TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
VwGH vom 20.12.2005, 2004/05/0317

VwGH vom 20.12.2005, 2004/05/0317

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Jakusch und die Hofräte Dr. Kail, Dr. Pallitsch, Dr. Waldstätten und Dr. Moritz als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gubesch, über die Beschwerde

1. der Ingeborg Grundler, 2. des Viktor Zach und 3. der Hermine Zach, alle in Klosterneuburg, alle vertreten durch Dr. Charlotte Böhm, Mag. Marina Breitenecker, Dr. Christine Kolbitsch und Dr. Heinrich Vana, Rechtsanwältinnen und Rechtsanwalt in 1020 Wien, Taborstraße 10/2, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom , Zl. RU1-SB-8/007-2004, betreffend Bewilligung nach dem NÖ Straßengesetz (mitbeteiligte Partei: Land Niederösterreich, Abteilung Autobahnen und Schnellstrassen),

Spruch

1. den Beschluss gefasst:

Die Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin wird als gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt.

2. zu Recht erkannt:

Die Beschwerde des Zweitbeschwerdeführers und der Drittbeschwerdeführerin wird als unbegründet abgewiesen.

Alle Beschwerdeführer haben dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Zu 1.:

Zufolge Zurückziehung der Beschwerde durch die Erstbeschwerdeführerin war das diesbezügliche Verfahren gemäß § 33 Abs 1 VwGG einzustellen.

Zu 2.:

Mit Bescheid vom stellte die belangte Behörde (Abteilung RU 4-Umweltrecht) fest, dass die geplante Errichtung einer Umfahrung Klosterneuburg im Zuge der Landesstraße B 14 Klosterneuburger Straße (s die Erwähnung dieser Straße in § 1 NÖ Landesstraßenverzeichnis) nicht dem UVP-G 2000 unterliege und für dieses Vorhaben keine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) durchzuführen sei; als Rechtsgrundlage wurde § 3 Abs. 7 UVP-G, BGBl. Nr. 697/1993 in der Fassung BGBl. I Nr. 50/2002, angeführt.

Auf Grund eines Antrages des mitbeteiligten Bundeslandes um Bewilligung nach § 12 NÖ Straßengesetz für das Projekt Umfahrung LB 14 Klosterneuburger Straße von "Kilometer 5215,28 bis Kilometer 8825,94" fand vor der Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung am eine Verhandlung statt, bei der der Zweitbeschwerdeführer die Errichtung einer Lärmschutzwand forderte; der Zweitbeschwerdeführer und die Drittbeschwerdeführerin (in der Folge nur mehr: Beschwerdeführer) verlangten in einer Stellungnahme vom die Durchführung eines weiteren UVP-Verfahrens und einer weiter gehenden Untersuchung zur Frage der Belastung von Klosterneuburg mit Luftschadstoffen.

Mit Bescheid vom erteilte die Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung die begehrte straßenbaubehördliche Bewilligung unter Vorschreibung einer Vielzahl von Auflagen (Spruchteil 1). Unter Spruchteil 2a wurden die Anträge verschiedener Personen auf Zuerkennung der Parteistellung im straßenrechtlichen Bewilligungsverfahren abgewiesen, unter Spruchteil 2b wurden Einwendungen und Anträge verschiedener Personen mangels Parteistellung als unzulässig zurückgewiesen, unter Spruchteil 2c wurden Einwendungen und Anträge verschiedener Personen, darunter der Beschwerdeführer, betreffend eine neuerliche UVP und eine weiter gehende Untersuchung zur Frage der Belastung von Klosterneuburg mit Luftschadstoffen, als unzulässig zurückgewiesen; unter Spruchteil 2d wies die Bezirkshauptmannschaft die Einwendungen einer Person als verspätet zurück und unter Spruchteil 2e wurden schließlich Einwendungen anderer Personen als unbegründet abgewiesen.

Unter Spruchteil 3. wurden Anträge u.a. der Beschwerdeführer auf Durchführung einer Naturverträglichkeitsprüfung (NVP) als unzulässig zurückgewiesen.

