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VwGH vom 27.02.2006, 2004/05/0326

VwGH vom 27.02.2006, 2004/05/0326

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

2004/05/0327

2004/05/0328

2004/05/0329

2004/05/0330

2004/05/0331

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Jakusch und die Hofräte Dr. Kail, Dr. Pallitsch, Dr. Hinterwirth und Dr. Moritz als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gubesch, über die Beschwerde des Dr. Werner Kolm in Pfaffstätten, vertreten durch DDr. Christa Fries, Rechtsanwältin in 2500 Baden, Erzherzog Rainer-Ring 23, gegen die Bescheide der Niederösterreichischen Landesregierung jeweils vom , Zln. 1. RU1-B-0214/00 (hg. Zl. 2004/05/0326), 2. RU1-B-0226/00 (hg. Zl. 2004/05/0327),

3. RU1-B-0210/00 (hg. Zl. 2004/05/0328), 4. RU1-B-0209/00 (hg. Zl. 2004/05/0329), 5. RU1-B-0216/00 (hg. Zl. 2004/05/0330) und 6. RU1-B-0216/01 (hg. Zl. 2004/05/0331), jeweils betreffend Anordnung der Ersatzvornahme und Auftrag zur Vorauszahlung der Kosten in einer Bauangelegenheit (mitbeteiligte Partei:

Marktgemeinde Pfaffstätten, 2511 Pfaffstätten, Dr. Josef Dolp Straße 2), zu Recht erkannt:

Spruch

Die angefochtenen Bescheide werden wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Das Land Niederösterreich hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit zwei im Instanzenzug ergangenen Titelbescheiden des Gemeinderates der mitbeteiligten Marktgemeinde jeweils vom wurde dem Beschwerdeführer der Abbruch zweier Traktorunterstände sowie einer Bauhütte und eines Holzschuppens auf näher bezeichneten Grundstücken aufgetragen. Diese Bescheide wurden vom Beschwerdeführer - wie aus den in den Akten befindlichen Rückscheinen ersichtlich ist - jeweils am persönlich übernommen.

Mit vier weiteren Titelbescheiden des Bürgermeisters der mitbeteiligten Marktgemeinde jeweils vom wurden dem Beschwerdeführer Aufträge zum Abbruch dreier näher beschriebener Holzhütten und einer Hütte mit Betonkeller auf näher bezeichneten Grundstücken erteilt. Diese Bescheide wurden dem Beschwerdeführer - wie ebenfalls durch im Akt vorhandene Rückscheine belegt ist - mittels Hinterlegung mit Beginn der Abholfrist jeweils am zugestellt.

Nach Einräumungen von Paritionsfristen zur Erfüllung der jeweiligen Leistungen und Androhungen entsprechender Ersatzvornahmen mit Verfahrensanordnungen jeweils vom , alle dem Beschwerdeführer nach den im Akt liegenden Rückscheinen durch Hinterlegung mit Beginn der Abholfrist am zugestellt, ordnete die Bezirkshauptmannschaft Baden mit Bescheiden vom , vom und vom jeweils die Ersatzvornahme an und verpflichtete den Beschwerdeführer zur Vorauszahlung der in den einzelnen Bescheiden näher genannten Kosten. Auch diese Bescheide wurden dem Beschwerdeführer durch - mit entsprechenden Rückscheinen im Akt nachgewiesene - Hinterlegung mit Beginn der Abholfristen am , am bzw. am zugestellt.

In den dagegen erhobenen Berufungen wandte der Beschwerdeführer - soweit hier wesentlich - die Nichtigkeit der Titelbescheide ein. Dies mit der Begründung, dass beim Bezirksgericht Baden ein Verfahren zur Bestellung eines Sachwalters für die Besorgung seiner Angelegenheiten anhängig sei.

