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VwGH vom 17.03.1999, 97/13/0089

VwGH vom 17.03.1999, 97/13/0089

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und die Hofräte Dr. Fellner, Dr. Hargassner, Mag. Heinzl und Dr. Fuchs als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Repa, über die Beschwerde des Österreichischen Verbandes der Markenartikelindustrie (Markenartikelverband) in Wien, vertreten durch Dr. Georg Legat, Rechtsanwalt in Wien I, Tuchlauben 7A, gegen den Bescheid der Abgabenberufungskommission Wien vom , Zl. MD-VfR - O 5/96, betreffend Kommunalsteuer für 1994, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat der Stadt Wien Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid vom setzte die Abgabenbehörde erster Instanz die Kommunalsteuer für die an die Dienstnehmer des Beschwerdeführers, eines Vereines nach dem Vereinsgesetz, bezahlten Arbeitslöhne fest.

Die Statuten des Beschwerdeführers enthalten u.a. folgende

Bestimmungen:

"§ 1

Name, Sitz und Aufgaben

1. Der Verband führt den Namen "ÖSTERREICHISCHER VERBAND DER MARKENARTIKELINDUSTRIE (Markenartikelverband)" und hat seinen Sitz in Wien.


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2.
Seine Tätigkeit erstreckt sich auf das ganze Bundesgebiet.
3.
Der Zweck des Verbandes ist, allen Industriezweigen der Markenartikelindustrie zu dienen, den Schutz der guten Sitten und der Loyalität im geschäftlichen Wettbewerb zu wahren und zu fördern, zum Vorteil und Nutzen der Industrie, des Gewerbes, des Handels und der Verbraucher.
4. Zur Erfüllung dieses Zweckes obliegen daher dem Verband insbesondere folgende Aufgaben:
a) Behandlung aller Fragen des Markenschutz- und Musterschutzrechtes sowie des Namens- und Firmenrechtes.
b) Beratung seiner Mitglieder in allen diesen Angelegenheiten und ihr Schutz vor Verletzung und Nachahmung ihres Namens oder ihrer Firma, ihrer Marken oder ihrer Muster und Ausstattungen.
c) Bekämpfung aller Erscheinungsformen des unlauteren Wettbewerbes, insbesondere auch durch Geltendmachung des Unterlassungsanspruches nach § 14 des Gesetzes gegen den Unlauteren Wettbewerb im Namen des Verbandes und Unterstützung der Mitglieder bei Durchsetzung solcher Ansprüche.
d) Ausübung einer Mittlertätigkeit, um bei Eingriffen in das Marken- und Musterschutzrecht, in das Namen- und Firmenrecht oder bei Verstößen gegen den Lauteren Wettbewerb eine Einigung auf gütlichem Wege zu erzielen, bzw. eine Schlichtung durch ein Schiedsgericht herbeizuführen, gleichviel, ob es sich um einen Rechtsstreit zwischen Mitgliedsfirmen oder um einen Rechtsstreit zwischen Mitgliedsfirmen und außerhalb des Verbandes stehende Unternehmungen handelt.
e) Förderung des Ausbaues des nationalen und internationalen Markenschutz-, Musterschutz- und Wettbewerbsrechtes durch Erstattung einschlägiger Gutachten und Vorschläge an Behörden, Kammern, ständige Delegiertenversammlung für den gewerblichen Rechtsschutz, an die internationalen Vereinigungen, die Fragen des gewerblichen Rechtsschutzes bearbeiten, und an sonstige öffentliche Körperschaften.
f) Wahrung und Förderung aller sonstigen wirtschaftlichen und besonderen Interessen der Markenartikelindustrie Österreichs.
5. Die Tätigkeit des Verbandes ist nicht auf Gewinn gerichtet und es ist jede politische Betätigung im Verbande ausgeschlossen. Das Geschäftsjahr des Verbandes fällt mit dem Kalenderjahr zusammen.
§ 2
Aufnahme, Austritt und Ausschluß der Mitglieder Ordentliche Mitglieder können sein:
1. Protokollierte Firmen, die Markenartikel in Österreich fabriksmäßig erzeugen.
2. Generalvertreter ausländischer Hersteller von Markenartikeln, die in Österreich keine eigene Betriebsstätte haben.
Zur Aufnahme in den Verband bedarf es eines schriftlichen Ansuchens der die Mitgliedschaft anstrebenden Firma.
Über die Aufnahme oder Ablehnung entscheidet der Vorstand mit Stimmenmehrheit in geheimer Abstimmung. Im Falle der Ablehnung kann ein neuerliches Aufnahmegesuch erst nach Ablauf eines Jahres eingebracht werden.
...
§ 3
Rechte der Mitglieder
