VwGH vom 24.04.2007, 2004/05/0285
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Kail, Dr. Pallitsch, Dr. Hinterwirth und Dr. Moritz als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Fritz, über die Beschwerde 1. der Brigitte Hotwagner, 2. des Heinz Hotwagner, beide in Wien, beide vertreten durch Mag. Markus Stender, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Oppolzergasse 6, gegen den Bescheid der Bauoberbehörde für Wien vom , Zl. BOB-413/03, betreffend eine Bauangelegenheit, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben der Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Für die den Beschwerdeführern gehörende Liegenschaft in 1140 Wien, Hauptstraße 154, gilt die Widmung Wohngebiet, Bauklasse I, wobei für die von der Bebauung frei bleibenden Baulandteile die gärtnerische Gestaltung vorgeschrieben ist. Am fand an Ort und Stelle eine amtswegig anberaumte Verhandlung statt. Dabei wurde festgestellt, dass 15 Kraftfahrzeuge in den Abstandsflächen und auf freizubleibenden Baulandteilen sowie auf gärtnerisch zu gestaltenden Flächen abgestellt seien. Der anwesende Zweitbeschwerdeführer nahm das Verhandlungsergebnis ohne weitere Äußerung zur Kenntnis.
Mit Bescheid vom erteilte der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37, den Beschwerdeführern den Auftrag, auf der genannten Liegenschaft den vorschriftswidrigen Zustand, der darin bestehe, dass Kraftfahrzeuge in den Abstandsflächen und auf freizubleibenden Baulandteilen sowie auf gärtnerisch zu gestaltenden Grundstücksflächen abgestellt seien, beseitigen zu lassen. Dafür wurde eine Frist von drei Monaten eingeräumt. In der Begründung wurde festgestellt, dass 15 Kraftfahrzeuge abgestellt waren. Gemäß § 3 Abs. 1 lit. b des Wiener Garagengesetzes bedürfe die Verwendung von Flächen zum Einstellen von Kraftfahrzeugen, auch wenn keine Bauführung erfolge, einer baubehördlichen Bewilligung; eine solche Bewilligung liege nicht vor. Diese Abweichung von den Bauvorschriften sei gemäß § 129 Abs. 10 BauO für Wien zu beseitigen.
In ihrer dagegen erstatteten Berufung führten die Beschwerdeführer aus, die Liegenschaft sei zur Gänze an den Verein "Oldtimer und Sportwagenclub Wien" vermietet und dieser Verein betreibe das Gewerbe der Autoverwertung auf Grund eines näher bezeichneten Gewerbescheines. Bei dem gegenständlichen Stellplatz handle es sich um eine mit Betriebsanlagengenehmigungsbescheid vom behördlich genehmigte Betriebsanlage, weshalb das Wiener Garagengesetz nicht anwendbar sei. § 3 Abs. 1 lit. b des Wiener Garagengesetzes verlange lediglich eine behördliche Bewilligung; eine solche Bewilligung sei durch die Betriebsanlagengenehmigung erteilt worden. Danach sei das Abstellen von ca. 15 PKW für die Autoverwertung im Freien auf unbefestigter Fläche gestattet. Eine weitere Bewilligung sei nicht erforderlich. Darüber hinaus habe es die Behörde auch unterlassen zu erheben, ob die Fahrzeuge im Vorgartenbereich abgestellt seien.
Mit der Berufung legten die Beschwerdeführer den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 13./14. Bezirk, vom vor. Danach wurde die Betriebsanlage am gegenständlichen Standort, in welcher der damalige Betriebsinhaber das Gewerbe Autoverwertung sowie das Handelsgewerbe nach § 103 Abs. 1 lit. b Z. 25 Gewerbeordnung 1973 ausübte, nach Maßgabe der Pläne, auf die sich dieser Bescheid bezog, gemäß § 74 Gewerbeordnung 1973 genehmigt. Nach der dortigen Beschreibung der Betriebsanlage werden auf der Liegenschaft im Freien auf unbefestigter Fläche ca. 15 PKW für die Autoverwertung bzw. den Autohandel abgestellt.