Nach ausführlicher Begründung gelangte die Behörde zum Spruchpunkt 1. zum Ergebnis, dass insbesondere die Kriterien des § 9 NÖ Straßengesetz ausreichend geprüft worden seien und auf Grund der schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten der dem Verfahren beigezogenen Amtssachverständigen die Bewilligung zu erteilen gewesen sei. Zu dem die Beschwerdeführer betreffenden Spruchpunkt 2c wurde ausgeführt, dass die subjektiv-öffentlichen Rechte der Parteien des straßenrechtlichen Bewilligungsverfahrens im § 13 Abs. 2 NÖ StraßenG abschließend geregelt seien. Derartige Einwendungen seien aber nicht erhoben worden. Aspekte des Lärmschutzes und einer möglichen Beeinträchtigung durch Luftschadstoffe seien im Rahmen der behördlichen Prüfung des eingereichten Projekts ausreichend beleuchtet worden. Die Frage, ob eine UVP erforderlich sei, sei von der dafür zuständigen Behörde in einem gesonderten Verfahren geprüft und mit Bescheid vom entschieden worden. Zum Spruchteil 3 wurde auf die Erklärung der NÖ. Umweltanwaltschaft in der Verhandlung verwiesen, wonach das Projekt als naturverträglich bezeichnet werden könne. Da nur der NÖ Umweltanwaltschaft ein Antragsrecht eingeräumt sei, seien die diesbezüglichen Anträge (u.a. der Beschwerdeführer) zurückzuweisen gewesen.

Mit ihrer dagegen erstatteten Berufung bekämpften die Beschwerdeführer diesen Bescheid "in vollem Umfang". Sie machten geltend, dass sie nicht Nachbarn im Sinne des § 13 Abs. 1 Z. 3 NÖ StraßenG seien, sondern Eigentümer von Grundstücken, auf denen Baumaßnahmen durchgeführt würden, sodass ihre Rechte nicht nach § 13 Abs. 2 NÖ StraßenG begrenzt seien. Sie wiederholten die Forderung nach Durchführung einer UVP und einer NVP. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes müssten sie schon im straßenrechtlichen Bewilligungsverfahren alles vorbringen, was gegen die Erteilung der begehrten Bewilligung spreche, weil im Enteignungsverfahren darauf nicht einzugehen sei. So sei bezüglich einer Enteignung für eine Bundesstraße ausgesprochen worden, dass eine Enteignung nur bezüglich eines Projekts verfügt werden dürfe, welches keine erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt entfalte. Die Behörde hätte daher im straßenrechtlichen Bewilligungsverfahren, unabhängig von einem Feststellungsverfahren, zu prüfen gehabt, ob das Projekt umweltverträglich sei. Unter Hinweis auf ein eingeholtes Gutachten wurde ausgeführt, dass sich die Luftschadstoffbelastung durch das Projekt erhöhen werde.

In einer Stellungnahme zu dieser Berufung räumte das mitbeteiligte Bundesland ein, dass die Beschwerdeführer Eigentümer betroffener Grundstücke seien, sodass ihre Rechte nicht durch § 13 Abs. 2 NÖ StraßenG beschränkt seien. Nach dem § 12 Abs. 6 in Verbindung mit § 9 Abs. 1 NÖ StraßenG dürfe die Errichtung einer Landesstraße nur dann bewilligt werden, wenn das Vorhaben für die Umwelt verträglich sei. Bei den im § 9 Abs. 1 NÖ StraßenG genannten Zielen könne es sich nur um die Grundlage für eine Interessenabwägung handeln. Diese Interessenabwägung sei hier erfolgt, Alternativtrassen seien nicht ins Treffen geführt worden. Schließlich wurde auf die bindende Wirkung des ergangenen Feststellungsbescheides verwiesen.

Mit dem angefochtenen Bescheid sprach die belangte Behörde (Abteilung RU1-Bau- und Raumordnungsrecht) aus, dass die Berufung gegen den straßenrechtlichen Bewilligungsbescheid mit Ausnahme des Spruchteiles 3 (Antrag auf Durchführung eines Naturverträglichkeitsverfahrens) als unbegründet abgewiesen werde. Weiters wurde im Spruch des angefochtenen Bescheides darauf hingewiesen, dass die Erledigung der Berufung zu Punkt 3 durch die hiefür zuständige Abteilung Naturschutz des Amtes der NÖ Landesregierung erfolge.

