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VwGH vom 25.11.2008, 2004/06/0007

VwGH vom 25.11.2008, 2004/06/0007

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Waldstätten und Dr. Rosenmayr als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Crnja, über die Beschwerde des FJ in W, vertreten durch Dr. Helmut Graupner, Rechtsanwalt in 1130 Wien, Maxingstraße 22- 24/4/9, gegen den Bescheid der Datenschutzkommission vom , Zl. K120.801/009-DSK/2003, betreffend Mitteilung in Bezug auf Erledigung bzw. Nichterledigung von Antrag auf Löschung gemäß § 27 Abs. 4 DSG 2000, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Gegen den Beschwerdeführer wurden im Februar 2001 vom Bezirkspolizeikommissariat SW Ermittlungen im Dienste der Strafjustiz wegen des Verdachtes nach § 209 StGB idF vor der StGB-Novelle Nr. 134/2002 durchgeführt, die zu einer Strafanzeige an die Staatsanwaltschaft W führten. Die Staatsanwaltschaft erhob gegen den Beschwerdeführer Anklage. Der Beschwerdeführer wurde am vom Landesgericht für Strafsachen W von dieser Anklage gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen.

Hinsichtlich dieser polizeilichen Erhebungen wurde im Kriminalpolizeilichen Aktenindex (KPA) von der Bundespolizeidirektion W eine Eintragung veranlasst. Diese wurde jedoch nach Überprüfung des an die Bundespolizeidirektion W gerichteten Löschungsersuchens des Beschwerdeführers vom gelöscht. In diesem Ersuchen hatte der Beschwerdeführer beantragt, sämtliche zu seiner Person verarbeiteten Daten zu löschen und die Empfänger der Daten und insbesondere auch ihn selbst davon zu verständigen.

Im KPA befand sich im Zeitpunkt der Erhebung des Löschungsersuchens noch eine zweite Eintragung datiert mit , welche die Bezeichnung "Raufhandel/Körperverletzung (Gaststätte/Gastronomiebetrieb)" trug, und bei der als Tatzeit der angeführt war. Diesbezüglich wurde der Bundespolizeidirektion W am vom Bezirksgericht SW mitgeteilt, dass an den Beschwerdeführer ein Anbot zur Bezahlung einer Geldstrafe (Diversion) ergangen sei, welches aber noch nicht erledigt sei. Die Eintragung verblieb daraufhin zunächst im KPA.

Am erging gegen den Beschwerdeführer seitens der Bundespolizeidirektion W die auf § 27 Abs. 5 des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000) gestützte Mitteilung, dass die Überprüfung seiner Datenbestände im Hinblick auf das Löschungsbegehren durchgeführt worden sei.

Mit seiner an die belangte Behörde gerichteten Beschwerde vom wandte sich der Beschwerdeführer dagegen, dass er von der Bundespolizeidirektion W eine bloße Mitteilung erhalten habe, dass die Überprüfung seiner Datenbestände im Hinblick auf das Löschungsbegehren durchgeführt worden sei. Auf Grund einer nicht erfolgten Miteilung müsse er weiterhin davon ausgehen, dass die beantragt Löschung nicht vorgenommen worden sei. Er begehrte von der belangten Behörde hinsichtlich der Eintragungen betreffend den Vorwurf nach § 209 StGB, diese möge die Gesetzmäßigkeit der Mitteilung der Bundespolizeidirektion W vom prüfen und feststellen, dass diese Auskunft nicht gesetzmäßig erfolgt sei und dass er in seinem Recht auf Information gemäß § 27 Abs. 4 DSG 2000 verletzt worden sei, der belangten Behörde sei die Offenlegung der Daten betreffend den Beschwerdeführer aufzutragen; in eventu beantragte der Beschwerdeführer die Feststellung durch die belangte Behörde, dass ihre Auskunft nicht gesetzmäßig erfolgt sei. Hinsichtlich der Eintragung betreffend "Raufhandel/Körperverletzung (Gaststätte/Gastronomiebetrieb)" begehrte der Beschwerdeführer die Überprüfung der Nichtvornahme der beantragten Löschung, die Feststellung, dass er durch die Unterlassung der Löschung in Rechten verletzt sei, und schließlich, die belangte Behörde möge der Bundespolizeidirektion W diese Löschung auftragen.

