zu beurteilen gewesen wäre. Dies aber hat die belangte Behörde zutreffend verneint. Außerhalb des persönlichen Versorgungsbedürfnisses der Anna B. gelegene, in - der Aktenlage nach nie erbrachten - Leistungen der Anna B. für den Betrieb wurzelnde betriebliche Gründe für die Übernahme der Rentenverpflichtung durch den Beschwerdeführer sind im Verfahren nicht hervorgekommen und wurden vom Beschwerdeführer trotz ausdrücklicher Aufforderung durch die belangte Behörde im fortgesetzten Verwaltungsverfahren auch nicht ansatzweise dargestellt. Ebensowenig vermochte er einen Sachverhalt zu behaupten, der mit jenem vergleichbar wäre, wie er dem vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten hg. Erkenntnis vom , 69/64, tatsächlich zugrunde gelegen war.

Daß der Versuch des Beschwerdeführers, den Charakter der Leistungsbeziehung als betrieblicher Versorgungsrente aus einer im Jahre 1988 erfolgten zivilrechtlichen Umgestaltung der Vertragsgrundlagen abzuleiten, seiner Beschwerde aus mehrfachem Grund zu keinem Erfolg verhelfen kann, wurde bereits an früherer Stelle dargelegt. Die Annahme eines ausschließlich betrieblichen und mit dem Betriebserwerb in keinem Zusammenhang stehenden Grundes aber für das Eingehen der Rentenverpflichtung durch den Beschwerdeführer ließ der der belangten Behörde vorgetragene Sachverhalt nicht zu. Die Gelegenheit zur Ergänzung seines Sachvortrages vor der belangten Behörde wußte der Beschwerdeführer nicht zu nutzen. Der in der Beschwerde erhobene Vorwurf eines unterlassenen Vorhaltes zu dem nach Auffassung der belangten Behörde in Richtung einer außerbetrieblichen Versorgungsrente weisenden Indiz der Kinderlosigkeit des Ehepaares B. ist unberechtigt. Daß das Ehepaar B. kinderlos gewesen sei, entsprach dem Vorbringen des durch seinen steuerlichen Vertreter handelnden Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde am ; auf diesen Umstand hatte der steuerliche Vertreter des Beschwerdeführers in dieser Verhandlung ausdrücklich das Vorliegen einer "wesentlich engeren Bindung als in anderen Fällen" gestützt. Zum eigenen Vorbringen mußte dem Beschwerdeführer Parteiengehör nicht gewährt werden. Der von der belangten Behörde nach Ergehen des Vorerkenntnisses im Beschwerdefall dem Beschwerdeführer gegenüber erlassene Vorhalt bot dem Beschwerdeführer zur Erstattung eines seinem Standpunkt dienenden Vorbringens ausreichend Gelegenheit.

Die Beschwerde erwies sich damit als unbegründet und war deshalb gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994.