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VwGH vom 31.03.2005, 2004/05/0325

VwGH vom 31.03.2005, 2004/05/0325

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Jakusch und die Hofräte Dr. Kail, Dr. Pallitsch, Dr. Waldstätten und Dr. Moritz als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. S. Giendl, über die Beschwerde

1. der Dagmar Sommeregger und 2. des Dieter Sommeregger, beide in Klagenfurt, vertreten durch Fink & Bernhart, Rechtsanwälte in 9020 Klagenfurt, Bahnhofstraße 5, gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom , Zl. 8-ALL-916/1-2004, betreffend eine Bauangelegenheit (mitbeteiligte Partei: Landeshauptstadt Klagenfurt), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Kärnten hat den Beschwerdeführern insgesamt Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Eingabe vom beantragten die Beschwerdeführer die baubehördliche Bewilligung zur Errichtung eines Einfamilienhauses mit Garage für zwei Kraftfahrzeuge auf dem von der Landeshauptstadt Klagenfurt käuflich erworbenen Baugrundstück Nr. 916/40 Grundbuch Großponfeld. Im Punkt IX. des zwischen der Landeshauptstadt Klagenfurt und den Beschwerdeführern abgeschlossenen Kaufvertrages wurde festgehalten, dass sich auf dem Baugrundstück ein Regenwasser- bzw. Schmutzwasserkanal der Landeshauptstadt Klagenfurt befindet. Die Beschwerdeführer erklärten, den Bestand dieses Regen- bzw. Schmutzwasserkanals, wie er dem einen integrierenden Bestandteil des Kaufvertrages bildenden Plan zu entnehmen sei, zustimmend zur Kenntnis zu nehmen und räumten für sich und ihre Rechtsnachfolger im Eigentum des Baugrundstückes der Landeshauptstadt Klagenfurt das immerwährende und unentgeltliche Recht zur Errichtung, Führung, Erhaltung und zum Betrieb des Regen- bzw. Schmutzwasserkanals sowie das Recht des/der jederzeitigen ungehinderten Zuganges/Zufahrt ein. Das Baugrundstück liegt auf Grund der gemäß § 2 Gemeindekanalisationsgesetz erlassenen Verordnung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Klagenfurt vom (Kanalisationsbereich 2002) im Kanalisationsbereich.

In der Baubeschreibung des erwähnten Bauansuchens wurde unter Punkt 10. Ver-/Entsorgungseinrichtungen ausgeführt:

"…

Abwasserbeseitigung Schmutzwässer: Anschluss an örtliches Kanalnetz

Abwasserbeseitigung Niederschlagswässer: Die Verbringung der Niederschlagswässer von den Dächern erfolgt durch Fassung in einer Zisterne zwecks Nutzung für WC-Spülung, Waschmaschine und Gartenbewässerung. Die Entwässerung von Verkehrsflächen erfolgt durch Verrieselung auf eigenem Grund".

In ihrem an den Magistrat der Landeshauptstadt Klagenfurt, Abteilung Baurecht, gerichteten Schreiben vom führten die Beschwerdeführer ergänzend zu ihrem Baubewilligungsansuchen aus, sie hätten ihr Planungsbüro beauftragt, die Versickerung der Oberflächenwässer auf der Bauparzelle zu prüfen. Aus dessen Gutachten ergäbe sich, dass die Sickerfähigkeit des Baugrundes als gut bezeichnet werden könne. Die Beschwerdeführer beantragten "daher von einer Anschlussverpflichtung für die gebührenpflichtige Einleitung von Oberflächenwässer in den Oberflächenwasserkanal im Baubescheid abzusehen". In dem von den Beschwerdeführern vorgelegten Gutachten ihres Planungsbüros betreffend die Bodenuntersuchung des Baugrundstückes wird festgehalten, dass die standsichere und wirtschaftliche Errichtung des Wohnhauses mit Garage in der geplanten Form erfolgen könne, wenn die gesammelten Niederschlagswässer zwecks Brauchwassernutzung in einem mit einem Überlauf versehenen Pufferschacht (Zisterne) aufgefangen werden (die Dimension wird im Gutachten näher berechnet), aus dem sodann der Ablauf gedrosselt in Richtung Versickerungseinrichtung erfolge.