Weiters wurde mit der Berufung der Gewerbeschein vom , lautend auf den Gewerbeinhaber "Oldtimer- und Sportwagenclub Wien", vorgelegt. Schließlich wurde eine Verhandlungsschrift des Magistrats der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 13./14. Bezirk, vom vorgelegt. Gegenstand der dort genannten Überprüfung war die Zulässigkeit des Abstellens von PKW auf der hier betroffenen Liegenschaft. Es wurde festgehalten, dass der derzeitige Zustand nicht aufrecht erhalten werden könne und seitens des Mieters klar gestellt werden müsse, ob und gegebenenfalls welches Gewerbe dort ausgeübt werde. Für den Fall, dass kein Gewerbe ausgeübt werde, dürften auf Grund des § 3 Wiener Garagengesetz auf einer Liegenschaft lediglich 2 KFZ abgestellt werden. Dieses Protokoll enthält weiters die Stellungnahme des Vertreters der Magistratsabteilung 37, wonach die Kraftfahrzeuge mit Ausnahme von 2 fahrtüchtigen Autos auf Grund des Wiener Garagengesetzes binnen 4 Wochen zu entfernen seien, sofern nicht durch andere gesetzliche Bestimmungen oder Bewilligungen die Autos dort stehen dürften. Bekannt gegeben wurde der Name der Sachbearbeiterin für ein eventuelles Genehmigungsverfahren nach der Bauordnung bzw. dem Garagengesetz und hingewiesen wurde auch darauf, dass in einem Vorgartenbereich, 5 m von der Einfriedung, überhaupt keine Fahrzeuge aufgestellt werden dürfen, da dieser Bereich gärtnerisch auszugestalten sei.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung als unbegründet ab. Das Abstellen der 15 Kraftfahrzeuge könne als erwiesen angenommen werden, dies hätten auch die Berufungswerber nicht in Abrede gestellt. Die von den Beschwerdeführern herangezogene Bestimmung des § 1 Abs. 3 Wiener Garagengesetz beziehe sich nur auf gewerberechtliche Bestimmungen des Wiener Garagengesetzes in dessen IV. Abschnitt, nicht jedoch auf die baurechtlichen Vorschriften dieses Gesetzes. Unter dem Gesichtspunkt des Baurechtes dürfe der Landesgesetzgeber auch gewerberechtliche Betriebsanlagen regeln. In der Vollziehung gelte das Kumulationsprinzip, wonach im vorliegenden Fall das Abstellen von Kraftfahrzeugen nur zulässig sei, wenn alle dafür geltenden Rechtsnormen eingehalten würden. Trotz vorhandener Betriebsanlagengenehmigung seien auch baurechtliche Bestimmungen, insbesondere jene des § 3 Wiener Garagengesetz, einzuhalten. Soweit dessen Abs. 1 lit. b auf behördliche Bewilligungen verweist, handle es sich dabei ausschließlich um baubehördliche Bewilligungen. Es komme auch nicht darauf an, wo die Fahrzeuge platziert seien, weil, wenn Flächen oder Räume für das Einstellen von mehr als zwei Kraftfahrzeugen verwendet werden, sämtliche zum Einstellen verwendeten Flächen oder Räume bewilligungspflichtig seien. Unter Hinweis auf die im Akt befindlichen Lichtbilder stellte die belangte Behörde fest, dass, abgesehen von der Überschreitung der dort genannten Anzahl der Kraftfahrzeuge, auch die übrigen Voraussetzungen der Ausnahmebestimmung des § 3 Abs. 2 Wiener Garagengesetz nicht vorlägen. Da die erforderliche Bewilligung nicht gegeben sei, sei der Beseitigungsauftrag gemäß § 129 Abs. 10 BauO für Wien zu Recht erfolgt.
Der Verfassungsgerichtshof lehnte die Behandlung der dagegen erhobenen, zunächst an ihn gerichteten Beschwerde mit Beschluss vom , B 793/04, ab und trat die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab. Die Beschwerde bedenke nicht ausreichend, dass es die Zuordnung einer Materie zu einem Kompetenztatbestand nicht ausschließe, bestimmte Sachgebiete nach verschiedenen Gesichtspunkten zu regeln, sowie, dass bei Ermittlung des Inhaltes eines Gesetzes alle zur Verfügung stehenden Auslegungsmethoden auszuschöpfen seien und eine Norm nur dann die in Art. 18 B-VG statuierten rechtsstaatlichen Erfordernisse verletze, wenn sich nach Heranziehung aller Interpretationsmethoden immer noch nicht beurteilen lasse, was im konkreten Fall rechtens sei.
