VwGH vom 28.04.2006, 2004/05/0299

VwGH vom 28.04.2006, 2004/05/0299

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Jakusch und die Hofräte Dr. Kail, Dr. Pallitsch, Dr. Hinterwirth und Dr. Moritz als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gubesch, über die Beschwerde des Ing. Alexander Bezensek in Mödling, vertreten durch Dr. Johannes Hock sen. und Dr. Johannes Hock jun., Rechtsanwälte in 1010 Wien, Stallburggasse 4, gegen den Bescheid der Bauoberbehörde für Wien vom , GZ. BOB - 10/04, betreffend Abweisung eines Bauansuchens, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat der Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer beantragte mit Eingabe vom die Erteilung der Baubewilligung für die Errichtung eines Einfamilienhauses auf seinen Grundstücken Nr. 687/1 und 687/2 der Liegenschaft EZ 2932 des Grundbuches der Katastralgemeinde Dornbach mit einer Gesamtfläche von 3.547 m2. Die beiden Grundstücke sind insgesamt zwischen 12,50 m und 15 m breit und über 250 m lang. Im Norden werden die Grundstücke durch die öffentliche Verkehrsfläche Josef-Redl-Gasse und im Süden durch die Anton-Haidl-Gasse begrenzt. Im bestehenden Flächenwidmungs- und Bebauungsplan Plandokument (PD) 6691 sind die Grundstücke als Wald- und Wiesengürtel (Sww) gewidmet. Die südlich der Anton-Haidl-Gasse (auch) diesen Grundstücken gegenüberliegenden Grünflächen sind ebenfalls mit Sww gewidmet; diese sind an der Südseite von der öffentlichen Verkehrsfläche Werfelstraße begrenzt. Östlich der Grundstücke des Beschwerdeführers schließt im Norden ein als Wohngebiet gewidmeter Bereich an, welcher in der Folge Richtung Süden als Parkschutzgebiet gewidmet ist. Im Westen schließt an die Grundstücke des Beschwerdeführers eine als Sww gewidmete Fläche an, welche gemeinsam mit den beschwerdegegenständlichen Grundstücken als "Kreuzwiesen" bezeichnet ist. Nur im nördlichen Bereich zur öffentlichen Verkehrsfläche Josef-Redl-Gasse hin ist ein mit Baufluchtlinien umgrenzter Bereich als Wohngebiet mit Bauklasse I - offene Bauweise gewidmet, welcher von einer innerhalb von Grenzlinien gelegenen gärtnerisch auszugestaltenden Fläche ("G") umgeben ist. Auf diesem Areal ist eine Kirche errichtet. Im Osten schließt an die Kreuzwiesen ein mit Kleingartengebiet (Ekl) gewidmeter Bereich, welcher weiter östlich als Kleingartengebiet für ganzjähriges Wohnen (Eklw) gewidmet ist.

Dem vom Verwaltungsgerichtshof beigeschafften Akt betreffend das PD 6691 ist Folgendes zu entnehmen:

Der im Jahre 1997 beschlossene Flächenwidmungs- und Bebauungsplan umfasst ein Planungsgebiet von ca. 17 ha und liegt im Nordosten des Ortskernes Dornbach direkt an der Grenze zum

18. Bezirk. Topographisch bildet dieser Teil des Schafberges einen nach Norden ansteigenden Bergrücken. Das Planungsgebiet, welches sich großteils aus Einfamilienhäusern zusammensetzt, die sich auf ehemaligen Kleingartenflächen entwickelt haben, besteht im östlichen Bereich nach wie vor aus kleingärtnerisch genutzten Flächen. Zwischen den bebauten Bereichen erstrecken sich ausgedehnte als Sww gewidmete private Grünflächen. In unmittelbarer Nähe befinden sich das Schafbergbad und weitere ausgedehnte Kleingartenflächen entlang des gesamten Bergrückens. Die meisten Kleingartenanlagen entstanden um das Jahr 1930. Im Jahre 1969 erfolgte eine großzügige Umwidmung eines Teils davon in Wohngebiet, andere Flächen wurden als Sww berücksichtigt. Schon in den früheren Plandokumenten PD 4815 aus dem Jahre 1970 und PD 5952 aus dem Jahre 1989 waren die Kreuzwiesen Sww gewidmet.