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Klagenfurt vom wurde die beantragte Baubewilligung unter Vorschreibung von u. a. folgenden Auflagen erteilt:

"8. Die Liegenschaft ist an den städtischen Abwasserkanal anzuschließen. Vor Beginn der Kanalisationsarbeiten ist das Einvernehmen mit der Abteilung Entsorgung herzustellen.

9. Niederschlagswässer von Dächern, Hausdränanlagen sowie befestigten Flächen und Abwässern von Schwimmbecken sind in den bestehenden Regenwasserschacht einzuleiten."

Die dagegen erhobene Berufung der Beschwerdeführer richtete sich gegen die Vorschreibung der Auflage Punkt 9. des Baubewilligungsbescheides.

Mit Bescheid der Bauberufungskommission der Landeshauptstadt Klagenfurt vom wurde die Berufung der Beschwerdeführer als unbegründet abgewiesen. Die Berufungsbehörde stellte fest, dass sowohl das von den Beschwerdeführern eingereichte Projekt als auch das von ihnen vorgelegte Gutachten des Planungsbüros von einer Versickerungsmöglichkeit der Abwässer nur unter der Voraussetzung ausgehe, dass ein zumindest bis in eine Tiefe von 3,5 m reichender Sickerschlitz und/oder eine entsprechend dimensionierte "Sickerpackung" errichtet werde. Unter den gegebenen Voraussetzungen sei eine Ausnahme von der Anschlusspflicht nach dem Gemeindekanalisationsgesetz nicht möglich.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde die dagegen erhobene Vorstellung als unbegründet abgewiesen. In der Begründung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, im bewilligten Gebäude der Beschwerdeführer befänden sich mehrere Räume mit Wohnraumnutzung; es sei davon auszugehen, dass im bewilligten Einfamilienhaus häusliche Abwässer anfallen. Eine Ausnahme von der Anschlusspflicht gemäß § 5 Abs. 1 lit. b Kärntner Gemeindekanalisationsgesetz liege daher nicht vor.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Die Beschwerdeführer erachten sich in dem Recht verletzt, dass ihnen "die Möglichkeit, Niederschlagswässer auf eigenem Grund zur Versickerung zu bringen, nicht eingeräumt wurde". Sie machen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Die mitbeteiligte Partei erstattete ebenfalls eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Für die Beurteilung der im Beschwerdefall entscheidungswesentlichen Frage, ob im Rahmen der von den Beschwerdeführern beantragten baubehördlichen Bewilligung zur Errichtung eines Einfamilienhauses samt Garage die Auflage zur Einleitung der anfallenden Niederschlagswässer in den bestehenden Regenwasserkanal erteilt werden durfte, ist von folgender Rechtslage auszugehen:

I. Aus der Kärntner Bauordnung 1996 (BO):

"2. Abschnitt

Vorhaben

§ 6

Baubewilligungspflicht

Sofern es sich nicht um ein bewilligungsfreies Vorhaben nach § 7 handelt, bedarf einer Baubewilligung:

a) die Errichtung von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen;

4. Abschnitt

Vorprüfungsverfahren

§ 13

Vorprüfung

(1) Bei Vorhaben nach § 6 lit. a bis c hat eine Vorprüfung stattzufinden.

(2) Bei der Vorprüfung hat die Behörde festzustellen, ob dem Vorhaben

f) bis zur Erteilung der Baubewilligung nicht behebbare Hindernisse der Wasserversorgung oder der Abwasserbeseitigung

entgegenstehen.

