VwGH vom 27.05.1998, 97/13/0049

VwGH vom 27.05.1998, 97/13/0049

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

97/13/0050

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und die Hofräte Dr. Fellner, Dr. Hargassner, Mag. Heinzl und Dr. Fuchs als Richter, im Beisein des Schriftführers DDDr. Jahn, über die Beschwerden des WB in W, vertreten durch Dr. Christian P. Winternitz, Rechtsanwalt in Wien I, Nibelungengasse 11, gegen die Bescheide der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland je vom , Zl. GA 8-2398/89 betreffend Jahresausgleich 1986 und Zl. GA 8-2398/1/89 betreffend Jahresausgleich 1987, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 9.130,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer machte im Verfahren zur Durchführung eines Jahresausgleiches für die Jahre 1986 und 1987 Aufwendungen für Patentanmeldungen und die damit in Zusammenhang stehenden Aufwendungen für Rechtsberatung, Aufwendungen im Zusammenhang mit der Errichtung eines Eigenheimes, weiters Aufwendungen für eine Diätverpflegung sowie für 1987 Begräbniskosten nach dem Tod der Mutter des Beschwerdeführers geltend. Außerdem wurde die Auszahlung der Differenz zwischen den beim Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds angemeldeten Bruttoforderungen und dem Nettoauszahlungsbetrag begehrt.

Nach Vorhalten vom , und vom erließ das Finanzamt zunächst am einen Jahresausgleichsbescheid betreffend das Kalenderjahr 1986. Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid Berufung.

Mit einer die Berufung ergänzenden und auch auf den Jahresausgleich 1987 Bezug nehmenden Eingabe vom gab der Beschwerdeführer an, er habe an die Patentanwälte P. S 205.000,-- und an Dr. G. S 70.000,-- bezahlt. Der Eingabe waren Kopien einer Honorarnote der Patentanwälte Dipl.Ing. P. vom für eine Patentanmeldung "Heizkostenverteiler" über den Betrag von S 205.215,-- sowie einer Honorarnote des Patentanwaltes Dr. G. vom über den für die Patentanmeldung "Zielfernrohr mit automatischer Einstellung der Elevation" über S 77.981,-- angeschlossen (wobei ersichtlich war, daß am eine Anzahlung von S 70.000,-- geleistet worden war). Weiters legte der Beschwerdeführer die Kopie einer Honorarnote des Patentanwaltes Dr. G. vom über den Betrag von S 31.475,-- vor.

Gegen den am erlassenen Jahresausgleichsbescheid für 1987 erhob der Beschwerdeführer gleichfalls Berufung.

In einer die Berufungen der Jahre 1986 und 1987 ergänzenden Eingabe vom führte der Beschwerdeführer unter anderem aus, es seien "zum Schutz des geistigen Eigentums" Patentkosten in Höhe von S 300.000,-- zwangsläufig geleistet worden, sodaß diese als Sonderausgaben zu berücksichtigen seien. Der Beschwerdeführer habe Rechnungen über das Begräbnis der Mutter über rund S 20.000,-- vorgelegt; die übrigen Belege über nochmals rund S 20.000,-- seien "nicht vorhanden bzw. verloren gegangen". Das Gesetz sage aber, daß "(Aufwendungen in der Höhe von) S 40.000,-- üblich" seien.

Mit Vorhalten vom und vom wurde der Beschwerdeführer vom Finanzamt aufgefordert, die geltend gemachten Aufwendungen durch die Vorlage von Belegen nachzuweisen.

Mit Berufungsvorentscheidung vom wurde die das Jahr 1986 betreffende Berufung als unbegründet abgewiesen. In der Begründung wurde im wesentlichen darauf verwiesen, daß der Beschwerdeführer einen Nachweis über die geltend gemachten Aufwendungen nicht erbracht habe.

In einer Eingabe vom wurde der Antrag auf Entscheidung über die das Jahr 1986 betreffende Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz gestellt. Unter anderem wurde in dieser Eingabe vom Beschwerdeführer ausgeführt, er habe Sonderausgaben nachgewiesen, die zum Schutz seines geistigen Eigentums unvorhersehbar nötig gewesen seien. Es sei aber richtig, daß der Beschwerdeführer bisher kein amtsärztliches Zeugnis wegen der notwendigen Diätverpflegung vorgelegt habe.