Mit den angefochtenen Bescheiden wies die belangte Behörde die Berufungen des Beschwerdeführers als unbegründet ab. Dies wurde in allen Bescheiden im Wesentlichen damit begründet, dass das jeweilige Bauauftragsverfahren rechtskräftig abgeschlossen sei. Im Vollstreckungsverfahren könnten Mängel des Titelbescheides nicht mehr geltend gemacht werden. Es sei unzulässig, das Bauauftragsverfahren neu aufzurollen bzw. dagegen Einwendungen vorzubringen oder auch diese zu wiederholen. Selbst wenn man davon ausgehe, dass der Beschwerdeführer teilweise Arbeiten durchgeführt habe um die mit den Titelbescheiden ausgesprochenen Verpflichtungen zu erfüllen (was nach Auskunft der mitbeteiligten Marktgemeinde nicht geschehen sei), so erweise sich dennoch die Ersatzvornahme solange als zulässig, als der Verpflichtung nicht zur Gänze nachgekommen worden sei. Darüber hinaus sei dem Beschwerdeführer ausreichend Zeit zur Entfernung der Objekte und um einen anderen Lagerplatz für die darin befindlichen Geräte ausfindig zu machen zur Verfügung gestanden. Der Beschwerdeführer habe von der ihm eingeräumten Möglichkeit, zum Kostenvoranschlag Stellung zu nehmen, nicht Gebrauch gemacht und sei somit seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen. Die Vorauszahlung der Kosten erfolge gegen nachträgliche Verrechnung, sodass ein sich allenfalls ergebender Überschuss dem Beschwerdeführer rückzuerstatten wäre.

Nach den Zustellverfügungen waren die angefochtenen Bescheide jeweils an den Beschwerdeführer persönlich, die mitbeteiligte Marktgemeinde sowie die Bezirkshauptmannschaft Baden gerichtet.

Auf Grund eines vom Sachwalter verbesserten Verfahrenshilfeantrages wurde die nunmehrige Vertreterin des Beschwerdeführers zur Verfahrenshelferin bestellt.

Gegen diese Bescheide richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, sie wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften kostenpflichtig aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten der Verwaltungsverfahren vor und erstattete zu allen angefochtenen Bescheiden eine gemeinsame Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, seit Beginn des Jahres 2001 sei beim Bezirksgericht Baden ein Verfahren zur Prüfung der Bestellung eines Sachwalters für den Beschwerdeführer anhängig. Zum vorläufigen Sachwalter sei der Rechtsanwalt Dr. A.K. bestellt worden. Der Beschwerdeführer habe sowohl die mitbeteiligte Marktgemeinde als auch die Bezirkshauptmannschaft Baden auf das anhängige Verfahren hingewiesen und die Behörden darauf aufmerksam gemacht, dass er nur beschränkt handlungs- und geschäftsfähig gewesen sei. Die beschränkte Geschäftsfähigkeit sei nunmehr durch ein Gutachten des Sachverständigen Dr. H.K. vom bestätigt. Aus diesem Gutachten gehe hervor, dass der Beschwerdeführer am nicht prozessfähig gewesen sei und seine Prozessunfähigkeit schon seit mindestens zehn Jahren bestehe. Trotz dieser Hinweise habe die mitbeteiligte Marktgemeinde die Bescheide vom erlassen und dem Beschwerdeführer anstatt seinem vorläufigen Sachwalter zugestellt und um Vollstreckung dieser Bescheide angesucht. Hinsichtlich der Bescheide der belangten Behörde Zln. RU1-BU-0214/00 (gemeint wohl: RU1-B-0214/00), RU1-B-0216/01, RU1-B-0209/00 und RU1-B-0210/00 liege daher kein rechtskräftiger Titelbescheid vor. Eine Vollstreckungsverfügung setze voraus, dass eine Partei handlungs- und geschäftsfähig sei. Dies sei aber hier nicht der Fall, sodass sowohl die Durchführung der der Vollstreckungsverfügung zu Grunde liegenden Titelverfahren sowie die Erlassung der Titelbescheide als auch die Durchführung von Vorstreckungsverfahren und die Erlassung von Vollstreckungsverfügungen unwirksam gewesen seien. Mangels Handlungs- und Prozessfähigkeit des Beschwerdeführers liege keine rechtswirksame Erlassung und Zustellung der Androhungen der Ersatzvornahmen vor, sodass auch diese Voraussetzung für die Erlassung von Bescheiden über die Anordnung der Ersatzvornahmen nicht vorlägen. Die Bescheide der Bezirkshauptmannschaft Baden hätten daher, weil die oben mit der Geschäftszahl genannten Titelbescheide mangels rechtswirksamer Erlassung und Zustellung nie rechtskräftig geworden seien und die Ersatzvornahmen nie rechtswirksam angedroht worden seien, aufgehoben werden müssen. Weiters fehlten in den Bescheiden der belangten Behörde Feststellungen zur Rechts- und Handlungsfähigkeit (und somit zur Prozessfähigkeit) des Beschwerdeführers. Die belangte Behörde habe den Hinweis des Beschwerdeführers auf das anhängige Sachwalterschaftsverfahren übergangen. Die Prozessfähigkeit des Beschwerdeführers wäre auch im Berufungsverfahren zu prüfen gewesen. Diese wäre zu verneinen gewesen, und die belangte Behörde hätte das Verfahren nur unter Beiziehung des vorläufig bestellten Sachwalters durchführen und nur an diesen Bescheide zustellen dürfen. Hätte die belangte Behörde den Sachverhalt von Amts wegen ermittelt, wäre sie zum Ergebnis gelangt, dass sämtliche Vollstreckungsbescheide der Bezirkshauptmannschaft Baden aufzuheben gewesen wären.