5. Abschnitt

Baubewilligung

§ 17

Voraussetzungen

(1) Die Behörde hat die Baubewilligung zu erteilen, wenn dem Vorhaben nach Art, Lage, Umfang, Form und Verwendung öffentliche Interessen, insbesondere solche der Sicherheit, der Gesundheit, der Energieersparnis, des Verkehrs, des Fremdenverkehrs sowie der Erhaltung des Landschaftsbildes oder des Schutzes des Ortsbildes nicht entgegenstehen. Die Baubewilligung darf nur mit schriftlichem Bescheid erteilt werden.

(2) Bei Vorhaben nach § 6 lit. a bis c darf die Baubewilligung darüber hinaus nur erteilt werden, wenn kein Grund nach § 13 Abs. 2 entgegensteht und eine der Art, Lage und Verwendung des Vorhabens entsprechende

c) Abwasserbeseitigung

sichergestellt ist.

§ 18

Auflagen

(1) Entspricht das Vorhaben den Voraussetzungen des § 17 Abs. 1 nicht, sind diese durch Auflagen herzustellen. Durch solche Auflagen darf das Vorhaben in seinem Wesen nicht verändert werden.

(9) Erfordern es Interessen der Gesundheit oder des Umweltschutzes, hat die Behörde unter Bedachtnahme auf wasserrechtliche Vorschriften durch Auflagen sicherzustellen, dass durch die Entleerung von Schwimmbecken und ähnlichen baulichen Anlagen sowie durch eine Überfüllung von Senkgruben und ähnlichen baulichen Anlagen keine Missstände entstehen können.

…"

II. Aus den Kärntner Bauvorschriften (K-BV):

"3. Abschnitt

Allgemeine Bauvorschriften

§ 42

Abwasserbeseitigung

(1) Bei allen Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen ist unter Bedachtnahme auf ihren Verwendungszweck für das Sammeln und Beseitigen der Fäkalien, der Schmutzwässer und der Niederschlagswässer vorzusorgen. Bei Niederschlagswässern ist darüber hinaus auf den Standort der Gebäude oder sonstigen baulichen Anlagen Bedacht zu nehmen.

(2) Fäkalien und Schmutzwässer sind in einen Kanal oder in eine Senkgrube oder auf eine andere unschädliche Art abzuleiten. Werden Fäkalien und Schmutzwässer nicht in einen Kanal oder in eine Senkgrube abgeleitet, sind sie zu klären.

(3) Niederschlagswässer von Dächern oder befestigten Flächen sind auf unschädliche Art zu beseitigen, insbesondere großflächig zur Versickerung zu bringen oder direkt in einen Kanal oder eine Sickergrube abzuleiten.

…"

III. Aus dem Gemeindekanalisationsgesetz 1999 - K-GKG:

"1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

§ 1

Entsorgungsverpflichtung und Kanalisationsanlagen

(1) Die Gemeinde hat jedenfalls in jenen geschlossenen Siedlungen, in denen häusliche Abwässer mit einer Schmutzfracht von mehr als 50 EGW60 anfallen, Kanalisationsanlagen zu errichten und zu betreiben. Kanalisationsanlagen sind zentrale oder dezentrale öffentliche Einrichtungen zur Sammlung, Ableitung, Reinigung, Behandlung oder Beseitigung der im Gemeindegebiet anfallenden Abwässer.

§ 2

Kanalisationsbereich

(1) Der Gemeinderat hat durch Verordnung den Einzugsbereich der Kanalisationsanlage (Kanalisationsbereich) festzulegen.

§ 4

Anschlusspflicht

(1) Die Eigentümer der im Kanalisationsbereich gelegenen Grundstücke sind verpflichtet, die auf diesen Grundstücken errichteten Gebäude an die Kanalisationsanlage der Gemeinde anzuschließen. Die Eigentümer der im Kanalisationsbereich gelegenen befestigten Flächen sind zu deren Anschluss verpflichtet, wenn die Art und Menge der Abwässer deren unschädliche Beseitigung erfordert.