Am wurde auch die KPA-Vormerkung betreffend den Beschwerdeführer hinsichtlich "Raufhandel/Körperverletzung" gelöscht, nachdem der Abschluss das Strafverfahrens gemäß § 90c StPO verifiziert worden war.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die an sie gerichtete Beschwerde gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 iVm § 27 Abs. 1, 4 und 5 DSG 2000 ab und begründete dies im Wesentlichen damit, dass sämtlichen Löschungsanträgen des Beschwerdeführers durch die Bundespolizeidirektion W mittlerweile Folge gegeben worden sei und der Beschwerdeführer jedenfalls zum Zeitpunkt der Entscheidung der belangten Behörde durch eine Nichtvornahme einer beantragten Löschung nicht mehr beschwert sei. Soweit er sich in seinem Recht auf Löschung dadurch verletzt erachte, dass die Bundespolizeidirektion W gemäß § 27 Abs. 5 DSG anstatt nach Abs. 4 leg. cit. vorgegangen sei, werde darauf hingewiesen, dass sich die Bundespolizeidirektion W im Verfahren vor der belangten Behörde nicht mehr auf § 27 Abs. 5 DSG 2000 berufen habe. Die belangte Behörde habe daher kein "besonderes Beschwerdeverfahren" nach § 31 Abs. 4 DSG 2000 durchgeführt. Nur in einem derartigen Verfahren könnten aber die Gesetzmäßigkeit der Vorgangsweise nach § 27 Abs. 5 DSG 2000 überprüft werden.

In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wird Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht. Der Beschwerdeführer erachtet sich in den Rechten "1. Nichtvornahme der Löschung" und "2. Verständigung von der Löschung" verletzt.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift samt Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde erstattet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Der Beschwerdeführer bestreitet weder, dass all jene Entragungen, hinsichtlich derer er Beschwerde an die belangte Behörde erhoben hatte, schon vor Erlassung des angefochtenen Bescheides gelöscht worden sind, noch dass er davon in Kenntnis gesetzt wurde. Er meint jedoch, die belangte Behörde hätte auch nach der erfolgten Löschung eine Feststellung dahingehend treffen müssen, dass die Bundespolizeidirektion W eine fristgerechte Mitteilung nach § 27 Abs. 4 DSG 2000 unterlassen habe.

Dass ein Beschwerdeführer mit einem solchen Vorbringen jedoch keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzeigt, hat der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem in einem insoweit gleich gelagerten Fall ergangenen Erkenntnis vom , Zl. 2004/06/0125, ausführlich dargelegt, in dem er darauf hingewiesen hat, dass die Datenschutzkommission gemäß § 31 Abs. 2 DSG 2000 zur Entscheidung "über behauptete Verletzungen der Rechte eines Betroffenen auf Geheimhaltung, auf Richtigstellung oder auf Löschung nach diesem Bundesgesetz" zuständig ist, und dass der Gesetzgeber damit aktuelle Verletzungen meint und nicht Verletzungen, die sich in der Vergangenheit abgespielt haben, wenn der begehrte Zustand, u.a. die Löschung der in Frage stehenden Daten, mittlerweile eingetreten ist. Eine Beschwerde gemäß § 31 Abs. 2 DSG 2000 wegen Verletzung des Rechtes auf Löschung hat nach den Intentionen des Gesetzgebers daher ausschließlich zum Ziel, dem Beschwerdeführer erforderlichenfalls durch eine Entscheidung der Datenschutzkommission und ihre "Vollstreckung" (siehe dazu § 40 Abs. 4 DSG 2000) zur Durchsetzung des Rechtes auf Löschung zu verhelfen, und es kommt eine meritorische Entscheidung der Datenschutzkommission über eine Beschwerde gemäß § 31 Abs. 2 DSG 2000 wegen Verletzung im Recht auf Löschung nur dann und solange in Betracht, als die vom Beschwerdeführer angestrebte Löschung noch nicht durchgeführt bzw. veranlasst wurde. Ist dies aber geschehen und der Anspruch des Beschwerdeführers dadurch erfüllt, so ist einer meritorischen Entscheidung der Datenschutzkommission der Boden entzogen.

Genau dieser Fall ist auch im vorliegenden Fall hinsichtlich beider Sachverhalte eingetreten, eine Zuständigkeit zur Erlassung eines Feststellungsbescheides sieht das Gesetz in einem solchen Fall nicht vor (vgl. auch dazu das angeführte hg. Erkenntnis, auf welches gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird). Auch vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte mögliche Auswirkungen auf Honorarforderungen des einschreitenden Rechtsanwalts können im Hinblick darauf, dass es sich dabei um bloße Reflexwirkungen handelt, daran nichts ändern.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i.V.m. der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am