VwGH vom 11.11.1991, 91/19/0237
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Salcher und die Hofräte Dr. Stoll und Dr. Sauberer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Klebel, über die Beschwerde des P in S, vertreten durch Dr. E, Rechtsanwalt in B, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom , Zl. 5-212 Pe 34/5-90, betreffend Bestrafung wegen Übertretungen des Bundesgesetzes über die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen 1987-KJBG, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom wurde der Beschwerdeführer einer Reihe von Übertretungen des KJBG für schuldig befunden und hiefür bestraft.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat erwogen:
Das Beschwerdevorbringen läßt sich dahin zusammenfassen, die belangte Behörde habe zu Unrecht die Verantwortlichkeit des Beschwerdeführers für die in Rede stehenden Verwaltungsübertretungen angenommen, da seiner Ehefrau die Funktion eines verantwortlichen Beauftragten im Sinne des § 9 Abs. 3 und 4 VStG bzw. eines Bevollmächtigten zugekommen sei.
Damit vermag der Beschwerdeführer eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht darzutun: Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa das Erkenntnis vom , Zl. 90/19/0078) könnte sich der Beschwerdeführer auf eine derartige Bestellung nur dann berufen, wenn bei der Behörde ein - aus der Zeit vor der Begehung der ihm angelasteten Übertretungen stammender - Zustimmungsnachweis eines verantwortlichen Beauftragten eingelangt wäre. Die vom Beschwerdeführer vorgelegte diesbezügliche Bestätigung seiner Ehefrau vom stammt jedoch aus der Zeit nach der Begehung der strafbaren Handlungen. Mit dem Hinweis auf aus der Zeit vor Begehung der strafbaren Handlungen stammende Arbeitszeitaufzeichnungen und das Lehrlingsausbildungsprüfungszeugnis der Ehegattin vermag der Beschwerdeführer schon deshalb nicht durchzudringen, weil damit dem im § 9 Abs. 4 VStG normierten Erfordernis der nachweislichen Zustimmung einer Person zu ihrer Bestellung als verantwortlicher Beauftragter nicht Genüge getan wird; eine dem Beschwerdeführer offenbar vorschwebende "stillschweigende" Übernahme dieser Funktion kommt nicht in Betracht (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 88/10/0159).
Soweit der Beschwerdeführer sich weiters darauf beruft, die belangte Behörde hätte die Ehegattin zumindest als seinen Bevollmächtigten (vgl. § 31 Abs. 1 KJBG) anzusehen gehabt, so genügt der Hinweis, daß der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren eine auch bei Bestellung eines solchen dem Beschwerdeführer obliegende Kontrolltätigkeit nicht einmal behauptet hat.
Die vorliegende Beschwerde erweist sich sohin als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.