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VwGH vom 17.02.1992, 91/19/0316

VwGH vom 17.02.1992, 91/19/0316

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Stoll und Dr. Sauberer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde des P in M, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom , Zl. Ge-48.555/4-1991/Pan/Neu, betreffend Übertretungen des KJBG, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird in Ansehung des Abspruches hinsichtlich der Punkte 1., 3., 5., 6. und 7. des erstinstanzlichen Straferkenntnisses einschließlich des Kostenausspruches wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben; im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.480,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Gegen den Beschwerdeführer erging folgendes Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom (Spruchteile gemäß § 44a lit. a, b und c VStG 1950):

"Sie haben es als der im vorliegenden Fall gem. § 9 Abs. 2 letzter Satz und Abs. 4 VStG i.d.F. BGBl. Nr. 176/1983 haftbare Beauftragte (Hoteldirektor) der 'X-Holding AG' im Standort L (Hotel Y), zu verantworten, daß ebendort die Jugendlichen SM, geb. , und AF, geb. (beide Lehrlinge), wie folgt entgegen den Bestimmungen des Kinder- und Jugendbeschäftigungsgesetzes, BGBl. Nr. 599/1987 (kurz: KJBG), beschäftigt wurden:

Über die höchstzulässige Tagesarbeitszeit von 8 Stunden hinaus


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1.
AF am mit 10 Stunden und Null Minuten (kurz:
31.10(10.00)), 24.11(17.30), 25.11((17.30), 29.11(19.00), 1.12(13.00), 2.12(11.30), 9.12(12.30), 14.12(11.30), 15.12(11.00), 18.12(18.00), 22.12(16.30), (12.30), 30.1(19.00), 7.2(12.00) und 17.2(09.30);
Über die höchstzulässige Wochenarbeitszeit von 40 Stunden hinaus
2.
AF in der 46. Kalenderwoche 1989 mit 45 Stunden und Null Minuten (kurz: 46(45.00), 47(82.30), 48(88.00) und
5. Kalenderwoche 1990(76.00);
Bei Nichtgewährung einer mindestens halbstündigen Ruhepause nach einer Arbeitszeit von mehr als viereinhalb Stunden
3.
AF vom bis regelmäßig (u.a. , , , , , , , , , , , , , und ;
Bei Nichtgewährung einer ununterbrochenen Ruhezeit von 12 Stunden
4.
SM vom 29. auf den mit lediglich 7 Stunden und Null Minuten (kurz: 29/30.11(07.00));
5.
AF 3/(05.30), 18/19.11(10.30), 24/25.11(06.30), 1/2.12(08.30), 21/22.12(08.00) und 30/(08.30);
Bei Mißachtung der Nachtruhe durch Beschäftigung nach 22.00 Uhr
6.
SM am bis 23.30 Uhr (kurz: 29.11(23.30));
7.
AF (00.00), 3/4.11(01.00), 18/19.11(00.30), 24.11(00.00), 25.11(00.00), 1/2.12(03.30), 6/7.12(02.30), 7/8.12(03.30), 9/10.12(05.00), 14/15.12(04.30), 16/17.12(03.30), 20/(00.30), 30/31.1(03.00), 7/8.2(01.00) und 14/15.2(02.30);
An mehreren aufeinanderfolgenden Sonntagen
8. AF am 5., 12. und ; am 7. und ;
Bei Nichtgewährung einer ununterbrochenen Wochenfreizeit von 43 Stunden
9.
AF in der 47. Kalenderwoche 1989 (es wurde überhaupt keine Wochenfreizeit gewährt, da in der Vorwoche Sonntagsarbeit geleistet wurde); von der 47. auf die
48. Kalenderwoche 1989 (Wochenende) mit lediglich 30 Stunden und 30 Minuten (kurz: 47/48(30.30), 49(32.30 - Vorwoche Sonntagsarbeit), 49/50(33.30), 51(keine Wochenfreizeit - Vorwoche Sonntagsarbeit),
3. Kalenderwoche 1990(36.00 - Vorwoche Sonntagsarbeit), 3/4(29.30) und 5/6(32.30).
Sie haben dadurch Verwaltungsübertretungen im Wiederholungsfall (einschlägige Verwaltungsvorstrafe) zu 1 bis 9 nach § 39 KJBG in Verbindung mit ZU 1 UND 2 § 11 Abs. 1 KJBG, ZU 3 § 15 Abs. 1 KJBG, ZU 4 UND 5 § 16 KJBG, ZU 6 UND 7 § 17 Abs. 2 KJBG, ZU 8 § 18 Abs. 3 KJBG sowie ZU 9 § 19 Abs. 1 und 2 KJBG, begangen. Ferner haben Sie als verantwortlicher Dienstgeber nach dem Mutterschutzgesetz, BGBl. Nr. 221/1979 i.d.g.F. (kurz: MSchG), gleichermaßen zu verantworten, daß die SCHWANGERE Jugendliche SM entgegen dem Nachtarbeitsverbot nach dem MSchG nach 20.00 wie folgt beschäftigt wurde.
10.
SM am bis 23.30 Uhr (kurz: 9.11(23.30)), 10.11(23.00), 29.11(23.30) und 6.12(22.30).
Sie haben dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 37 Abs. 1 MSchG in Verbindung mit § 6 Abs. 1 MSchG begangen. Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von S falls diese unein- gemäß § 30