Die Änderung des Flächenwidmungs- und Bebauungsplanes mit PD 6691 erfolgte auf Grund der Feststellung der Verordnung des Stadtsenates vom betreffend die mit befristete Gültigkeit der genannten früher geltenden Plandokumente. Als Ziel der Festsetzung der Flächenwidmungs- und Bebauungsplanung wurde vom Gemeinderat der Bundeshauptstadt Wien u. a. festgelegt, die

"angemessene Vielfalt und Ausgewogenheit der Nutzungen unter Berücksichtigung der räumlichen Gegebenheiten und Zusammenhänge

durch die Ausweisung zusammenhängender Spk-Bereiche und Sww-Bereiche;

Vorsorge für der Erholung dienende Grünflächen, insbesondere des Wald- und Wiesengürtels, und Erhaltung solcher Flächen

durch entsprechende Festlegungen im Bereich nördlich der Werfelstraße, um das Angebot an frei zugänglichen Flächen in einem zwar locker bebauten, aber mit öffentlichen Grünflächen unversorgtem Gebiet zu erhöhen; ..."

Bezüglich des hier maßgeblichen Bereiches wurde im Vorlagebericht an den Gemeinderatsausschuss für Planung und Zukunft, Stadtsenat und Gemeinderat festgehalten:

"Für jene Kleingärten östlich des Sww-Bereiches unterhalb der Kirche soll weiterhin die Widmung Ekl Berücksichtigung finden, da die Umwidmung von Sww in Ekl erst mit dem PD 5952 im Jahre 1959 erfolgte und ex lege ein Landschaftsschutzgebiet vorliegt. Eine intensivere Nutzung im Nahbereich zum Sww sollte auf Grund der erhöhten Schutzwirkung nicht erfolgen.

Die als Sww gewidmete Fläche zwischen Anton-Haidl-Gasse, Code 5851, Werfelstraße und Schaukalgasse soll weiterhin als Sww berücksichtigt bleiben, da sie Bestandteil eines zusammenhängenden, übergeordneten Grünzuges ist, der sich von Norden (Wienerwald) bis Süden (Alszeile) erstreckt. ..."

Im Zuge des Verfahrens gemäß § 2 Bauordnung für Wien (BO) für die Erstellung des PD 6691 wurde vom Fachbeirat für Stadtplanung und Stadtgestaltung zu den "Kreuzwiesen" ausgeführt (Stellungnahme vom ), dass die im Entwurf ausgewiesene Grünverbindung Wald- und Wiesengürtel (Sww) zwischen Anton-Haidl-Gasse und Josef-Redl-Gasse auch westlich der Kirche von jeder Bebauung freigehalten werden soll. Zum Ansuchen des Beschwerdeführers um Umwidmung von Sww auf Bauland und Ekl hat die für die Stadtteilplanung und Flächennutzung zuständige Magistratsabteilung 21A ausgeführt, dass die Sww-Fläche Bestandteil einer großräumigen Grünverbindung ist, weshalb eine Umwidmung in Bauland nicht befürwortet wird.

Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37, vom wurde das Ansuchen des Beschwerdeführers um Erteilung der Baubewilligung abgewiesen, da die gemäß § 6 Abs. 3 und 3a BO zulässigen Widmungen nicht eingehalten würden.

In der dagegen erhobenen Berufung führte der Beschwerdeführer aus, dass die Auffassung der Baubehörde erster Instanz, eine Bewilligung gemäß § 69 Abs. 1 BO könne nicht erteilt werden, weil die Abweichungen von den Bebauungsvorschriften als nicht unwesentlich angesehen werden könnten, nicht zutreffe. Tatsächlich seien die Abweichungen angesichts der tatsächlich gegebenen Bebauung völlig unbeachtlich und unwesentlich. Die Teilfläche des Beschwerdeführers sei offenbar infolge eines Versehens nicht umgewidmet worden. Die Verweigerung der Bebauung stelle sich als eine gleichheitswidrige Benachteiligung des Beschwerdeführers dar.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde die Berufung des Beschwerdeführers als unbegründet abgewiesen. Widerspreche ein Ansuchen um Baubewilligung den Bestimmungen des Flächenwidmungs- und Bebauungsplanes derart, dass der Umfang einer unwesentlichen Abänderung oder Ergänzung des Flächenwidmungs- bzw. Bebauungsplanes überschritten werde, sei es gemäß § 69 Abs. 6 BO abzuweisen. Die Erteilung einer Ausnahmebewilligung gemäß § 69 BO sei restriktiv zu interpretieren. Gemäß § 6 Abs. 3 BO dürften Flächen mit der Widmung "Wald- und Wiesengürtel" keine Wohnräume enthalten, es sei denn, es handle sich um Wohnräume in Bauten für die forstwirtschaftliche Nutzung und Pflege, die nach dem Bebauungsplan zulässig seien. Dieser Anordnung widerspreche jedoch das eingereichte Bauvorhaben. Der dargestellte Eingriff in die Widmung "Wald- und Wiesengürtel" sei daher als wesentlich anzusehen.

