VwGH 04.05.1994, 94/18/0206
Entscheidungsart: Erkenntnis
Rechtssätze
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Normen | FrG 1993 §18 Abs2 Z2; FrPolG 1954 §14b Abs1 Z4; |
RS 1 | Die rechtskräftigen Bestrafungen wegen Übertretungen des FrPolG (hier § 14b Abs 1 Z 4) erfüllen den Tatbestand des § 18 Abs 2 Z 2 FrG 1993. |
Norm | FrG 1993 §20 Abs1; |
RS 2 | War der ohnedies nur verhältnismäßig kurze Aufenthalt des Fremden im Bundesgebiet zum überwiegenden Teil rechtswidrig, kann daraus und aus der beruflichen Tätigkeit abgeleiteten Integration kaum Bedeutung zukommen (Hinweis E , 93/18/0103). |
Norm | FrG 1993 §20 Abs1; |
RS 3 | Ist der Fremde bereits erwachsen und hat er vor seiner Einreise in das Bundesgebiet getrennt von seinen Eltern und Geschwistern gelebt, so ist das im Rahmen des § 20 Abs 1 FrG 1993 zu berücksichtigende Gewicht der Beziehungen zu diesen in Österreich lebenden Familienangehörigen relativiert. |
Normen | FrG 1993 §18 Abs1; FrG 1993 §21 Abs1; FrG 1993 §21 Abs2; |
RS 4 | Ein Aufenthaltsverbot ist für jenen Zeitraum zu erlassen, nach dessen Ablauf vorhersehbarerweise der Grund für seine Verhängung weggefallen sein wird. Es ist auf unbestimmte Zeit zu erlassen, wenn ein Wegfall des Grundes für seine Verhängung nicht vorhergesehen werden kann (Hinweis E , 90/19/0320). |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie VwGH E 1993/10/28 93/18/0474 5 |
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Zeizinger, Dr. Sauberer, Dr. Graf und Dr. Sulyok als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde des Z in G, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in I, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Tirol vom , Zl. III 73-1/94, betreffend Aufenthaltsverbot, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde gegen den Beschwerdeführer, einen jugoslawischen Staatsangehörigen, gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 Z 2 sowie §§ 19, 20 und 21 FrG ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von fünf Jahren erlassen. In der Begründung ging die belangte Behörde davon aus, daß der Beschwerdeführer mit Straferkenntnissen der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom und rechtskräftig wegen Übertretungen des Fremdenpolizeigesetzes bestraft worden sei, weil er sich seit bzw. ohne den erforderlichen Sichtvermerk in Österreich aufgehalten habe. Der seit November 1991 währende Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich sei nur in der Zeit vom bis zum rechtmäßig gewesen. Seit dem arbeite der Beschwerdeführer aufgrund einer Beschäftigungsbewilligung als Tischlereihelfer. Er sei ledig und habe familiäre Bindungen zu seinen Eltern, bei denen er auch wohne und die sich schon länger im Bundesgebiet aufhielten, sowie zu in Österreich lebenden Geschwistern.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:
Wenn der Beschwerdeführer meint, daß die ihm zur Last liegenden rechtskräftigen Bestrafungen wegen Übertretungen des Fremdenpolizeigesetzes (vom Sachverhalt her § 14b Abs. 1 Z 4) nicht den Tatbestand des § 18 Abs. 2 Z 2 FrG erfüllen könnten, ist er gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf die gegenteilige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das Erkenntnis vom , Zl. 93/18/0318) zu verweisen.
Mit Rücksicht auf das gewichtige öffentliche Interesse an einem geordneten Fremdenwesen läßt der Umstand, daß der Beschwerdeführer zweimal rechtskräftig wegen unrechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet bestraft wurde und sich abermals nicht rechtmäßig hier aufhält, nicht nur die in § 18 Abs. 1 Z 1 FrG umschriebene Annahme gerechtfertigt, sondern auch die Erlassung des Aufenthaltsverbotes im Grunde des § 19 FrG zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 MRK genannten Ziele (hier zum Schutz der öffentlichen Ordnung) dringend geboten erscheinen.
Auch die von der belangten Behörde gemäß § 20 Abs. 1 FrG vorgenommene Interessenabwägung ist entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht als rechtwidrig zu erkennen. Zum einen ist der ohnedies nur verhältnismäßig kurze Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet zum überwiegenden Teil rechtswidrig gewesen, sodaß der daraus und aus der beruflichen Tätigkeit abgeleiteten Integration des Beschwerdeführers kaum Bedeutung zukommt, zum anderen wird das Gewicht der Beziehungen zwischen dem Beschwerdeführer und seinen in Österreich lebenden Familienangehörigen (ob der Beschwerdeführer - wie er behauptet - auch bei seinen Geschwistern wohnt, kann dahingestellt bleiben) - wie die belangte Behörde zutreffend erkannt hat - dadurch relativiert, daß der Beschwerdeführer bereits erwachsen ist und vor seiner Einreise in das Bundesgebiet getrennt von seinen Eltern und Geschwistern gelebt hat. Wenn die belangte Behörde demgegenüber den hohen Stellenwert des Interesses an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens betont hat und zum Ergebnis gelangt ist, daß die Auswirkungen des Aufenthaltverbotes auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers und seiner Familie nicht schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von seiner Erlassung, kann ihr nicht mit Erfolg entgegengetreten werden. Ob und welchen Gefährdungen der Beschwerdeführer in seinem Heimatland ausgesetzt wäre, ist im vorliegenden Verfahren ohne rechtliche Bedeutung (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 93/18/0595).
Was die vom Beschwerdeführer bekämpfte Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes anlangt, so ist darauf zu verweisen, daß nach der hg. Rechtssprechung (vgl. das Erkenntnis vom , Zl. 93/18/0545) - unter Bedachtnahme auf § 21 Abs. 1 FrG - ein Aufenthaltsverbot für jenen Zeitraum, nach dessen Ablauf vorhersehbarerweise der Grund für seine Verhängung weggefallen sein wird und auf unbestimmte Zeit zu erlassen ist, wenn ein Wegfall des Grundes für seine Verhängung nicht vorhergesehen werden kann. Wenn sich die belangte Behörde im Beschwerdefall nicht imstande sah, den Wegfall des für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes maßgeblichen Grundes vor Verstreichen von fünf Jahren anzunehmen, so begegnet dies auf dem Boden der dargestellten Rechtslage keinem Einwand.
Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Zusatzinformationen
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Normen | FrG 1993 §18 Abs1; FrG 1993 §18 Abs2 Z2; FrG 1993 §20 Abs1; FrG 1993 §21 Abs1; FrG 1993 §21 Abs2; FrPolG 1954 §14b Abs1 Z4; |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1994:1994180206.X00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
UAAAE-64516