Mit Berufungsvorentscheidung vom wurde der das Jahr 1987 betreffenden Berufung teilweise stattgegeben. Nach der Begründung dieser Berufungsvorentscheidung wurden die Begräbniskosten insoweit als außergewöhnliche Belastung anerkannt, als sie vom Beschwerdeführer nachgewiesen worden waren (S 20.000,--). Die Aufwendungen zur Sicherung eines Patentrechtes stellten keine Sonderausgaben dar; solche Aufwendungen seien vielmehr als Betriebsausgaben zu behandeln und daher im Veranlagungsverfahren geltend zu machen.

Der Beschwerdeführer beantragte auch hinsichtlich des Jahres 1987 die Entscheidung der Abgabenbehörde zweiter Instanz.

Mit dem erstangefochtenen Bescheid wurde die Berufung hinsichtlich des Jahres 1986 als unbegründet abgewiesen. Mit dem zweitangefochtenen Bescheid wurde der 1987 betreffenden Berufung teilweise stattgegeben. Hinsichtlich der geltend gemachten Aufwendungen für Patentanmeldungen wurde in den beiden Bescheiden ausgeführt, daß es sich bei diesen Aufwendungen weder um Sonderausgaben noch um Werbungskosten handle. Ein Zusammenhang dieser Aufwendungen mit den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit sei vom Beschwerdeführer nicht behauptet worden; ein solcher Zusammenhang sei auch nicht erkennbar. Hinsichtlich der geltend gemachten Aufwendungen für Wohnraumbeschaffung wurde ausgeführt, daß Beträge zur Errichtung des Eigenheimes in den beiden Jahren nicht geltend gemacht worden seien. Mit der Schaffung des Eigenheimes in Zusammenhang stehende Darlehensrückzahlungen seien erst im Jahre 1987 und zwar in Höhe von S 49.600,-- geleistet worden. Diese Zahlungen seien gemeinsam mit Versicherungsprämien in Höhe von S 34.684,-- im Rahmen der in Betracht kommenden Höchstbeträge zu berücksichtigen gewesen. Mehraufwendungen für eine Diätverpflegung seien vom Beschwerdeführer trotz entsprechender Aufforderungen weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht worden. Zu den geltend gemachten Begräbniskosten wurde ausgeführt, es sei nur ein Betrag von S 20.000,--, nicht aber ein solcher von S 40.000,-- nachgewiesen worden. Für den Zeitraum Mai bis September 1987 habe der Beschwerdeführer vom Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds am S 189.293,-- erhalten. Derartige Bezugsteile sowie die darauf entfallende Steuer hätten aber bei Durchführung des Jahresausgleiches außer Ansatz zu bleiben.

Der Verwaltungsgerichtshof hat die beiden Beschwerden zur gemeinsamen Beratung und Beschlußfassung verbunden und über sie erwogen:

Der Beschwerdeführer bringt in seinen Beschwerdeschriften zunächst vor, die "Kosten der Rechtsberatung" (gemeint wohl:

Aufwendungen für die Anmeldung der Patente "Heizkostenverteiler" und "Zielfernrohr") wären als Werbungskosten zu berücksichtigen gewesen. Der Beschwerdeführer habe als Ingenieur auf dem Gebiet der Heizungstechnik gearbeitet. Mit diesem Vorbringen kann der Beschwerdeführer eine Rechtswidrigkeit der angefochtenen Bescheide nicht darlegen: Trotz eines lange andauernden Vorhalteverfahrens hat der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren keine Darstellung darüber gegeben, mit welchen konkreten oder zumindest konkret in Aussicht stehenden Einkünften die Aufwendungen für die in Rede stehenden Patente in Zusammenhang stehen sollten. Vielmehr hat der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren stets begehrt, diese Aufwendungen zum Abzug als Sonderausgaben zuzulassen. Abgesehen davon, daß im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ein neues Sachverhaltsvorbringen nicht zulässig ist und daß ein Zusammenhang zwischen der Patentierung eines Zielfernrohrs und einer Tätigkeit als Heizungstechniker nicht vorstellbar ist, hat der Beschwerdeführer selbst in der Beschwerdeschrift nicht substantiiert dargelegt, welcher Zusammenhang zwischen seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit und dem von ihm angemeldeten Patent über einen Heizkostenverteiler bestehen könnte. Wenn die belangte Behörde im Hinblick auf das Fehlen jeglicher Behauptungen über einen Zusammenhang mit Einkünften welcher Art auch immer davon ausgegangen ist, daß die geltend gemachten Patentierungskosten nicht mit den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, sondern vielmehr mit (allenfalls in Hinkunft erzielbaren) Gewinneinkünften in Zusammenhang standen, kann ihr nicht entgegengetreten werden.