bringlich ist, Ersatz- KJBG und 37

arrest von Abs. 1 MSchG

zu 4,6,10: 3.000,- insg. 84 Tagen

zu 3,5,8,9: 5.000,- (1 Tag für

zu 7: 15.000,- S 1.000,-)

zu 1 und 2: 20.000,-

zusammen: 84.000,-"

Der dagegen vom Beschwerdeführer erhobenen Berufung wurde mit

dem angefochtenen Bescheid insofern Folge gegeben, als der

Punkt 10 des erstinstanzlichen Straferkenntnisses behoben und

das diesbezügliche Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1

lit. a VStG 1950 eingestellt wurde. Im übrigen wurde das

erstinstanzliche Straferkenntnis bestätigt.

Gegen diesen Bescheid (soweit damit nicht der Berufung Folge gegeben wurde) richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Akten des Verwaltungsstrafverfahrens und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen hat:

Nach der Aktenlage war der Beschwerdeführer bereits mit rechtskräftigem Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom bestraft worden, weil er in derselben Eigenschaft wie nach dem angefochtenen Bescheid die Beschäftigung - u.a. - der Jugendlichen SM und AF entgegen den Bestimmungen des KJGB, und zwar - u.a. - über die höchstzulässige Tagesarbeitszeit von acht Stunden hinaus (§ 11 Abs. 1 KJGB) AF am mit 9 Stunden und 30 Minuten (Punkt 2.), bei Nichtgewährung einer ununterbrochenen Ruhezeit von 12 Stunden (§ 16 KJGB) "AF vom 1. auf den bei einer Ruhezeit von lediglich 10 Stunden und 30 Minuten (kurz: 1/2.9(10.30), 2/3.9(07.00) und 9/10.9(06.30)" (Punkt 4.), bei Mißachtung der Nachtruhe durch Beschäftigung nach 22 Uhr (§ 17 Abs. 2 KJGB) "SM am bis 23.30 Uhr (kurz: 10.7(23.30), 11.7(23.30) und 23.7(22.30)" (Punkt 5.) und "AF 31.8(23.00), 1.9(24.30) = 2.9(0.30), 2.9(23.30) und 9.9(24.00)" (Punkt 6.) sowie bei Nichtgewährung einer Ruhepause nach einer Arbeitszeit von mehr als viereinhalb Stunden (§ 15 Abs. 1 KJGB) AF am 1., 2., 3., 9. und (Punkt 9.) zu verantworten habe.