Bei der Anordnung der Ersatzvornahme handelt es sich um eine Vollstreckungsverfügung im Sinne des § 10 Abs. 2 VVG. Für die Berufung gegen die Anordnung der Ersatzvornahme gelten daher die Beschränkungen des § 10 Abs. 2 VVG (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2003/07/0062).

Gemäß § 10 Abs. 2 VVG kann die Berufung gegen eine nach dem VVG erlassene Vollstreckungsverfügung nur ergriffen werden, wenn die Vollstreckung unzulässig ist (Z 1), die Vollstreckungsverfügung mit dem zu vollstreckenden Bescheid nicht übereinstimmt (Z 2) oder die angeordneten oder angewendeten Zwangsmittel im Gesetz nicht zugelassen sind oder mit § 2 VVG im Widerspruch stehen (Z 3).

Wann eine Vollstreckung im Sinne des § 10 Abs. 2 Z 1 VVG unzulässig ist, ist im Gesetz nicht näher ausgeführt. Aus dem Zusammenhalt der Bestimmungen des § 10 VVG mit den übrigen Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes ergibt sich, dass der Berufungsgrund der Unzulässigkeit der Vollstreckung dann gegeben ist, wenn der Verpflichtete behauptet, dass die Voraussetzungen für eine Vollstreckung nicht gegeben sind. Voraussetzung für eine Vollstreckung ist jedenfalls, dass überhaupt ein entsprechender Titelbescheid vorliegt, der dem Verpflichteten gegenüber wirksam geworden ist (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2001/07/0018).

Obwohl - wie die belangte Behörde zutreffend ausführte - im Titelverfahren unterlaufene Rechtswidrigkeiten im Vollstreckungsverfahren nicht mehr bekämpft werden können, liegt dennoch ein Vollstreckungshindernis iSd § 10 Abs. 2 VVG vor, wenn der Mangel zugleich eine ordnungsgemäße Zustellung des Titelbescheides verhinderte (vgl. die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 94/06/0191, und vom , Zl. 94/05/0015). Dies deshalb, weil in einem solchen Fall der Titelbescheid dem Verpflichteten gegenüber nicht wirksam werden konnte.

Daraus folgt, dass die Frage, ob die mit dem Titelbescheid verpflichtete Person im Zeitpunkt der Erlassung des Titelbescheides ihr gegenüber prozessfähig war, unter dem Gesichtspunkt der Unzulässigkeit der Vollstreckung mittels Berufung gegen die Vollstreckungsverfügung gemäß § 10 Abs. 2 Z 1 VVG releviert werden kann (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2000/05/0012).