Die Mitglieder haben das Recht, an allen Versammlungen des Verbandes durch eines ihrer vertretungsbefugten Organe teilzunehmen.
Jedes Mitglied hat in den Versammlungen eine Stimme.
Die Mitglieder haben Anspruch auf unentgeltliche Raterstellung und Rechtsbelehrung durch den Verband, soweit es sich um in den Rahmen des Verbandes fallende Angelegenheiten handelt.
In Angelegenheiten, welche für den Verband von besonderer Bedeutung sind, kann das Präsidium den Mitgliedern auch eine weitergehende Unterstützung gewähren, insbesondere auch die Kosten einer Rechtshilfe auf sich nehmen.
§ 4
Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder haben eine einmalige Eintrittsgebühr und einen Jahresbeitrag zu leisten. Die Höhe beider Gebühren wird alljährlich für das laufende Geschäftsjahr von der ordentlichen Generalversammlung festgesetzt.
Insoweit die Einnahmen aus den Jahresbeiträgen zur Deckung der Ausgaben nicht hinreichen, erfolgt diese Deckung im Wege der Ausschreibung außerordentlicher Zuschüsse der Mitglieder durch den Vorstand. Auf die Zuschüsse findet der letzte Satz des vorhergehenden Absatzes sinngemäß Anwendung. Der Jahresbeitrag sowie die Zuschüsse sind 14 Tage nach diesfälliger Beschlußfassung der Generalversammlung bzw. des Vorstandes fällig.
Die Mitglieder sind verpflichtet, allen Beschlüssen und Aufträgen der Verbandsorgane in Verbandsangelegenheiten Folge zu leisten. Der Vorstand ist berechtigt, gegen Mitglieder, welche diesen Anforderungen oder überhaupt den Verbandszwecken zuwiderhandeln, Ordnungsstrafen bis zum Höchstbetrag von 5.000 Schilling für jeden einzelnen Fall des Zuwiderhandelns festzusetzen. ... "
In der Berufung vom wird die Begründungslosigkeit des erstinstanzlichen Bescheides gerügt. Weiters wird ausgeführt, das Kommunalsteuergesetz knüpfe an den Unternehmensbegriff im Sinn des § 2 Abs. 1 und Abs. 2 Z. 1 UStG an. Ein Verein sei nicht unternehmerisch tätig, soweit er satzungsgemäße Gemeinschaftsaufgaben besorge, für die er echte Subventionen, Spenden oder sogenannte echte Mitgliedsbeiträge erhalte. Unter echten Mitgliedsbeiträgen seien solche Beiträge zu verstehen, die die Mitglieder lediglich in ihrer Eigenschaft als Mitglieder nach den Satzungen zu entrichten hätten. Aus § 1 Punkt 2 der vorgelegten Satzung ergebe sich der Zweck des Beschwerdeführers. Nach § 4 der Satzung hätten die Mitglieder eine einmalige Eintrittsgebühr sowie einen Jahresbeitrag zu leisten, deren Höhe alljährlich von der ordentlichen Generalversammlung festgesetzt werde. Nur insoweit die Einnahmen aus den Jahresbeiträgen zur Deckung der Ausgaben, die bei der Verfolgung des Vereinszweckes entstünden, nicht hinreichten, erfolge eine Deckung im Wege der Ausschreibung außerordentlicher Zuschüsse der Mitglieder durch den Vorstand. Von der Erbringung von Sonderleistungen gegenüber einzelnen Mitgliedern, für die der Beschwerdeführer Geldleistungen erhielte, könne keine Rede sein. Es fehle daher jede Grundlage für die Annahme einer Kommunalsteuerpflicht des Beschwerdeführers.
Mit dem angefochtenen Bescheid bestätigte die belangte Behörde (nach Ergehen einer - im wesentlichen gleichlautenden - Berufungsvorentscheidung) den Bescheid der Abgabenbehörde erster Instanz. In der Begründung wird dazu ausgeführt, die Unternehmenseigenschaft im Sinn des § 3 Abs. 1 Kommunalsteuergesetz werde durch jede nachhaltige selbständige Tätigkeit zur Erzielung von Geldmitteln bzw. von geldwerten Vorteilen begründet. Es genüge die Absicht, Einnahmen zu erzielen, unabhängig davon, ob ein Gewinn erstrebt werde oder nur die Kosten gedeckt werden sollten. Das Kommunalsteuergesetz habe den Unternehmensbegriff des Umsatzsteuergesetzes wortwörtlich übernommen. Nicht übernommen worden sei allerdings die Regelung des § 1 Abs. 1 Z. 1 UStG. Es sei daher nicht auf die Erbringung von entgeltlichen Leistungen im Sinne dieser Gesetzesbestimmung abzustellen. Daher könne auch der Rechtsprechung (und Lehre) zur unternehmerischen Tätigkeit ("unternehmerischer Bereich - nichtunternehmerischer Bereich") von Vereinen für den Bereich der Kommunalsteuer keine Geltung zukommen. Daß der Beschwerdeführer nachhaltig und selbständig