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VwGH vom 14.04.2000, 99/18/0420

VwGH vom 14.04.2000, 99/18/0420

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Handstanger, Dr. Bayjones und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Paal, über die Beschwerde des I M in Hirtenberg, geboren am , vertreten durch Dr. Gerhard Renner, Rechtsanwalt in 1070 Wien, Mariahilferstraße 76/1/10, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom , Zl. SD 451/98, betreffend Zurückweisung eines Antrages auf Aufhebung eines unbefristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

1.1. Mit Bescheid vom hat die Bundespolizeidirektion Wien gegen den Beschwerdeführer, einen jugoslawischen Staatsangehörigen, gemäß § 18 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z. 1 Fremdengesetz, BGBl. Nr. 838/1992, ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen.

Der Beschwerdeführer sei am wegen Raubes und Einbruchsdiebstahles, am wegen schweren gewerbsmäßigen Betruges und am wegen schweren gewerbsmäßigen Diebstahles durch Einbruch, Fälschung besonders geschützter Urkunden und Urkundenunterdrückung jeweils rechtskräftig verurteilt worden. Über ihn seien Freiheitsstrafen im Gesamtausmaß von 17 Monaten und 29 Tagen verhängt worden.

In diesem Bescheid wurde das Geburtsdatum des Beschwerdeführers unrichtig mit "" wiedergegeben. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am zugestellt. Er hat ihn eigenhändig übernommen. Der Bescheid erwuchs in Rechtskraft.

Mit Bescheid vom hat die Bundespolizeidirektion Wien den Aufenthaltsverbotsbescheid dahin berichtigt, dass das Geburtsdatum des Beschwerdeführers "" zu lauten hat. Auch dieser Berichtigungsbescheid erwuchs in Rechtskraft.

Mit weiterem Bescheid vom hat die Bundespolizeidirektion Wien den Antrag des Beschwerdeführers vom auf "Aufhebung des Aufenthaltsverbotes gemäß § 68 AVG" abgewiesen.

1.2. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom hat die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (die belangte Behörde) den (neuerlichen) Antrag des Beschwerdeführers vom auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.

Einer inhaltlichen Entscheidung über den vorliegenden Antrag stehe der rechtskräftige Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom , mit dem über einen inhaltsgleichen Antrag entschieden worden sei, entgegen.

2. Der Verfassungsgerichtshof lehnte die Behandlung der gegen diesen Bescheid gerichteten Beschwerde ab und trat die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab (Beschluss vom , B 1460/98).

Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren begehrt der Beschwerdeführer die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde abzuweisen.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1.1. Gemäß § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG hat die Beschwerde die bestimmte Bezeichnung des Rechts, in dem der Beschwerdeführer verletzt zu sein behauptet (Beschwerdepunkte), zu enthalten. Die Bezeichnung des Beschwerdepunktes (der Beschwerdepunkte) ist nicht Selbstzweck, sondern vielmehr unter dem Gesichtspunkt von rechtlicher Bedeutung, dass es dem Verwaltungsgerichtshof gemäß § 41 Abs. 1 VwGG nicht zu prüfen obliegt, ob irgendein subjektives Recht des Beschwerdeführers, sonder nur ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung er behauptet. Durch die von der beschwerdeführenden Partei vorgenommene Bezeichnung des Beschwerdepunktes wird somit der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Bescheides gebunden ist (vgl. aus der ständigen hg. Rechtsprechung etwa den Beschluss vom , Zl. 99/18/0061).

1.2. Mit hg. Beschluss vom wurde dem Beschwerdeführer u.a. aufgetragen, binnen vier Wochen das Recht, in dem die beschwerdeführende Partei verletzt zu sein behauptet, bestimmt zu bezeichnen. Der fristgerecht eingebrachte ergänzende Schriftsatz des Beschwerdeführers enthält folgende Passage:

"3. Beschwerdepunkte:

Durch den angefochtenen Bescheid bin ich in meinen Rechten auf

a) Gewährung von Parteiengehör im Sinne des Par. 39 AVG

b) einem Verwaltungsverfahren nur unter den

Voraussetzungen

als Partei beigezogen zu werden, als an der Verwaltungssache ein

Rechtsanspruch oder rechtliches Interesse besteht

c) amtswegige Ermittlung aller für eine Entscheidung

einer

Verwaltungssache notwendigen Sachverhaltselemente

verletzt."

Bei der unter den Punkten a) und c) geltend gemachten Verletzung der Rechte auf Einräumung des Parteiengehörs und Durchführung eines umfassenden Ermittlungsverfahrens handelt es sich nicht um Beschwerdepunkte, sondern um Beschwerdegründe, wird doch damit nicht dargetan, in welchen subjektiven Rechten der Beschwerdeführer nach dem Inhalt des bescheidmäßigen Abspruches verletzt sein soll (vgl. etwa den hg. Beschluss vom , Zl. 98/18/0087 mwN).

Der Verwaltungsgerichtshof hat also nur zu prüfen, ob der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in dem unter Punkt b) geltend gemachten Recht "einem Verwaltungsverfahren nur unter den Voraussetzungen als Partei beigezogen zu werden, als an der Verwaltungssache ein Rechtsanspruch oder rechtliches Interesse besteht", verletzt wurde.

1.3. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde über eine vom Beschwerdeführer eingebrachte Berufung in der Sache entschieden. Dieser Abspruch trägt eine die Parteistellung des Beschwerdeführers bejahende Entscheidung in sich (vgl. die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, 1998, unter E 265 zu § 8 AVG wiedergegebene hg. Rechtsprechung).

Diese Bejahung der Parteistellung des Beschwerdeführers kann schon deshalb nicht als rechtswidrig erkannt werden, weil das Berufungsverfahren über den vom Beschwerdeführer gestellten Berufungsantrag geführt wurde (vgl. Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht7, 1999, RZ 124).

2. Da somit dem angefochtenen Bescheid die behauptete Rechtswidrigkeit nicht anhaftet, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

3. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am

Fundstelle(n):
WAAAE-64495