Auch die Berufungsbehörde geht in ihrer Begründung davon aus, dass die Beschwerdeführer nicht auf die Einwendungen nach § 13 Abs. 2 NÖ StraßenG beschränkt seien, sie billigte allerdings die getroffene Interessenabwägung, die für die Verwirklichung des Projektes spreche. Es wäre Sache der Beschwerdeführer gewesen, eine Alternativtrasse aufzuzeigen. Bezüglich der geforderten UVP wurde auf den ergangenen Feststellungsbescheid und dessen bindende Wirkung verwiesen. Die Zurückweisung des Antrages auf Durchführung einer NVP werde von der nach der Geschäftsordnung des Amtes der NÖ Landesregierung zuständigen Abteilung Naturschutz behandelt.

Die Abteilung Naturschutz der belangten Behörde (RU5) erließ bereits am einen Bescheid, mit folgendem Inhalt:

"Betrifft

B 14 - Umfahrung Klosterneuburg, km 5.215,28 - km 8.825,94, Bewilligung gemäß § 12 NÖ Straßengesetz 1999, Antrag auf Durchführung eines Naturverträglichkeitsprüfungsverfahrens; Bescheid

Bescheid

Über Ihre fristgerecht eingebrachten Berufungen gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung, ZI. WUW2-V- 041/001, vom , wird wie folgt entschieden:

Spruch

Gemäß § 66 Abs. 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG im Zusammenhalt mit §§ 10 Abs. 2 und 38 Abs. 6 des NÖ NSchG 2000, LGBI. 5500-3 werden die Anträge von (Beschwerdeführer und eine weitere Person), alle vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Heinrich Vana und ..., als unzulässig zurückgewiesen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid hat die Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung die straßenbaubehördliche Bewilligung zum Bau der 'Umfahrung Klosterneuburg' der B 14 von km 5.215,28 bis km 8.825,94 (Einmündung in die LH 118) im Gemeindegebiet von Klosterneuburg erteilt. Der Antragsteller - Bundesland Niederösterreich wurde dabei verpflichtet 13 naturschutzfachliche Auflagen zu erfüllen. Eine Naturverträglichkeitsprüfung im Sinne der §§ 9 und 10 NÖ NSchG 2000 wurde nicht durchgeführt, jedoch von den Berufungswerbern beantragt, wobei diese Anträge unter Spruchteil 3 als unzulässig zurückgewiesen wurden. Aus diesem Grund erhoben die Berufungswerber fristgerecht Berufung und brachten im Wesentlichen vor, dass der Bescheid im vollen Umfang bekämpft wird, da eine Naturverträglichkeitsprüfung nicht durchgeführt wurde, obwohl durch das Projekt das Natura 2000 - Gebiet unmittelbar berührt werde. Abschließend wurde beantragt, den Bescheid aufzuheben bzw. zur neuerlichen Entscheidung an die erste Instanz zurückzuverweisen.

Wie dem der Berufungsbehörde vorliegenden Verfahrensakt zu entnehmen ist, hat die Behörde I. Instanz ein Verfahren mit Anberaumung einer mündlichen Verhandlung durchgeführt. In diesem Verfahren wurde eine Amtssachverständige für Naturschutz beigezogen und die von ihr vorgeschlagenen Auflagen in den Spruch des Bescheides aufgenommen. Nach Abschluss des Ermittlungsverfahrens wurde der nun bekämpfte Bescheid erlassen.

Zunächst wird festgehalten, dass die relevanten naturschutzrechtlichen Bestimmungen wie folgt lauten:

Gemäß § 10 Abs. 2 NÖ NSchG 2000, LGBI. 5500-3 hat die Behörde auf Antrag eines Projektwerbers oder der NÖ Umweltanwaltschaft mit Bescheid festzustellen, dass das Projekt weder einzeln noch in Zusammenwirken mit anderen Plänen oder Projekten zu einer erheblichen Beeinträchtigung eines Europaschutzgebietes führen kann. Dabei sind bereits erfolgte Prüfungen in vorausgegangenen oder gleichzeitig durchzuführenden Verfahren zu berücksichtigen.

Gemäß § 38 Abs. 6 ist für Projekte, die in Europaschutzgebieten nach § 10 einer Verträglichkeitsprüfung zu unterziehen sind, auf Antrag der NÖ Umweltanwaltschaft eine derartige Prüfung unabhängig von der Erlassung einer Verordnung nach § 9 durchzuführen, sofern sie zu einer Gefährdung des Schutzzweckes eines als Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung oder Vogelschutzgebiet der Europäischen Kommission gemeldeten Gebietes führen könnten.

Auf Grund der gesetzlichen Lage sind die Berufungswerber zur Antragstellung auf Durchführung einer Naturverträglichkeitsprüfung nicht legitimiert.