In diesem Zusammenhang führt die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift aus, dass sie sich mit der Frage der Prozessfähigkeit des Beschwerdeführers auseinandergesetzt habe. Im gegenständlichen Fall sei mit Beschluss des Bezirksgerichtes Baden vom Dr. W. zum einstweiligen Sachwalter des Beschwerdeführers bestellt worden, und zwar sowohl zum Verfahrenssachwalter im Sachwalterschaftsverfahren als auch zum einstweiligen Sachwalter zur Besorgung einer dringenden Angelegenheit. Bei dieser Angelegenheit habe es sich um die Vertretung des Beschwerdeführers im Verfahren vor der Rechtsanwaltskammer Niederösterreich hinsichtlich seines Antrages auf Berufsunfähigkeitsrente bzw. eines Antrages auf Leistung des Pensionsfonds der Rechtsanwälte gehandelt. In der Folge sei mit Beschluss des Bezirksgerichtes Baden vom Dr. A.K. anstelle von Dr. W. zum einstweiligen Sachwalter für die dringende Angelegenheit der Vertretung des Beschwerdeführers im genannten Verfahren vor der Rechtsanwaltskammer Niederösterreich bestellt worden. Dadurch, dass die vom Gericht verfügte Bestellung des Sachwalters die Geschäftsfähigkeit des Beschwerdeführers lediglich in einer einzelnen gerichtlichen Angelegenheit berührt habe, erweise sich die Zustellung der Berufungsbescheide unmittelbar an den Beschwerdeführer als nicht rechtswidrig. Erst durch Beschluss des Bezirksgerichtes Baden vom - sohin fast ein halbes Jahr nach Erlassung der angefochtenen Bescheide - sei der Aufgabenbereich des zur Besorgung dringender Angelegenheiten bestellten Sachwalters Dr. A.K. dahingehend erweitert worden, dass er zur Vertretung des Beschwerdeführers in allen gerichtlichen und verwaltungsbehördlichen Verfahren bestellt worden sei. Es sei daher nicht nachvollziehbar, weshalb die Erlassung der Titelbescheide sowie der Vollstreckungsverfügungen unwirksam gewesen sei.

Mit diesen Ausführungen übersieht die belangte Behörde, dass die Sachwalterbestellung insofern konstitutiv wirkt, als ab ihrer Wirksamkeit die Prozess- und Handlungsfähigkeit im dort umschriebenen Ausmaß keinesfalls mehr gegeben ist. Für die Zeit davor ist aber zu prüfen, ob der Beschwerdeführer schon damals nicht mehr prozessfähig gewesen ist und somit nicht mehr in der Lage war, Bedeutung und Tragweite des Verfahrens und der sich in diesem ereignenden prozessualen Vorgänge zu erkennen, zu verstehen und sich den Anforderungen eines derartigen Verfahrens entsprechend zu verhalten (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2003/09/0019). Das Fehlen der Prozessfähigkeit ist in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen wahrzunehmen. Für die Frage der Wirksamkeit einer Zustellung kommt es darauf an, ob der Empfänger handlungsfähig war, und nicht darauf, ob für ihn bereits ein Sachwalter bestellt worden ist (vgl. z.B. das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom , Zl. 2000/05/0012, mwN).

Schon auf Grund des Hinweises des Beschwerdeführers im Berufungsverfahren auf ein laufendes Verfahren zur Bestellung eines Sachwalters konnte die belangte Behörde nicht ohne weiteres davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer prozess- und handlungsfähig gewesen ist. Dies bedeutet im Beschwerdefall, dass die belangte Behörde gehalten gewesen wäre, die Prozessfähigkeit des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der Zustellung der erstinstanzlichen Bescheide, der Androhungen der Ersatzvornahmen (auch beim Fehlen einer rechtswirksamen Androhung ist die Vollstreckung unzulässig; vgl. die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren II, S. 1399 unter E 79 zitierte hg. Rechtsprechung) und der Titelbescheide aus 2001 zu prüfen. Mit dem Hinweis der belangten Behörde in ihrer Gegenschrift auf die (erst) mit Beschluss des Bezirksgerichtes Baden vom erfolgte Bestellung eines - auf den Aufgabenkreis der Vertretung in einer dringenden Angelegenheit eines näher bezeichneten Verfahrens beschränkten - einstweiligen Sachwalters werden Zweifel an der Prozessfähigkeit des Beschwerdeführers zu den hier maßgeblichen oben genannten Zeitpunkten somit keineswegs ausgeräumt.

Die Rechtmäßigkeit eines Kostenvorauszahlungsauftrages setzt die Rechtmäßigkeit der angeordneten Ersatzvornahme voraus (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 90/05/0130). Im vorliegenden Fall teilen die Aussprüche der belangten Behörde über die Kostenvorauszahlungen schon aus diesem Grund jedenfalls das rechtliche Schicksal der Anordnungen der Ersatzvornahmen.

Dadurch, dass die belangte Behörde keine Feststellungen zur Prozessfähigkeit des Beschwerdeführers zu den oben genannten Zeitpunkten getroffen hat, belastete sie die angefochtenen Bescheide mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Diese waren daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG aufzuheben.

Von der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 3 VwGG abgesehen werden.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am