Weiters wendet sich der Beschwerdeführer dagegen, daß die Kosten für das Begräbnis seiner Mutter nur mit einem Betrag von S 20.000,-- anerkannt worden sind. In diesem Zusammenhang wird in der Beschwerdeschrift ausgeführt, die vorgelegten Belege seien nicht zum Akt genommen worden, erst Jahre später sei die Aufforderung zur Vorlage von Jahre vorher ausgestellten Rechnungen gekommen. Diese Vorgangsweise sei zwar durchaus gesetzmäßig, der "Durchschnittsbürger" werde aber zu diesem Zeitpunkt die bezughabenden Rechnungen nicht mehr besitzen. Dieses Vorbringen erscheint unverständlich. Wenn der Beschwerdeführer selbst die Vorgangsweise der Abgabenbehörde als gesetzmäßig bezeichnet, so kann er durch eben diese Vorgangsweise nicht in einem Recht verletzt sein. Überdies ist der Beschwerdeführer im Abgabenverfahren durchaus zeitnah, nämlich in den Jahren 1988 und 1989 oftmals zur Vorlage von Belegen über die von ihm geltend gemachten Aufwendungen aufgefordert worden; er ist diesen Aufforderungen - abgesehen von der Vorlage von Rechnungen für das Begräbnis im Ausmaß von S 20.000,--, welcher Betrag ohndies steuerlich anerkannt worden ist - nicht nachgekommen. Die in der Beschwerdeschrift aufgestellte Behauptung, die Aufforderung sei "erst Jahre später" erfolgt, ist daher unrichtig.

Ebensowenig verständlich ist das Vorbringen in der Beschwerde, die Aufforderung zum Nachweis der Kosten für eine Diätverpflegung sei erst zu einem Zeitpunkt erfolgt, als der Beschwerdeführer nicht mehr damit rechnen mußte, zur Vorlage aufgefordert zu werden. Der Beschwerdeführer habe die entsprechenden Belege schon einige Monate nach dem Einbringen des "Jahresausgleichs" vernichtet. Der Beschwerdeführer hat die Aufwendungen betreffend Diätverpflegung erstmals in einem Antrag vom geltend gemacht. Den drei Aufforderungen zum Nachweis dieser Aufwendungen vom , und hat der Beschwerdeführer keine Folge geleistet. Es grenzt an Mutwillen, bei dieser Sachlage der Behörde ein Verschulden an der in der Beschwerdeschrift behaupteten Vernichtung der Belege durch den Beschwerdeführer anzulasten. Ein Zusammenhang damit, daß die angefochtenen Bescheide erst nach überaus langer Zeit, nämlich am , erlassen worden sind, und dem Umstand, daß der Beschwerdeführer den zeitnahen Aufforderungen der Abgabenbehörde erster Instanz zur Vorlage der Belege nicht nachgekommen ist, ist nicht erkennbar.

Schließlich entspricht das Vorbringen, der Beschwerdeführer habe durch die lange Verfahrensdauer "irrtümlich auch die eigentlich erst 1988 eingehobene Lohnsteuer für den Sonderbezug des Insolvenz-Ausfall-Fonds schon für das Jahr 1987 geltend gemacht", nicht den Denkgesetzen. Es ist unerklärbar, wieso der Beschwerdeführer dabei in seinem Recht auf richtige Ermittlungen der Lohnsteuer für 1987 verletzt sein könnte.

Hinsichtlich der im Sachverhaltsteil der Beschwerdeschrift angeführten "Aufwendungen für die Errichtung einer Arbeiterwohnstätte" (gemeint: eines Eigenheimes im Sinne des § 18 Abs. 1 Z. 3 lit. b EStG) enthält die Beschwerde keine Ausführungen.

Mit seinem Vorbringen, die angefochtenen Bescheide seien rechtswidrig "infolge Verletzung der Entscheidungspflicht" übersieht der Beschwerdeführer letztlich, daß eine solche Rechtsverletzung (vgl. Art. 132 B-VG) nur so lange gerügt werden kann, als in der Sache überhaupt nicht entschieden worden ist (vgl. § 27 VwGG). Die Gründe für die Aufhebung eines Bescheides ergeben sich vielmehr aus § 42 Abs. 2 VwGG. Im übrigen ist ein entgegen dem Grundsatz einer möglichst raschen Verfahrensabwicklung erlassener Bescheid deswegen noch nicht rechtswidrig (vgl. das Erkenntnis vom , 95/13/0186).

Die Beschwerden waren daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen, wobei von der Durchführung der beantragten Verhandlung aus den Gründen des § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden konnte.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG i. V.m. der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.