In ihrer Beschwerdeergänzung an den Verwaltungsgerichtshof erachten sich die Beschwerdeführer in ihrem Recht auf ungestörte Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit in einer gewerblich genehmigten Betriebsanlage verletzt; der Bescheid leide sowohl an Rechtswidrigkeit des Inhaltes als auch an Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die Beschwerdeführer wiederholen zunächst ihre Auffassung, dass gemäß § 1 Abs. 3 Wiener Garagengesetz dieses Gesetz hier nicht Anwendung finde, weil eine rechtmäßige Betriebsanlagengenehmigung vorliege. Sollte das Gesetz doch Anwendung finden, dann erfülle diese Betriebsanlagengenehmigung das Erfordernis einer "behördlichen Bewilligung" im Sinne des § 3 Abs. 1 lit. b Wiener Garagengesetz. Gerügt wird schließlich, dass ein Beweis darüber, wo die Fahrzeuge tatsächlich platziert gewesen seien, nicht aufgenommen worden sei. Die Anzahl der Fahrzeuge sei bloß in der Begründung des Auftrages genannt, sodass es dem Bescheid an den Voraussetzungen des § 58 Abs. 2 in Verbindung mit § 60 AVG mangle. Eine Aktenwidrigkeit bestehe darin, dass die Ergebnisse der Verhandlung vom außer Acht gelassen worden seien. Schließlich wird gerügt, es sei nicht erhoben worden, ob die abgestellten Fahrzeuge betriebsbereit gewesen seien; es hätte festgestellt werden müssen, ob die Treibstoffbehälter entleert und die Batterien ausgebaut gewesen seien.
Gemäß § 129 Abs. 10 BauO für Wien (BO) ist jede Abweichung von den Bauvorschriften einschließlich der Bebauungsvorschriften zu beheben; ein vorschriftswidriger Bau, für den eine nachträgliche Bewilligung nicht erwirkt oder eine Bauanzeige nicht rechtswirksam erstattet wurde, ist zu beseitigen. Die hier erfolgte Einstellung von Kraftfahrzeugen wurde anhand von Vorschriften des Wiener Garagengesetzes als "vorschriftswidriger" Zustand qualifiziert. Dazu ist von folgenden Bestimmungen des Wiener Garagengesetzes in der Fassung LGBl. Nr. 10/2003 (GaragenG) auszugehen:
"§ 1. (1) Unter die Bestimmungen dieses Gesetzes fallen Anlagen zum Einstellen von Kraftfahrzeugen und Tankstellen.
(2) Soweit dieses Gesetz keine abweichenden Vorschriften enthält, gelten für die in Abs. 1 bezeichneten Anlagen die Bestimmungen der Bauordnung für Wien.
(3) Vom Geltungsbereich dieses Gesetzes sind Angelegenheiten ausgenommen, die in der Gesetzgebung ausschließlich Bundessache oder der Grundsatzgesetzgebung des Bundes vorbehalten sind. Dieses Gesetz ist daher insoweit insbesondere in den Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie - so hinsichtlich sämtlicher Vorschriften des IV. Abschnittes -, weiters in den Angelegenheiten des Verkehrswesens bezüglich der Eisenbahnen, der Schifffahrt und der Luftfahrt, des Bergwesens, des Dampfkessel- und Kraftmaschinenwesens sowie in allen Angelegenheiten der Bundestheater nicht anzuwenden.
§ 2. (1) Unter dem Einstellen von Kraftfahrzeugen im Sinne dieses Gesetzes wird jedes Abstellen betriebsbereiter Kraftfahrzeuge auf anderen als öffentlichen Verkehrsflächen über die zum Aus- und Einsteigen oder zum Be- und Entladen erforderliche Zeit hinaus verstanden. Ein Kraftfahrzeug gilt im Sinne dieses Gesetzes als nicht betriebsbereit, wenn die Treibstoffbehälter entleert und die Batterien ausgebaut sind.
(2) Anlagen zum Einstellen von Kraftfahrzeugen sind Garagen (Einstellräume) oder Einstellplätze samt den dazugehörigen Nebenanlagen sowie Garagengebäude.
...
(4) Einstellplätze sind unbebaute oder mit Schutzdächern versehene, nicht dem öffentlichen Verkehr dienende Flächen, die zum Einstellen von Kraftfahrzeugen bestimmt sind.
...
§ 3. (1) Sofern nicht § 62a der Bauordnung für Wien zur Anwendung kommt, bedürfen einer behördlichen Bewilligung im Sinne der §§ 60 und 70, 70a oder 71 der Bauordnung für Wien:
...
b) die Verwendung von Flächen oder Räumen zum Einstellen von Kraftfahrzeugen, ohne dass eine Bauführung erfolgt, soweit hiefür eine behördliche Bewilligung noch nicht vorliegt;
...
(2) Keiner Bewilligung nach Abs. 1 lit. b bedarf das Einstellen von höchstens zehn Krafträdern oder zwei Kraftwagen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von je 3500 kg auf einer unbebauten Liegenschaft oder in einem nicht allseits durch Gebäudemauern umschlossenen Hof von mindestens 80 m2 Grundfläche, weiters im Seitenabstand gegen Nachbarliegenschaften, wenn dieser Seitenabstand mindestens 3 m breit ist. ..."