Die belangte Behörde hat übersehen, daß diese Tathandlungen mit den in den angefochtenen Bescheid aufgenommenen, jeweils gegen dieselben Verwaltungsvorschriften verstoßenden und dieselben Jugendlichen betreffenden Tathandlungen zufolge der Gleichartigkeit der Begehungsform, des engen zeitlichen Zusammenhanges und des diesbezüglich erkennbaren Gesamtkonzeptes des Beschwerdeführers zu einer Einheit zusammentreten, und zwar Punkt 2. mit Punkt 1., Punkt 4. mit Punkt 5., Punkt 5. mit Punkt 6., Punkt 6. mit Punkt 7 und Punkt 9. mit Punkt 3. (jeweils des Straferkenntnisses vom einerseits und des mit dem angefochtenen Bescheid bestätigten Straferkenntnisses vom andererseits). Diese Tathandlungen bilden somit jeweils nur eine einzige strafbare Handlung (vgl. neben anderen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 90/19/0080). In einem solchen Fall erfaßt eine Bestrafung alle bis zur Erlassung des Straferkenntnisses erster Instanz begangenen Einzeltathandlungen (vgl. die bei Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,

4. Auflage, Seite 822 f, angeführte Rechtsprechung). Da die den Punkten 1., 3., 5., 6. und 7. des Straferkenntnisses vom zugrundeliegenden Tathandlungen vor der Erlassung des Straferkenntnisses vom begangen worden waren, erweist sich die Bestrafung des Beschwerdeführers wegen dieser Einzeltathandlungen als rechtswidrig.

Der angefochtene Bescheid war daher in diesem Umfang gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.

Im übrigen ist die Beschwerde nicht begründet:

Soweit der Beschwerdeführer die Beweiskraft der der Sachverhaltsfeststellung zugrundegelegten Dienstpläne in Zweifel zieht und der belangten Behörde die Unterlassung weiterer Ermittlungen zum Vorwurf macht, ist ihm entgegenzuhalten, daß er es unterlassen hat, die von ihm nunmehr vorgebrachten angeblichen Widersprüchlichkeiten schon im Verwaltungsstrafverfahren geltend zu machen. Der Verfahrensgrundsatz, daß die Verwaltungsbehörde von Amts wegen vorzugehen hat, befreit die Partei jedoch nicht von der Verpflichtung, zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes beizutragen und Verzögerungen des Verfahrens hintanzuhalten. Daher ist die Verfahrensrüge einer Partei abzulehnen, die im Verwaltungsverfahren untätig geblieben ist, um erst im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ihre Zurückhaltung abzulegen und das Verwaltungsverfahren als mangelhaft zu bekämpfen, an dem sie trotz der gebotenen Gelegenheit nicht genügend mitgewirkt hat (vgl. die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, 3. Auflage, Seite 616, angeführte Rechtsprechung).

Wenn der Beschwerdeführer meint, daß "durch die Nichteinhaltung der Bestimmungen der §§ 15 bis 19 KJGB jeweils nur eine Verwaltungsübertretung begangen wird und nicht mehrere, die auch zu gesonderten Strafverhängungen führen," so verkennt er die Rechtslage. Gemäß § 22 Abs. 1 VStG 1950 sind die Strafen nebeneinander zu verhängen, wenn jemand durch verschiedene selbständige Taten mehrere Verwaltungsübertretungen begangen hat oder eine Tat unter mehrere einander nicht ausschließende Strafdrohungen fällt. Strafdrohungen schließen einander dann aus, wenn er nicht jedes Tatbild für sich allein und beide gleichzeitig verwirklicht werden können, also die Verwirklichung des einen Tatbestandes die Verwirklichung des anderen zwingend nach sich zieht (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 90/19/0042, und die dort angeführte Vorjudikatur). Eine solche Konstellation ist bei den im Beschwerdefall zu beurteilenden Tatbeständen nicht gegeben. Der Hinweis des Beschwerdeführers auf das hg. Erkenntnis vom , Slg. Nr. 5684/A, und Dirschmied, Kinder- und Jugendlichenbeschäftigungsgesetz KJGB,

2. Auflage, Seite 142, geht ins Leere, weil der dort behandelte Fall einer Gesetzeskonkurrenz zwischen § 18 Abs. 1 und § 19 Abs. 1 KJGB hier nicht vorliegt.