(2) Der Bürgermeister hat die Anschlusspflicht mit Bescheid auszusprechen. Im Falle der Errichtung, der Änderung oder der Änderung der Verwendung von Gebäuden kann der Auftrag im Baubewilligungsverfahren erteilt werden, wenn der Bürgermeister Baubehörde ist. Ein derartiger Anschlussauftrag tritt mit dem Erlöschen der Baubewilligung außer Kraft.

(3) Im Anschlussauftrag kann bestimmt werden, dass Sickergruben und andere Versickerungsanlagen sowie Senkgruben und Kläranlagen aufzulassen sind, wenn die Klärung der Abwässer durch eine zentrale Kläranlage erfolgt.

(5) Anschlusskanäle und Anlagen zur Vorbehandlung der Abwässer sind vom Anschlusspflichtigen in allen ihren Teilen nach dem Stand der Technik so zu errichten, zu erhalten und zu warten, dass sie den Erfordernissen einer hygienisch einwandfreien, unschädlichen und belästigungsfreien Ableitung von Abwässern entsprechen.

(6) Anschlusskanäle sind jene Kanäle, die vom zu entwässernden Gebäude oder der zu entwässernden befestigten Fläche bis zur Anschlussstelle an die Kanalisationsanlage reichen.

§ 5

Ausnahmen von der Anschlusspflicht

(1) Ein Anschlussauftrag darf nicht erteilt werden, wenn

a) die Kosten der baulichen Herstellung des Anschlusskanals diejenigen eines vergleichbaren, dem örtlichen Durchschnitt eines Bauabschnittes entsprechenden Anschlusses um 50 v. H. übersteigen, sofern eine sonstige schadlose Verbringung der Abwässer gewährleistet ist;

b) bei Gebäuden nur Niederschlagswässer anfallen, die ohne Anlage und ohne nachteilige Auswirkungen zur Gänze versickern können;

c) ein Grundstück für den öffentlichen Verkehr gewidmet ist.

(2) Ein Anschlussauftrag darf weiters nicht erteilt werden, wenn der Anschluss an die Kanalisationsanlage nicht möglich ist….

(3) Bauwerke, die überwiegend der landwirtschaftlichen Tierhaltung oder Zwecken der landwirtschaftlichen Betriebsführung dienen, sind auf Antrag von der Anschlusspflicht zu befreien, …

…"

Aus der dargestellten Rechtslage, insbesondere der im § 42 K-BV enthaltenen allgemeinen Bauvorschrift über die Abwasserbeseitigung ergibt sich, dass im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens betreffend die Errichtung von Gebäuden auch zu klären ist, ob eine dem Gesetz entsprechende Abwasserbeseitigung erfolgt. Die erforderliche Sicherstellung der Abwasserbeseitigung (vgl. § 17 Abs. 2 lit. c BO) betrifft neben den Fäkalien und Schmutzwässern auch die Vorsorge für eine unschädliche Art der Beseitigung der Niederschlagswässer von Dächern oder befestigten Flächen (vgl. § 42 Abs. 3 K-BV). Aus der sich somit ergebenden Untrennbarkeit des zu bewilligenden Vorhabens (Errichtung eines Einfamilienhauses mit Garage) mit der erforderlichen Abwasserbeseitigung folgt, dass es nicht ausreicht, im Baubewilligungsbescheid Auflagen zu erteilen, die eine ordnungsgemäße Beseitigung der Abwässer sicherstellen sollen (vgl. das hg Erkenntnis vom , Zl. 91/05/0149). Vielmehr bedarf es auch hinsichtlich der Abwasserbeseitigung eines mit dem Baubewilligungsantrag verbundenen, den Bauplänen und der Baubeschreibung zu entnehmenden, ausreichend konkretisierten Projektes über die Ableitung der anfallenden Abwässer i. S. d § 17 Abs. 2 lit. c BO in Verbindung mit § 42 K-BV (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 96/05/0250).