§ 1 Abs. 3 GaragenG nimmt vom Geltungsbereich dieses Gesetzes Angelegenheiten aus, die in der Gesetzgebung bzw. Grundsatzgesetzgebung dem Bund vorbehalten sind; dieser Ausschluss entspricht dem des Art. I Abs. 2 BO, wonach die BO insoweit keine Geltung hat, als eine Angelegenheit in die Zuständigkeit des Bundes fällt. Dazu ist auf die Darlegungen bei Moritz, BauO für Wien3, 2, zu verweisen: Der Verfassungsgerichtshof gehe davon aus, dass es zwar keine konkurrierenden Gesetzgebungskompetenzen gibt, dass es aber nicht ausgeschlossen ist, die Regelungen ein und desselben Sachgebietes nach verschiedenen Gesichtspunkten vorzunehmen, woraus sich verschiedene Zuständigkeiten ergeben können, sofern nicht die Bundeskompetenz auch die in Frage kommenden Gesichtspunkte von Landeskompetenzen umfasse; in der Vollziehung sei in diesem Zusammenhang das Kumulationsprinzip zu beachten: Eine Maßnahme (z.B. Bauführung) sei nur zulässig, wenn alle dafür geltenden Rechtsnormen (z.B. Baurecht, Gewerberecht, Zivilrecht) eingehalten würden, wobei aber grundsätzlich jede Behörde nur die für ihr Verfahren maßgebenden Bestimmungen zu vollziehen habe.
Der Umstand, dass eine Betriebsanlage nach den Bestimmungen der §§ 74 ff Gewerbeordnung genehmigt worden ist, bedingt noch nicht, dass diese Anlage auch nach baurechtlichen Bestimmungen zulässig sein muss (siehe den Nachweis bei Geuder/Hauer, Wiener Bauvorschriften5, 134). Die Prüfung einer Betriebsanlage darauf hin, ob sie den baurechtlichen Vorschriften einschließlich jener über die Widmung der Liegenschaften entspricht, fällt, von hier nicht gegenständlichen Tatbeständen (§ 61 BO; § 119a BO) abgesehen, in die Zuständigkeit der Baubehörden; Gewerbebehörden und Baubehörden haben unabhängig voneinander ein Projekt in Orientierung an den von ihnen zu vollziehenden Rechtsvorschriften zu beurteilen. Es besteht auch keine gesetzliche Grundlage dafür, dass die Gewerbebehörde mit ihrer Entscheidung bis zu einer baubehördlichen Genehmigung zuzuwarten hätte (Stolzlechner-Wendl-Zitta, Die gewerbliche Betriebsanlage2, Rz. 266).
Jedenfalls bedarf gemäß § 3 Abs. 1 lit. b GaragenG die Verwendung von Flächen zum Einstellen von Kraftfahrzeugen, ohne dass eine Bauführung erfolgt, einer baubehördlichen Bewilligung. Ob auch eine gewerberechtliche Bewilligung vorliegt, ist ohne Belang. Welche Rechtsmeinungen von Organwaltern im Rahmen einer nicht von der Baubehörde durchgeführten Verhandlung geäußert worden sein sollen, spielt keine Rolle.
Auch der Ansicht der Beschwerdeführer, die Einschränkung dieser Bewilligungspflicht, "soweit hierfür eine behördliche Bewilligung noch nicht vorliegt", sei im Sinne von "soweit hierfür irgendeine behördliche Bewilligung noch nicht vorliegt", zu lesen, kann nicht gefolgt werden.
Die belangte Behörde verweist zu Recht in der Gegenschrift auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 2000/05/0070, in welchem klargelegt wurde, dass die Behörde ein Vorhaben nach § 3 WGG wie ein Bauvorhaben nach den Anordnungen der Bauordnung dahin zu prüfen hat, ob es den Bestimmungen dieses Gesetzes oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen, insbesondere den Flächenwidmungs- und Bebauungsplänen, entspricht.
