VwGH vom 26.03.2003, 97/13/0047
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Hargassner und Dr. Mairinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Ginthör, über die Beschwerde des K in W, gegen den unter den Zlen. GA 16/FB-96/0709/04 und GA 16/FB-96/0710/04 ausgefertigten Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom , betreffend Zurückweisung eines Antrages auf bescheidmäßige Feststellung der "Einkommensteuerfreiheit hinsichtlich einer Nachversteuerung des Rückkaufes von Lebensversicherungspolizzen", zu Recht erkannt:
Spruch
gefasst:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
In der - gleichzeitig vor dem Verfassungsgerichtshof erhobenen - Beschwerde führt der Beschwerdeführer aus, er besitze zwei Lebensversicherungen, welche 1984 und 1988 abgeschlossen worden seien. Im Rahmen der von ihm im größtmöglichen Rahmen geltend gemachten Sonderausgaben hätten Prämien für Kranken- und Unfallversicherungen den größten Anteil ausgemacht, auch aus dem Titel der Wohnraumbeschaffung sei der Höchstbetrag für Sonderausgaben überschritten worden, sodass auch bei Berücksichtigung der Prämien für die Lebensversicherungen die Abgabenbehörde "zu keinem anderen Einkommensteuerbescheid hätte kommen können bzw. der Anteil der Prämien für Lebensversicherungen einen relativ geringen Anteil an den berücksichtigten Sonderausgaben ausmacht". Der Beschwerdeführer müsse ins Auge fassen, die beiden Lebensversicherungen "wirtschaftlich nutzbar" zu machen. Er habe daher beim Finanzamt die bescheidmäßige Feststellung beantragt, dass "bei Veräußerung bzw. Verpfändung der Polizzen" der Erlös nicht der Nachversteuerung unterliege bzw. nur mit jenem Anteil, der tatsächlich steuermindernde Wirkung gezeitigt habe.
Auf Grund eines Devolutionsantrages des Beschwerdeführers nahm die belangte Behörde die Zuständigkeit zur Entscheidung über diesen Antrag in Anspruch und wies mit dem angefochtenen Bescheid den Antrag zurück. Ein solcher Antrag sei kein in Abgabenvorschriften vorgesehenes Anbringen.
In der dagegen erhobenen Beschwerde führt der Beschwerdeführer aus, er sehe in der Nachversteuerung der Versicherungsprämien eine überschießende Rechtsfolge. Da die "sonderausgabenfähigen" Ausgaben für diese Prämien in den Jahren seit 1984 entweder nicht steuermindernd geltend gemacht worden seien oder den "gesetzlichen Höchstbetrag" überschritten hätten, laufe eine Nachversteuerung darauf hinaus, dass bereits einmal versteuertes Einkommen einer nochmaligen Einkommensbesteuerung unterzogen werde. Da "nachversteuert nur dasjenige werden kann, was vorher zu versteuern gewesen wäre", habe er die Feststellung der Freiheit von der Nachversteuerung im erwähnten Umfang beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Feststellungsbescheide sind im Anwendungsbereich der BAO nur dann zulässig, wenn dies in den Abgabenvorschriften ausdrücklich vorgesehen ist oder wenn die Feststellung im öffentlichen Interesse oder im rechtlichen Interesse einer Partei liegt und ein notwendiges Mittel zweckentsprechender Rechtsverfolgung darstellt (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom , 90/14/0013, mwN, und vom , 97/15/0178).
Die vom Beschwerdeführer begehrte bescheidmäßige Feststellung ist in den Abgabenvorschriften nicht vorgesehen.
Nach § 18 Abs. 4 Z 1 EStG 1988 sind die als Sonderausgaben abgesetzten Beträge in den dort näher bestimmten Fällen nachzuversteuern. Damit kommt eine Nachversteuerung der vom Beschwerdeführer entrichteten Lebensversicherungsprämien ohnehin nur insoweit in Betracht, als diese Prämien als Sonderausgaben abgesetzt worden sind und steuermindernd gewirkt haben. Auf dem Boden des Beschwerdevorbringens kommt die vom Beschwerdeführer begehrte Feststellung daher im Ergebnis der - nicht durch bescheidmäßige Feststellung zu erteilenden - Auskunft über den Inhalt der rechtlichen Bestimmung des § 18 Abs. 1 Z 4 EStG 1988 gleich. Ein rechtliches Interesse des Beschwerdeführers an der Feststellung des Inhalts, dass die im Gesetz nicht vorgesehene, vom Beschwerdeführer jedoch rechtsirrig befürchtete Rechtsfolge (Nachversteuerung) nicht eintrete, besteht nicht.
Da somit der Inhalt der Beschwerde bereits erkennen lässt, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gem. § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung durch einen gem. § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat als unbegründet abzuweisen.
Wien, am