Auflagen werden wie Bedingungen, Befristungen und Widerrufsvorbehalte als Nebenbestimmungen betrachtet, die zum Hauptinhalt des Bescheides gehören. Eine Auflage besteht in der Normierung einer Verpflichtung des Adressaten neben der im Hauptinhalt des Bescheides erteilten Genehmigung (Erlaubnis) für den Fall, dass von dieser Gebrauch gemacht wird. Das Wesen von Auflagen besteht darin, dass die Verwaltungsbehörde in einem dem Hauptinhalt nach begünstigenden Bescheid belastende Gebote oder Verbote als Nebenbestimmungen aufnimmt, mit denen der Inhaber des Rechtes für den Fall der Gebrauchnahme zu einem bestimmten, im Weg der Vollstreckung erzwingbaren Tun oder Unterlassen verpflichtet wird. Das durch den Hauptinhalt des Spruches gestaltete Rechtsverhältnis bleibt auch bei Nichtbeachtung der Auflage bestehen. Nur für den Fall der Gebrauchnahme vom erteilten Recht wird ein bestimmtes Verhalten (Tun, Unterlassen, Dulden) vorgeschrieben (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 97/05/0146, m. w. N.). Wie der übrige Inhalt eines Bescheides unterliegen auch Nebenbestimmungen dem Legalitätsgebot (Antoniolli-Koja, Allgemeines Verwaltungsrecht, 3. Auflage, Seite 551). Eine Auflage ist wie die Beisetzung jeder anderen Nebenbestimmung eines Verwaltungsaktes nur dann zulässig, wenn dies das Gesetz bestimmt (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2002/05/0072).

Gemäß § 18 Abs. 1 BO können für ein Vorhaben zwar Auflagen, durch die es in seinem Wesen nicht verändert wird, vorgeschrieben werden, damit dieses den Voraussetzungen des § 17 Abs. 1 BO entspricht. Diese der Baubehörde eingeräumte Möglichkeit der Erteilung von Auflagen, um ein Vorhaben bewilligungsfähig zu machen (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 96/05/0169), erstreckt sich aber nicht auf die Sicherstellung der Abwasserbeseitigung, vielmehr folgt aus der Anordnung des § 17 Abs. 2 lit. c BO, dass die Form der Abwasserbeseitigung - worunter auch, wie oben ausgeführt, die Entsorgung der Niederschlagswässer fällt - Voraussetzung für die Erteilung der Baubewilligung und demnach als Teil des eingereichten Projektes zu beurteilen ist (vgl. hiezu auch das bereits erwähnte hg. Erkenntnis vom , Zl. 96/05/0250). Die im § 18 Abs. 9 BO eingeräumte Möglichkeit zur Erteilung einer Auflage im Zusammenhang mit der Abwasserentsorgung setzt eine bewilligte Abwasserentsorgungsanlage voraus. Mit der Auflage sollen nur mit der Entleerung entsprechender bewilligter Anlagen drohende Missstände verhindert werden.

Eine Vorschreibung der Anschlusspflicht gemäß § 4 K-GKG als Auflage im Baubewilligungsbescheid ist daher nicht zulässig. Schon aus diesem Grund hat daher die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid mit einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet.

Für das fortgesetzte Verfahren ist allerdings auf Folgendes hinzuweisen:

Die Beschwerdeführer haben sich im Verfahren vor den Verwaltungsbehörden ausdrücklich gegen die - nach dem Vorhergesagten mit der Gesetzeslage nicht in Einklang stehenden - Vorschreibung der Auflage Punkt 9. im erstinstanzlichen Baubewilligungsbescheid ausgesprochen. Die Baubehörde erster Instanz hat die Aufnahme auch dieser Auflage in den Baubewilligungsbescheid ausdrücklich auf § 18 BO gestützt. Die Berufungsbehörde und die belangte Behörde wiederum haben die Zulässigkeit dieser Auflagevorschreibung mit der in den §§ 4 und 5 des K-GKG normierten Anschlusspflicht an die bestehende Kanalisationsanlage begründet.