Mit Beschluss vom , B 908/04-3, hat der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der dagegen erhobenen Beschwerde abgelehnt und die Verfassungsgerichtshofbeschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG abgetreten. Der Verfassungsgerichtshof führt in diesem Ablehnungsbescheid zur Rüge der Verletzung in Rechten wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung aus,

"dass aus dem Erkenntnis VfSlg. 14.629/1996 und der dortigen Aufhebung einer Sww-Widmung für den Beschwerdeführer nichts zu gewinnen ist, denn im Gegensatz zur dortigen Konstellation wurde das Grundstück des Beschwerdeführers nicht von Bauland in Grünland umgewidmet; auch liegen die weiteren besonderen Umstände dieses Falles oder solche ähnlichen Gewichtes hier nicht vor."

Vor dem Verwaltungsgerichtshof trägt nunmehr der Beschwerdeführer vor, dass seine Grundstücke die einzigen in dem mit "Kreuzwiesen" bezeichneten Gebiet seien, für welche eine Bebauung nicht einmal als Kleingartengebiet zulässig sein solle. Der "Wald- und Wiesengürtel" stehe in keiner räumlichen Verbindung zur Liegenschaft des Beschwerdeführers. Diese sei von Einfamilienhäusern und Kleingärten umgeben, die ihrerseits eine Vielzahl von ständig bewohnten Einfamilienhäusern aufwiesen. Durch die im Laufe der Zeit vorgenommenen Umwidmungen der an das Grundstück des Beschwerdeführers angrenzenden oder umliegenden Liegenschaften auf die Widmung Kleingartengebiet bzw. Kleingartengebiet für ganzjähriges Wohnen bzw. in Bauland sei ein gleichheitswidriger Bebauungsplan geschaffen worden, der den Beschwerdeführer gegenüber den umliegenden Grundstückseigentümern unsachlich benachteilige. Dies gelte insbesondere für den nördlichen, näher zur Kirche und zur Josef-Redl-Gasse gelegenen Teil der Grundstücke, an die westlich die als Wohngebiet I mit offener oder gekuppelter Bauweise gelegenen Liegenschaften des Kleingartenvereins Obere Kreuzwiese anschlössen. Die Josef-Redl-Gasse sei auf ihrer südlich gelegenen Straßenseite von der Kreuzwiesengasse bis hinunter zur Anton-Haidl-Gasse in ihrem gesamten Verlauf mit Ausnahme der Grundstücke des Beschwerdeführers verbaut. Die Bauten an der Ostseite der Max-Brod-Gasse lägen mit der östlich davon gelegenen Kirche und den weiter östlich neben dieser gelegenen Kleingartenanlagen auf einer Linie. Gerade auf dem auf dieser Linie liegenden Teil der Liegenschaft des Beschwerdeführers sei die Verweigerung der Baubewilligung eindeutig gleichheitswidrig, weil kein sachlicher Grund erkennbar sei, dass hier keine Verbauung stattfinden soll. Sowohl die Kirche als auch die östlich der Max-Brod-Gasse gelegenen Liegenschaften seien als Wohngebiete gewidmet. Die nur die Liegenschaft des Beschwerdeführers betreffende Ausnahme von der Bebaubarkeit durch den Flächenwimdungs- und Bebauungsplan sei unsachlich; sie widerspreche Art. 7 B-VG und auch dem gesetzlichen Ziel einer gleichmäßigen Bebauung. Dieser Verstoß gegen das Gleichheitsgebot möge vom Verwaltungsgerichtshof bei Prüfung des angefochtenen Bescheides aufgegriffen und zur inhaltlichen Prüfung der präjudiziellen Verordnung dem Verfassungsgerichtshof gemäß Art. 139 B-VG vorgelegt werden.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 67 Abs. 1 Bauordnung für Wien (BO) ist von der Behörde auf der Grundlage der eingereichten Unterlagen das Bauvorhaben dahin zu überprüfen, ob es den Bestimmungen dieses Gesetzes und den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen - hiezu gehören insbesondere auch die Flächenwidmungs- und Bebauungspläne - entspricht.

Das vom Beschwerdeführer eingereichte Bauvorhaben soll auf Grundflächen errichtet werden, die auf Grund des bestehenden Flächenwidmungs- und Bebauungsplanes im Schutzgebiet Wald- und Wiesengürtel liegen. Für derartige Flächen ordnet § 6 Abs. 3 BO an:

"Zulässige Nutzungen

§ 6.

...