Daher war der Berufung der Erfolg versagt und war spruchgemäß zu entscheiden."

Dieser Bescheid bildet den Gegenstand der beim Verwaltungsgerichtshof zur Zl. 2005/10/0124 (früher: 2004/05/0243) anhängigen Beschwerde derselben Beschwerdeführer.

In ihrer Beschwerde gegen den hier gegenständlichen Bescheid der Abteilung Bau- und Raumordnungsrecht der belangten Behörde erachten sich die Beschwerdeführer in ihrem Recht auf Einmaligkeit der Sachentscheidung, auf Berücksichtigung erhobener Einwendung, auf Durchführung einer UVP und einer NVP, auf Hintanhaltung von Beeinträchtigungen ihrer Gesundheit und ihrer Liegenschaften durch Immissionen sowie auf rechtmäßige Durchführung des Verfahrens verletzt. Sie beantragen die Aufhebung des Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten und den eingangs angeführten Bescheid vom vor und erstattete eine Gegenschrift. Auch das mitbeteiligte Bundesland erstattete eine Gegenschrift.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

In ihren Beschwerdegründen machen die Beschwerdeführer zunächst einen Verstoß gegen den Grundsatz "ne bis in idem" geltend. Schon mit Bescheid vom habe die belangte Behörde ihre Berufung zurückgewiesen, sodann mit dem hier bekämpften Bescheid vom abgewiesen. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG müsse die Berufungsbehörde über die Sache, also die Angelegenheit, die den Gegenstand des unterinstanzlichen Verfahrens bildete, selbst entscheiden. Eine Trennung und abgesonderte Entscheidung über Teile des Bescheides der Unterbehörde sei nur dann möglich, wenn eine eingeschränkte Berufung vorliege und der Bescheidinhalt trennbar sei. Die Beschwerdeführer hätten aber den erstinstanzlichen Bescheid in seinem gesamten Umfang angefochten, weshalb über die Berufung in einem Bescheid abzusprechen gewesen wäre. Dies habe die belangte Behörde in rechtswidriger Weise unterlassen. Der fehlende Abspruch über Teile der Berufung im ersten Bescheid vom könne durch den nunmehr bekämpften Bescheid nicht saniert werden, da die Angelegenheit durch den ersten Bescheid bereits rechtskräftig entschieden sei. Auf Grund des Verstoßes gegen die materielle Rechtskraft des Bescheides vom sei der vorliegende Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes behaftet.

Die Beschwerdeführer haben den erstinstanzlichen Bescheid "in vollem Umfang" bekämpft, die belangte Behörde hat über diese Berufung mit zwei gesonderten Bescheiden entschieden. Diesbezüglich ist zunächst auf die Bestimmung des § 67 AVG zu verweisen, wonach der dritte Teil des AVG (das sind die §§ 56 bis 62 AVG) auch für Bescheide der Berufungsbehörde gilt; damit kommt die Bestimmung des § 59 Abs. 1 dritter Satz AVG zur Anwendung:

Lässt der Gegenstand der Verhandlung eine Trennung nach mehreren Punkten zu, so kann, wenn dies zweckmäßig erscheint, über jeden dieser Punkte, sobald er spruchreif ist, gesondert abgesprochen werden.

Die Zulässigkeit eines Teilbescheides setzt voraus, dass jeder der getrennten Bescheidpunkte für sich allein und ohne inneren Zusammenhang mit anderen Punkten einem gesonderten Abspruch zugänglich ist. Dies ist jedoch dann nicht der Fall, wenn ein Bescheidpunkt die notwendige Grundlage (Vorstufe) für den weiteren Bescheidinhalt darstellt (siehe die Nachweise bei Walter-Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, E 235 zu § 59 AVG; Hengstschläger/Leeb, AVG § 59 Rz 104).

Unter dem Blickpunkt der in der Folge ergangenen Berufungsentscheidungen ist daher zu untersuchen, ob eine Trennung zwischen der straßenrechtlichen Bewilligung und der in diesem Zusammenhang erhobenen Einwendungen (Spruchteile 1 und 2 des erstinstanzlichen Bescheides) einerseits und dem Abspruch über den Antrag auf Durchführung einer NVP zu Recht erfolgen konnte oder ob etwa ein Bescheidpunkt die notwendige Grundlage für den weiteren Bescheidinhalt darstellte.

