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VwGH vom 23.05.2005, 2004/06/0013

VwGH vom 23.05.2005, 2004/06/0013

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

2004/06/0014 E

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Rosenmayr und Dr. Bayjones als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gubesch, über die Beschwerde des Mag. J S in E, vertreten durch Dr. Adolf Concin und Dr. Heinrich Concin, Rechtsanwälte in 6700 Bludenz, Mutterstraße 1a, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Vorarlberg vom , Zl. 1-0476/03/E10, betreffend Übertretung des Baugesetzes, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Vorarlberg Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der S. Gesellschaft mbH, die persönlich haftende Gesellschafterin der S. Gesellschaft mbH & Co KG sei, und somit als das gemäß § 9 VStG zur Vertretung dieses Unternehmens nach außen berufene Organ zu verantworten, dass beim Einkaufsmarkt des genannten Unternehmens in W. am eine näher umschriebene Werbeanlage ohne entsprechende baurechtliche Bewilligung aufgestellt worden sei. Dadurch habe der Beschwerdeführer eine Übertretung nach § 55 Abs. 1 lit. a iVm § 18 Abs. 2 Baugesetz begangen. Über ihn wurde eine Geldstrafe verhängt.

Begründend führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer habe mitgeteilt, entsprechend § 9 VStG einen verantwortlichen Beauftragten für die Durchführung sämtlicher Bauten der Firmengruppe S. in Person des J. bestellt zu haben. Dieser sei insbesondere für die Einholung erforderlicher Baubewilligungen und überhaupt sämtlicher öffentlich-rechtlicher Bewilligungen im Zusammenhang mit der Durchführung von Baumaßnahmen verantwortlich. J. sei im Inland wohnhaft und als natürliche Person der strafrechtlichen Verfolgung ausgesetzt; er habe der Beauftragung zugestimmt und verfüge in dem ihm zugeteilten Aufgabenbereich über die entsprechenden Anordnungsbefugnisse. J. habe schriftlich bestätigt, dass er bereits seit sechs Jahren für die Firmengruppe S. als Gesamtverantwortlicher für den Bereich Bau und Technik bestellt sei. Seit dieser Zeit übernehme er in eigener Verantwortung die Durchführung der erforderlichen Auf-, Um- und Zubauten für die gesamte Firmengruppe. Zu den ihm übertragenen Aufgaben gehörten insbesondere auch die Einholung der gegebenenfalls erforderlichen Baubewilligungen.

In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde aus, um von einem verantwortlichen Beauftragten im Sinne des § 9 VStG sprechen zu können, sei gemäß Abs. 4 dessen nachweisliche Zustimmung zu seiner Bestellung erforderlich. Das von J. vorgelegte Schreiben entspreche jedoch nicht diesen Anforderungen:

Eine vom Beauftragten unterzeichnete, ca. fünf Monate nach dem Begehungszeitpunkt datierte Erklärung stelle keinen aus der Zeit vor der Begehung der Übertretung stammenden Zustimmungsnachweis dar. Auch eine Erklärung, seit mehreren Jahren verantwortlicher Beauftragter zu sein, ändere daran nichts. Dem vorgelegten Schreiben sei auch keineswegs mit der notwendigen Klarheit zu entnehmen, dass damit auch die strafrechtliche Verantwortung für die Einhaltung von Verwaltungsvorschriften übernommen worden sei. J. habe lediglich erklärt, dass zu seinen Aufgaben insbesondere auch die Einholung gegebenenfalls erforderlicher Baubewilligungen zähle. Zudem müsse die Zustimmung eines verantwortlichen Beauftragten nach § 9 Abs. 4 VStG erkennen lassen, für welche juristische Person sie erfolge. Dem genannten Schreiben sei jedoch lediglich zu entnehmen, dass J. für die Firmengruppe S. als Gesamtverantwortlicher für den Bereich Bau und Technik bestellt sei. J. sei daher mangels entsprechender Zustimmung nicht verwaltungsstrafrechtlicher Beauftragter. Da der Beschwerdeführer Geschäftsführer der persönlich haftenden Gesellschafterin der S. Gesellschaft mbH & Co KG sei, sei er für die gegenständliche Tat nach § 9 Abs. 1 VStG verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde hat eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht verletzt, ohne Vorliegen eines entsprechenden Tatbildes nicht wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 55 Abs. 1 lit. a iVm § 18 Baugesetz bestraft zu werden und macht in Ausführung dieses Beschwerdepunktes neuerlich geltend, J. sei als verantwortlicher Beauftragter im Sinne § 9 Abs. 2 VStG bestellt gewesen, sodass allenfalls diesen eine verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung treffen könnte.

Nach § 9 Abs. 1 VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder Personengemeinschaften ohne Rechtspersönlichkeit, sofern die Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs. 2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.

Die zur Vertretung nach außen Berufenen sind nach § 9 Abs. 2 leg. cit. berechtigt und, soweit es sich zur Sicherstellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit als erforderlich erweist, auf Verlangen der Behörde verpflichtet, aus ihrem Kreis eine oder mehrere Personen als verantwortliche Beauftragte zu bestellen, denen für das ganze Unternehmen oder für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens die Verantwortung für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften obliegt. Für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens können aber auch andere Personen zu verantwortlichen Beauftragten bestellt werden.