Gerade in dem auch von den Beschwerdeführern zitierten hg. Erkenntnis vom , Zl. 94/05/0351, wird klargelegt, worauf sich die Wendung "soweit hierfür eine behördliche Bewilligung noch nicht vorliegt" im § 3 Abs. 1 lit. b GaragenG bezieht: Der Gesetzgeber nimmt auf den typischen Fall Bedacht, dass anlässlich der Erteilung einer Baubewilligung für ein Gebäude auch entsprechende Stellplätze mitbewilligt werden; werden später zusätzliche Stellplätze geschaffen, dann ist dafür eine weitere Bewilligung erforderlich (so auch das oben zitierte Erkenntnis vom ), die selbstverständlich, wie jede andere Bewilligung nach dem GaragenG, von der Baubehörde (siehe § 47 Abs. 2 GaragenG) zu erteilen ist. Dies erschien dem Gesetzgeber offenkundig so selbstverständlich, dass im Gesetzeswortlaut nur von einer "behördlichen Bewilligung" und nicht von einer "baubehördlichen Bewilligung" die Rede ist.
Im zuletzt genannten Erkenntnis vom wurde auch betont, dass bei einer Verletzung der Bestimmungen über die baubehördliche Bewilligungspflicht nach dem Garagengesetz die Bestimmungen des § 129 Abs. 10 BO über die Beseitigung vorschriftswidriger Zustände anzuwenden seien. Die Vorschriftswidrigkeit der konsenslosen Verwendung der gegenständlichen Liegenschaft als Einstellplatz für Kraftfahrzeuge war daher auch hier nach § 129 Abs. 10 BO zu beheben.
Warum der (gemeint offenbar: erstinstanzliche) Bescheid nicht den Anforderungen der §§ 58 Abs. 2 und in Verbindung mit § 60 AVG entsprechen soll, ist nicht nachvollziehbar. Der Bescheid enthält eine Begründung im Sinne des § 58 Abs. 2 AVG, in welcher insbesondere das Ergebnis der Beweisaufnahme an Ort und Stelle wiedergegeben wird. Das Gesetz stellt allein auf die konsenslose Verwendung von Flächen zum Einstellen von Kraftfahrzeugen ab; es ist daher für die Erlassung eines Bauauftrages unerheblich, wo jeder einzelne PKW bei einer solchen Verwendung abgestellt war. Unerheblich ist es auch, dass im Spruch die in der Begründung genannte Anzahl der festgestellten Fahrzeuge (15) nicht angeführt ist, da grundsätzlich jede Verwendung von Flächen zum Einstellen von Kraftfahrzeugen bewilligungspflichtig ist. Die Ausnahmebestimmung des § 3 Abs. 2 GaragenG kam ja auch aus anderen Gründen, also nicht nur, weil dort mehr als zwei Fahrzeuge vorgefunden wurden, nicht in Betracht.
Erstmals in der Beschwerde wird gerügt, dass keine Feststellungen über die Betriebsbereitschaft der Fahrzeuge getroffen wurden. Abgesehen davon, dass dem damit verbundene Tatsachenvorbringen das aus § 41 VwGG abgeleitete Neuerungsverbot entgegen gehalten werden muss, verkennen die Beschwerdeführer, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes mit der amtswegigen Pflicht zur Sachverhaltsfeststellung die Pflicht der Parteien korrespondiert, an der Ermittlung des Sachverhaltes mitzuwirken. Die Offizialmaxime befreit die Parteien nicht davon, durch substanziiertes Vorbringen zur Ermittlung des Sachverhaltes beizutragen, wenn es einer solchen Mitwirkung bedarf; eine solche Mitwirkungspflicht ist dann anzunehmen, wenn der behördlichen Ermittlung faktische Grenzen gesetzt sind und die Behörde von sich aus nicht in der Lage ist, ohne Mitwirkung der Partei tätig zu werden (siehe die Nachweise bei Hengstschläger-Leeb, AVG § 39 Rz. 9 f).
Nach dem äußeren Anschein - dafür sprechen auch die im Verwaltungsakt erliegenden Fotos - bestand kein Grund zur Annahme, dass die vorgefundenen Fahrzeuge nicht betriebsbereit gewesen wären. Ohne Mitwirkung der Beschwerdeführer wäre es auch nicht möglich gewesen, etwa durch Öffnung der Motorhauben bezüglich der Batterien und durch Einführung von Sonden in die Tanks die mangelnde Betriebsbereitschaft festzustellen; es hätte dafür zumindest der erklärten Bereitschaft der Parteien zu einer solchen Untersuchung bedurft. Der bei der Verhandlung anwesende Zweitbeschwerdeführer hat aber nicht einmal eine entsprechende Behauptung aufgestellt; auch die Berufung enthält keinerlei Vorbringen in diese Richtung, sodass der belangten Behörde eine Mangelhaftigkeit ihres Verfahren keinesfalls unterstellt werden kann.
Damit erweist sich die Beschwerde aber insgesamt als unbegründet, sodass sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
Der Ausspruch über den Kostenersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.
Wien, am