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VwGH vom 19.05.1994, 94/18/0230

VwGH vom 19.05.1994, 94/18/0230

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Zeizinger, Dr. Sauberer, Dr. Graf und Dr. Sulyok als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde der J in L, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich vom , Zl. St 271/93, betreffend Aufenthaltsverbot, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde gegen die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige von Somalia, gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 Z 7 FrG ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von fünf Jahren erlassen. Nach der Begründung sei die Beschwerdeführerin am aus Ungarn, um der Grenzkontrolle zu entgehen, in einem Lastwagen versteckt nach Österreich eingereist. Am habe sie versucht, mit einem verfälschten Reisepaß in die Bundesrepublik Deutschland einzureisen; die Fälschung sei jedoch von den deutschen Grenzkontrollorgangen entdeckt worden. Am sei die Beschwerdeführerin nach Österreich rücküberstellt und dort in Schubhaft genommen worden, aus welcher sie am aufgrund eines Erkenntnisses des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom wieder entlassen worden sei. Ein von ihr am gestellter Asylantrag sei mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres vom abgewiesen worden; über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof liege noch keine Entscheidung vor. Über den von der Beschwerdeführerin am gestellten und mit Eingabe vom erneuerten Antrag auf Feststellung, daß sie in Somalia gemäß § 37 Abs. 1 oder 2 FrG bedroht sei, sei bisher in erster Instanz noch nicht entschieden worden. Die Beschwerdeführerin habe sich in der am aufgenommenen Niederschrift als mittellos bezeichnet. Sie sei in Österreich nirgends gemeldet gewesen und keiner Beschäftigung nachgegangen. Sie habe hier auch keine Familienangehörigen und sei ledig. Bei dieser Sachlage sei nicht zu ersehen, daß durch ein Aufenthaltsverbot in ihr Privat- oder Familienleben eingegriffen werde.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht die - zutreffende - Auffassung der belangten Behörde, daß im Beschwerdefall der Tatbestand des § 18 Abs. 2 Z 7 FrG erfüllt und die im § 18 Abs. 1 Z 1 leg. cit. umschriebene Annahme gerechtfertigt sei. Sie meint jedoch, daß ihre "Außerlandesschaffung" im Hinblick auf die ihr in Somalia drohenden Verfolgungshandlungen einen Eingriff in ihr Privat- und Familienleben darstelle, weshalb das Aufenthaltsverbot in Anwendung der §§ 19 und 20 FrG nicht hätte erlassen werden dürfen. Damit verkennt sie die Rechtslage: Zum einen wird mit der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes nicht auch eine Abschiebung des Fremden angeordnet, sondern nur das Verbot, sich weiter in Österreich aufzuhalten, ausgesprochen; zum anderen sind nach der hg. Rechtsprechung (vgl. das Erkenntnis vom , Zl. 93/18/0614) unter Eingriffen in das Privatleben im Sinne des § 19 FrG nur solche Eingriffe zu verstehen, die sich auf das in Österreich geführte Privatleben erstrecken und nicht Umstände, die künftig in einem (bestimmten) anderen Land das Privatleben des betreffenden Fremden beeinträchtigen könnten. Auf dem Boden dieser Rechtslage durfte die belangte Behörde, ohne den angefochtenen Bescheid mit einer Rechtswidrigkeit zu belasten, unter Zugrundelegung der unbestritten gebliebenen Sachverhaltsfeststellungen das Vorliegen eines relevanten Eingriffes in das Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin im Sinne des § 19 FrG verneinen. Damit erübrigt sich sowohl eine Prüfung, ob das Aufenthaltsverbot im Sinne der genannten Bestimmung dringend geboten ist, wie auch die Vornahme einer Interessenabwägung gemäß § 20 Abs. 1 FrG (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 94/18/0133).

Wenn sich die Beschwerdeführerin ferner darauf beruft, daß im gegenständlichen Fall mit dem "gelinderen Mittel des Ausweisungsbescheides" das Auslangen hätte gefunden werden müssen, so übersieht sie, daß die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes nach § 18 Abs. 1 FrG bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen zwingend vorgeschrieben ist (arg.: "ist").

Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die von der Beschwerdeführerin behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Fundstelle(n):
NAAAE-64566