Die Beschwerdeführer gehen erkennbar von der grundsätzlichen Anschlusspflicht gemäß § 4 K-GKG aus. Sie erachten den angefochtenen Bescheid jedoch deshalb für rechtswidrig, weil die belangte Behörde nicht berücksichtigt hat, dass ihnen wie beantragt die Möglichkeit einzuräumen gewesen wäre, die Niederschlagswässer auf eigenem Grund zur Versickerung zu bringen.

Gemäß § 4 Abs. 2 K-GKG kann der Bürgermeister im Falle der Errichtung von Gebäuden den mit Bescheid auszusprechenden Auftrag zur Anschlusspflicht im Sinne des Abs. 1 dieser Gesetzesstelle im Baubewilligungsverfahren erteilen, wenn er Baubehörde ist. Die Anschlusspflicht bezieht sich auf die Gebäude, die auf im Kanalisationsbereich gelegenen Grundstücken errichtet sind, sowie die in diesem Bereich gelegenen befestigten Flächen, wenn die Art und Menge der Abwässer deren unschädliche Beseitigung erfordert. Zu beachten ist im Beschwerdefall auch der Ausnahmetatbestand des § 5 Abs. 1 lit. b K-GKG. Nach dieser Gesetzesstelle darf ein Anschlussauftrag nicht erteilt werden, wenn bei Gebäuden nur Niederschlagswässer anfallen, die ohne Anlage und ohne nachteilige Auswirkungen zur Gänze versickern können.

Die Anschlussverpflichtung gemäß § 4 Abs. 1 K-GKG bezieht sich demnach nicht auf die im Kanalisationsbereich gelegenen Grundstücke selbst, sondern auf die dort errichteten Gebäude und befestigten Flächen. Die befestigten Flächen müssen gemäß § 4 Abs. 1 zweiter Satz leg. cit. aber nur dann an eine Kanalisationsanlage im Sinne des § 1 Abs. 1 dieses Gesetzes angeschlossen werden, wenn die Art und Menge der Abwässer deren unschädliche Beseitigung erfordert. Die im § 5 Abs. 1 lit. b K-GKG normierte Ausnahme von der Anschlusspflicht wiederum betrifft nur Gebäude, bei welchen ausschließlich Niederschlagswässer anfallen, die ohne Anlage und ohne nachteilige Auswirkungen zur Gänze versickern können.

Wird die gesetzlich nicht gedeckte Auflage Punkt 9. des Baubewilligungsbescheides als Anschlussauftrag im Sinne des § 4 Abs. 2 K-GKG gedeutet, erweist sich die - in Übereinstimmung mit der Berufungsbehörde - von der belangten Behörde vertretene Rechtsauffassung, die Beschwerdeführer hätten ihr baubehördlich bewilligtes Einfamilienhaus an die Kanalisationsanlage der Landeshauptstadt Klagenfurt anzuschließen, als zutreffend, da auf Grund des Verwendungszweckes bei diesem Gebäudes nicht nur Niederschlagswässer anfallen.

