VwGH vom 28.05.1997, 97/13/0092

VwGH vom 28.05.1997, 97/13/0092

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und die Hofräte Dr. Fellner, Dr. Hargassner, Mag. Heinzl und Dr. Fuchs als Richter, im Beisein des Schriftführers DDDr. Jahn, über die Beschwerde der M, USA, vertreten durch Dr. L, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom , Zl ESt/018/16/V/97, betreffend Aufhebung des Einkommensteuerbescheides 1994 gemäß § 299 BAO, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Nach dem Inhalt der Beschwerde und dem ihr in Kopie angeschlossenen angefochtenen Bescheid wurde die Beschwerdeführerin hinsichtlich ihrer Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung ua zur Einkommensteuer 1994 veranlagt. Nach der Begründung des Einkommensteuerbescheides 1994 wurde ein Überschuß der Einnahmen über die Werbungskosten (mangels Vorlage einer Überschußrechnung) im Ausmaß von S 200.000,-- geschätzt und wurden (mangels Vorlage eines Verzeichnisses der steuerfreien Beträge) die "vorhandenen" steuerfreien Beträge aus den Jahren 1988, 1989 und 1990 einkünfteerhöhend aufgelöst (nachdem die Beschwerdeführerin zur Nachreichung der Überschußrechnung und des Verzeichnisses vergeblich aufgefordert worden war). Der Einkommensteuerbescheid 1994 erwuchs in Rechtskraft.

Mit dem angefochtenen Bescheid hob die belangte Behörde als Oberbehörde den Einkommensteuerbescheid 1994 in Ausübung ihres Aufsichtsrechtes gemäß § 299 Abs 1 lit b und gemäß § 299 Abs 2 BAO auf. Dies mit der Begründung, es sei übersehen worden, auch den steuerfreien Betrag des Jahres 1985 aufzulösen. Aus der Aktenlage sei klar ersichtlich, daß im Veranlagungsjahr 1994 schon wegen des Ablaufes der Frist des § 28 Abs 5 Z 4 EStG 1988 eine Auflösung des steuerfreien Betrages 1985 zu erfolgen gehabt hätte. Durch Unterlassung dieser Auflösung habe das Finanzamt den Sachverhalt in einem wesentlichen Punkt aktenwidrig angenommen und überdies den Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet.

Die Beschwerdeführerin erachtet sich durch diesen Bescheid in ihrem Recht auf Fortbestand des Einkommensteuerbescheides 1994 verletzt und beantragt die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes, in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

In der Beschwerde wird nicht bestritten, daß im Jahr 1985 ein steuerfreier Betrag gebildet worden war. Die Beschwerdeführerin vertritt aber die Ansicht, daß eine gemäß § 184 BAO erfolgende Schätzung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung mangels "Ermittlung" oder "Berechnung" dieser Einkünfte es ausschließe, daß der dem Bescheid zugrunde liegende Sachverhalt unrichtig oder aktenwidrig angenommen werde. Weiters sei der Einkommensteuerbescheid 1994 auch nicht rechtswidrig, weil das "Resultat der Schätzung den abgabenbehördlichen Bestimmungen richtig subsumiert" worden sei. Ausgehend vom Schätzungsergebnis sei der Beschwerdeführerin die Einkommensteuer für 1994 richtig vorgeschrieben worden.

Mit diesem Vorbringen übersieht die Beschwerdeführerin, daß die Abgabenbehörde gemäß § 184 BAO zur Schätzung der Grundlagen für die Abgabenerhebung befugt ist, SOWEIT sie diese nicht ermitteln oder berechnen kann. Hinsichtlich der nach der Aktenlage allenfalls erforderlichen Auflösung von in Vorjahren gebildeten steuerfreien Beträgen im Sinne des § 28 EStG ist die Abgabenbehörde zu einer Schätzung aber mangels fehlender Ermittlungsmöglichkeit weder befugt, noch ist eine solche Schätzung im Beschwerdefall erfolgt. Geschätzt wurde vielmehr bloß der Überschuß der Einnahmen über die Werbungskosten des Jahres 1994 (mit S 200.000,--). Diesem Schätzungsergebnis wurden bereits im Einkommensteuerbescheid 1994 nicht geschätzte, sondern sich aus der Aktenlage ergebende, in Vorjahren gebildete steuerfreie Beträge hinzugerechnet. Wenn die belangte Behörde die Ansicht vertreten hat, daß dem Schätzungsergebnis nicht nur diese (in den Jahren 1988 bis 1990 gebildeten) steuerfreien Beträge hinzuzurechnen waren, sondern rechtens auch ein sich ebenfalls aus der Aktenlage ergebender steuerfreier Betrag für 1985 hinzuzurechnen gewesen wäre, dessen einkünfteerhöhende Auflösung gemäß § 28 Abs 5 Z 4 EStG 1988 geboten war, und die Unterlassung dieser Zurechnung eine die Aufhebung im Aufsichtsweg rechtfertigende Rechtswidrigkeit des Einkommensteuerbescheides 1994 darstellt, so ist diese Beurteilung - entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin - daher nicht als rechtswidrig zu erkennen.

Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die von der Beschwerdeführerin behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt (die in der Beschwerde - in eventu - erhobene Verfahrensrüge wird darin nicht näher ausgeführt), war die Beschwerde gemäß § 35 Abs 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.