Es bedarf wohl keiner weiteren Erörterung, dass die Bewilligung im straßenrechtlichen Verfahren nicht Vorstufe einer allfälligen Bewilligung nach einer NVP sein kann; zu untersuchen ist aber, ob die NVP Voraussetzung einer straßenrechtlichen Bewilligung sein kann.

Die §§ 9 und 12 NÖ Straßengesetz 1999 in der Fassung

LGBl. 8.500-1 (StrG) lauten auszugsweise:

"§ 9

Planung von Straßen

(1) Die Straßen nach den §§ 5 und 6 sind so zu planen, zu bauen und zu erhalten, dass sie


Tabelle in neuem Fenster öffnen
-
dem zu erwartenden Verkehr entsprechen,
-
bestehende Natur- und Kunstdenkmale, Nationalparks sowie Schutzgebiete nach dem NÖ Naturschutzgesetz 2000, LGBl. 5500, schonen,
-
dem Landschafts- und Ortsbild angepasst werden,
-
keine Wasserschon- und -schutzgebiete beeinträchtigen,
-
für die Umwelt verträglich sind und
-
die bestehende Aufschließung von Grundstücken erhalten.

(2) ...

§ 12

Bewilligungsverfahren

(1) Für den Bau und die Umgestaltung einer Straße nach den §§ 5 und 6 ist eine Bewilligung der Behörde erforderlich.

...

6) Die Behörde hat über einen Antrag auf Bewilligung einen schriftlichen Bescheid zu erlassen.

Der Bewilligungsbescheid hat zu enthalten:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
-
die Angabe des bewilligten Straßenbauvorhabens,
-
die Entscheidung über die dagegen erhobenen Einwendungen sowie
-
die Vorschreibung jener Auflagen, durch deren Erfüllung den Bestimmungen des § 9 Abs. 1 und 2 und § 13 Abs. 2 entsprochen wird.
Liegt ein Widerspruch zu den Bestimmungen des § 9 Abs. 1 und 2 und § 13 Abs. 2 vor, der nicht durch Auflagen im Bewilligungsbescheid beseitigt werden kann, ist der Antrag abzuweisen."
Die §§ 9 und 10 NÖ Naturschutzgesetz 2000, in Anbetracht des Zeitpunktes der Erlassung des angefochtenen Bescheides in der Fassung LGBl. Nr. 5.500-3 (NSchG) lauten auszugsweise:
"§ 9
Europaschutzgebiet

(1) Die folgenden Bestimmungen (§§ 9 und 10) dienen dem Aufbau und dem Schutz des europäischen ökologischen Netzes "Natura 2000", insbesondere dem Schutz der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und der Europäischen Vogelschutzgebiete. Die getroffenen Maßnahmen zielen darauf ab, einen günstigen Erhaltungszustand der natürlichen Lebensräume und wild lebenden Pflanzen- und Tierarten von gemeinschaftlichem Interesse zu bewahren oder wiederherzustellen. (2) ...

§ 10

Verträglichkeitsprüfung

(1) Projekte, die nicht unmittelbar mit der Verwaltung eines Europaschutzgebietes in Verbindung stehen oder hierfür nicht notwendig sind und die ein solches Gebiet einzeln oder in Zusammenwirkung mit anderen Plänen oder Projekten erheblich beeinträchtigen könnten, bedürfen einer Bewilligung der Behörde.

(2) Die Behörde hat auf Antrag eines Projektwerbers oder der NÖ Umweltanwaltschaft mit Bescheid festzustellen, dass das Projekt weder einzeln noch im Zusammenwirken mit anderen Plänen oder Projekten zu einer erheblichen Beeinträchtigung eines Europaschutzgebietes führen kann. Dabei sind bereits erfolgte Prüfungen in vorausgegangenen oder gleichzeitig durchzuführenden Verfahren zu berücksichtigen.

(3) Im Rahmen des Bewilligungsverfahrens hat die Behörde eine Prüfung des Projektes auf Verträglichkeit mit den für das betroffene Europaschutzgebiet festgelegten Erhaltungszielen, insbesondere die Bewahrung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der natürlichen Lebensräume und wild lebenden Tier- und Pflanzenarten in diesem Gebiet, durchzuführen (Naturverträglichkeitsprüfung).

(4) Hat die Behörde auf Grund der Ergebnisse der Naturverträglichkeitsprüfung festgestellt, dass das Gebiet als solches nicht erheblich beeinträchtigt wird, ist die Bewilligung zu erteilen.