Für die darüber hinausgehende in Punkt 9. der Auflage des Baubewilligungsbescheides enthaltene Anschlussverpflichtung fehlt es jedoch an den entscheidungswesentlichen Feststellungen. Insbesondere ist auf Grund des im vorgelegten Verwaltungsakt einliegenden Einreichplanes nicht nachvollziehbar, warum auch für das - wie den vorliegenden Plänen zu entnehmen mit dem Hauptgebäude offenbar nicht untrennbar verbundene - Garagengebäude und die befestigten Flächen (ob solche tatsächlich vorhanden sind, lässt sich derzeit nicht beurteilen) ein Anschluss in den bestehenden Regenwasserschacht vorgeschrieben wurde. Bei Beurteilung der Anschlusspflicht befestigter Flächen im Sinne des § 4 Abs. 1 zweiter Satz K-GKG ist unter Zuhilfenahme eines technischen Amtssachverständigen festzustellen, welche Arten und Mengen von Abwässern auf diesen Flächen anfallen; sodann ist auf Grundlage dieser Feststellungen zu beurteilen, ob diese Abwässer nur durch den Anschluss an die Gemeindekanalisation unschädlich beseitigt werden können. Bei Beurteilung der Ausnahme von der Anschlusspflicht gemäß § 5 Abs. 1 lit. b K-GKG wiederum ist festzustellen, ob bei den betreffenden Gebäuden nur Niederschlagswässer anfallen, die ohne Anlage und ohne nachteilige Auswirkungen zur Gänze versickern können. Es kommt demnach nicht darauf an, ob eine Anlage zur Versickerung vorhanden oder projektiert ist, vielmehr ist zu prüfen, ob die anfallenden Niederschlagswässer (bezogen auf die Gebäude, bei welchen nur solche Wässer anfallen) auch bei einer nicht vorhandenen Anlage dieser Art ohne nachteilige Auswirkungen zur Gänze (zulässigerweise) versickern können. Das von den Beschwerdeführern vorgelegte Gutachten ihres Planungsbüros kann nicht als abschließende Grundlage für die Beurteilung dieser Fragen herangezogen werden, weil dieses Gutachten sämtliche in einem Pufferschacht (Zisterne) auf dem Baugrundstück gesammelte Niederschlagswässer einbezieht, somit auch die beim Einfamilienwohnhaus anfallenden Niederschlagswässer.

Unabhängig von der Anschlusspflicht hat die Baubehörde die Voraussetzungen der Sicherstellung der Abwasserbeseitigung gemäß § 17 Abs. 2 lit. c BO im Zusammenhang mit den Vorgaben des § 42 K-BV an Hand des von den Beschwerdeführern vorgelegten allenfalls zu ergänzenden Projektes zu prüfen. Dies wird jedoch nur insoweit erforderlich sein, als die Kanalanschlussverpflichtung verneint wird. Erst wenn nach Ergänzung des Ermittlungsverfahrens fest steht, dass sich die Anschlussverpflichtung auf sämtliche Gebäude und auch die befestigten Flächen des Baugrundstückes bezieht, reicht als Vorschreibung der Entsorgung der Niederschlagswässer im Beschwerdefall die Einleitung derselben in den bereits bestehenden Regenwasserkanal. Damit wäre den im § 17 Abs. 2 lit. c BO im Zusammenhang mit § 42 K-BV normierten Voraussetzungen für die Abwasserbeseitigung der Niederschlagswässer entsprochen.

Da die Kanalanschlussverpflichtung und die Sicherstellung der Abwasserbeseitigung baubehördlich bewilligter Vorhaben im öffentlichen Interesse liegen, sind bei Beurteilung dieser Fragen durch die Behörde die privatrechtlichen Vereinbarungen zwischen den Beschwerdeführern und der Landeshauptstadt Klagenfurt (Kaufvertrag über das Baugrundstück, Vereinbarung zwecks Errichtung einer privaten Zu- und Abfahrt zum Grundstück) - wie von den Beschwerdeführern gefordert - nicht zu beachten.

Ausgehend von ihrer als unrichtig erkannten Rechtsauffassung hat die belangte Behörde die Feststellungen der Baubehörden für die Beurteilung des Beschwerdefalles für ausreichend erachtet, die Vorschreibung der Auflage Punkt 9. im Baubewilligungsbescheid für rechtmäßig angesehen und deshalb die Vorstellung der Beschwerdeführer als unbegründet abgewiesen. Sie belastete damit ihren Bescheid mit einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes.

Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am