Nach § 9 Abs. 4 VStG kann verantwortlicher Beauftragter nur eine Person mit Wohnsitz im Inland sein, die strafrechtlich verfolgt werden kann, ihrer Bestellung nachweislich zugestimmt hat und der für den ihrer Verantwortung unterliegenden klar abzugrenzenden Bereich eine entsprechende Anordnungsbefugnis zugewiesen ist.

Die Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten bewirkt einen Wechsel in der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit. Diese geht von dem nach außen zur Vertretung Berufenen auf den verantwortlichen Beauftragten über; dies allerdings nur, wenn sämtliche Voraussetzungen des § 9 VStG erfüllt sind (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom , Zl. 94/07/0027, mwN).

Im Beschwerdefall geht es nach den Annahmen der belangten Behörde um die Einhaltung des Baugesetzes durch die S. Gesellschaft mbH & Co KG. Hiefür sind zunächst die zur Vertretung dieser GesmbH & Co KG nach außen Berufenen, also der bzw. die handelsrechtlichen Geschäftsführer der persönlich haftenden Gesellschafterin S. Gesellschaft mbH gemäß § 9 Abs. 1 VStG verantwortlich. Diese konnten die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit aber durch Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten auf diesen überwälzen. Um von einem verantwortlichen Beauftragten im Sinne des § 9 VStG sprechen zu können, ist - wie dargestellt - gemäß Abs. 4 dessen nachweisliche Zustimmung zu seiner Bestellung erforderlich. Diese Bestellung wird erst ab dem Zeitpunkt, zu dem der Behörde die Zustimmung der zum verantwortlichen Beauftragten bestellten Person nachgewiesen wird, wirksam. Erst mit dem Einlangen des Zustimmungsnachweises bei der Behörde tritt ihr gegenüber der namhaft gemachte verantwortliche Beauftragte in rechtswirksamer Weise als Adressat der Verwaltungsstrafnorm an die Stelle der zur Vertretung nach außen Berufenen. Die Berufung auf einen verantwortlichen Beauftragten ist daher nur dann zulässig, wenn bei der Behörde spätestens während des Verwaltungsstrafverfahrens ein - aus der Zeit vor der Begehung der Übertretung stammender - Zustimmungsnachweis eines derartigen verantwortlichen Beauftragten einlangt (vgl. auch dazu das zitierte Erkenntnis vom ).

Im Beschwerdefall hat J. eine mit datierte unterfertigte Erklärung vorgelegt, dass er bereits seit mehr als sechs Jahren für die Firmengruppe S. als Gesamtverantwortlicher für den Bereich Bau und Technik bestellt sei. Seit dieser Zeit übernehme er in eigener Verantwortung die Durchführung der erforderlichen Auf-, Um- und Zubauten für die gesamten Firmengruppe. Zu den ihm übertragenen Aufgaben zählten insbesondere auch die Einholung der gegebenenfalls erforderlichen Baubewilligungen.

Diese Erklärung lässt, worauf die belangte Behörde zutreffend hinweist, nicht erkennen, für welche juristische Person(en) sie gelten soll. Die Zustimmung muss jedoch erkennen lassen, für welche juristische Person sie erfolgte. Diese Voraussetzungen liegen im Bezug auf diese Erklärung nicht vor. Schon aus diesem Grund ist die belangte Behörde daher zu Recht nicht von einem Übergang der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit auf J. ausgegangen.

§ 9 Abs. 4 VStG sieht vor, dass verantwortlicher Beauftragter nur eine Person sein kann, der für den ihrer Verantwortung unterliegenden, klar abzugrenzenden Bereich eine entsprechende Anordnungsbefugnis zugewiesen war.

Die Zuweisung der (der Verantwortung) "entsprechenden Anordnungsbefugnis" ist - gleich der Zustimmung zur Bestellung - der Behörde nachzuweisen. Wie der Verwaltungsgerichtshof in dem zitierten Erkenntnis vom dargelegt hat, liefe die Anordnung des § 9 Abs. 4 VStG andernfalls insoweit leer, als die Behörde keine Möglichkeit hätte zu überprüfen, ob die von einer bestimmten Person (für einen klar abzugrenzenden Bereich) übernommene Verantwortung nicht bloß eine leere Hülse sei, sondern tatsächlich in die Wirklichkeit übergesetzt werden könne, wozu es eben der "entsprechenden Anordnungsbefugnis" bedürfe.

Die von J. vorgelegte Erklärung erschöpft sich darin, dass er in eigener Verantwortung die Durchführung von Bauarbeiten für die gesamte Firmengruppe übernehme, enthält jedoch keinen Nachweis über die Zuweisung einer entsprechenden Anordnungsbefugnis an J. Da der Behörde demnach auch das Erfordernis der entsprechenden Anordnungsbefugnis im Sinne des § 9 Abs. 4 VStG nicht nachgewiesen wurde, hat sie auch aus diesem Grund zu Recht nicht einen Wechsel in der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit angenommen.

Aus den dargestellten Erwägungen erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.

Wien, am