(5) Hat die Behörde auf Grund der Ergebnisse der Naturverträglichkeitsprüfung festgestellt, dass das Gebiet als solches erheblich beeinträchtigt wird (negatives Ergebnis der Naturverträglichkeitsprüfung), hat sie Alternativlösungen zu prüfen.

(6) Ist eine Alternativlösung nicht vorhanden, darf die Bewilligung nur erteilt werden, wenn das Projekt bei einem prioritären natürlichen Lebensraumtyp und/oder einer prioritären Art aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses im Zusammenhang mit der Gesundheit des Menschen, der öffentlichen Sicherheit oder maßgeblichen günstigen Auswirkungen für die Umwelt und nach Stellungnahme der Europäischen Kommission auch aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses ansonsten aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art gerechtfertigt ist (Interessenabwägung).

(7) ..."

Anders als etwa beim konzentrierten Genehmigungsverfahren nach § 3 Abs. 3 UVP-G 2000 (BGBl. I Nr. 50/2002, UVP-G) entfaltet das im § 10 NSchG beschriebene Verfahren keine unmittelbare Auswirkung auf Verfahren nach den sonstigen Materiengesetzen.

§ 12 Abs. 6 StrG fordert bei Erteilung einer straßenrechtlichen Bewilligung die Bedachtnahme auf die im § 9 Abs. 1 StrG genannten Voraussetzungen, also insbesondere die Schonung von Schutzgebieten nach dem NÖ NSchG. Dies hat die Straßenbehörde selbstständig zu prüfen, daraus resultiert aber mangels entsprechender Anordnung im Gesetz nicht etwa die Bedachtnahme auf ein Verfahren nach dem NSchG, insbesondere nicht nach dem § 10 NSchG. Vielmehr ist eine selbstständige Prüfung nach den einzelnen Materiengesetzen (etwa auch nach dem WRG) erforderlich. Daraus folgt aber, dass die für beide Regelungsbereiche zuständige Behörde eine spruchmäßige Trennung durchführen kann, weil die Entscheidung in einem Verfahren nicht notwendige Grundlage der Entscheidung im anderen Verfahren darstellt. Gemäß § 67 AVG durfte somit hier auch die Berufungsbehörde gesondert über die straßenrechtliche Bewilligung absprechen.

Der wiedergegebene Bescheid der für Naturschutz zuständigen Abteilung der belangten Behörde vom betraf, wie schon aus dem Betreff, vor allem aber aus der Begründung dieses Bescheides ohne jeden Zweifel hervorgeht, den Spruchteil 3 des erstinstanzlichen Bescheides. Mit diesem (früheren) und dem hier angefochtenen späteren Bescheid der NÖ Landesregierung wurde die Berufung der Beschwerdeführer vollständig erledigt; es ist nicht erkennbar, inwieweit durch die Aufteilung in zwei Bescheide Rechte der Beschwerdeführer verletzt werden konnten.

Auf Grund dieser Ausführungen erübrigt sich auch ein weiteres Eingehen auf die in der Beschwerde geltend gemachte Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides, weil keine NVP durchgeführt worden sei. Wie dargestellt, ist eine Bewilligung nach § 10 NSchG nicht Voraussetzung der straßenrechtlichen Bewilligung nach § 12 StrG; ob die Nichtzulassung der Beschwerdeführer im Naturschutzverfahren zu Recht erfolgte, ist Gegenstand des darüber beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahrens.

Schließlich machen die Beschwerdeführer als Rechtswidrigkeit des hier angefochtenen Bescheides geltend, dass das Projekt nach dem UVP-G UVP-pflichtig sei. Die Frage der UVP-Pflicht sei von der belangten Behörde im diesbezüglichen Feststellungsverfahren falsch beurteilt worden. Die belangte Behörde wäre daher zur Prüfung verpflichtet gewesen, ob das gegenständliche Projekt umweltverträglich ist.