tätig sei, stehe unbestritten fest. Nach § 4 der vorgelegten Satzung seien die Mitglieder außerdem verpflichtet, wenn die Einnahmen aus den Jahresbeiträgen zur Deckung der Ausgaben nicht ausreichten, außerordentliche Zuschüsse zu leisten. Zumindest die in den lit. b bis e des § 1 Punkt 3 der vorgelegten Satzung aufgezählten Tätigkeiten seien als konkrete Leistungen an die einzelnen Beitragszahler zu werten. Aus "all diesen Regelungen" ergebe sich ein Gesamtbild, wonach der einzige Zweck der Tätigkeit des Beschwerdeführers die Förderung des wirtschaftlichen Fortkommens ihrer Mitglieder und die Erbringung sowohl von Leistungen an die Einzelmitglieder als auch von Leistungen an alle Mitglieder sei. Daran könne auch eine tatsächliche Einschränkung der Tätigkeiten im Bemessungszeitraum nichts ändern; bei der Beurteilung des "Wesens" der von den Mitgliedern entrichteten Beiträge sei ausschließlich auf die Satzung abzustellen. Den von den Mitgliedern zu entrichtenden Jahresbeiträgen fehle die Qualifikation echter Mitgliedsbeiträge; "sie stellen Leistungsentgelte im Sinne des Umsatzsteuergesetzes dar". Auch unter Zugrundelegung der zum Umsatzsteuergesetz ergangenen höchstgerichtlichen Rechtsprechung könne damit kein nicht unternehmerischer Bereich erblickt werden.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Das Kommunalsteuergesetz bedient sich zur Begriffsdefinition des Unternehmers im § 3 Abs. 2 und zur Umschreibung des Umfanges des Unternehmens im § 3 Abs. 1 erster und zweiter Satz der Formulierungen des § 2 UStG. Daraus läßt sich ableiten, daß die Begriffe in beiden Rechtsbereichen den gleichen Inhalt haben (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , 96/14/0015, m.w.N.).
Nach § 3 Abs. 1 zweiter Satz Kommunalsteuergesetz ist gewerblich oder beruflich jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinn (Überschuß) zu erzielen, fehlt oder eine Personenvereinigung nur gegenüber ihren Mitgliedern tätig wird.
Die Formulierung "Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen" deutet bereits auf ein Gegenleistungsverhältnis hin. Aus dem Fehlen der im Umsatzsteuergesetz zur Beschreibung des Steuergegenstandes notwendigen Definition im § 1 Abs. 1 Z. 1 UStG, wonach der Umsatzsteuer u.a. Lieferungen und sonstige Leistungen unterliegen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt, kann nicht geschlossen werden, daß der Rechtsprechung (und Lehre) zur unternehmerischen Tätigkeit ("unternehmerischer Bereich - nichtunternehmerischer Bereich") von Vereinen für den Bereich der Kommunalsteuer keine Bedeutung zukäme. Das Abstellen auf die konkrete Gegenleistung zur Erfüllung der unternehmerischen Tätigkeit im Sinne des § 3 Abs. 1 Kommunalsteuergesetz ergibt sich auch eindeutig aus den gesetzlichen Materialien zu dieser Gesetzesbestimmung. So ist nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (1238 Blg NR 18. GP) ein Verein nicht unternehmerisch tätig, soweit er echte Mitgliedsbeiträge erhält. Dies sind solche Beiträge, die die Mitglieder lediglich in ihrer Eigenschaft als Mitglieder nach den Satzungen zu entrichten verpflichtet sind. Hingegen ist der Verein insoweit unternehmerisch tätig, als er unechte Mitgliedsbeiträge erhält. Diesen Beiträgen steht eine konkrete Gegenleistung des Vereines an den Beitragszahler gegenüber (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , 90/13/0245). Auch im Bericht des Finanzausschusses (1302 Blg NR 18. GP) wird die Unterscheidung zwischen echten und unechten Mitgliedsbeiträgen für die Bestimmung des kommunalsteuerrechtlichen Unternehmens nach § 3 Abs. 1 leg. cit.angesprochen. Unter Hinweis auf die einschlägige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes wird dort erläutert, "stehen Mitgliedsbeiträge mit der Erfüllung von Gemeinschaftsleistungen im Zusammenhang, die allen Mitgliedern zukommen, so wird es sich dabei um echte Mitgliedsbeiträge handeln. ...In diesem Sinn werden daher zB Beiträge an Berufs- und Interessensvertretungen sowie an sogenannte Solidaritätseinrichtungen bestimmter Sektoren von Kreditinstituten in der Regel als echte Mitgliedsbeiträge zu qualifizieren sein. ...".
