zurück zu Linde Digital
TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
VwGH vom 25.09.2002, 97/13/0058

VwGH vom 25.09.2002, 97/13/0058

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Hargassner, Dr. Fuchs, Dr. Büsser und Dr. Mairinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Sellner, über die Beschwerde des K in W, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom , Zl. 6 - 96/471/6/06, betreffend Zurückweisung eines Devolutionsantrages, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von 332 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Für die Jahre 1986 bis 1991 hatte das Finanzamt die Umsatzsteuer für den Umsätze aus "Blusenerzeugung, Gewerbebetrieb, Journalist und Vermietung und Verpachtung" erklärenden Beschwerdeführer vorläufig festgesetzt.

Am langten beim Finanzamt "berichtigte" Umsatzsteuererklärungen für diese Jahre ein. Im Vorhalteverfahren teilte der Beschwerdeführer mit, dass sich die Umsatzsteuerberichtigungen für diese Jahre daraus ergäben, dass in den ursprünglich erklärten Umsätzen die ihm für eine unselbständige journalistische Tätigkeit überwiesenen Beträge enthalten gewesen seien.

Mit Schreiben vom begehrte der Beschwerdeführer vom Finanzamt, die vorläufigen Umsatzsteuerbescheide 1986 bis 1991 durch endgültige Umsatzsteuerbescheide zu ersetzen. Die Ungewissheit bezüglich der Liebhaberei im umsatzsteuerlichen Sinn sei mit der Liebhaberei-Verordnung BGBl. Nr. 33/1993 weggefallen, der Abgabenbehörde lägen mit der Abgabe der Umsatzsteuererklärung 1993 samt Bilanz lückenlos die Jahresabschlüsse der Jahre 1971 bis 1993 vor. Daraus ergäben sich steigende Umsätze und sinkende Verluste, ein marktgerechtes Verhalten hinsichtlich der angebotenen Leistungen und hinsichtlich der Preisgestaltung sowie eine Verbesserung des Sortiments.

Mit Schreiben vom beantragte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde, über den vom Finanzamt noch unerledigten Antrag vom zu entscheiden.

Diesen Antrag wies die belangte Behörde mit Bescheid vom gemäß § 211 Abs. 4 BAO (gemeint wohl § 311 Abs. 4 BAO), somit deswegen, weil die Verspätung nicht ausschließlich auf ein Verschulden der Abgabenbehörde erster Instanz zurückzuführen sei, ab. Hinsichtlich der journalistischen Tätigkeit des Beschwerdeführers sei noch zu klären, ob selbständige oder nicht selbständige Einkünfte vorlägen, vor dem Arbeits- und Sozialgericht sei hinsichtlich dieser Frage noch ein Verfahren anhängig, welches zur Klärung der vorstehenden Frage behilflich sei.

Eine gegen diesen Bescheid vor dem Verwaltungsgerichtshof erhobene Beschwerde wies dieser mit Beschluss vom , 96/13/0072, zurück, weil der Beschwerdeführer in dem von ihm im Beschwerdepunkt genannten Recht durch den damals angefochtenen verfahrensrechtlichen Bescheid nicht verletzt sein konnte.

Mit Schreiben vom führte der Beschwerdeführer aus, dass er am einen Antrag gestellt habe, die vorläufigen Umsatzsteuerbescheide 1986 bis 1991 durch endgültige zu ersetzen, weil die Ungewissheit weggefallen sei. Da das Finanzamt über diesen Antrag nicht entschieden habe, stelle er den Antrag auf Übergang der Zuständigkeit an die Abgabenbehörde zweiter Instanz.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde diesen Antrag zurück. Der am eingebrachte Antrag auf Ersetzung der vorläufigen Bescheide 1986 bis 1991 durch endgültige Umsatzsteuerbescheide sei bereits mit Bescheid vom erledigt worden. Darin sei ausgeführt worden, dass hinsichtlich der Beurteilung der journalistischen Tätigkeit ein Verfahren vor dem Arbeits- und Sozialgericht Wien anhängig sei, worin die Frage zu klären sei, ob der Abgabepflichtige im Rahmen eines Dienstvertrages oder eines Werkvertrages tätig geworden sei. Die Finanzverwaltung sei zur Ansicht gekommen, dass die journalistische Tätigkeit als unternehmerisch zu beurteilen sei. Dieser Rechtsansicht sei bereits im Bescheid vom Rechnung getragen worden, es bestehe daher keine Entscheidungspflicht mehr.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die dagegen erhobene Beschwerde erwogen:

Die belangte Behörde begründete den angefochtenen Bescheid damit, dass der Antrag vom auf Ersetzung der vorläufigen durch endgültige Bescheide mit jenem Bescheid vom erledigt sei. Damit setzte sie sich im Widerspruch zur Aktenlage, sprach der fragliche Bescheid vom doch nicht über den Antrag des Beschwerdeführers vom auf Ersetzung der vorläufigen durch endgültige Bescheide ab, sondern hatte die belangte Behörde mit jenem Bescheid den Devolutionsantrag des Beschwerdeführers vom gemäß § 311 Abs. 4 BAO abgewiesen. Ob jene in Rechtskraft erwachsene Abweisung des Devolutionsantrages von der damaligen Begründung der belangten Behörde getragen werden konnte, war hier nicht zu prüfen.

Die von der belangten Behörde auf Grund dieser aktenwidrigen Sachverhaltsannahme, der Antrag vom sei "erledigt", getroffene rechtliche Beurteilung, es bestehe keine Entscheidungspflicht mehr, ist zwar unzutreffend, der Beschwerdeführer wurde jedoch durch die von der belangten Behörde ausgesprochene Zurückweisung seines Devolutionsantrages nicht in seinen Rechten verletzt.

War auf Grund eines wirksamen (ersten) Devolutionsantrages die Entscheidungspflicht auf die Abgabenbehörde zweiter Instanz übergegangen, so bewirkte die Abweisung dieses (ersten) Devolutionsantrages mit Bescheid vom nämlich, dass die Zuständigkeit wieder an die Abgabenbehörde erster Instanz zurückfiel (vgl. etwa das zu § 73 AVG ergangene hg. Erkenntnis vom , 2001/11/0383, und Stoll, BAO-Kommentar, Band 3, S. 3012). Damit begann auch die Entscheidungsfrist für das Finanzamt neu zu laufen (vgl. das zu § 73 AVG ergangene hg. Erkenntnis vom , 95/11/0266). Den vorgelegten Verwaltungsakten ist zu entnehmen, dass der den ersten Devolutionsantrag abweisende Bescheid der belangten Behörde vom am beim Finanzamt einlangte. Der am zur Post gegebene und am bei der belangten Behörde eingelangte (neuerliche) Devolutionsantrag war daher verfrüht und wäre von der belangten Behörde somit aus diesem Grund zurückzuweisen gewesen (vgl. Ritz, BAO2, Tz 33 zu § 311, und etwa das hg. Erkenntnis vom , 2001/13/0178). Der angefochtene Bescheid ist daher nach seinem Spruch im Ergebnis rechtmäßig.

Die Beschwerde erweist sich als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.

Wien, am