Hinsichtlich des gegenständlichen Projekts wurde im eingangs genannten Feststellungsverfahren entschieden, dass keine UVP erforderlich sei. Die diesbezügliche Bestimmung des § 3 Abs. 7 UVP-G lautet:

"(7) Die Behörde hat auf Antrag des Projektwerbers/der Projektwerberin, einer mitwirkenden Behörde oder des Umweltanwaltes festzustellen, ob für ein Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen ist und welcher Tatbestand des Anhanges 1 oder des § 3a Abs. 1 bis 3 durch das Vorhaben verwirklicht wird. Diese Feststellung kann auch von Amts wegen erfolgen. Die Entscheidung ist in erster und zweiter Instanz jeweils innerhalb von sechs Wochen mit Bescheid zu treffen. Parteistellung haben der Projektwerber/die Projektwerberin, die mitwirkenden Behörden, der Umweltanwalt und die Standortgemeinde. Vor der Entscheidung ist das wasserwirtschaftliche Planungsorgan zu hören. Der wesentliche Inhalt der Entscheidungen einschließlich der wesentlichen Entscheidungsgründe sind von der Behörde in geeigneter Form kundzumachen oder zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen."

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bewirkt eine rechtskräftige Feststellung nach § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 die Bindung für alle relevanten Verfahren (siehe zuletzt das hg. Erkenntnis vom , Zlen. 2004/05/0156 und 0247). Diese Bindungswirkung eines Feststellungsbescheides nach § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 erlaubt es gerade nicht (wie hier von den Beschwerdeführern versucht), in den folgenden Materienverfahren den Feststellungsbescheid einer inhaltlichen Prüfung zu unterziehen. Mit dem Umstand, dass der Anrainer im Feststellungsverfahren nicht mitwirkt, hat sich der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom , Zl. 2004/05/0032, ausführlich auseinander gesetzt (nichts anderes gilt für die hier betroffenen Grundeigentümer, weil eben nur die Projektwerber, die mitwirkenden Behörden, der Umweltanwalt und die Standortgemeinde Parteistellung haben). Unter Bedachtnahme auf das C- 201/02, Delena Wells, gelangte der Verwaltungsgerichtshof zum Ergebnis, dass auch das Gemeinschaftsrecht die Beiziehung des Anrainers zum Feststellungsverfahren nicht gebietet. Da den Nachbarn im Falle eines negativen Feststellungsbescheides nach § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 die ihnen in den einzelnen Materiengesetzen eingeräumten Parteirechte zur Durchsetzung ihrer rechtlich geschützten Interessen gewahrt bleiben, seien die Beschwerdeführer nicht gehindert, die ihnen in den einzelnen Genehmigungsverfahren eingeräumten subjektiven öffentlichen Rechte mittels Einwendungen gegen das von der mitbeteiligten Partei eingereichte Vorhaben auch unter dem Blickwinkel des Gemeinschaftsrechtes geltend zu machen. Die Behörden seien ungeachtet der zu beachtenden Verbindlichkeit der Feststellung gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 gehalten, das von ihnen zu beurteilende Projekt dabei auch anhand der von der nationalen Rechtslage allenfalls abweichenden, unmittelbar anwendbaren gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen zu beurteilen. Auf die nähere Begründung dieses Erkenntnisses wird gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG hingewiesen.

An diesem Ergebnis vermag die von den Beschwerdeführern zitierte frühere Rechtsprechung des EuGH nichts zu ändern (Urteile vom , C-287/98, und vom , C- 435/97, weil dort, wie vom mitbeteiligten Bundesland richtig aufgezeigt, keine Verpflichtung postuliert ist, bestimmte Personen an der Entscheidung der Frage zu beteiligen, ob überhaupt eine UVP durchzuführen ist.

Entscheidend ist allein, ob, wie ja auch im zuletzt zitierten Erkenntnis betont wurde, der Mitgliedstaat die Richtlinie, die dem Einzelnen Rechte gewährt, umgesetzt hat. Derartige Mängel der Umsetzung werden aber von den Beschwerdeführern bezogen auf das vorliegende Projekt nicht behauptet; sie machen allein geltend, dass das Projekt "nach dem UVP-G 2000" UVP-pflichtig sei.