(3) Der Wald- und Wiesengürtel ist bestimmt für die Erhaltung und Schaffung von Grünflächen, zur Wahrung der gesundheitlichen Interessen der Bewohner der Stadt und zu deren Erholung in freier Natur; die land- und forstwirtschaftliche Nutzung solcher Grünflächen ist zulässig. Es dürfen nur Bauten kleineren Umfanges errichtet werden, die land- und forstwirtschaftlichen Zwecken dienen (Bienenhütten, Werkzeughütten u.ä.), ferner die für die in freier Natur Erholung suchende Bevölkerung oder für die widmungsgemäße Nutzung und Pflege notwendigen Bauten auf jenen Grundflächen, die für solche Zwecke im Bebauungsplan (§ 5 Abs. 4 lit. n) vorgesehen sind; alle diese Bauten dürfen keine Wohnräume enthalten, mit Ausnahme von Wohnräumen in Bauten für die forstwirtschaftliche Nutzung und Pflege, die nach dem Bebauungsplan zulässig sind."

Auf Grund der bestehenden Gesetzeslage ist daher das vom Beschwerdeführer eingereichte Wohnhaus auf den vorgesehenen Grundflächen nicht zulässig, weil es nicht der forstwirtschaftlichen Nutzung und Pflege dient.

Gemäß § 69 Abs. 6 BO ist ein Ansuchen um Baubewilligung abzuweisen, wenn es den Bestimmungen des Flächenwidmungs- und Bebauungsplanes derart widerspricht, dass der Umfang einer unwesentlichen Abänderung oder Ergänzung des Flächenwidmungsplanes bzw. des Bebauungsplanes überschritten wird. Im Beschwerdefall ist davon auszugehen, dass die Bewilligung des Bauvorhabens eine wesentliche Abweichung vom Flächenwidmungs- bzw. Bebauungsplan darstellen würde, weil eine Ausnahmegenehmigung im Sinne des § 69 BO eine den geltenden Flächenwidmungs- und Bebauungsplan unterlaufende Tendenz innewohnen würde (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom , Zl. 93/05/0120). Dies umso mehr, als der Beschwerdeführer auf seiner gemäß § 6 Abs. 3 BO gewidmeten Liegenschaft die Errichtung eines Einfamilienwohnhauses beabsichtigt und keine Nutzung zu land- und forstwirtschaftlichen Zwecken vorgesehen ist; § 6 Abs. 3 BO erlaubt die Nutzung von Bauten als Wohnräume nur in einem sehr beschränkten Maß.

Im Übrigen hält auch der Beschwerdeführer seine noch vor der belangten Behörde vertretene Auffassung, das Bauvorhaben sei deshalb zulässig, weil von einer unwesentlichen Abweichung von den Bebauungsvorschriften gemäß § 69 BO auszugehen sei, nicht mehr aufrecht. Er vertritt aber weiterhin die Auffassung, der Bebauungsplan sei unsachlich und wegen Verstoßes gegen den Gleichheitsgrundsatz gesetzwidrig.

Auch nach Einsichtnahme in den Verordnungsakt betreffend die Erlassung des PD 6691 vermag der Verwaltungsgerichtshof jedoch keine Gründe zu erkennen, die zu einer Antragstellung im Sinne des Art. 139 B-VG Anlass böten. Auf Grund der bei der Erstellung des Plandokumentes 6691 durchgeführten Grundlagenforschung ist die Behauptung, der Beschwerdeführer wäre als Eigentümer einer im Planungsgebiet liegenden Liegenschaft aus unsachlichen Gründen bei Erstellung des Flächenwidmungs- und Bebauungsplanes widerlegt. In dem vorgelegten Akt ist dokumentiert, dass ein Umwidmungsgesuch des Beschwerdeführers behandelt und einer fachkundigen Prüfung unterzogen worden ist. In Abwägung der bei Erstellung eines Flächenwidmungs- und Bebauungsplanes zu beachtenden Interessen wurde von der zuständigen Fachabteilung konkret aufgezeigt, warum die Grundstücke des Beschwerdeführers weiterhin als Sww gewidmet bleiben sollen. Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass andere Grundstückseigentümer im Planungsgebiet gegenüber dem Beschwerdeführer ohne Grund bevorzugt worden wären. Auch die Behauptung des Beschwerdeführers, es läge nun kein zusammenhängender Wald- und Wiesengürtel vor, trifft nicht zu.

Ausgehend davon und im Hinblick auf die schon im zitierten Ablehnungsbeschluss des Verfassungsgerichtshofes aufgezeigten Erwägungen sieht sich daher der Verwaltungsgerichtshof nicht veranlasst, beim Verfassungsgerichtshof einen Antrag gemäß Art. 139 B-VG wegen Bedenken der Gesetzmäßigkeit des Plandokumentes 6691 zu stellen.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am