Für den Bereich der Kommunalsteuer umfaßt damit der betriebliche (unternehmerische) Bereich eines Vereines alle im Rahmen eines Leistungsaustausches nachhaltig ausgeübten Tätigkeiten, während der außerbetriebliche (nicht unternehmerische) Bereich eines Vereines alle jene Tätigkeiten umfaßt, die ein Verein in Erfüllung seiner satzungsgemäßen Gemeinschaftsaufgaben zur Wahrnehmung der Gesamtbelange seiner Mitglieder bewirkt (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , 90/15/0181). Steuerfreiheit ist nur bei Erfüllung einer Gemeinschaftsaufgabe gegeben, die allen Mitgliedern zugute kommt und sich nicht als besondere Leistung gegenüber den einzelnen Mitgliedern darstellt; liegt dem Verhältnis zwischen Mitgliedern und Personenvereinigung hingegen ein konkreter Leistungsaustausch zugrunde, dann unterliegen die aus diesem Verhältnis vom Mitglied erbrachten Leistungen auch dann der Steuerpflicht, wenn sie als Mitgliedsbeiträge bezeichnet werden (vgl. z.B. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , 98/14/0033,0034). Fördert eine Personenvereinigung die wirtschaftlichen Belange ihrer Mitglieder, gilt die - widerlegbare - Vermutung, daß die Beitragsleistungen nicht die Eigenschaft von echten Mitgliedsbeiträgen haben. Diese Vermutung geht dahin, daß die Beitragsleistungen nicht bloß Ausfluß der Mitgliedschaft sind, sondern Gegenleistung für die wirtschaftliche Förderung der Mitglieder durch die Personenvereinigung (vgl. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom , 89/14/0234, und vom , 90/13/0245). Das Mitglied erwirbt die Mitgliedschaft bei diesen Vereinen in der Regel nicht, um den abstrakten Vereinszweck zu unterstützen, sondern um von der Vereinsleistung zu profitieren; hiefür wird der Mitgliedsbeitrag aufgewendet (vgl. Ruppe, UStG 1994, § 1 Tz 117)
Zweck des Beschwerdeführers ist es, allen Industriezweigen der Markenartikelindustrie zu dienen. Diese wirtschaftliche Zielrichtung des Beschwerdeführers geht auch aus der Aufgabenstellung der Z 3 des § 1 der Statuten hervor, die zudem konkrete Einzelleistungen an die Verbandsmitglieder nennt. So ist dort von Beratungsleistungen an die Mitglieder und ihr Schutz vor Verletzung und Nachahmung ihres Namens oder ihrer Firma, ihrer Marken oder ihrer Muster und Ausstattungen (lit a), Unterstützung der Mitglieder bei Durchsetzung der Ansprüche in der Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbes (lit b) oder Ausübung einer Mittlertätigkeit bei Rechtsstreitigkeiten zwischen Mitgliedsfirmen oder zwischen Mitgliedsfirmen und außerhalb des Verbandes stehenden Unternehmungen (lit c) die Rede. Auch bezüglich der (Gemeinschafts-)Aufgaben ist letztlich davon auszugehen, daß eine enge Verknüpfung mit den individuellen Wirtschaftsinteressen der Mitglieder gegeben ist.
Zieht man dazu weiters in Betracht, daß nach § 3 der Statuten die Mitglieder auch Anspruch auf unentgeltliche Raterteilung und Rechtsbelehrung durch den Beschwerdeführer haben, wird der Gegenleistungscharakter der Mitgliedsbeiträge deutlich. Manifestiert sich die Tätigkeit eines Vereins in Leistungen gegenüber den Mitgliedern, ist das konkrete Ausmaß der tatsächlichen Inanspruchnahme in einem bestimmten Jahr nicht entscheidend (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , 98/14/0033, 0034). In wieviel "Causen" der Mitglieder der Beschwerdeführer tatsächlich tätig war, oder ob (über den "ersten Rat hinaus") die Kosten einer Rechtshilfe nur in "Musterprozessen" vom Beschwerdeführer getragen werden (wie dies in der Replik zur Gegenschrift vorgebracht wird), ist damit nicht von wesentlicher Bedeutung. Der von der Behörde in der Gegenschrift angestellte Vergleich mit einer "Rechtsschutzversicherung" ist ausgehend von den oben erwähnten Ansprüchen der Mitglieder auf Raterteilung und Rechtsbelehrung im übrigen nicht völlig unberechtigt.
Der angefochtene Bescheid ist daher im Ergebnis mit keiner Rechtswidrigkeit belastet. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Von der beantragten Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am