Hinsichtlich des Strafausspruches bemängelt der Beschwerdeführer, daß dieser im erstinstanzlichen Bescheid insofern unklar sei, als sich daraus nicht entnehmen lasse, "daß die jeweils angeführten Geldstrafen nicht für die Fakten, zu denen (sie) angeführt sind, als eine Geldstrafe verhängt werden, sondern daß der jeweils ziffernmäßig angeführte Betrag je Faktum verhängt wird." Dem ist zu erwidern, daß - wie der Beschwerdeführer selbst einräumt - jedenfalls die Anführung der Gesamtsumme der Geldstrafen von S 84.000,-- eindeutig erkennen läßt, daß die Geldstrafen je Delikt verhängt wurden. Von einer eine Gesetzwidrigkeit des Strafausspruches bewirkenden Undeutlichkeit kann daher keine Rede sein.

Der Verwaltungsgerichtshof kann auch nicht finden, daß die belangte Behörde bei der Strafbemessung das ihr eingeräumte Ermessen mißbraucht hätte. Nach § 30 KJGB ist derjenige, der den Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder einer aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung zuwiderhandelt, sofern die Tat nach anderen Gesetzen nicht einer strengeren Strafe unterliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe von S 1.000,-- bis S 15.000,--, im Wiederholungsfall von S 3.000,-- bis S 30.000,-- oder mit Arrest von drei Tagen bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Beide Strafen können auch nebeneinander verhängt werden.

Im Beschwerdefall legte die belangte Behörde - da es sich bei den vorliegenden Verwaltungsübertretungen unbestritten um Fälle mehrfacher Wiederholung im Sinne des § 30 KJGB handelt (vgl. zum Begriff des Wiederholungsfalles das hg. Erkenntnis vom , Slg. Nr. 10793/A) - zu Recht den zweiten Strafsatz des § 30 KJGB der Strafbemessung zugrunde. Der dem Beschwerdeführer zur Last fallenden Übertretung des § 11 Abs. 1 KJGB (Punkt 2. des Straferkenntnisses) wohnt mit Rücksicht auf die mehrfachen, geradezu exorbitanten Überschreitungen der höchstzulässigen Wochenarbeitszeit ein derart hoher Unrechtsgehalt im Sinne des § 19 Abs. 1 VStG 1950 inne, daß auch unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers (monatliches Nettoeinkommen von S 20.000,--, kein Vermögen, Sorgepflicht für ein Kind) und bei Fehlen von nicht schon die Strafdrohung bestimmender Erschwerungsgründe die Verhängung einer Geldstrafe von S 20.000,-- gerechtfertigt erscheint. Die für die übrigen vom Beschwerdeführer zu vertretenen Verwaltungsübertretungen verhängten Geldstrafen liegen - soweit nicht ohnedies die Mindeststrafe von S 3.000,-- verhängt wurde - im unteren Bereich des gesetzlich vorgesehenen Strafrahmens, entsprechen dem Unrechtsgehalt der jeweiligen Delikte und stehen mit den gemäß § 19 VStG 1950 maßgebenden Strafzumessungskriterien nicht im Widerspruch. Daß der Beschwerdeführer mit aus seiner bisherigen Stellung ausgeschieden ist, schließt, da ein Tätigwerden in ähnlicher Funktion nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann, die Berücksichtigung spezialpräventiver Überlegungen nicht aus.

Die Beschwerde war somit im angeführten Umfang gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheiudng beruht im Rahmen des Antrages auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991. Das auf Zuerkennung von Umsatzsteuer gerichtete Mehrbegehren war abzuweisen, da die Umsatzsteuer im Pauschalbetrag für den Schriftsatzaufwand bereits enthalten ist.