In seinem Erkenntnis vom , Zlen. 2003/05/0091, 2004/05/0246, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass bei Beurteilung der Bindungswirkung eines Feststellungsbescheides nach § 3 Abs. 7 UVP-G maßgeblich sei, ob das Bauvorhaben mit dem im Feststellungsverfahren gegenständlichen Projekt hinsichtlich der für die Beurteilung der UVP-Pflicht relevanten Punkte ident ist. Dies zweifeln die Beschwerdeführer offenbar insofern an, als sie geltend machen, dass das gegenständliche Projekt nicht allein betrachtet werden dürfe, sondern alle Projekte zu berücksichtigen seien, die mit dem vorliegenden Projekt in einem Zusammenhang stünden. Der Abs. 2 des § 3 UVP-G, auf den die Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang verweisen, lautet:

"(2) Bei Vorhaben des Anhanges 1, die die dort festgelegten Schwellenwerte nicht erreichen oder Kriterien nicht erfüllen, die aber mit anderen Vorhaben in einem räumlichen Zusammenhang stehen und mit diesen gemeinsam den jeweiligen Schwellenwert erreichen oder das Kriterium erfüllen, hat die Behörde im Einzelfall festzustellen, ob auf Grund einer Kumulierung der Auswirkungen mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen und daher eine Umweltverträglichkeitsprüfung für das geplante Vorhaben durchzuführen ist. Eine Einzelfallprüfung ist nicht durchzuführen, wenn das beantragte Vorhaben eine Kapazität von weniger als 25% des Schwellenwertes aufweist. Bei der Entscheidung im Einzelfall sind die Kriterien des Abs. 4 Z 1 bis 3 zu berücksichtigen, Abs. 7 ist anzuwenden. Die Umweltverträglichkeitsprüfung ist im vereinfachten Verfahren durchzuführen."

In seinem Erkenntnis vom , Zl. 2003/05/0218, hat der Verwaltungsgerichtshof zu dieser Bestimmung ausgeführt, dass eine Prüfung gemäß § 3 Abs. 2 UVP-G mehrere Vorhaben voraussetzt. In jenem Fall gelangte der Verwaltungsgerichtshof zum Ergebnis, dass die Einreichung in zwei getrennten Projekten offenbar nur den Zweck hatte, das Vorhaben einer Umweltverträglichkeitsprüfung durch Aufsplitterung zu entziehen.

Die Beschwerdeführer können bei der von ihr behaupteten kumulativen Wirkung von Projekten aber nicht auf konkrete Einreichungen verweisen, sondern beziehen sich auf bloße Vermutungen. Entscheidend ist aber allein das in den Einreichplänen und sonstigen Unterlagen dargestellte Projekt, auf eventuell sonst noch beabsichtigte Vorhaben kommt es, so lange noch kein konkretes Projekt vorliegt, nicht an (siehe das schon zitierte hg. Erkenntnis vom ). In seinem Erkenntnis vom , Zl. 2004/05/0100, hat sich der Verwaltungsgerichtshof mit der so genannten Stückelungsproblematik bei einem Straßenbauvorhaben auseinander gesetzt und ausgeführt, dass bei der Beurteilung, ob ein Teil eines größeren Vorhabens für sich allein als Vorhaben im Sinne des § 3 Abs. 1 UVP-G zu beurteilen ist, die Sachlichkeit der Abgrenzung maßgeblich ist. Der Verwaltungsgerichtshof erachtete den Umstand, dass eine bereits seit Jahren bestehende Straße in das Vorhaben eingebunden worden sei, als zweckmäßig und nicht als unsachlich im Sinne einer Zerstückelung; bei Beurteilung des längenmäßigen Schwellenwertes blieb daher die bereits bestehende Straße außer Betracht.

Der vorliegende Beschwerdefall bietet keinen Anlass zu einer anderen Beurteilung, zumal, wie schon ausgeführt, andere Vorhaben nicht Gegenstand eines konkreten Projektes sind; sollten zukünftige Vorhaben die festgelegten Schwellenwerte überschreiten, bieten die Bestimmungen der §§ 3 Abs. 2 bzw. 3a UVP-G Abhilfe (vgl. dazu das oben zitierte Erkenntnis vom ).

Die Beschwerde enthält keine Begründung dafür, warum sich die Beschwerdeführer in ihrem Recht auf Hintanhaltung von Beeinträchtigungen ihrer Gesundheit und ihrer Liegenschaften durch Immission sowie in ihrem gesetzlich gewährleisteten Recht auf rechtmäßige Durchführung des Verfahrens verletzt erachten. Eines Eingehens darauf bedarf es daher nicht, zumal einerseits die Verwaltungsbehörden die im Verfahren erhobenen Einwendungen erschöpfend behandelt haben und andererseits eine derartige Rechtsverletzung nicht offenkundig ist. Damit erweist sich die Beschwerde insgesamt als unbegründet, sodass sie gemäß § 41 Abs. 2 VwGG abzuweisen war.

Der Ausspruch über den Kostenersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am